Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 I 241

32. Auszug aus dem Urteil vom 30. Oktober 1947 i. S. Juon gegen evang. Schulgemétide Balgach und Regierungsrat des Kaäñtöns St. Gallen.

Art. 86 Abs. 2 OG; der käiñtonale Instanzenzug ist vom Beschwerdeführer selbet Zü örethöpfen.

Pour pöuvoir éXercer è recours prévu par l’art. 86 al. 3 ÖF ¡ le recouïant doit Avoir hu-même parcouru tous les degfés de juridiction éantonale,

Per proporrë il ricorso previsto dall’art. 86, cp. 2, OGF, il ricorrente devé lui stesso aver adito tutte les Ftifiidizioni cantonali. 4. = Lehrer Luzius Juon ist durch die Schulgetiossenversamimlung von evangelisch Balgach am 1. Juni 1947 als Lehrer abberufen worden. Den Gemeindebeschluss haben verschiedene Mitglieder der Schulgemeinde gestützt 16 AS 73 I — 1947 242 Staatarecht.

auf Art. 35 des st. gallischen Gesetzes über die Volkswahlen und Volksabstimmungen beim Regierungsrat des Kantons St. Gallen angefochten, wurden aber mit Entscheid vom 20. Juni 1947 abgewiesen.

Sachverhalt

B. — Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragen Lehrer Luzius Juon und weitere Beschwerdeführer, den Entscheid des Regierungsrates und damit der Schulgemeinde von evangelisch Balgach wegen Verletzung: von Art. 4 BV (willkürliche Auslegung des Erziehungsgesetzes) und Art. 31 KV (wohlerworbene Rechte) aufzuheben.

Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, bezüglich des Erstrekurrenten aus folgenden

Erwägungen

Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staaterechtliche Beschwerde nach Art, 86 Abs. 2 OG — von den in Satz 2 besonders genannten, hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen — erst nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges zulässig. Der Wortlaut der Vorschrift lässt nicht deutlich erkennen, ob dieses Erfordernis schon erfüllt ist, wenn überhaupt ein letztinstanzlicher Entscheid vorliegt, unbekümmert darum, ob der Beschwerdeführer oder sonst jemand ihn erwirkt hat, oder nur dann, wenn der Beschwerdeführer selbst die letztinstanzlich entscheidende kantonale Behörde angerufen hat. Der Sinn der Vorschrift kann jedoch nur der sein, dass der Beschwerdeführer selbst versucht haben müsse, die der angefochtenen Verfügung anhaftende Rechtsverletzung zu beheben, dass er also die staatsrechtliche Beschwerde nur anschliessen kann an einen Rechtsmittelentscheid, den er selbst beantragt hat. Hievon ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum aOG als von einem selbstverständlichen Grundsatz ausgegangen, wenn sie, ohne freilich die hier gestellte Frage besonders zu erörtern, verlangt hat, dass die Anfechtung der kantonalen mittel von demjenigen ausgegangen sein müsse, der behauptet, in seinen verfassungamässigen Rechten verletzt worden zu sein (BGE 36 I 381, 46 I 440, 48 TI 105, 50.1 50 Erw. 1 u.a.m.). Dass es sich übrigens 80 verhalten: muas, ergibt sich aus dem Charakter des Rechtsbehelfs und allgemeinen prozessualen Erwägungen. Denn es wäre nicht einzusehen, warum für die Anfechtbarkeit. einer kantonalen Verfügung mit staatsrechtlicher Beschwerde in dieser Hinsicht etwas anderes gelten sollte als für den gewöhnlichen Prozess. Dort ist allgemein anerkannt, dass, sofern nur eine von mehreren nebeneinander stehenden Prozessparteien ein offenstehendes Rechtsmittel ergreift, das Urteil für die andern in Rechtskraft erwächst, es sei denn, das Zivilrecht mache die gemeinsame Prozessführung notwendig (LEVUCH, bern. ZPO Art. 334 Note 1, Árt. 36 Note 2 ; HAUSER und STRÁÄUII zu § 320 zürch. ZPO Note 2), und dagss nichts darauf ankommt, ob die betreffende Partei es beim erstinstanzlichen Urteil bewenden lässt, weil sie sgich dabei beruhigt hat, oder ob sie glaubt, ihre Ansprüche im Anschluss an den von Dritten: erstrittenen Rechtesmittelentscheid wiederum geltend machen zu können. Anders könnte es sich bei der staatsrechtlichen Beschwerde nur

verhalten, wenn der Rechtesmittelentscheid für den Begchwerdeführer eine neue Verfügung, die ibn in seiner Rechtsstellung berühren würde, einen neuen Entscheid in der Sache enthielte, der an die Stelle des erstinstanzlichen träte und ihn ersetzte. Denn dann läge ein Hoheitsakt vor, an den die Beschwerde wieder angeschlossen werden könnte, nicht nur von einer Partei, die bereits durch eine erstinstanzliche Verfügung betroffen war, sgsondern auch von jemandem, der am Rechtsmittel-Verfahren nicht teilgenommen hatte, vom neuen Entscheid aber rechtlich betroffen wird (BGE 48 I 45, 59 I 199, 63 I 229 Erw. 2; Urteile vom 15. Juni 1934 i. S. 8.-A. Hôtel de la Couronne und vom 14. November 1946 i. Ss. Apotheke Mitlödi Dr. Schäppi A.-G.).

Der angefochtene Entscheid des Regierungsrates 186

auf Kassationsbeschwerde, d. hb. auf ein ausserordentliches Rechtesmittel hin ergangen, das den Nichtigkeitsklägern in ihrer Eigenschaft als stimmberechtigten Gemeindebürgern zustand, die damit nicht Interessen des betroffenen Lehrers, sondern staatsbürgerliche Interessen wahrgenommen haben. Beim Fehlen gegenteiliger gesetzlicher Bestimmungen geht aber der Entscheid einer Kassationsinstanz bloss auf Aufhebung, tritt ihr Urteil, auch im Falle der Gutheissung, nicht an die Stelle des angefochtenen Entscheides. Das schliesst es nach dem Ausgeführten aus, dass derjenige, der in diesem Verfahren nicht als Partei auftrat, die staatsrechtliche Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid daran anknüpfen könnte. Dass ihm der Rechtamittelentscheid ebenfalls zugestellt wird, ändert hieran nichts, vermag, wenn im übrigen objektive oder subjektive Voraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde fehlen, das Recht dazu nicht wieder entstehen zu lassen.

Da Lehrer Juon den Gemeindebeschluss nicht angefochten hat, kann auf die staatsrechtliche. Beschwerde, soweit sie von ilm geführt wird, mangels Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, nicht eingetreten werden.

Vgl. auch Ne. 28, 29 und 31. — Voir aussi n°8 28, 29 et 31.

B. VERWALTUNGSUND DISZIPLINARRECHT DROIT ADMINISTRATIF ET DISCIPLINAIRE eam nar LT. BUNDESRECHTLICHE ABGABEN CONTRIBUTIONS DE DROIT FÉDÉRAL

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 4 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 86 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.
  • Beamtengesetz, Art. 86 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. August 2000, 1. Februar 2001, 1. März 2001 und 1. Januar 2002 erneut konsolidiert.

Zitiert in