73 IV 176
46. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. September 1947 i. S. Matossi gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
Art. 217 Abs. 2 SIGB, Vernachlässigung von Unterstützungspftichten.
Der Strafrichter hat nicht zu prüfen, ob der Zivilrichter den Angeklagten zu Recht zu Unterhaltsbeiträgen verurteilt hat.
Die Auffassung des Angeklagten, das Zivilurteil sei unrichtig, schlicsst seinen bôsen Willen bei der Nichterfüllung der Unterhaltsbeiträge nicht aus, wenn er nicht zureichende Gründe hat, das Urteil prozessual für nicht verbindlich zu halten.
Bedeutung der nachträglichen Bezahlung rückständiger Unterhaltsbeiträge.
Art. 217 al. 2 CP. Violation d'une obligation d'entretien.
La question de savoir si c’est à bon droit que l'accusé a été déclaré débiteur d’une contribution d’entretien échappe à l'examen du juge pénal, qui est à cet égard lié par la décision du juge civil.
Strafgesetzbuch. N°0 46. 177 Le fait que l’accusé estime avoir été condamné à tort par le juge civil n'exclut pas sa mauvaise volonté au sens de l’art. 217 CP, lorsqu'il n’a pas de motifs suffisants de croire que le jugement civil ne l’oblige pas, selon les règles de la procédure.
Quelle importance attribuer au versement, en cours d'enquête, de contributions arriérées ?
Art. 217 cp. 2 CP. Violazione d’un obbligo di assistenza jamiliare.
La questione se l’accusato sia stato dichiarato a buon diritto debitore d’un contributo d'assistenza sfugge all'esame del giudice penale che è vincolato dalla decisione del giudice civile.
La circostanza che l’accusato ritiené di essere stato condannato a torto dal giudice civile non esclude il suo malvolere a’ sensi dellart. 217 CP, quando non abbia sufficienti motivi di credere che la sentenza civile non l’obbliga per vizi procedurali.
Portata del fatto che durante l’istruttoria l’accusato ha versato contributi arretrati.
Sachverhalt
A. — Das Bezirksgericht Imboden verurteilte Kenzo Matossi am 12. Juni 1943 als ausserehelichen Vater des am 17. November 1941 von Josy Casaulta geborenen Kindes Ruth zur Bezahlung der Entbindungskosten von Fr. 170.— und eines monatlichen Beitrages von Fr. 50.— an den Unterhalt des Kindes von der Geburt bis zu dessen achtzehntem Altersjahr. Da Matossi mit der Begründung, er sei zu Unrecht als Vater des Kindes erklärt worden, jede Zahlung verweigerte, reichte der Vormund des Kindes am 23. November 1943 gegen ihn Strafklage wegen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht ein. Am 5. September 1945 sodann klagte die Mutter des Kindes gegen Matossi auf Bezahlung der Entbindungskosten im Betrage von Fr. 170.— und der rückständigen Unterhaltsbeiträge von Fr. 2325.—. Matossi zeigte sie hierauf zweimal wegen Meineides im Vaterschaftsprozesse an. Die Staatsanwaltschaft stellte indes am 21. Januar und 23. Mai 1946 die Verfahren gegen sie ein, weil keine Anhaltspunkte für einen Straftatbestand vorlägen. Vom 31. August 1946 bis 1. März 1947 zahlte Matossi Fr. 700.— an seine Schuld ab.
B. — Durch Urteil vom 11. September 1946, zugestellt am 11. Januar 1947, erklärte das Kreisgericht Rhäzüns Matossi der bôswilligen Vernachlässigung der Unterstützungspflicht im Sinne von Art. 217 Abs. 2 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt voliziehbaren Ge- 178 Strafgesetzhbuch. N° 46.
fängnisstrafe von drei Monaten. Auf die Zivilklage trat es nicht ein.
