73 I 220
28. Urteil vom 19. Juni 1947 i. S. B. gegen Kantone Zlirich . und Luzern.
Art. 46 Abs. 2 BV. Kann ein Steuerpflichtiger, gegen den ein nach kantonalem Recht endgiiltiger Entscheid iiber die Steuerhoheit erging, in einer erst im Anschluss an das weitere Veranlagungsverfahren erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde wegen Doppelbesteuerung auf die Frage der Steuerhoheit zurickkommen ? n° Art. 46 al. 2 Cst. Un contribuable è l’égerd duquel a été rendue, sur la question de la souveraineté fiscale, une décision définitive selon le droit cantonal, peut-il revenir sur cette questioti dans un recours de droit public pour double imposition formé seulement è la suite de la procédure ultérieure de taxation ?
Art. 46 cp. 2 CF. Un contribuente, nei cui confronti è stata pronunciata secondo il diritto cantonale una decisione sulla questione della sovranità fiscale, può ritornare su questa questione in un ricorso di diritto pubblico per doppia imposta inoltrato solo in seguito all'ulteriore procedura di tassazione ?
Sachverhalt
A. — Der Beschwerdefiihrer wurde von 1941 bis: 1945 nur im Kanton Luzern besteuert. Fiir 1946 wurde er am 10. Juli 1946 in Luzern veranlagt. Im Oktober 1946 verlangte auch die zircherische Gemeinde A., wo seine Familie wohnt, eine Steuererklirung von ihm. Als er dieser Aufforderung keine Folge leistete, verfiigte das kantonale Steueramt Ziirich am 1. November 1946, dass er im Kanton Ziirich steuerpflichtig sei. Auf einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs trat die Finanzdirektion des Kantons Ziirich am 8. Màrz 1947 wegen Verspiitung nicht ein. Am, 10. Mai 1947 erhielt der Beschwerdefiihrer, der es unterliess, Ausweise iiber sein Vermògen und Einkommen vorzulegen, von der Gemeinde A. die Anzeige, dass er pro 1946 mit Fr. 18,000.— Einkommen und Fr. 100,000.— Vermògen eingeschitzt worden sei.
B. — Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Juni 1947 beantragt der Beschwerdefihrer, den Beschluss der Steuerkommission A. vom 10. Mai 1947 aufzuheben und die Steuerpflicht im Kanton Ziirich zu verneinen. Eventuell ersucht er das Bundesgericht zu entscheiden, ob Zurich oder Luzern zur Besteuerung zustindig sei und wie sich die beiden Kantone in die Steuerhoheit zu teilen haben. Zur Begriindung fiihrt die Beschwerdeschrift in formeller Beziehung aus, der Beschwerdefiihrer habe das Recht zur Doppélbesteuerungsbeschwerde nicht verwirkt. Das Bundesgeribht habe allerdings entschieden, dass vor der Versnlaging #66htskréftig erkannt werden miisse, ob jemand, der die Stèuerpflicht bestreite, der Steuerhoheit des bettetfendeti Kantons unterstehe. Hiebei handle es sich aber nach Wortlaut und Sinn des Urteils um «einen Anpitch des Biirgers auf Vorausbeurteilung der Steuerhoheitsfrage ». Der Steuerpflichtige kòinne auf dieses ausSehliesslich zu seinem Schutz verliehene Recht verzichten,
indem er die Verfiigung des Steueramtes iiber die Steuerhoheit unangefochten lasse oder ein gegen sie eingeleitetes Verfahren nicht fortfithre. Der Beschwerdefiihrer, der in Luzern betrieben werden miisse, k&nnte die Einrede der Doppelbesteuerung auch noch im Rechtséfinungsverfahren erheben. Umso mehr sei sie auch gegen den Taxationsentscheid zulàssig.
Das Bundesgerichi zicht in Erwdigung :
Die 30-tigige Frist fiir die staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung beginnt nach Art. 89 Abs. 3 OG zu laufen, wenn ein zweiter Kanton endgiiltig die Steuerhoheit in Anspruch genommen hat. Das geschah im vorliegenden Fall durch die Verfiigung des kantonalen Steueramtes Ziirich vom 1. November 1946, die kantonalrechtlich gesehen rechtskréftig wurde. Die mehr als ein halbes Jahr nach Zustellung dieses Entscheides erhobene Doppelbesteuerungsbeschwerde ist infolgedessen nicht fristgemiss eingereicht worden, sodass nicht auf sie eingetreten werden kann.
Die Einwendungen, mit denen der Beschwerdefiihrer die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde darzutun versucht, sind unbegriindet. Der dem Biirger zuerkannte Anspruch auf rechtskriftige Vorausbeurteilung der bestrittenen Steuerhoheit (BGE 62 I 75 f.) liegt zwar im Interesse des Steuerpflichtigen, bezweckt aber allgemein die sachgemisse Ordnung des Verfahrens bei Streitigkeiten iiber die Steuerhoheit. Damit ist unvereinbar, dass der Steuerpflichtige im Veranlagungsverfahren auf den nach kantonalem Recht endgiiltig gewordenen Entscheid iber die Steuerhoheit zuriickkommen kann. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Doppelbesteuerung steht ihm nur noch zu, soweit die Veranlagung weitere, noch nicht beurteilte Fragen des Doppelbesteuerungsrechtes entstehen lùsst. Sollte der Beschwerdefiihrer fiir die ziircherische Steuer in einem andern Kanton betrieben werden miissen, so wire er allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 59 I 26) unter Umstànden befugt, im Rechtsoffnungsverfahren die Einrede der Doppelbesteuerung zu erheben und gegen den zu seinen Ungunsten ausfallenden Entscheid das Bundesgericht anzurufen. Er kònnte aber in diesem Falle lediglich noch den ziircherischen Steueranspruch bestreiten, nicht eventuell auch den luzernischen, so dass es bei der Doppelbesteuerung bliebe,. wenn die Steuerhoheit dem Kanton Ziirich zustiinde. Aus dieser Moglichkeit, den Doppelbesteuerungsstreit unter Umstiinden in einem gewissen Umfange doch noch dem Bundesgericht vorlegen zu ké&nnen, darf aber nicht abgeleitet werden, dass die vorliegende Beschwerde zultssig sei.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht : Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.