Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 I 330

49. Auszug aus dem Urteil der IE. Zivilabteilung vom 23. Oktober 1947 i. S. Kölliker und Görges gegen Direktion des Innern des Kantons Ziirich.

Zivilstandswesen. Die schweizerischen . Zivilstandeämter können es ablehnen, unter Verweisungsbruch eingereiste Ausländer zu trauen (Art. 113 ff. ZGB, Art. 54 BV).

Etat civil. Les officiers de l'état civil’ peuvent refuser de procéder à la célébration du mariage d'étrangers entrés en Suiss6 au mépris d’une décision d’expulsion (art. 113 CC, 54 Const. féd.).

Stato civile. Gli ufficiali dello stato civile possono rifiutare di procedere alla celebrazione del matrimonio di stranieri entrati in TSFIaZOrA nonostante un decreto d’espulsione (art. 113 CC, Obwohl auf die Verkündung hin kein Einspruch erfolgt war, weigerte gich das Zivilstandsamt Zürich, den Schweizerbürger Kölliker und die deutsche Staatzangehörige Görges ohne Bewilligung der Direktion des Innern des Kantons Zürich zu trauen, da sich nach Einleitung des Verkündverfahrens herausgestellt hatte, dass die Braut unter Missachtung der gegen sie verhängten Landesverweisung in die Schweiz eingereisb war, Das Gesuch um « Erteilung der Traubewilligung », das die Brautleute hierauf bei der erwähnten Direktion stellten, wurde am 22. August 1947 abgewiesen, Mit ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 23. August 1947 machen die Brautleute geltend, die Verfügung vom 22. August 1947 verletze Art. 105 ffÆ., insbesondere Art. 113 und 114 ZGB, Art. 144 Abs. 3, 169 Abs. 1, 170 und 172 der eidg. Verordnung über den Zivilstandesdienst vom 18. Mai 1928 (ZStdV), Art. 7 e Abs. 3 NAG und Art. 54 Abs. I und 2 BV. Am 26. August 1947 wurde die Braut ausgeschaffft. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab mit folgender Begründung :

1. — Die Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e Abs. NAG und Art. 172 ZStdV ist nicht von der kantonalen Anufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter, sondern von der Regierung des Kantons, in dem die Trauung erfolgen soll, zu erteilen. Entscheide über die Erteilung oder Verweigerung dieser Bewilligung können daher nicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 99 Ilit. c OG an das Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. BBI 1920 IV 67 Ziff. 11, wonach der Bundesrat als damalige oberste Beschwerdeinstanz in Zivilstandssachen sich ebenfalls als unzuständig erachtet hat, golche Entscheide zu überprüfen). Gegen solche Entscheide ist vielmehr nur die staatsrechtliche Beschwerde zulässig (vgl. BGE 68 I 79). Die Vorschrift von Art. 87 Zif. 2 des frühern OG, die es gestattet hatte, letztinstanzliche, der Berufung nicht unterliegende kantonale Entscheide in Zivilsachen wegen Verletzung von Bestimmungen des NAG durch zivilrechtliche Beschwerde anzufechten, ist bei der Revision des OG von 1943 bewusst fallen gelassen worden (BBI 1943 8. 133). Von den Rügen, die die Beschwerdeführer erheben, könnte nur diejenige der Verletzung von Art. 54 BV mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden (Art. 84 OG). Beschwerden wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger sind nach Art. 86 Abs. 2 OG, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, erst zulässig, nachdem von den kantonalen Rechtemitteln Gebrauch gemacht worden ist. Verweigert die Direktion des Innern die Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e Abs. 3 NAG und Arft. 172 ZStdV, s0 kann ihr Entscheid durch Rekurs an den Gesamtregierungsrat weitergezogen werden (vgl. § 44 A Ziff. 8 des zürch. EG zum ZGB, § 58 der zürch. Verordnung über den Zivilstandesdienst vom 18. Oktober 1928 und § 13 des zürch. Gesetzes betr. die Organisation 332 Verwaltungs- und Disziplinarrecht, und Geschäftsordnung des Regierungsrates und geiner Direktionen vom 26.. Februar 1899). Betrifft der angefochtene Entscheid die Frage, ob den Beschwerdeführern diese Bewilligung zu erteilen sei, 80 kann die vorliegende Beschwerde demnach weder als verwaltungs- noch als staatsrechtliche entgegengenommen werden.

