Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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17. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 25. März 1947 i. S. X. gegen Seligmann.

Ungerecktfertigte Bereicherung. Bemessung der Bereicherung ; Berüecksichtigung des Rückforderungsschadens des Bereicherten. Art. 64 f. OR.

Ennrichissement illégitime.

Calcul de l’enrichissement ; prise en considération du dommages subi par l’accipiens du fait de la restitution. Art. 64 s. CO.

Indebito arricchimento.

Calcolo dell’arricchimento ; considerazione del danno subito dall’accipiens a motivo della restituzione. Art. 64 e seg. CO.

Nach Art. 64 OR ist nicht die Bereicherung im Zeitpunkt des ungerechtfertigten Empfanges von Vermögen zu Lasten des Entreicherten massgebend, sondern diejenige im Zeitpunkt der Rückforderung. Nicht die erlangte, sondern die noch vorhandene Bereicherung wird ergriffen, In der Zeitspanne zwischen dem Vermögensübergang und der Rückforderung kann der Umfang der Bereicherung sich ändern, da jedes mit der Tatsache der ungerechtfertigten Vermögensverschiebung im Kausalzusammenhang stehende Ereignis auf ihn einwirkt, das eine Veränderung im Vermögen des Empfängers herbeiführt. Eine ein für allemal gültige Formel zur Ermittlung der Bereicherung .lässt sich nicht aufstellen, sondern es müssen unter dem Gesichtspunkt der. Billigkeit, die das Gebiet der Bereicherungsansprüche in ausgeprägtem Masse beherrscht, die Umstände des konkreten Falles berücksichtigt werden. Dabei bereitet allerdings die Abgrenzüng des rechtlich relevanten Kausalzusammenhanges, d. h. der Entscheid, welche die Vermögenslage des Empfängers beeinflussenden Ereignisse bei der Ermittlung der zu erstattenden Bereicherung noch zu berücksichtigen sind, oft Schwierigkeiten. Allgemein lässt sich sagen, dass dieser Zusammenhang nicht nur rechtlicher, sondern auch bloss wirtschaftlicher Natur sein kann. Im übrigen hat man gich bei der Vornahme dieser Abgrenzung stets die Funktion des Bereicherungsanspruchs im System des Privatrechts vor Augen zu halten, die darin besteht, der materiellen Gerechtigkeit zum Durchbruch zu verhelfen. Daraus folgt, dass ggundsätzlich die Rückerstattungspflicht nicht zu einer Schädigung des Bereicherten führen darf, sofern dieser bei der Entgegennahme der grundlosen Leistung gutgläubig war.

Zu dem s0 umschriebenen Begriff der Bereicherung hat sich das Bundesgericht schon in seiner bisherigen Rechtsprechung bekannt. So wird in BGE 64 IT 130 f., wenn auch mehr beiläufig, der Auffassung Ausdruck gegeben, dass nicht nur eine durch die empfangene Leistung verursachte Schädigung des übrigen Vermögens des Empfängers von der Bereicherung in Abzug zu bringen sei, sondern dass für die Bemessung der Bereicherung gegebenenfalls auch ein sogenannter Rückforderungsschaden berücksichtigt werden könne. Darunter ist eine Vermögensverminderung zu verstehen, die dem Bereicherten dadurch erwächst, dass er im Vertrauen auf die Endgültigkeit des Erwerbs eine andere sein Vermögen beeinträchtigende Verfügung trifft oder eine Massnahme zur Wahrung seines Vermögens unterlässt. Das ist z. B. der Fall, wenn er wit Rücksicht auf den Empfang eines wertvollen Gegenstandes den ‘bisher benützten, dem gleichen Zweck dienenden, weniger wertvollen verschenkt und infolge der Rückerstattüung des ersteren um den Wert des letzteren geschädigt iat, óder Wenn er eine Anschaffung unterlässt und sich infolge der Rückerstattung bei gestiegenen Preisen eindécken tiliss. Auch solche Nachteile, obgleich sie nur mittélba? mit dem Erwerb bzw. der Rückerstattung zuéeahâñtienhängen, muss der gutgläubige Bereicherte in der Tat als Minderung seiner Bereicherung abziehen können, damit er im Endergebnis nicht schlechter gestellt ist, als 110 Obligationenrecht. N® 18.

er es ohne die grundlose Vermögensverschiebung wäre. Der mit diesem Grundsatz nicht im Einklang stehende Ausschluss gewisser Verwendungen gemäss Art. 65 OR (dessen sachliche Begründetheit übrigens als zweifelhaft erscheint) darf als Sondernorm nicht ausdehnend ausgelegt werden. Dass den Bereicherungskläger am Rückforderungsschaden des Bereicherten ein Verschulden treffe, iet nicht erforderlich. Es genügt der Kausalzusammenhang zwischen der grundlosen Vermögensverschiebung und der Verminderung des übrigen Vermögens des Bereicherten.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 64 und Art. 65 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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