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17. Auszug aus dem Urteil der I, Zivilabteilung vom 25. März 1947 i. S. X. gegen Seligmann.
Ungerechifertigte Bereicherung.
Bemessung der Bereicherung ; Berücksichtigung des Rückforderungsschadens des Bereicherten. Art. 64f, OR.
Enrichissement illégitime. Calcul de l'enrichissement ; prise en considération du dommage subi par l’accipiens du fait de la restitution. Art. 64 s. CC.
Indebito arricchimento. Calcolo dell’arricchimento ; considerazione del danno subito dall’accipiens a motivo della restituzione. Art. 64 e seg. CO.
Nach Art. 64 OR ist nicht die Bereicherung im Zeitpunkt des ungerechtfertigten. Empfanges von Vermôügen zu Lasten des Entreicherten massgebend, sondern diejenige im Zeïitpunkt der Rückforderung. Nicht die erlangte, sondern die noch vorhandene Bereicherung wird ergriffen. In der Zeitspanne zwischen dem Vermôgensübergang und der Rückforderung kann der Umfang der Bereicherung sich ändern, da jedes mit der Tatsache der ungerechtfertigten Vermôgensverschiebung im Kausalzusammenhang stehende Ereignis auf ihn einwirkt, das eine Veränderung im Vermôgen des Empfängers herbeiführt. Eine ein für allemal gültige Formel zur Ermittlung der Bereicherung lässt sich nicht aufstellen, sondern es miissen unter dem Gesichtspunkt der. Billigkéit, die das Gebiet der Bereicherungsansprüche in ausgeprägtem Masse beherrscht, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigt werden. Dabei bereitet allerdings die Abgrenzüng des rechtlich relevanten Kausalzusammenhanges, d.h. der Entscheid, welche die Vermôügenslage des Empfingers beeinflussenden Ereignisse bei der Ermittlung der zu erstattenden Bereicherung noch zu berücksichtigen sind, oft Schwierigkeiten. Allgemein lässt sich sagen, dass dieser Zusammenhang nicht nur rechtlicher, sondern auch bloss wirtschaftlicher Natur sein kann. Im übrigen hat man sich bei der Vornahme dieser Abgrenzung stets die Funktion des Bereicherungsanspruchs im System des Privatrechts vor Augen zu halten, die darin besteht, der materiellen Gerechtigkeït zam Durchbruch zu verhelfen. Daraus folgt, dass ggandsätzlich die Rückerstattungspficht nicht zu einer Schädigung des Bereicherten führen darf, sofern dieser bei der Entgegennahme der grundlosen Leistung gutgläubig war.
Zu dem s0 umschriebenen Begriff der Bereicherung hat sich das Bundesgericht schon in seiner bisherigen Rechtsprechung bekannt. So wird in BGE 64 II 130 ff., wenn auch mehr beiläufig, der Auffassung Ausdruck gegeben, dass nicht nur eine durch die empfangene Leistung verursachte Schädigung des übrigen Vermôgens des Empfängers von der Bereïcherung in Abzug zu bringen sei, sondern dass für die Bemessung der Bereicherung gegebenenfalls auch ein sogenannter Rückforderungsschaden berücksichtigt werden kôünne. Darunter ist eine Vermôügensverminderung zu verstehen, die dem Bereicherten dadurch erwächst, dass er im Vertrauen auf die Endgültigkeit des Erwerbs eine andere sein Vermôgen beeinträchtigende Verfügung trifit oder eine Massnahme zur Wahrung seines Vermôgens unterlässt. Das ist z. B. der Fall, wenn er mit Rücksicht auf den Empfang eines wertvollen Gegenstandes den bisher benützten, dem gleichen Zweck dienenden, weniger wertvollen verschenkt und infolge der RückerStattung des ersteren um den Wert des letzteren geschädigt ist, oder wenn er eine Anschaffung unterlässt und sich infolgé def Rückerstattung bei gestiegenen Preisen eindecken tfñüss. Auch solche Nachteile, obgleich sie nur ihittelbaï mit dem Erwerb bzw. der Rückerstattung zusafaiiénhängen, muss der gutgläubige Bereicherte in der Tat als Minderung seiner Bereicherung abziehen kônnen, damnit er im Endergebnis nicht schlechter gestellt ist, als