Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 14 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

73 IV 27

8. Urteil des Kassationshoïfes vom 21. Februar 1947 SL S. Schärer gegen N. N.

1. Art. 173 StGB ; üble Nachrede.

a) Wahrheitsbeweis (Erw. 2). Unter welchen Voraussetsungen besteht ein ôffentliches Interesse, den Namen eines der Amnestie teilhaftigen Steuerhinterziehers zu Kkennen ? sinnestierte Steuerhinterzichungen gehôren zum Privateben.

b) Wahrung berechtigter Interessen ? sErw. 4).

2. Art. 20 SiGB. Rechtsirrtum als Tatfrage (Art. 273 Abs. 1 lit. b, Art. 277Tbis BStP) ; « zureichende Gründe » (Erw. 3).

1. Art. 173 CP ; diffamation.

a) Preuve de vérité (consid. 2). A quelles coriditions y a-t-il un intérêt public à connaître le nom d’un contribuable qui s'est soustrait à l'impôt mais a bénéficié d’une amnistie ? Des fraudes fiscales qui ont fait l’objet d’une amnistie touchent à la vie privée.

b) Sauvegarde d'intérêts légitimes ? (consid. 4).

2. Art. 20 CP. Erreur de droit considérée comme question de fait (art. 273 al. 1 litt. b, art. 277bis PPF); « raisons suffisantes » (consid. 3).

1. Ari. 173 CP, diffamazione.

a) Prova della verità (consid. 2). À quali condizioni esiste un interesse pubblico à conoscere il nome d’un contribuente chesi èsoltratto all’imposta, ma ha beneficiato d'un’amnistia ? Frodi fiscali che sono state amnistiate concernono la vita privata.

b) Éclvaguardia d’interessi legittimi ? (consid. 4).

2. Art. 20 CP. Errore di diritto considerato come questione di fatto (art. 273, cp. 1, lett. b ; art. 277bis PPF) ; « ragioni sufficienti » (consid. 3).

Sachverhalt

A. — Im Grossen Rat des Kantons Luzern war ein Postulat betreffend Erledigung von Steuerrekursen, Wirksamkeit der Steueramnestie und Steuerabkommen eingereicht und dabei ausgeführt worden, ein Unternehmer in der Gemeinde Kriens, der in der Steuererklärung offenbar zu wenig angegeben habe, sei mit einem Vermôügen von Fr. 109,000.— eingeschätzt worden, wogegen er rekurriert habe. Die Taxation pro 1944 habe noch nicht durchgeführt werden künnen, weil der. Rekurs vom Jahre 1943 noch hängig sei. Inzwischen sei die Einschätzung für die Webrsteuer und das Webropfer erfolgt, verbunden mit der bekannten Amnestie. Bei dieser Gelegenheiït habe der frag- 28 Strafgesetzbuch. N9 8.

liche Unternehmer ein Vermôgen von Fr. 445,658.— deklariert. Bis jetzt habe er für die Jahre 1943 bis 1945 nur Fr..1500.— angezahlt. Diesen Sommer habe er sich in der Nachbargemeinde Hergiswil niedergelassen, wo man mit ihm ein Steuerabkommen getroffen habe, wonach er jährlich insgesamt Fr. 4000.— zu bezahlen habe. Solchen skandalôsen Machenschaften müsse Einhalt geboten werden.

Am 24. Oktober 1945 berichtete Redaktor Max Schärer in der Zeitung « Freie Innerschweiz » über dieses Postulat und fügte bei :

« Für den Krienser ist es ja kein Geheimnis, wer hier als Steuerhinterzieher in Betracht fällt. Es ist der bekannte Herr N. N. Dieser ist an mehreren Gemeindeversammlungen aufgetreten, um dort den senkrechten Bürger zu spielen. Gewiss, wir anerkennen, er hat auf Missstände im bürgerlichen Lager mit Recht hingewiesen. Seine Kritik ging aber zu weit, sie wurde an vielen Orten unsachlich. Nun entpuppt sich aber dieser Herr, dem die Arbeiterschaft in Kriens nie recht traute, als einer, der es gar nicht nôtig hat, vor fremden Türen zu wischen. Vor der eigenen gäbe es genug Arbeit.

