Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 IV 180

47. Urteil des Kassationshoses vom 10. Juli 1947

Sachverhalt

I. i. $. Spitz gegen - Staatsanwaltsehaît des Kantons St. Gallen.

Ari. 14 Abs. 1 MFG schliesst die Bestrafung des Fahrschülers wegen Gefährdung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) nicht aus (Erw. 1). :

a) Diese Bestimmung fordert eine konkrete Gefahr für Leib und _ Leben von Menschen (Erw. 2).

b) Fahrlässigkeit eines Fahrschülers, der in Verletzung der Pflichten aus Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 MFG und Art. 46 MFV den öffentlichen Verkehr gefährdet (Erw. 3).

c) Tst das Bewusstsein, Leib und Leben von Menschen in Gefahr zu bringen, auch dann Voraussetzung der Strafbarkeit, wenn

der Täter den öffentlichen Verkehr nur fahrlässig gefährdet ? Erw. 3), L'art. 14 al. 1 LA n'exclut pas la punition de l'élève conducteur qui entrave la sécurité publique (consid. 1).

a) Cette disposition exige un danger imminent pour la vie et l'intégrité corporelle sconsid. 2).

b) Négligence d’un élève conducteur qui entrave la sécurité publique en contrevenant aux art. 25 al. 1, 26 al. 4 LA et 46 RA (consid. 3).

c} La conscience de mettre en danger la vie et l'intégrité corporelle d'autrui est-elle aussi une condition de la punissabilité quand l’auteur entrave la sécurité publique par négligence ?

(consid. 3).

L'art. 14, ep. 1 LCAT non esclude la punizione dell’allievo conducente che mette in pericolo la sicurezza pubblica (art. 237 CP) (consid. I).

Art. 237 CP.

a) Questa disposizione esige un pericolo imminente per la vita e l'integrità corporale (consid. 2).

b) Negligenza d’un allievo conducente che mette in pericolo la Sicurezza pubblica contravvenendo agli art. 25 cp. 1, 26 cp. 4 LCAV e 486 dell'ordinanza di esccuzione (consid. 3).

c) La consapevolezza di mettere in pericolo la vita o l'integrità corporale altrui è pure una condizione della punibilità, quando l’autore mette in pericolo per negligenza la sicurezza pubblica ? (consid. 3).

4. — Der Fahrschüler Spitz führte am N achmittag des 19. März 1946 auf seiner dritten Lernfabrt ein Personenautomobil von Malans gegen Ragaz. Neben ihm sass Kohler, der keinen Führerausweis besass, während sich der Fahrlehrer Litscher im hinteren Teil des Wagens befand. Zwischen Tardisbrücke und. Bad Ragaz holte Spitz an einer Stelle, wo die 6,6 m breite Strasse einige hundert Meter weit gerade verläuft, das mit 45 bis 50 km /h fahrende Personenautomobil des Willi ein. Er schickte sich an, es zu überholen, verwirklichte diese Absgicht jedoch erst, nachdem er zunächst für einen Augenblick wieder hinter das Fahrzeug Willis gegen die rechte Strassenseite zu gesteuert hatte. Da er beim Beginn des Überbolens seine Aufmerksamkeit ausschliesslich auf das zu überholende Fahrzeug richtete und die genaue Beobachtung der Fahrbahn bewusst unterliess, bemerkte er ers während des Überholens aus höchstens 50 m Entfernung, dass ihm von Bad Ragaz her ein Perzonenautomobil entgegenfuhr. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte er es schon vorher wahrnehmen können. Aus der Überlegung, dass es weniger gefährlich sei, das Überholen zu beenden, als plötzlich zu bremsen, fuhr er mit unverminderter Geschwindigkeit weiter. Ein Zusammenstoss wurde dadurch vermieden, dass Willi die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges stark herabsetzte und Steiger, der Führer des entgegenkommenden Fahrzeuges, am rechten Strassenrande anhiels, Dadurch konnte Spitz das Überholen beenden, eche er das Fahrzeug Steigers kreuzte. Plötzlich geriet er aber zu stark nach rechts und dann gleich wieder nach links, sodass er den Wagen Steigers fast streifte. Dann bog er nochmals rechts ab und fuhr über die Strasse hinaus mit grosser Wucht an einen Baum, was den Tod Litschers und Kohlers und Sachschaden zur Folge hatte.

