Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 III 139

35. Entscheid vom 14. November 1947 i. S. Feierabend.

Die Steigerung ist jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten die zu versteigernde Sache (Liegenschaft oder Fahrnis) gepfändet 1st, besonders anzuzeigen (Art. 125 Abs. 3 SchKG, Art. 30 Abs. 2 VZG).

Beschwerde des nicht gehörig benachrichtigten Gläubigers (Art.

Die Aufhebung des Zuschlags ist abzulehnen, wenn diè versteigerte Sache inzwischen an einen Dritten veräussert worden ist und die eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er die Eigentumsansprache des Dritten nicht mit stichhaltigen Gründen zu bestreiten vermag. Y L'office est tenu d’aviser spécialement du lieu, du jour et de l’heure de l'enchère tous les créanciers au profit desquels les biens à réaliser (meubles ou immeubles) ont été saisìs (art, 125 al. 3 LP, 30 al. 2 ORT).

Plainte du créancier qui n’a pas été correctement avisé (art. 136bis LP).

L'annulation de l’enchère doit être refusée sí la chose a été revendue depuis lors à un tiers et s'il ressort des allégations mêmes du plaignant que ce dernier n’a pas de motifs valables à faire valoir pour contester la propriété du tiers.

L’uffñcio è tenuto ad avvisare specialmente tutti i creditori, pei - quali i beni da realizzare (mobili o immobili) s0no stati pignorati, circa il luogo, il giorno e l’ora del pignoramento (art. 125 cp. 3 LEF, 30 cp. 2 RRF').

Reclamo del creditore che non è stato correttamente avvisato L’annullamento dev’essere negato se la cosa è stata nel frattempo rivenduta ad un terzo e se risulta dalle stesse allegazioni del reclamante ch’egli non ha validi motivi da far valere per contestare la proprietà del terzo.

Am 11. Juli 1947 versteigerte das Betreibungsamt Rapperswil im Auftrage des Betreibungsamtes Zürich 9 die in der Werkstatt der Firma Th. Schulthess & Co. in Rapperswil stehende Stanzmaschine, die zugunsten zweier Gruppen von Gläubigern des René Labhardt gepfändet worden war. Liselotte Rothenfluh, der die auf Fr. 5000.— geschätzte Maschine für Fr. 1450.— zugeschlagen wurde, verkaufte sie am 15. Juli 1947 für Fr. 4400.— an Hans Frey, der sie gleichen Tages an Th. Schulthess & Co. vermietete.

Der Rekurrent, der sich als Gläubiger der zweiten Gruppe bezeichnet und von der auf Begehren der Gläu- 140 Schuldhetreibungs- und Konkursrecht. N° 35.

biger der ersten Gruppe durchgeführten Verwertung erst am 16./17. Juli 1947 erfahren haben will, führte am 29. Juli 1947 Beschwerde mit dem Antrag, es sei die Steigerung vom 11. Juli 1947 aufzuheben und eine neue anzuordnen, da ihm entgegen Art. 125 Abs. 3 SchKG keine Steigerungsangzeige zugestellt worden sei, Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen, die untere mangels « Passivlegitimation » des Betreibungsamtes Rapperswil, die obere mit der Begründung, eine allfällige Aufhebung des Steigerungszuschlages könnte angesichts des Weiterverkaufs der Maschine, den ungültig zu erklären die Aufsichtsbehörden « schon formell » nicht in der Lage Seien, « keine praktischen Wirkungen mehr entfalten und jedenfalls nicht dazu führen, die Stanzmaschine auf eine neue Steigerung zu bringen ». Vor Bundesgericht erneuert der Rekurrent seinen Beschwerdeantrag. Das Betreibungsalt Zürich 9 hat die ihm gebotene Gelegenheit, sich zum Rekurse zu äussern, nicht: benutzt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Erwägungen

1. Die Beschwerde ist am richtigen Ort geführt worden, selbst wenn allein das Betreibungsamt Zürich 9 dafür verantwortlich sein sollte, dass dem Rekurrenten eine Steigerungsanzeige nicht zugestellt worden ist ; denn auf jeden Fall könnte nur die Aufsichtsbehörde über das Betreibungsamt Rapperswil den von diezgem erteilten Steigerungszuschlag. aufheben.

