73 IV 155
41. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1947 i. S. Gehrig gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau. ;
Art. 64 SiGB.
Wann ist seit der Tat « verhältnismässig lange Zeit » verstrichen ?
Wann hat der Tâter «aufrichtige Reue betätigt » ?
Ari. 64 CP. Quand peut-on dire que, depuis l'infraction, un temps ce relative. ment long » s’est écoulé ?
Quand le coupable a-t-il «manifesté par des actes un repentir sincère » ?
Art. 64 CP.
Quendo si pud dire che «è trascorso un tempo relativamente Jungo dal reato » ? _ ; Quando il coipevole « ha dimostrato con fatti smcero pentimento » ?
Aus den Érwüägungen :
1. — Das Kriminalgericht stellt fest, dass sich Kaspar Gehrig nach der Begehung seiner Taten von Mitte März 1945 an während zwei Jahren aus eigener besserer Einsicht wohl verhalten hat. Daraus leitet Kaspar Gehrig ab, dass die Strafe in Anwendung von Art. 64 letzter Abs. StGB zu mildern sei. Allein «verhältnismässig lange Zeit» im Sinne dieser Bestimmung ist nur verstrichen, wenn die Strafverfolgung der Verjährung nahe ist. Das hat der Kassationshof schon wiederholt ausgesprochen, und es ergibt sich auch aus der Entstehungsgeschiehte des Gesetzes ; die Strafmilderung wegen Zeitablaufs wurde vorgesehen zur Ergänzung der Bestimmungen über die Verjäbrung (vgl. VE 1908 Art. 50 ; ZüroHER, Erläuterungen zum VE 101; Protokoll 2. Exp. K. 1 364). Im gleichen Sinne legt das Militärkassationsgericht den dem Art. 64 letzter Abs. StGB entsprechenden Art. 45 letzter Abs. MStG aus (MKGE 4 Nr. 67). Nun verjährt aber die Strafverfolgung wegen Unzucht mit einem Kinde in zehn Jahren. Die zwei Jahre, während derer sich Kaspar Gehrig aus eigener Eïinsicht wohl verhalten hat, stellen nur einen verhältnismässig kleinen Teil dieser Frist dar. Die Vorinstanz hot daher durch Verneinung des Strafmilderungsgrundes das Gesetz nicht verletzt. Sie hat die Einsicht des