Es ist schon ein starkes Stück, wenn heute noch Kapitalisten, um ihrer Steuerpflicht zu entgehen, in andere Gemeinden ausziehen, die ihnen Steuerabkommen gewähren. Solche Steuerabkommen sind ein Betrug am werktätigen Volk. Der arme Teufel kann seine letzten Rappen schwitzen, und der vornehme Herr mit dem Geldsack zieht in einen andern Kanton, der für unlautern Wettbewerb in Steuerangelegenheiten bekannt ist. So stellt sich heute die Frage der Gleichheit des Schweizervolkes noch immer. Hier muss endlich Remedur geschaffen werden. Die Arbeiterschaft, die die grüssten Opfer bei schweren Einschränkungen bringt, duldet es nicht weiïiter, dass von gewissen Kapitalisten noch immer solche Schindluderei getrieben wird. »

B. — Am 22. November 1945 reichte N. N. gegen Schärer Straf- und Zivilklage wegen Ehrverletzung ein. Er erblickte im Vorhalt der Steuerhinterziehung eine Beschimpfung und Verleumdung.

Das Obergericht des Kantons Luzern, das am 23. Dezember 1946 als zweite Instanz urteilte, erblickte im ersten Teil des Artikels eine nach Art. 27 Ziff. 5 StGB straflose wahrheitsgetreue Berichterstattung über die ôffentlichen Verhandlungen einer Behôrde, während es den Beklagten wegen des zweiten Teils des Artikels der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB schuldig erklärte und mit fünfzig Franken büsste. Es ordnete an, dass der Urteilsspruch auf Kosten des Beklagten je einmal im Kantonsblatt und in der « Freien Innerschweiz » zu ver6ffentlichen sei. Die weiteren Begehren des Klägers wies es ab.

Zur Begründung führte das Obergericht im wesentlichen aus, die Taxation des Vermôügens des Klägers sei zwar von der Wehropfer-Einschätzungskommission wegen Nichtzulassung gewisser Schuldenabzüge auf Fr. 482,500.— erhôüht worden, doch halte die Kommission die Voraussetzungen der Amnestie für erfüllt Wer aber der Steueramnestie teilhaftig werde, gelte vor dem Gesetz und der Üffentlichkeit als gerechtfertigt und dürfe nicht mebr der Steuerhinterziehung bezichtigt werden. Sein gesetzwidriges Verhalten gehôre der Vergangenheit und dem Privatleben an, das nicht Gegenstand ôffentlicher Diskussion bilden dürfe. Der. Beklagte sei durch Nennung des Namens des vom Postulanten erwähnten Steuerhinterziehers über die zulässige Berichterstattung hinausgegangen. Erst dadurch sei für weitere Kreise ausserhalb der Gemeinde Kriens erkennbar geworden, dass sich der Vorhalt gegen den Kläger richte. Zwar sei die Amnestie damals noch nicht amtlich festgestellt gewesen, doch habe der Kläger darauf bereits Anspruch erhoben, weshalb ohne weiteres damit zu rechnen gewesen sei. Der Wahrheiïtsbeweis sei nach dem Gesagten nicht zulässig. Dass der Beklagte im Sinne des Art. 20 StGB angenommen habe, er sei zu seinem Vorgehen berechtigt, werde von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Der 30 Strafgesetzbuch. N° 8.

Beklagte kônnte sich jedenfalls nicht auf zureichende Gründe für eine solche irrige Meinung berufen.

