Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshoîes vom 14. November 1947 i. S. Böni und Konsorten gegen Metzler.

Art. 27 Ziff. 1 StGB : Verfasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer einen Zeitungsartikel aufsetzt, sondern auch, wer ihn als eigens Meinungsäusserung der Presse zur Veröffentlichung übergibt oder sich in anderer Weise als Verfasser ausgibt und die Verantwortung dafür übernimmt.

Art. 27 ch. 1 CP : L’auteur de l'écrit, au sens de cette disposition, n’est pas seulement celui qui rédige un article de journal, mais auss1 celui qui le transmet à la presse, pour la publication, comme étant l’expression de sa propre pensée, ou quì, d’une autre manière, se fait passer pour l’auteur de l'écrit et en prend la responsabilité.

Art. 27, cifra 1 OP. L'’autore dello scritto, a’sensi di questa disposizione, non è solamente chi redige un articolo di giornale, ma anche chi lo trasmette alla Stampa come espressione del SUO Pensiero, affinchè sia pubblicato, 0 chi, in altro modo, sì 1% PASSATO quale autore dello seritto e ne assume la TesPonsabilit Aus dem Tatbestand :

Mitte Oktober 1944 veröffentlichten mehrere ostschweizerische Zeitungen einen Artikel, der als Einsendung (Mitteilung) des Direktoriums der Grossloge Alpina bezeichnet war und sich mit Heinrich Metzler, einem Gegner der Freimaurerei, befasste. Metzler fühlte sich in seiner Ehre verletzt und erhob beim Bezirksgericht St. Gallen Strafklage gegen J. Böni, E. Waldburger, J. J. Bühler,

Sachverhalt

H. Häberlin und H. Bessler, die fünf Mitglieder des Direktoriums der Grossloge Alpina.

Anfangs Januar 1945 veröffentlichte die « Alpina », das Organ der schweizerischen FVreimaurerlogen, unter der Überschrift « Heinrich Metzler und die Nazi » eine mit W. B. unterzeichnete Einsendung. Metzler wandte sich am 8. Januar und, als er keine Antwort erhielt, am 20. Februar nochmals an die Redaktion der « Alpina » mit dem Ersúchen um Bekanntgabe des Verfassers. Am 28. März 1945 teilte ihm das Advokaturbureau Johannes Huber in St. Gallen mit, dass das Direktorium der Grossloge Alpina die Verantwortung für den in der Januar-Nummer der « Alpina » erschienenen Artikel « Heinrich Metzler und die Nazi » übernehme. Darauf reichte Metzler beim Bezirksgericht St. Gallen gegen die oben genannten fünf Beklagten eine zweite Ehrverletzungsklage ein.

Die Beklagten bestritten bei beiden Klagen die Passivlegitimation, da sie nicht Verfasser der eingeklagten Ártikel seien, doch erklärte das Kantonsgericht St. Gallen diesen Einwand in Übereinstimmung mit dem Bezirks- 220 Strafgesetzbueh. N° 57.

gericht als unbegründet und büsste die fünf Beklagten wegen wiederholter übler Nachrede mit je 40 Franken.

Die hiegegen erhoberie Nichtigkeitsbesechwerde hat der Kassationshof abgewiesen.

Erwägungen

2. In der Beschwerde wird weiter geltend gemacht, der angefochtene Entscheid verletze Art. 1 und 27 StGB ; die Beschwerdeführer seien weder Verfasser der eingeklagten Artikel noch Redaktoren der Zeitungen, in welchen diese erschienen, und seien deshalb strafrechtlich nicht dafür verantwortlich. Dass die Beschwerdeführer nicht Redaktoren sind, is unbestritten. Es kann sich somit nur fragen, ob siíie, wie das Kantonsgericht annahm, als Verfasser für die in den eingeklagten Artikeln enthaltenen Ehrverletzungen belangt werden können.

Als Verfasser eines Zeitungsartikels gilt zunächst nach dem allgemeinen Sprachgebrauch derjenige, der ihn in Gedanken entwirft und ihm durch eigenhändige Niederschrift oder Diktat die zur Veröffentlichung bestimmte äussere Form gibt. Darüber hinaus macht sich zum Verfasser im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 StGB, wer den Artikel zum Zwecke der Veröffentlichung durch einen Dritten aufsetzen lässt und dann als seine eigene Meinungsäusserung der Presse übergibt oder wer in anderer Weise sich als Verfasser ausgibt und die Verantwortung dafür übernimmt. Nur dieser weitere Begriff des Verfassers trägt den besonderen tatsächlichen Verhältnissen Rechnung, die zu der vom gemeinen Strafrecht abweichenden Regelung der Presseverantwortung in Art. 27 StGB führten. Wer eine Meinungsäusserung unter seinem Namen der Presse zur Veröffentlichung übergibt oder sich sonstwie als Verfasser ausgibt, kann nicht nachträglich dadurch sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen und diese auf den Redaktor abwälzen, dass er die Verfasserschaft bestreitet und damit dem Verletzten sowie dem von diesem belangten Redaktor den vielfach kaum zu erStrafgesetzbuch. N® 657, 221 bringenden Beweis däfür zuschiebt, dass er den Artikel wirklich selbst « verfasst » habe.

