Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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38. Urteil des Kassationshofes vom 19. September 1947

Sachverhalt

I. i, S. Früh gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Zürieh.

Art. 14 Abs. 1 SiGB. Verwahrung eines vermindert Zurecchnungsfähigen.

Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicher heit oder Ordnung (Erw. 2).

Auch ein Unheilbarer kann verwahrt werden, wenn er pflegebedürftig ist (Erw. 3).

Die Heil- oder Pflegeanstalt braucht: nicht ärztlich gleitet zu Ari. 14 al. 1 CP. Internement dun délinquant à reaponsabilité restreïinte.

Ce qu’il faut entendre par « compromettre la sécurité ou l'ordre publies » (consid. 2), - Un incurable peut aussì ôtre ‘interné 8 "il & besoin de goons (consid. 3).

Il n’est pas nócosgairo. que Vhôpital ou l'hospico soit dirigé par un médecin (consid. 4).

Art. 1 4, cp. 1 OP. Internamento d’un delinquente di responsabilità

8Cematla.

Che debbasi intendere con le parole « espone a pericolo la sgicurezza o l’ordine pubblico » (consid. 2). : E Un incurabile può essere pure internato, 8e è bisognoso di cure (consid. 3).

Non occorre che la casa di salute o di custodia Sia dirotta da un medico (consid. 4).

4. — Die Ehe des Johann Früh, eines fünfundvierzigjährigen Metzgers, ist seit März 1946 gerichtlich getrennt. Früh hat seine Ehefrau einmal mit dem Messer bedroht und ihr erklärt, er mache sie gerade hin. Auch-mit seinen zwei Schwestern lebt Früh nicht in gutem Einvernehmen. Als er mit seinem Geschäft in finanzielle Schwierigkeiten geriet: warf. er ihnen vor, sie hätten ihn bei verschiedenen Erbteilungen hintergangen. Er belästigte sie deswegen ständig, wurde in der Wut tätlich, packte eine seiner

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