C. — Schärer führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und die Sache zur. Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er macht geltend, das Gericht habe den Wahrheitsbeweis zu Unrecht nicht zugelassen. Auf alle Fälle hätte es Art. 20 StGB anwenden und von einer Bestrafung Umgang nehmen sollen. Der Beschwerdeführer habe in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt, denn die Offentlichkeit habe ein Interesse gehabt, über diesen einzigartigen Fall der Benützung der Steueramnestie unterrichtet zu werden.

D. — N. N. beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner als Steuerhinterzieher blossgestellt. Das war geeignet, den Ruf des Beschwerdegegners zu schädigen. Ob man in der Gemeinde Kriens dessen Verhalten schon allgemein kannte, ist unerheblich ; denn nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich nicht nur strafbar, wer eine noch nicht bekannte Tatsache behauptet, sondern auch, wer etwas schon Bekanntes verbreitet. Das hat der Beschwerdeführer getan,

2. Der Wahrheïtsbeweis ist nach Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB ausgeschlossen, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind : Der Wahrheïtsbeweis darf nicht im ôffentlichen Interesse liegen, die Âusserung muss sich auf das Privat- oder Familienleben des Verletzten beziehen, und sie muss vorwiegend in der Absicht erfolgt sein, jemandem Übles vorzuwerfen.

Die erste Voraussetzung ist hier erfüllt. Ein ôffentliches Interesse, die Steuerhinterziehungen des Beschwerdegegners bewiesen zu sehen, besteht nicht. Durch die Amnestie will das Gesetz unter solche Vorkommnisse zugunsten derer, die ihr Vermügen und Einkommen richtig angeben, einen Schlussstrich machen, sie vergessen lassen. Daher sieren, zu wissen, dass und in welchem Ausmass der Beschwerdegegner vor dem Jahre 1945 Steuern hinterzogen hat, ganz abgesehen davon, dass seine Wehrsteuer- und Webhropfererklärung sie darüber bereits ins Bild gesetzt hat. Es besteht aber auch kein Interesse, dass das, was die Steuerbehôrden über die Steuerhinterziehungen des Beschwerdegegners wis$en, einem weïteren Kreise bekanntgegeben und bewiesen werde. Wobhl ist der Fall im Grossen Rat des Kantons Luzern zur Sprache gekommen und durfte daher die Presse ihn auch dem Volke mitteilen, aber nur als Beispiel eines Falles, der für Missstände im Steuerwesen zeuge. Nur wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung war darüber auch im Grossen Rat gesprochen worden, nicht weil es eine Sache war, die gerade den Beschwerdegegner anging. Der Postulant hatte denn auch unterlassen, den Namen des betreffenden Steuerpflichtigen zu nennen, und dass das Voïk ihn durch die Presse erfahre, lag sowenig im ôffentlichen Interesse, als es den Grossen Rat interessiert hatte, ihn zu kennen. Wenn der Beschwerdeführer den Fall in der Presse behandeln wollte, hatte er es losgelôst von der Person des Beschwerdegegners zu tun, wie denn auch schon vor der Geltung des Strafgesetzbuches die Pressfreiheit z. B. nicht erlaubte, in der Berichterstattung über die Strafrechtsprechung der Gerichte den Namen des Betroffenen zu nennen, wenn nicht ein ôffentliches Interesse an der Kenntnis desselben das Interesse des Betroffenen an dessen Unterdrückung überwog. Ein solches ôffentliches Interesse besteht etwa, wenn der Betroffene Träger oder Anvwärter eines ôffentlichen Amtes oder eine im ôffentlichen Leben stehende Person ist und seine Verfehlungen von Bedeutung sind, um seine Eïignung oder Würdigkeit zum Amte oder zu der ôffentlichen Betätigung zu beurteilen (BGE 64 I 180 €). Weder das eine noch das andere trifft für den Beschwerdegegner zu. Nach der Behauptung des Beschwerdeführers soll er sich zwar in Kriens an mehreren Gemeindeversammlungen durch seine Kritik hervorgetan

haben. Das ist aber schon deshalb nicht von Bedeutung, 32 Strafgesetzbuch. N° 8.

weil er im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer den Artikel verôffentlichte, nicht mehr in dieser Gemeinde wohnte, dort also keine politischen Rechte mehr auszuüben hatte.

