Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 III 100

25. Entscheid vom 8. September 1947 i. S. Rothenbühler.

Einh Arrestbefehl ohne ausdrückliche oder konkludente Angabe des Árrestgrundes ist nicht vollziehbar. Art. 271 fff. SchKG.

L'office n’a pas à exécuter une ordonnance de séquesíre qui n'énonce pas le motif du séquestre ou ne permet pas de l’inférer des indications qu’elle contient.

L’ufficio non deve eseguire un decreto di sequestro che non indica la causa del sequestro o non permette d'inferirla dai dati che Contiene.

4. — Die Arrestbehörde von Oberegg, Appenzell I. Rh., erteilte dem dortigen Betreibungsamt am 29. Mai 1947 einen ÁArrestbefehl für eine Forderung von Anton Sonderegger gegen den in Rehetobel, Appenzell A. Rh., wohnenden Max Rothenbühler, mit der Angabe : « Arrestgrund : Gemäss Art. 271 SchKG. Arrestgegenstände : Barschaft des Schuldners, hinterlegt bei der Appenzell

Sachverhalt

I. I. Rh. Kantonalbank, Agentur Oberegg ». Das Betreibungsamt Oberegg- vollzog diesen Arrestbefebl am 30. Mai durch Arrestierung einer vom Schuldner zugunsten des Gläubigers bei der erwähnten Bankagentur « hinterlegten Bartschaft von Fr. 483.95 zuzüglich Zins seit 6. März 1947 ». Es versandte gleichen Tages die Abschriften der Arresturkunde, und zwar laut der Kostenrechnung auch eine Abschrift an die Bank. Am 3. Juni liess es dem Schuldner den Zahlungsbefeht der Arrestbetreibung zustellen.

B. — Der Schuldner erhob am 6. Juni « Rechtsvorgchlag » beim Gericht gegen den Arrestbefehl und am 7. Juni beim Betreibungsamt gegen die Forderung. Am 19. Juni führte er ausserdem Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung von Arrestbefehl und Arrestbetreibung. Er machte geltend, die als zu arrestierender Gegenstand bezeichnete Barschaft sei in Wirklichkeit ein ihm zustehendes Bankguthaben. Dieses habe nach ständiger Praxis als an seinem Wohnorte befindlich zu gelten und habe daher nicht anderswo arrestiert werden können.

C. — Die kantonale Aufsichtsbehörde hat am 23. Juni 1947 die Beschwerde abgewiesen, s0weit darauf eingetreten werden könne,- aus folgenden Gründen : Gegen den Arrestbefehl ist die Beschwerde nicht zulässig. Daher muss es auch bei der Arrestbetreibung sein Bewenden haben, die nur wegen des Arrestes angefochten wird. « Das Betreibungsamt hatte dem Begehren des Gläubigers Folge zu geben und die Betreibung vorzunehmen, ohne dass es ihm zustand, die formelle und materielle Richtigkeit des Árrestes zu überprüfen. » D. — Mit dem vorliegenden Rekurse hält der Schuldner an seiner Beschwerde fest. Die Aufsichtsbehörde bemerkt : « Wir sind uns bewusst, dass das Bezirkshauptmannamt Oberegg den AÁrrestbefehl deswegen zu Unrecht ausgestellt hat, weil kein Arrestgrund vorhanden war... In der Ansicht, dass der unbegründete Arrestbefehl zu beseitigen ist, gehen wir mit dem Beschwerdeführer einig. Dagegen hielten wir den von ihm eingeschlagenen Weg nicht für richtig. » Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Aus der gesetzlichen Abgrenzung der Zuständigkeit von Arrestbehörde einerseits und Vollzugsorganen anderseits hat die neuere Rechtsprechung gefolgert, dass den Vollzugsorganen nicht zusteht, die Grundlagen eines Arrestbefehls nachzuprüfen, und dass demgemäss diese Grundlagen auch nicht mit einer Beschwerde gegen den Arrestvollzug den Aufsichtsbehörden zur Nachprüfung unterbreitet werden können, während der Arrestbefehl selbst nach Art. 279 Abs. 1 SchKG der Beschwerde nicht unterliegt (BGE 64 III 129). Das will indessen nicht heissen, das Vollzugsorgan habe jeden ihm von der Arrestbehörde seines Kreises erteilten Arrestbefehl zu vollziehen. Vielmehr ist zum Vollzug tauglich nur ein korrekt ausgefertigter, die vorgeschriebenen Angaben gemäss Art. 274 SchKG enthaltender Arrestbefehl. Fehlt es an der 102 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 25, Angabe eines Árrestgegenstandes, s0 ist der Árrestbefehl von vornherein nicht vollziehbar. Er ist es aber auch nicht beim Fehlen jeglicher Angabe des Árrestgrundes. Denn mit dem Vollzuge hat sich die Zustellung der an den Arrestbefehl anknüpfenden Arresturkunde an die Parteien zu verbinden (Art. 276 SchKG). Diese Zustellung kann aber die gesetzlichen Wirkungen, insbesondere den Lauf der fünftägigen Frisb zur gerichtlichen Bestreitung des Arrestgrundes (Art. 279 Abs. 2 SchKG), unmöglich entfalten, wenn gar kein Arrestgrund angegeben ist, weder ausdrücklich, in der dafür vorgesehenen Rubrik, noch stillschweigend, etwa durch Angabe eines ausländischen Wohnortes des Schuldners oder « unbekannten Aufenthaltes » neben dessen Namen (was auf den Arrestgrund von Art. 271 Ziff. 4 bzw. 1 hinwiese) oder einer Arrestforderung aus Verlustschein (was als Hinweis auf den Árrestgrund von Ziff. 5 gelten könnte) oder einer ihrer Natur nach sofort erfüllbaren Arrestforderung gegen einen Durchreisenden oder Messe- bzw. Marktbesucher (womit der Árrestgrund von Ziff. 3 bezeichnet wäre). Fehlt es an all dem, wie hier, s0 darf das Vollzugsorgan den Arrestbefehl nicht vollziehen und ist ein trotzdem erfolgter Vollzug als unwirksam zu erachten. Aus der Unvollständigkeit des vorliegenden Arrestbefehls sind denn auch die vom Schuldner zunächst ergriffenen unbehelflichen Massnahmen zu erklären. « Den -Arrestgrund zu bestreiten » vermochte er nicht, da keiner angegeben war.