Der Ausschuss des Kantonsgerichts von Graubünden wies am 14. März 1947 eine von Matossi gegen dieses Urteil eingereichte Beschwerde ab.
C. — Matossi führt gegen das Urteil des Ausschusses des Kantonsgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen
1. Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in der Lage gewesen wäre, die Leistungen zu erbringen, die ihm das Vaterschaftsurteil auferlegt hat. Wer aber ohne zureichenden Grund absichtlich nicht zahit, obwohl er zahlen kôünnte, handelt im Sinne von Art. 217 StGB bôswillig.
2. Einen die Bôswilligkeit ausschliessenden Grund zur Nichterfüllung der Unterstützungspflicht sieht der Beschwerdeführer darin, dass sein Beischlaf mit der Mutter des Kindes nicht in die kritische Zeit falle. Er behauptet, Josy Casaulta habe mit einem anderen Manne ein Liebesverhältnis unterhalten und einen unzüchtigen Lebenswandel geführt. Allein die Vaterschaîft des Beschwerdeführers und die sich daraus ergebenden Unterstützungspflichten sind durch das Urteil des. Bezirksgerichtes Imboden vom 12. Juni 1943 rechtskräftig und für den Strafrichter verbindlich festgestellt. Die Frage der Vaterschaft kann vor diesem nicht erneut aufgerollt werden. Wurde der Beschwerdeführer durch rechtskräftigen Richterspruch zur Unterstützung verurteilt, so kann er aber auch nicht geltend machen, bei der Nichterfüllung in gutem Glauben gewesen zu sein, weil er das Urteil für unrichtig halte. Das Wesen des Urteils besteht gerade darin, dass es als Hoheitsakt des Staates die streitige Forderung verbindlich feststellt, was eine weitere gutgläubige Bestreitung ausschliesst und die Nichterfüllung zu einer büswilligen im hofes vom 28. September 1945 i. S. Kalt). Der Verurteilte mag der Auffassung sein, der Richter habe falsch geurteilt ; darüber aber, dass er die Leistung kraft des Urteils schuldet, kann er nicht im Zweifel sein, es wäre denn, er hätte besondere und zureichende Gründe, es prozessual nicht für verbindlich zu halten.
Solche Gründe macht der Beschwerdeführer geltend, indem er behauptet, in Abwesenheït verurteilt worden zu sein und sich bei der Weiterziehung, weil er keinen Anwalt gehabt habe, in den Rechtsmitteln vergriffen zu haben, so dass er überall aus formellen Gründen abgewiesen worden sei. Das sind aber Ausflüchte, anerkennt der Beschwerdeführer doch selber, dass das Urteil nichtsdestoweniger in Rechtskraft erwachsen sei. Jedenfalls von dem Zeitpunkte an, als sämtliche ergriffenen Rechtsmittel — die in den Akten nirgends belegt sind — erfolglos geblieben waren, musste er sich deshalb der Verbindlichkeït des Urteils bewusst sein. Im übrigen steht fest, dass er dem Bezirksgericht Imboden eine Rechtsantwort eingereicht hat. Nur an der Hauptverhandlung hat er nicht teilgenommen. Dass er nicht vorgeladen worden sei, behauptet er aber nicht.
Unerheblich ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer nach Einstellung der gegen die Vaterschaftsklägerin veranlassten Untersuchungen wegen Meineides vom August 1946 bis März 1947 Fr. 700.— an rückständigen Beträgen bezahlte. Strafbar ist, wer den einzelnen Beitrag nicht im Zeitpunkt seiner Fälligkeit bezahlt (BGE 71 IV 195). Auch beweist die Zahlung eines Teiles der Rückstände nach der Einstellung der Untersuchungen gegen die Vaterschaftskläperin hôchstens, dass der Beschwerdeführer von da an keine Môglichkeit mehr sab, sich der Erfüllung zu widersetzen, aber nicht, dass er vorher in dem oben angeführion Sinne guteläubig gewesen sei.
Demnackh erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.