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26. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Mai 1947
Sachverhalt
I. i, S. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Sehiesser.
Art. 69 StGB. Sicherheitshaft, die angeordnet wird, weil sich aus dem Verhalten des Beschuldigten nach der Tat eine konkrete Fluchtgefahr ergibt, is nicht auf die Strafe anzurechnen.
Art. 69 CP. Ne doit pas être imputée sur la peine la détention préventive ordonnée en raison d’un danger de fuite dû à la conduite du condamné après l'infraction.
Árt. 69 CP. Non dev’essere computato nella pena il carcere preventivo ordinato a motivo d’un pericolo di fuga sorto Per la condotta del condannato dopo l'infrazione.
Erwägungen
Gemäss Art. 69 StGB is6 dem Verurteilten die Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe nur insoweit anzurechnen, als er die Haft nicht durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert hat. Als Untereuchungshaft gilt jede in einem Strafverfahren verhängte Haft, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (Art. 110 Zif. 7 StGB). Das Gesetz macht keinen Untersgchied zwischen der Haft, die im Interesse der Untersuchung, und jener, die lediglich zu Sicherungszwecken, d. h. zur Sicherung des Vollzuges der bevorstehenden Strafe verhängt wird. Aueh eine Haft, die nicht wegen Kollusionsgefahr, sondern ausschliesslich zur Verhütung der Flucht des Beschuldigten verhängt wird, ist daher nach Art. 69 StGB zu behandeln. Hat der Beschuldigte sie durch sein Verhalten nach der Tat herbeigeführt oder verlängert, so darf gie ihm nicht auf die Strafe angerechnet werden. Ob das im einzelnen Falle billig oder unbillig is6, hat der Richter nicht zu prüfen ; das Gesetz räumt ihm in dieser Hinsicht kein Ermessen ein. Die Nichtanrechnung hat sowenig den Sinn einer Strafe, als die Anrechnung als Belohnung für das Wohlverhalten des Beschuldigten zwischen der Tat und dem Urteil gedacht ist. Das Gesetz verbietet die Anrechnung der Haft, die der Beschuldigte durch sein Verhalten dern will, dass er absichtlich zur Haft Anlass gebe, um dem, ale grösseres Übel empfundenen Strafvollzuge zu entgehen.
Die Erwägung des Obergerichts, es wäre unbillig, die Gewaltanwendung Sechiessers gegenüber dem Polizisten vom 11. November und die Flucht vom 13. November 1946 durch Nichtanrechnung der Haft zu" sühnen, weil Schiesser für die Gewaltanwendung bestraft werde und die Flucht durch disziplinarische Verschärfung der Haft (Dunkelarrest, magere Kost) geahndet worden sei, taugt daber nicht. Einzig auf den Kausalzusammenhang zwischen der Haft und dem erwähnten Verhalten des Beschuldigten kommt es an. Massgebend ist dabei, aus welchem Grunde der Beschuldigte tatsächlich verhaftet oder in Haft behalten worden ist, unbekümmert darum, ob sich nachträglich ein anderer Grund finden lässt, mit dem die Verhaftung oder Haftbelassung vor dem Gesetze ebenfalls hätte gerechtfertigt werden können, wie etwa ein allgemeiner Fluchtverdacht bei Begehung einer mit Zuchthaus bedrohten Tat. Nun steht fest, dass Schiesser am 12. November 1946 wegen « Flucht- und Kollusionsgefahr » verhaftet wurde. So begründete der Bezirksanwalt seinen Haftbeschluss, unmittelbar nachdem er den Beschuldigten über die Gewaltanwendung und das Ausreissen vom
11. November abgehört hatte. Dass er die Haft nicht in erster Linie wegen dieses Verhaltens des Beschuldigten verhängt habe, ist nicht denkbar. Etwas anderes nimmt auch das Obergericht nicht an, nennt es doch die allgemeine Fluchtgefabr, die nach § 49 StPO mangels festen Wohnsitzes im Kanton Zürich und wegen der Aussicht auf Verurteilung zu Zuchthaus angenommen werden durfte, bloss als gubsidiären Haftgrund, d. h. als Grund, aus dem der Beschuldigte in Wirklichkeit nicht verhaftet worden isb, sondern bloss verhaftet worden wäre, wenn er keinen Fluchtversuch - unternommen hätte. Vom 13. November an bestand dann nach der Feststellung des Obergerichts keine Kollusionsgefahr mehr, konnte also die Haft einzig 96 Strafgesetzbuch. N° 26.
noch den Zweck haben, die Flucht zu verhindern. An diesem Tage riss Schiesser zum zweiten Male aus, indem er anlässlich einer Abhörung aus dem Fenster verwegen sieben Meter in die Tiefe sprang, sich davon machte, unterwegs einen Fussgänger zu Fall brachte, der ihn auf Geheiss der Polizei anhalten wollte, und, über die Zinnen eines Hauses flüichtend, in einen Estrich eindrang, wo er sich versteckte. Am 26. November 1946 begründeten Bezirksanwalt und Staatsanwalt das Gesuch an den Präsidenten der Anklagekammer um Erstreckung der Haftfrisb damit, dass «in höchstem Masse Fluchtgefahr » bestehe. Auch daraus ergibt sich, dass die Haft nicht wegen allgemeiner, gesetzlich vermuteter, sondern wegen der sich aus dem geschilderten Verhalten des Beschuldigten ergebenden besonderen, konkreten Fluchtgefahr verlängert worden ist.
Die Haft ist daher auf die Strafe nicht anzurechnen. Das gilt auch für die Sicherheitshaft, die Schiesser nach Erhebung der Anklage ausgestanden hat. Wohl bing es nicht von ibm ab, dass das Gericht nicht sofort urteilte. Seinem eigenen Verhalten hat er es aber zuzuschreiben, dass er die Wartezeit statt in Freiheit in Sicherheitshaft verbringen musste. Dass er seinen durch zweimaliges Ausreissen bekundeten Willen zur Flucht aufgegeben habe und aus einem anderen Grunde in Haft behalten worden sei, stellt das Obergericht nicht fest. Ks sagt bloss, es sei nicht ausgeschlossen, dass er nach ruhiger Überlegung das Aussichtslose einer Flucht eingesehen und sich die Fluchtgedanken aus dem Kopf geschlagen habe. Nicht darauf kommt es übrigens an, ob er, in der Zelle sitzend, einen weiteren Fluchtversuch für aussichtslos gehalten habe, sondern ob er, wenn er freigelassen worden wäre, sich auf erste Aufforderung hin anstandslos zum Strafantritt gemeldet hätte.