a) Der Artikel, welcher den Gegenstand der ersten Klage Metzlers bildet, isb den verschiedenen Zeitungsredaktionen, die ibn veröffentlichten, zugegangen als Einsendung oder Mitteilung des Direktoriums der Grossloge Alpina, das sich damals aus den fünf Beschwerdeführern -Zusammensetzte. Die Beschwerdeführer haben nicht bestritten, dass die Einsendung wirklich von diesem Direktorium ausging, noch hat einer von ihnen geltend gemacht, er sei mit deren Inhalt oder mit der Veröffentlichung nicht einverstanden gewesen. Schon dies allein genügt nach dem Gesagten, um alle fünf Beschwerdeführer als Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB zur Verantwortung zu ziehen und als Mittäter der in den Artikeln enthaltenen Ehrverletzungen zu bestrafen. Das Kantonsgericht hakt zudem angenommen, dass mindestens einer der Beschwerdeführer wenn nicht mehrere die Verfasser im engern Sinne sind, dass die Einsendung allen bekannt war und dass sie mit ihrem Einverständnis an die verschiedenen Zeitungsredaktionen versandt wurde. Diese tatsächliche Festetellung, die für den Kassationshof verbindlich ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b und Art. 277 bis BStP), lässt die Behandlung der Beschwerdeführer als Verfasser vollends als unanfechtbar erscheinen.

Die Bezchwerdeführer beanstanden in diesem Zusammenhang auch die Annahme des Kantonsgerichts, Metzler habe síe, obwohl er sie weder im Klagebegehren noch in der Klageschrift ausdrücklich als Verfasser bezeichnete, in dieser Eigenschaft belangen wollen. Wieso hiedurch Bundesrecht verletzt sein s0Il, ist unerfindlich. Wie im Ehrverletzungsprozess das Klagebegehren zu formulieren und die Klage zu begründen ist, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht, dessen Anwendung der Überprüfung des Kassationshofs entzogen ist.

b) Die zweite Klage Metzlers hat einen in der « Alpina » erschienenen Artikel zum Gegenstand. Die Beschwerde- 222 Strafgeasetzbueh. N° 57, führer bestreiten wiederum die Verfassereigenschaft ; sie hätten zwar Metzler gegenüber, als er um Bekanntgabe des Verfassers ersuchte, die Verantwortung übernommen, doch dieser Erklärung komme nur zivilrechtliche, nicht auch strafrechtliche Bedeutung zu, da es ini Strafrecht keine Übernahme der Verantwortung durch einen Dritten gebe. Bei einem Zeitungsartike!l gilt indessen, wie bereits ausgeführt, als Verfasser im Sinne von Art. 27 StGB nicht nur wer den Artikel « verfasst » (aufgesetzt) hat, sondern auch, wer ihn unter seinem Namen einer Zeitung zur Veröffentlichung eingesandt oder sich in anderer Weise als sein Verfasser ausgegeben und die Verantwortung dafür übernommen hat. Wer den streitigen Artikel an den Redaktor der « Alpina » sandte, ist nicht dargetan und brauchte auch nicht abgeklärt zu werden, da die Beschwerdeführer sich in anderer Weise als Verfasser ausgegeben haben. Die Beschwerdeführer, gegen die Metzler bereits eine erste Strafklage wegen Ehrverletzung eingeleitet hatte, wussten, dass dieser den Redaktor der « Alpina » zu belangen beabsichtigte, falls seinem wiederholten Begehren um Bekanntgabe des Verfassers nicht entsprochen würde. Ihre Erklärung, die Verantwortung zu übernehmen, erfolgte als Antwort auf jenes Begehren und -sollte die s80nst dem Redaktor drohende Strafklage von diesem abwenden. Wer aber unter solchen Umständen und in der von den Beschwerdeführern gewählten Form sich für ein Presseerzeugnis verantwortlich erklärt, gilt, wie im erstinstanzlichen Urteil mit Recht ausgeführt wird, als Verfasser und kann nach Art. 27 Zif. 1 StGB belangt werden.

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