Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 8 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 I 120

28. Urteil vom 16. Juli 1948 i. S. Blattner gegen Kantone Solothurn und Aargau, E Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei oder mehr Kantonen, éo ist der Ertrag nach dem Ertragewert der Grundstücke auf die beteiligten Kantone aufzuteilen. - Art. 46, al. 2 Cst. Lorequ’une exploitation agricole s'étend sur deux ou plusieurs cantons, Ie rendement doit être réparti entre les cantons intéressés en proportion de la valeur de rendement des immeubles. O - y _ Art. 46 cp. 2 CF. Se un'azienda agricola è sítuata in due 0 più cantoni, il reddito dev’essere ripartito tra i cantoni interesgati ' proporzionalmente al valore del reddito degli immobili.

4. — Der Rekurrent, Max Blattner-Schmid, 1st Eigentümer eines von ihm selbst betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbes, das zum Teil in der aargauischen Gemeinde Unter-Erlinsbach und zum Teil in der solöthurnischen Gemeinde Nieder-Erlinebach liegt. Auf dem Gebiete der Gemeinde Unter-Erlinsbach befinden sích alle Ökono- miegebäude (Wohnhaus, Stall, Scheune, etc.), der Wald von 65 a, s0wie 482 a Kulturland, während zur Gemeinde Nieder-Erlinsbach 890 a Kulturland gehören. E

Sachverhalt

B. — Für das Jahr 1947 wurde das ‘steuerpflichtige Vermögen des Rekurrenten in beiden Kantonen folgendermassen - festgesetzt :

Anteil des Kis, Anteil des Kis. a i Aargau : Solothurn: Total: Bruttovermögen .. 210688 (88,2%) 28155 (11,8%) 238 843 Hypothekarschul- C E “ denabzug + 57330 (§§2%) 7670 (11,8%) 65 000 Reinvermögen ..... 153358 20 485 173 843 e.-t uva.

-e “+t E + Bei der Bestimmung des steuerpflichtigen Finkommens ‘pro 1947 gingen beide Kantone von der Annahme aus, dass die nicht landwirtschaftlichen Einkünfte von Fr. 3286.— ausschlieselich dem Wohnzsitzkanton Aargau zur Besteuerung zuzuweisen seien. und dass der landwirtschaftliche Ertrag — vor Abzug der Hypothekarzinsen — sich auf Fr. 12,762.— belaufe. Bei der Verteilang dieses landwirtechaftlichen Einkommens auf die beiden Kantone ergaben sich dann aber. folgende Differenzen : a) Der Kanton Aargau nahm die Ausscheidung nach den in jedem Kanton befindlichen landwirtschaftlichen Anlagewerten vor und brachte von den darnach auf die beiden Kantone entfallenden Einkommensanteilen die Hypothekarschuldenzinsge in Abzug und zwar im gleichen Verhältnis wie bei der Ausscheidung des steuerpflichtigen - Vermögens. Auf diese Weise ergab sich folgendes Resultat:.

Anlagewerte : LL im Kt. Aargau : im Kt. Solothurn : Total : Gebäude & Grund- Y Stücke ..... 61 227 61 227 Nur Grundstücke : 28155 28 155 Viehhabe...... .. 18 000 18 000 Maschinen....…...….. 3 000 3 000 82 227 (74,5%) 28155 (25,5%) 110382 Landw. Einkommen. 9508 (74,5%) 3254 (25,5%) 12762 _ Abz. Hypothekarzinse 2 095 (88,2%) 280 (11,8%) 2375 __ köómmen ........ 7413 2974 10387 b) Der Kanton Solotkurn schied aus dem landwirtschaftlichen Einkommen von Fr. 12,762.— den Waldertrag (Fr. 82.—) sowie vom Kulturlandertrag (Fr. 12,680.—) einen Vorausbezug von 33 !/, % (Fr. 4226.—) dem Kanton Aargau zu und verteilte den Rest von Fr. 8454.— nach - dem Flächenmass des Kulturlandes auf die beiden Kan- ‘tone ; - der Hypothekarzinsenabzug wurde in. gleicher _ Weise vorgenommen wie im Kanton Aargau. Darnach ergab sich folgendes Resultat :

Abzug der HypotheRNE . abe ALEC 2 Staatarocht, Kt. Aargau : Kt. Solothkuræ : Total : ‘ Fr. Fr.

Waldertrag .….….... . 2 : 82 Vorausbezug 33/% y Verteilung des Restes ' nach. dem Flächen- 2 970 (35,13%) 5484 (64,87%) - 8454 2 095 (88,2%) 280 (11,8%) 2375 6183 620 10387 387

C. — Im Anschluss an den Einspracheentscheid der Steuerkommission Nieder-Erlinsbach (Kt. Solothurn) vom 9. Januar 1948 reichte Max Blattner am 4. Februar 1948 den vorliegenden staaterechtlichen Rekurs ein mit dem Antrag, das Bundesgerieht möge. die Doppelbesteuerung

IY1SSBR EN E E E E E . Karzinsen - beseitigen.

