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1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 23. Januar 1947 i. S. Estermann, Jôhl und Müller gegen Krankenpiflegerionenverein Luzern.
Verein ; Wakhl des Vorstands (Art 65 Abs. 1 ZGB). Mangels entŸ gegenstehender Statutenbestininung sind Nichtmitglioder des Vereins unbeschränkt in den Vorstand wählbar.
Association ; nomination de la direction (art. 65 al. 1 CC). Sauf disposition contraire des statuts, rien ne s'oppose à ce que des personnes qui ne sont pas membres de l'association fassent partie du comité.
Associazione, nomina della direzione (art. 65 cp. 1 CC). Salvo disposizione contraria degli statuti, possono far parte del comitato anche persone che non sono soci.
Der Vorstand des beklagten Vereins bestand seit Mürz 1943 aus einem Geistlichen und zwei Vereinsmitgliedern. Am 9. Juli 1943 wählte die Vereinsversammlung Dr. Schmid und Dr. Hofer, die nicht Vereinsmitglieder sind, zu weitern Mitgliedern des Vorstands. In der Kolge klagten drei Vereinsmitglieder auf Feststellung, dass Dr. Schmid und Dr. Hofer im Vereinsvorstand kein Stimmrecht haben. Das Bundesgericht weist dieses Klagobegehren mit der Voïinstanz ab.
Âus den Erwägungen :
Die heute noch streitige Frage, ob Dr. Schmid und Dr. Hofer im Vorstand des beklagten Vereins stimmberechtigt seien, wäre von vornherein dann zu verneinen, wenn éine zwingende Gesetzesvorschrift die Wahl von Nichtmitgliedern des Vereins in den Vorstand ausschlôsse. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Gesetz enthält keine 1 AS 73 II — 1947 2 Personenrecht. N° I, Bestimmung darüber, wer in den Vorstand eines Vereins gewählt werden kônne. Hieraus ist in der Schweiz wie in Deutschland (vgl. STAUDINGER N. 6 zu § 27 BGB) stets abgeleitet worden, dass mangels gegenteiligér Statutenbestimmung auch Nichtmitglieder des Vereins in den Vorstand berufen werden künnen. Diese Regelung entspricht dem Grundsatze der Vereinsautonomie (vgl. Art. 63 ZGB) und den Bedürfnissen des praktischen Lebens. Die Rücksicht auf Behôrden und andere Organisationen, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen, ohne ihm anzugehôren, kann die Aufnahme von Vertretern derselben in den Vereinsvorstand fordern ; ebenso kann die Anwesenheit bestimmter, dem Verein nicht angehôriger Personen im Vorstand auch deswegen als wünschbar erscheinen, weil sie über besondere Kenntnisse -oder Fähigkeiten verfügen, die dem Verein von Nutzen sind. Das der Vereinsversammlung gemäss Art. 65 -ZGB zustehende Aufsichts- und Abberufungsrecht bietet eine genügende Handhabe, um die Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich Vereinsmitglieder sind, nôtigenfalls daran zu hindern, gegen die Interessen des Vereins zu handeln. Allfällige statutarische Beschränkungen des Abberufungsrechts kann die Vereinsversammlung durch Ânderung der Statuten beseitigen, und das Recht zur Abberufung aus wichtigen Gründen kann ihr durch die Statuten in keinem Faille entzogen werden (Art. 65 Abs. 3 ZGB). Weigert sich der Vorstand, die Vereinsversammlung zur Behandlung eines ihm missliebigen Antrags einzuberufen, obwohl er nach den Statuten oder nach Gesetz dazu verpflichtet wäre (Art. 64 Abs. 3 ZGB), so kann der Richter angerufen werden. Am Grundsatze, dass beim Fehlen einer entgegenstehenden Statutenbestimmung auch Nichtmitglieder in den Vereinsvorstand gewählt werden künnen, ist daher festzuhalten. Das Gesetz hinderte also die Wahl von Dr. Schmid und Dr. Hofer zu Mitgliedern des Vorstands des Beklagten nicht.
Die Bestimmungen des OR über die Bestellung des Faemilienrecht. Ne 2. 3 Vorstandes bezw. der Verwaltung der Genossenschaft führen zu keinem andern Schluss. Während Art. 695 Abs. 2 aOR die Wahl von Nichtmitgliedern der Genossenschaît in den Vorstand unbeschränkt zugelassen hatte, wird in Art. 894 Abs. lrevOR nun freilich vorgeschrieben, die Verwaltung der Genossenschaft müsse mehrheitlich aus Genossenschaftern bestehen. Obwohl der Vereïin und die Genossenschaft einander im innern Aufbau gleichen, lässt sich jedoch diese Bestimmung de lege lata nicht auf den Verein übertragen.
IT. FAMILIENRECHT DROIT DE LA FAMILLE