2. Gemäss dem in BGE 64 IIT 129 angebrachten Vorbehalt war das Betreibungsamt Oberegg zudem zur Arrestierung eines nicht in einem Wertpapier verkörperten Bankguthabens des in einem andern Betreibungskreise wohnenden Schuldners nicht zuständig. Es wurde nicht etwa bares Geld arrestiert, das ja nach Art. 98/275 SchKG hätte in amtliche Verwahrung genommen werden müssen, sondern in der Tat eine Forderung. Das erhellt einmal aus der Mitarrestierung des seit dem 6. März 1947 laufenden Zinsanspruches und ferner aus der Art der Anzeige an die Bank als Drittschuldnerin. (Daran ändert es nichts, dass nicht das vorgeschriebene Formular Nr. 9 mit der Androhung gemäss Art. 99 SchKG benutzt wurde).

3. Der von einem örtlich unzuständigen Amte vollzogene Arrest ist nichtig (BGE 56 III 230). Es verschlägt daher nichts, dass sich der Schuldner erst nach Ablauf von mehr als zehn Tagen seit Erhalt der Arresturkunde beschwert hat. Dazu kommt hier noch, dass er durch die unvollständigen Angaben des Arrestbefehls nicht instand gesetzt war, sgich gegen die: Arrestierung in gehöriger Weise gemäss Art. 279 Abs. 2 SchKG zur Wehre zu setzen. Steht den Aufsichtsbehörden zwar nicht zu, den Arrestbefehl als solchen aufzuheben, so0 kann doch nach dem Gesagten der Arrestvollzug nicht aufrecht bleiben, und mit ihm muss auch die auf ihm beruhende, nicht am ordentlichen Betreibungsort des Schuldners angehobene Betreibung (der Zahlungsbefehl) aufgehoben werden.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der Vollzug des Árrestbefehls Nr. 2 und der darauf gestützte Zahlungsbefehl Nr. 1104 des Betreibungsamtes Oberegg aufgehoben werden.

26. Extrait de l’arrêt du 23 septembre 1947 dans la cause Brugger. © Ordre de saisie des biens (art. 95 LP, art. 3 ordonnance du 17 janvier 1923 concernant Ia saisie et la réalisation des parts de communauté).

La gaisie d’une pari de communauté doit primer la saisie de biens revendiqués par des tiers.

Demeure réservé l’ordre des aaisies pour une créance contestés ei une part de communauté.

Reihenfolge der Pfändung (Art. 95 SchKG, Art. 3 VVAG). ‘ Anteile an Gemeinschaftsvermögen sind vor Gegenständen, die von Dritten angesprochen werden, zu pfänden.

Vorbehalten bleibt die Frage, ob eine bestrittene Forderung vor einem Gemeinschaftsanteil zu pfänden sei.

Zitiert in