73 IV 65
18. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Juni 1947 i. S. Herzog gegen Künzi.
lI. Art. 27 Ziff. 4 SiGB. Wer ist « Ensender » im Sinne diesér Bestimmung ? :
2. Art. 24, 25 und 27 StGB. Sind die Vorschriften über die Teilnahme auf die durch das Mittel der Druckerpresse begangenen strafbaren Handlungen anwendbar ?
Sachverhalt
I. I. Ari. 27, ch. 4 CP. Que faut-il entendre par «la personne qui a envoyé une insertion » ?
2. Art. 24, 25 et 27 CP. Les dispositions sur la participation s’appliquent- elles aux infractions commises par la voie de la presse ?
lI. Art. 27, cifra 4, CP. Chi è « colui che ha trasmesso un'’inserZone » a’ Ssensi ‘di questo disposto ?
2. Art. 24, 25 e 27 CP. Le norme sulla partecipazione s0no applicabili ai reati commessi col mezzo della stampa ?
Das Obergericht des Kantons Luzern verurteilte Paul Künzi wegen Betruges zu 6 Monaten Gefängnis. Rechtsanwalt Leopold Herzog verfasste für Anton Brügger, der im Strafverfahren als Privatkläger aufgetreten war, einen Bericht über das Urteil, den dieser mit wenigen Abänderungen im Anzeigeteil der Luzerner Neuesten Nachrichten veröffentlichte. Da der Artikel verschiedene unrichtige und für Paul Künzi ehrverletzende Angaben enthielt, verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern Anton Brügger wegen übler Nachrede zu Fr. 50.— und Leopold Herzog wegen Gehülfenschaft hiezu zu Fr. 20.— Busse. Das Obergericht des Kantons Luzern hiess diesen Entscheid am, 22. März 1947 gut.
Leopold Herzog ersuchte den Kassationshof mit Nichtigkeitsbeschwerde, das Urteil des Obergerichtes, soweit es ihn betreffe, aufzuheben und ihn freizusprechen. Zur 5 AS 73 IV — 1947 66 Strafgesetzbuch. N° 18.
Begründung machte er u. a. geltend, dass Anton Brügger gemäss Art. 27 Ziff. 4 StGB allein verantwortlicher Einsender sei.
Erwägungen
In rechtlicher Beziehung vertritt der Beschwerdeführer in erster Linie die Auffassung, dass die Einsendung im Ánzeigeteil der Luzerner Neuesten Nachrichten strafrechtlich nur von Anton Brügger zu verantworten sei. Dies trifft zu, wenn der Beschwerdeführer weder als Täter noch als Gehilfe in Betracht kommt.
Als Täter bezw. Mittäter ist der Beschwerdeführer strafbar, wenn er « Einsender » ist (Art. 27 Ziff. 4 StGB). Unter einem FEinsender kann in diesgem Zusammenhange Verschiedenes verstanden werden. HaFrTER (Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil Ss. 504) setzt Einsender = Verfasser. Für diese Auslegung spricht vor allem die Erwägung, dass andernfalls bei Tnseraten überhaupt nicht auf den Verfasser gegriffen werden könnte, denn Art. 27 Ziff. 4 SGB führt ihn auch nicht unter den subsidiär Verantwortlichen auf Die Verwendung des Ausdruckes Eingender statt Verfasser liesse sich damit erklären, dass man bei Inseraten gewöhnlich nicht von verfassen, sondern von aufsetzen spricht, das Hauptwort « Aufsetzer » aber nicht gebräuchlich ist. Wollte man Art. 27 Ziff. 4 StGB in diesem Sinne deuten, s80 hätte der Beschwerdeführer, von dem die Einsendung in der Hauptsache stammt, als Mittäter behandelt werden müssen. Der Kassationshof hat in einem Urteil vom 1. März 1946 i. 8. Herzog & Kons. denjenigen als Einsender bezeichnet, der der Zeitung den Text des Inserates