B. — Am 14. April 1947 sprach das Kantonsgericht von St. Gallen Spitz von der Anklage der fabrlässigen Tötung frei, weil die Behauptung des Beschuldigten, Kohler habe ihm unmittelbar nach dem Überholen des Willi unvermutet ins Steuer gegriffen und dadurch das Fahrzeug nach rechts geschwenkt, wahrscheinlich richtig sei. Dagegen verurteilte es Spitz wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 2 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von drei Wochen. Es warf ihm vor, er habe entgegen Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 182 Strafgesetzbuch, N° 47.

MFG und Art. 46 MFV, die er trotz Art. 14 Abs. 1 MFG hätte beachten sollen, mangels rechtzeitiger genügender Aufmerksamkeit den Verkehr gefährdet und gestört, und Zwàr s0, dass er unabhängig vom nachherigen Anprall an den Baum eine konkrete Gefahr für Leib und Leben von Menschen herbeigeführt habe. Hätten sich Steiger und Willi nicht äusserst besonnen verhalten, s0 wäre ein Zusammenstoss wahrscheinlich gewesen. Der Angeklagte wäre selbst dann nach Art. 237 Ziff. 2 StGB strafbar, wenn in bezug auf Übertretungen des MFG generell der persönliche Strafausschliessungsgrund des Art. 14 Abs. 1 MFG angenommen würde. Denn für Delikte des gemeinen Strafrechts gelte dieser Strafausschliessungsgrund nicht.

C. — Spitz führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Äntrag, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu seiner Freisprechung von der Ánklage der fahrlässigen Störung des öffentlichen Verkehrs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, Art. 14 MFG sei verletzt. Nach dieser Bestimmung treffe den Fahrlehrer allein die volle Verantwortung für das Geschehene.

D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

Erwägungen

1. Nach Art, 237 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig den öffentlichen Verkehr, namentlich den Verkebr auf der Strasse, auf dem Wasser oder in der Luft hindert, stört oder gefährdet und dadurch wissentlich Leib und Leben von Menschen in Gefahr bringt. Der Wortlaut dieser Bestimmung macht klar, dass Täter auch eine Person sein kann, die sich nicht eines Motorfahrzeuges bedient, somit nicht den besonderen Vorschriften untersteht, die für die Führer von Motorfahrzeugen gelten. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass er nach den Bestimmungen des MFG nicht als Verantwortlicher in Betracht komme und deshalb freizusprechen sei, taugt somit nicht. Selbst wenn zuzugeben wäre, dass Art. 14 Abs. 1 MFG den von einem Fahrlehrer begleiteten Inhaber eines Lernfahrausweises der Verantwortung stets enthebe, würde das nur die Verurteilung wegen Übertretung des MFG, nicht auch die Verurteilung wegen eines Vergehens des gemeinen Strafrechts ausschliessen. Was das Bundesgericht in BGE 63 I 255 und 65 I 196 über das Verhältnis des Art. 14 MFG zum alten kantonalen Strafrecht ausgeführt hat, gilb heute für das Verhältnis jener Bestimmung zum schweizerischen Strafgesetzbuch. Wenn damals von Bundesrecht und kantonalem Recht die Rede war, 80 war damit einerseits das MFG und anderseits das gemeine Strafrecht, das damals noch kantonal war, gemeint. Dass heute auch letzteres Bundesrecht ist, hat nicht zur Folge, dass Art. 14 MFG für: die Verantwortlichkeit für gemeine Vergehen einen anderen Sinn erhalten hätte.

