Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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27. Auszug aus dem Urteil vom 20. Mai 1948 i. S. Brisacher gegen Kantone Bern und Basel-Stadt.

Doppelbesteuerung. _ E E Verwirkung des kantonalen Steueranspruchs bei ungebührlicher “ Verzögerung des Veranlagungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Kanton mit PosinuDouble imposition. Péremption de la prétention du fisc cantonal en cas de retard excessif danés la procédure de taxation ou de recours. Application de ce principe à un canton dans lequel l’impôt n’esb perçu qu'après l’expiration de Fannée fisgcale. : Doppia imposta. ° . Perenzione della pretesa del fisco cantonale iù caso di eccessivo ritardo nella procedura di tassazione o di ricors0. Ápplicazione di questo principio a un cantone che riscote Pimposía soltanto dopo lo spirare dell’anno figcale. .

_ Der Beschwerdefübrer siedelte im Sommer 1946 von Bern nach Basel über. Als er am 10. September 1946 in Bern seine Schriften zurückzog, erhob die dortige Steuerverwaltung von ihm Einkommenssteuer für die Zeit Vom. 1. Januar bis 10. September 1946. Anfangs 1947 wurde er in Basel zur Abgabe der Steuererklärung für 1946 aufgefordert. Vr reichte diese am 20. März 1947 ein und wurde hierauf am 16. September 1947 für die Zeit vom L Juni bis 31. Dezember 1946 zur Einkommenssteuer veranlagt. - R Gegenüber der vorliegenden Beschwerde wegen TDoppelbesteuerung für die Zeit vom 1. Juni bis 10. September I 946 erhebt Bern die Einrede, Basel-Stadt habe seinen Steueranspruch für diese Zeit dureh verspätete Geltendmachung verwirkt. E E Das Bundesgericht erklärt diese Einrede als unbegründet aus folgenden

Erwägungen

Wenn ein Kanton Steueransprüche erhebt, die zu Ausein-

  • andersetzungen mit andern Kantonen führen können, s0 ist er nach der bundesgerichtlichen Rechteprechung verpflichtet, das Steuerverfahren mit der durch die Büecksichtnahme auf die übrigen Kantone gebotenen Beschleunigung durchzuführen ; eine ungebührlich lange und nicht ‘entschuldbare Verzögerung des Veranlagungsoder Rechtsmittelverfahrens hat die Verwirkung des Steuerrechts zur Folge, wenn bei Gutheissung des nach- . träglich erhobenen Steueranspruchs ein anderer Kanton zur Rückerstattung von Steuern, die er in Unkenntnis des kollidierenden Steueranspruchs bereits bezogen hat, verpflichtet werden müsste (BGE 63 I 236). In Anwendung dieses Grundsatzes hat das Bundesgericht regelmässig verlangt, dass die Veranlagung «innert des Steuérjahres» vorzunehmen sei (BGE 54 I 307, 63 I 237, 68 I 138 und zahlreiche nicht veröffentlichte Urteile). Dabei bandelte es sich jedoch stets um Kantone und Steuern, bei denen Ñ ‘Las Steuerjahr (Zeitraum, ‘jar den die Steuer gosohuldet td erhoben wird) mit dem Veranlagungsjahr (Zeitraum, ne dem die Steuer veranlagt und bezogen wird) überein-

  • gtimmt, bei denen also eine Veranlagung erst nach Ablauf. des Steuerjahres schon nach dem kantonalen Recht als verspätet ersgcheint. Das ist nicht der Fall. bei der Einkom- *“ menssteuer des Kantons Basel-Stadt, die — ausser . bei Tod und Wegzug des Steuerpflichtigen — erst nach Ablauf M des Jahres, dessen Einkommen das Steuerobjekt bildet, E A veranlagt und bezogen wird (§818, 19 des basel-städtiechen WM SiG von 1922; vgl. BGE 49 I 346, 69 I 154/5). Wollte man solche Postnumerando-Besteuerung für Einkommen als ungebührliche Verzögerung der Veranlagung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betrachten, s0 wäre der Kanton Basel-Stadt, um nicht die Verwirkung “ geiner Steueransprüche zu gewärtigen, entweder genötigt, zum System der Pränumerando-Besteuerung des Einkommens überzugehen, oder er müsste, da ja bei Postnumerando-Besteuerung eine zablenmässige Veranlagung ers nach Ablauf des Steuerjahres möglich ist, gegenüber den neu zuziehenden und den auch in andern Kantonen einkommenssteuerpflichtigen Personen noch im Steuerjahr “ darüber entscheiden, von welchem Zeitpunkt an und in welchem Umfange síe für ihr Einkommen seîner Steueri hoheit unterstehen. Eine s0 weitgehende . Umgestaltung DEO seines Steuerrechts könnte einem Kanton nur zugemutet _ werden, wenn zwingende Gründe dafür vorlägen. Das ist aber nicht der Fall. Dem Interessè der übrigen Kantone an- einer beförderlichen Steuererhebung in- Kollisionse fällen ist genügend Rechnung getragen, wenn BaselR Stadt die Einkommenssteuer innert des dem Steuerjahr - E folgenden Veranlagungsjahres erhebt.

  • Tm vorliegenden Falle haben die basel-städtischen . Steuerbehörden ordnungsgemäss vom Beschwerdeführer D anfangs 1947 die Einkommenssteuererklärung für 1946 Ei ‘eingefordert und haben ihn, nachdem diese am 20. März 1947 eingegangen war, am 16. September 1947 veranlagt.

Da dies alles während des Veranlagungsjahres geschah und die bernischen Steuerbebörden hievon schon am 29. September 1947 Kenntnis erhielten, is6 die Einrede der Verwirkung des basel-städtischen Steueranspruchs abzu- _ WeIisen. C

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