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38, Entscheid vom 6. November 1947 i. S. Maurer.
Eine Erbanwartschaft unterliegb nicht der Zwangsverwertung, auch’ nicht als Pfand (Art. 636 ZGB).
Des espérances successorales ne peuvent faire l’objet d’une exécution forcée, même sì elles ont été données en gage (art. 636 CC).
Delle aspettative successorie non soggiacciono all’esecuzione forzata anche se s0no state date ih pegno (ari. 636 CC).
Sachverhalt
A. — Laut Vereinbarung vom 19. Februar 1941 verpfändete der Rekursgegner der Rekurrentin und deren minderjährigen Kindern ausser zwei Inhaberschuldbriefen « seinen Erbanspruch an die Hinterlassenschaft seines Vaters » mit dessen Mitwirkung, indem der Vater die Vereinbarung mitunterzeichnete.
B. — Im Juli 1946 hob die Rekurrentin Betreibung auf Verwertung der erwähnten Pfänder an. Die beiden Schuldbriefe wurden ihr auf Anrechnung an die Forderung übereignet. Gegen die Androhung der Verwertung des zukünftigen Erbanteils für die Restforderung beschwerte sich der Schuldner mit dem Antrag auf Aufhebung der Pfandbetreibung. Er machte geltend, ein noch nicht ange-