In Wirklichkeit war aber vor der Vorinstanz gar nicht die Frage streitig, ob die erwähnte Bewilligung zu erteilen sei, sondern das bei ihr eingereichte Gesuch um « Erteilung der Traubewilligung » war einfach dadurch veranlasst, dass das Zivilstandsamt im Hinblick auf die gegen die Braut bestehende Landesverweisung erklärt hatte, es nehme die Trauung nicht vor, sofern es nicht von der Direktion des Innern als der kantonalen Anufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen hiezu ausdrücklich ermächtigt werde. Die Beschwerdeführer erstrebten also mit ihrem Gesuche nur die Erteilung dieser Ermächtigung oder Anweisung an das Zivilstandsamt. Dementsprechend prüfte die Vorinstanz nur, ob die schweizerischen Zivilstandsämter die Trauung von unter Verweisungsbruch eingereisten Ausländerinnen ablehnen dürfen oder nicht. Sie hat sich also in ihrer Eigenschaft als kantonale Aufsichtsbehörde über eine Frage der Amtsführung der Zivilstandsämter ausgesprochen. Gegen ihren Entscheid ist daher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. — Eine Traubewilligung im Sinne von Art. 7 e NAG. scheinen die zürcherischen Behörden dann, wenn die Braut Ausländerin, der Bräutigam dagegen Schweizer ist, entsprechend der in Praxis und Lehre vorherrechenden Anschauung (vgl. SramPa, Der Zivilstandsdienst nach den Vorschriften für Schweizer im Ausland und Ausländer in der Schweiz, S. 67, und BeEcK N. 6-8 zu Art. 59/7 e SchIT) überhaupt nicht für erforderlich zu halten.

2. — Mit der Ausschafung der Braut ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Án der Feststellung, dass die Trauung vorzunehmen wäre, wenn die Braut sich weise hieher käme, haben die Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerde hätte aber auch dann keinen Erfolg haben können, wenn die Ausschaffffung bis heute aufgeschoben worden wäre.

Die Vornahme einer Trauung in der Schweiz setzt nicht bloss voraus, dass das Verkündverfahren beendet ist (Art. 113 Abs. 1 ZGB, Art. 169 Abs. 1 ZStdV), und dass kein Grund vorliegt, aus dem die Verkündung verweigert werden muss bzw. verweigert werden müsste, wenn sie nicht bereits erfolgt wäre (Ärt. 114 Abs. 1 ZGB, Arft. 170 ZStdV). Aus den Vorschriften über die Trauhandlung (Árt. 116 ff. ZGB) ergibt sich vielmehr das weitere Erfordernis, dass die Brautleute persönlich vor dem Zivilstandsbeamten erscheinen müssen. Der des Landes verwiesene Ausländer, der das ihm auferlegte Einreiseverbot beachtet, ist hiezu nicht in der Lage. Art. 54 BV gibt weder ihm noch seinem schweizerischen Verlobten Anspruch darauf, dass die Áusweisung vorübergehend eingestellt oder ganz aufgehoben wird, damit er sich zur Trauung in die Schweiz begeben kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes sind die staatlichen Behörden nicht verpflichtet, jemanden von der Erfüllung der ihm obliegenden öffentlichrechtlichen Pflichten überhaupt oder zeitweise zu entbinden, um seine Trauung zu ermöglichen (BGE 10 S. 330, 31 IT 93, 68 T 81 ffÆ.). Ausgewiesene in dieser Hinsicht besser zu stellen als z.B. internierte Militärpersonen, besteht umso weniger Anlass, als ihnen im Gegensatz zu diegen letztern unter Umständen die Möglichkeit bleibt, sich im Ausland trauen zu lassen. Kann aber der Ausgewiesene, der sich pflichtgemäss verhält, seine Trauung in der Schweiz nicht erreichen, s0 muss für denjenigen, der die Verweisung bricht, gerechterweise das gleiche gelten. Dië Rechteordnung würde sich mit sich selber in Widéreptuth setzen, wenn gie einer Person, die sich entgegen dem von einer schweizerischen Behörde erlassenen Verbot in der Schweiz aufhält, die Befugnis gäbe, die Mitwirkung schweizerischer Behörden bei Rechtshandlun- 334 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

gen zu beanspruchen, deren Vornahme die persönliche Anwesenheit in der Schweiz voraussetzt. Das Zivilstandsamt Zürich hat es däher mit Recht abgelehnt, die Beschwerdeführer zu trauen, nachdem es von der gegen die Braut bestehenden Landesverweisung Kenntnis erhalten hatte.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 113 und Art. 114 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 2 und Art. 54 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 84 und Art. 86 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

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