2. Aus Art. 125 Abs. 3 SchKG hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtes gefolgert, dass jedem Gläubiger, zu dessen Gunsten die zu versteigernde Sache gèpfändet ist, eine besondere Steigerungsanzeige zuzustellen sei (BGE 40 III 20). Für die Liegenschaftensteigerung wird dies heute durch Art. 30 Abs. 2 VZG ausdrücklich Vörgeschrieben. Die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die Verwertung von Fahrnis drängt sich auf, da auch hier alle pfändenden Gläubiger ein Interesse daran haben, sich an der Steigerung beteiligen zu können, Der Gläubiger, der die ihm gebührende Steigerungsanzeige nicht erhalten hat, und von dem nicht feststeht, dass er auf andere Weise rechtzeitig und zuverlässig über die bevorstehende Steigerung unterrichtet wurde, ist berechtigt, binnen 10 Tagen, nachdem er von der durchgeführten Steigerung Kenntnis erhalten hat, auf dem Beschwerdewege die Aufhebung des Zuschlags zu verlangen gemäss BGE 54 III 297 auch auf die Fahrnissteigerung anwendbare Vorschrift des Art. 136bis SchKG), sofern wenigstens seit der Verwertung nicht mehr als ein Jahr verstrichen is (BGE 73 III 26). Dieses Recht steht dem nicht benachrichtigten Gläubiger grundsätzlich auch dann zu, wenn der Ersteigerer den versteigerten Gegenstand inzwischen an einen Dritten veräussert hat. In derartigen Fällen genügt die Aufhebung des Zuschlages jedoch nicht, um einer neuen Steigerung den Weg zu bereiten. Eine solche kann hier vielmehr nur angeordnet werden, wenn es dem Gläubiger ausserdem gelingt, im Widerspruchsverfahren, das nach der Aufhebung des Zuschlags einzuleiten ist, die Eigentumsansprache des Dritten zu beseitigen. Er muss also dartun können, dass der Kaufvertrag zwischen dem Ersteigerer und dem Dritten aus irgendeinem Grunde ungültig ist, oder dass der nach Art. 714 Abs, 1 ZGB erforderliche Besitzesübergang nicht stattgefunden hat, oder dass der Dritte wusste oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte wissen müssen, dass der Zuschlag an den Ersteigerer anfechtbar und dieser daher nicht verfügungsberechtigt war. Zeigen die eigenen Ausführungen des Gläubigers, dass er die Ansprache des Dritten nicht mit stichhaltigen Gründen zu bestreiten vermag, s0 ist die Aufhebung des Zuschlages als zwecklos abzulehnen.

Im vorliegenden Falle hat der Rekurrent (der gemäss Art. 79 Abs. 1 OG zu neuen Vorbringen über die ihm erst durch den Entsecheid der Vorinstanz bekannt gewordene 142 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 38, Weiterveräusserung an Frey berechtigt war), in seinem Rekurse nicht geltend gemacht, dass ihm Einwendungen. gegen den Eigentumserwerb des Dritten (Frey) zu Gebote : stehen, obwohl der angefochtene Entscheid ihn darauf i hingewiesen hatte, dass der Weiterverkauf der von ihm verlangten Steigerung entgegenstehe. Daraus darf geschlossen werden, dass er gegen jenen Erwerb nichts Stichhaltiges einzuwenden weiss. Das Beschwerdebegehren ist deshalb abzulehnen, ohne dass noch abzuklären wäre, ob der Rekurrent wirklich pfändender Gläubiger sei, und ob er sich rechtzeitig beschwert habe.

Dem Rekurrenten bleibt nur noch der Weg der Schadenersatzklage offen (Art. 5 SchKG).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird abgewiesen.

IT. URTEILE DER ZIVILABTEILUNGEN ARRÊTS DES COURS CIVILES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 5, Art. 125 und Art. 136bis — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 30 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.

Zitiert in