2. Objektiv nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe den Verkehr auf der Strasse dadurch gestört und gefährdet, dass er dureh das unzeitige Überholen den Führer des überholten Fahrzeuges (Willi) zur Herabsetzung der Geschwindigkeit und den Führer des entgegenkommenden Fahrzeuges (Steiger) zum Anhalten nötigte, weil sonsb ein Zusgammenstoss wahrscheinlich gewesen wäre. Soweit darin tatsäüchliche Feststellungen liegen, hat der Kassationshof síe hinzunehmen, also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr geschafen, die den normalen Ablauf des Verkehrs gestört hat. Gegen eidgenössisches Recht verstiesse die Anuffassung der Vorinstanz nur, wenn sie von einem unrichtigen Begriff der Gefährdung oder Störung ausginge. Das ist nicht der Fall. Die Erwägung, wonach ohne das besonnene Verhalten Willis und Steigers ein Zusammenstoss wahrscheinlich gewesen Wäre, zeigt insbesondere, dass die Vorinstanz richtig vom Begriff der konkreten Gefährdung als der nahen und ernstlichen Wahrscheinlichkeit cines Schadenseintritts ausgegangen ist. Auch stellt das Kantonsgericht das weitere objektive Tatbestandsmerkmal des Art. 237 StGB, 184 Strafsgesetzbuch. N° 47, nämlich die Gefahr für Leib und Leben von Menschen, verbindlich fest.

3. In subjektivei Hinsicht wirf das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer Fahrlässigkeit vor. Mit Recht. Es war schon Ppflichtwidrig unvorsichtig, auf der dritten Lernfahrt nach bloss zweieinhalb Stunden Unterricht das Fahrzeug ohne Beistand des im hinteren Teilt des Wagens sitzenden Fahrlehrers zu führen, und viel mehr noch, unter diesen Umständen ein mit 45 bis 50 km/h fahrendes anderes Automobil ohne genaue Beobachtung der Fahrbahn zu überholen. Wer als Führer ungenügend ausgebildet ist und noch wenig Erfahrung hat, soll nicht mit einer Selbständigkeit, wie der Beschwerdeführer sie sich angemasst hat, in eine s0 heikle Lage hineinfahren. Das ist Missachtung der Vorsicht, zu der der Fahrschüler trotz seiner noch mangelhaften Kenntnisse und Erfahrung wie jeder andere Motorfahrzeugführer verpflichtet ist. Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, der Fahrlehrer habe seinerseits pflichtwidrig gehandelt. Das Verschulden des letzten hebt das des ersteren nicht auf Der Beschwerdeführer hätte das Fahrzeug schon nicht führen sollen, ohne den Fahrlehrer neben sich zu haben und von ihm genau überwacht und unterrichtet zu werden, und namentlich hätte er nicht ohne Beobachtung der Fahrbahn sich entschliessen dürfen, das von Willi geführte Autoöïmobil zu. überholen. Um die Gefahr erkennen zu könütss; die mit einem solchen Vorgeben verbunden war, bedürfte ès keiner bezonderen Ausbildung. Der Beschwerdeführer hat die Pflichten, die Art. 25 Abs. 1, Art. 26 Abs. 4 MFG und Art. 46 MFV den Motorfahrzeugführern auferlegen und. die nach den Umständen und seinen persgönlichen Verhältnissen auch 1hm als Fahrschüler oblagen, grob missachtet.

Nicht Stellung nimmt das Kantonsgericht zu der Frage, ob der fahrlässig handelnde Täter Leib und Leben von Menschen wissentlich in Gesahr bringen muss. Nach dem Wortlaut des Gesetzes stelli sie sich : denn in Ziff. 1 Abs. 1 des Art. 237 wird das Wissen um die Gefährdung von Leib und Leben als ein über den Vorsatz der Hinderung, Störung oder Gefährdung des Verkehrs hinausgehendes Tatbestandsmerkmal genannt, und die von der fahrlässigen Tat handelnde Ziffer 2 lässt es nicht ausdrücklich fallen. Allein die Frage kann im vorliegenden Falle offen bleiben ; denn es ist klar, dass der Beschwerdeführer wie jeder normale Strassenbenützer gewusst hat, dass bei einem möglichen Zusammenstoss von Motorfahrzeugen, die mit Geschwindigkeiten von 50 und mehr km/h verkehren, Leib und Leben der Insassen in Gefahr sind. Dieses Bewusstsein kann auch haben, wer die Verkehrsregeln bloss fahrlässig missachtet.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 237 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über den militärischen Flugdienst, Art. 46 — der Erlass wurde am 15. Juli 2000, 1. Januar 2002, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Januar 2005, 1. Juli 2006, 1. Mai 2011, 1. Juli 2022, 1. Juli 2022, 1. Juni 2026 und 1. Juni 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in