zur Veröffentlichung übermittle. Eher noch besser vertreten liesse sích die Ansicht, Einsender sei der Auftraggeber, der das Inserat bezahle. Nach diesen beiden Auslegungen, die gegenüber der Lösung von Hafter den Vorteil haben, dass der Übermittler des Inserates oder Auftraggeber nicht straffrei ausgeht, könnte der Besgchwerdeführer, wenn er sich darauf beschränkte, die EinStraîgesetzbuch. N° 18, 67 sendung abzufassen, nicht als Mittäter gefasst werden. Die Frage, welches der wahre Sinn des Art. 27 Ziff. 4 StGB gei, braucht im vorliegenden Falle indessen nicht entschieden zu werden, weil der Beschwerdeführer, wenn nicht als Mittäter, s0 doch zum mindesten als Gehilfe bestraft werden muss. i Art. 27 StGB ordnet, wie der Randtitel anzeigt, die _ Verantwortlichkeit « der Presse », d. h. der bei der Herstellung und Verbreitung einer Druckschrift tätigen Personen, wie Verleger, Redaktoren, Leiter des Anzeigeteiles, Drukker, Verträger, Ablagehalter usw. Er lässt den Verleger, Redaktor, Leiter des Anzeigeteiles und Drucker im allgemeinen nur subsidiär für eine Veröffentlichung einstehen, wenn der Verfasser oder Einsender nicht ermittelt werden kann, und schliesst alle andern, die im Druckereigewerbe tätig sind oder sich mit dem Vertrieb des Presseerzeugnisses befassen, überhaupt von einer Bestrafung aus.
Diese Sonderregelung geht den allgemeinen Bestimmungen des StGB vor, sodass in ihrem Bereiche die Art. 25 ff. StGB Keine Anwendung finden. Weitergehende Bedeutung kommt dem Sonderrecht der Presse trotz des verfänglichen Wortlautes von Art. 27 StGB aber nicht zu. Insbesondere bleiben, soweit nicht der Verlag, Druck und Vertrieb des Presseerzeugnisses als solches in Frage steht, die allgemeinen Vorschriften des StGB über die Teilnahme vorbehalten. Strafbar ist daher auch, wer den Verfasser oder Einsender anstiftet oder ihm Hülfe leistet. Weshalb Anstiftung und Gehülfenschaft bei einem Pressedelikt auch insoweit auszunehmen wäre, als sie nicht die Verantwortlichkeit « der Presse » berührt, ist nicht einzusehen. In diesem Sinne hatte das Bundesgericht schon für das zürcherische Strafgesetzbuch erkannt, das für die durch die Druckerpresse verübten Vergehen ebenfalls die stufenweise Verantwortlichkeit vorsah (BGE 2, 38). Von der gleichen Auffassung ist die Anklagekammer des Bundesgerichtes in einem Entscheid vom 27. Januar. 1947 i. 8. Gut ausgegangen. Sie wird mit Nachdruck auch von WK 68 Strafgesetzbuch. N° 19.
HAFTER verfochten (Schweiz. Strafrecht, Allgemeiner Teil S. 500). Loaoz (Komm. S. 115 N 4), der auf das Urteil in BGE 2, 38 verweist, ist gleicher Ansicht. GERMANN (Das Verbrechen im neuen Strafrecht S. 204 N. 3 Abs. 2) erklärt, die Art. 24 ff. StGB seien « auf Redaktoren, Verleger und Drucker usw. » nicht anwendbar, womit wohl stillschweigend anerkannt ist, dass es strafbar ist, Personen, die sich nicht mit der Herstellung und Verbreitung der Druckschrift beschäftigen, zu ihrem strafbaren Verhalten anzustiften oder ihnen dazu Hülfe zu leisten. Der Beschwerdeführer, der Anton Brügger das Inserat aufsetzte, hat sich daher, wenn nieht als Mittäter, s80 doch ohne Zweifel zum mindesten als Gehilfe zu der gegenüber Paul Künzi begangenen üblen Nachrede zu verantworten.