Wie das Obergericht mit Recht ausführt, sind die Steuerhinterziehungen des Beschwerdegegners durch die Amnestie auch eine Angelegenheïit seines Privatlebens geworden. Nach der Rechtsprechung des Kassationshofes ist der Begriff des Privatlebens im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 Abs. 2 StGB weit auszulegen. Er umfasst z. B. auch verbüsste Strafen ; solche sollen nicht unbeschränkte Zeit zum Gegenstand des Gesprächs gemacht werden, vorwiegend um dem Bestraften Übles vorzuwerfen (BGE 71 IV 128 ff.). Desgleichen darf der Steuerhinterzieher, über dessen Verfehlungen der Gesetzgeber durch Amnestie hinweggeht, nicht der Kritik- und Klatschsucht zuliebe weiïterhin als Übeltäter gebrandmarkt werden. Die Amnestie kônnte ihren Zweck, den Weg zur Pflichterfüllung zu erleichtern, nicht erfüllen, wenn der Steuerpflichtige damit rechnen müsste, dank seiner Einsicht und Umkehr an den Pranger gestellt zu werden. Es besteht umsoweniger Anlass, die Grenzen des Privatlebens eng zu ziehen, als die dieser Sphäre angehôrenden Tatsachen nur dann nicht bewiesen werden dürfen, wenn der Täter vorwiegend in der Absicht gehandelt hat, dem andern Übles vorzuwerfen.

Ob letzteres hier der Fall sei, hat das Obergericht nicht entschieden. Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen werden. Falls der Beschwerdeführer nicht vorwiegend die Absicht gehabt hat, dem Beschwerdegegner Übles vorzuwerfen, muss der Wahrheitsbeweis zugelassen werden, andernfalls ist er auszuschliessen.

3. Wie das Obergericht erklärt, hat der Beschwerdeführer vor den kantonalen Gerichten nicht geltend gemacht, er habe sich zur Tat berechtigt gehalten. Er ist deshalb mit dieser Behauptung im Beschwerdeverfahren nicht zu hôüren (Art. 273 lit. b BStP). Zudem kônnte der behauptete Irrtum nicht mit zureichenden Gründen im Sinne des Art. 20 StGB entschuldigt werden. Wohl hat der Beschwerdeführer den Artikel im Anschluss an eine Verhandlung des Grossen Rates verôffentlicht. Doch sagt er nicht, weshalb er sich für berechtigt gehalten habe, durch Bekanntgabe des Namens des Beschwerdegegners über das hinauszugehen, was im Rate gesprochen worden war. Auch hülft der Einwand nicht, die Taxation und damit die Amnestie sel noch nicht rechtskräftig gewesen. Einen Anhaltspunkt, dass der Beschwerdegegner auf Grund seiner Steuererklärung der Amnestie nicht teilhaftig werden würde, hatte der Beschwerdeführer nicht, was er ja auch nicht behauptet. .

4. Der Beschwerdeführer hat auch nicht berechtigte Interessen gewahrt. Um die Leser der Zeitung über den Fall zu unterrichten, war es nicht nôtig, den Namen des Beschwerdegegners zu nennen ; das war nicht das richtige Mittel (vel. BGE 70 IV 27) zur Wahrung der Interessen, die dem Beschwerdeführer vorschwebten.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. Dezember 1946 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Vel. auch Nr. 11 bis 17. — Voir aussi n°% 11 à 17.

3 AS 73 IV — 1947

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 20, Art. 27 und Art. 173 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege, Art. 277bis — der Erlass wurde am 1. März 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. Januar 2002, 1. April 2004, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009 und 1. Januar 2010 erneut konsolidiert.

Zitiert in