D. — Der Regiorungerat des Kantons Aargau beantragt die Abweisung des staaterechtlichen Rekurses, s0- weit sich dieser gegen die aargauische Veranlagung richte, und führt Zur Begründung dieses Ántrages im wesentlichen

aus: Wenn ein landwirtschaftlicher Betrieb auf’ dem Gebiete mehrerer Kantone liege, 80 rechtfertige es -sich, das landwirtschaftliche Einkommen nach den landwirtschaftlichen Betriebsaktiven auf die Kantone zu verteilen. Der landwirtschafiliche Ertrag hange nicht nur von der Grösse eines Grundstücks, sondern auch von dessen Qualität ab. Der Ertragswert spiegle die. beiden Faktoren, Grösse und Qualität, in der richtigen Relation wieder. Ausser Grund und Boden seien aber auch noch die Gebäude, die Viehhabe, die Maskchinen, die Geräte und die Futtervorräte zu den an der Produktion beteiligten Aktiven zu rechnen. Diese Faktoren eeien nicht nur schematiseh durch die Vorwegnahme eines Präzipuums von konstanter Höhe, sondern im Verhältnis ihres wirklichen Wertes zu berücksichtigen ; nur eine golche Verteilang werde den individuellen Verhältnissen gerecht.

Die Vermögensbewertung zur Ermittlung der Quoten habe* freilich in den beteiligten Kantonen nach einheitlichen TN Eng VEE EEE TE E E ra O ER STEN ROTE Doppelbesteuerung. N° 28, DE ww Bowertungavogponriften zu géschehen. Dies dürfte beî den landwirtschaftflich genutzten Grundstücken keine Schwie-. rigkeiten bereiten, weil schon für die Wehrsteuerveranlagung ein einheitlicher Ertragswert, ausgemittelt - werden. müsse. Die übrigen Faktoren, wie Viehhabe und MaschiI ven, seien für die Ausscheidung nach den Vorschriften ¿O jenes Steuergesetzes zu bewerten, das die höhern Ánsätze *. kenne. Ein Präzipuum sei nicht mehr nötig, weil durch die Einbeziehung sämtlicher Aktiven der grössern Bedeutung des Wohnsitzes genügend Rechnung getragen * werde. R 90 E. — Der Regierungsrat des Kantons Solothurn beana tragt die Abweisung des Rekurses, soweit dieser sich i. gegen den Kanton Solothurn richte. Die Begründung lässt sich folgendermassen zusammenfassen : ga) Es komme sehr häufig vor, dass ein im GrenzM e _ gebiet eines Kantons ansüssiger Landwirt auch noch E ORs „__. Grundstücke bewirtschafte, die im angrenzenden Kanton BH liegen. Wie in einem solchen Falle der Ertrag des landds © wirtschaftlichen Gewerbes auf die verschiedenen Kantone “ SE zu verteilen sei, habe das Bundesgericht noch nie entTAA echieden, so dass die Beurteilung „der vorliegenden StreitLn gache von grundsätzlicher Bedeutung sei. Sowohl der e buchführende wie der nicht buchführende Landwirt werde M in solchen Fällen kaum angeben. können, welcher Teil E des Ertrages aus diesem oder jenem Kanton sfammse. Es müsse daher die Ausscheidung nach einer indirekten Methode vorgenommen werden. Der vom Kanton Aargau gewählte Verteilungsmodus (Ausscheidung im Verhältnis der landwirtechaftlichen Anlagewerte) werde auch von den Kantonen Zürich, Schwyz und Thurgau (von letzterem Kanton aber nur im Verbältnis gegenüber Zürich) zur Anwendung gebracht. Die Mehrzahl der Kantone (Bern, Freiburg, Basel-Land, Schafhausen, St. Gallen, Waadt, Neuenburg und im Verhältnis zum Kt. Bf. Gallen auch der Kanton Thurgau) folge im Prinzip dem vom Kanton . Solothurn gewählten Verteilungsmodus (Ausscheidung im 124 - Y _ Btaaterecht.

Verhältnis der bewirtschafteten Fläche unter Gewährung eines Vorausbezuges an den Kanton des Betriebssitzes).

Verschieden sei freilich die Höhe des Präzipuums, das auf 0-33 1/, %/ angesetzt werde. Vorherrschend sei aber ein Prozentsatz von 30-33 1/; o. Eine Mittelstellung nebme der Kanton Luzern ein, der eine Ausscheidung im Verhältnis der Katasterwerte (Land und Gebäulichkeiten) vornehme und für das am Sitz des Landwirtschaftsbetriebs investierte fahrende Betriebskapitel (Vieh und Fahrhabe) ein Präzipuum von 10 % in Vorschlag bringe. Besonders aufschlussreich sei, dass der Kanton Bern, der gemäss Gesetz innerkantonal eine Ausscheidung nach landwirtschaftlichen Anlagewerten zu treffen habe, im interkantonalen Verhältnis die Methode der Ausscheidung nach bewirtschafteten Flächen vorziehe und diese Methode für die gerechtere und vor allem praktischere Lösung 0) Die vom Kanton Aargau befolgte Methode sei mit wesentlichen Mängeln behaftet. Sie berücksichtige die bei der Ausscheidung des Ertrags von Fabrikationsunter-. nehmen angewendeten Grundsätze nur unvollkommen und werde den in einem Landwirtschaftsbetrieb herrschenden Verhältnissen nicht gerecht. Der Erfolg eines Landwirtschaftsbêtriebes hange nicht nur von der Höhe der Kapitalinvestitionen ab, sonidern vor allem auch von der Fläche des zur Verfügung stehenden Kulturlandes, seiner Fruchtbarkeit und der Intensität. seiner Bewirtschaftung. Die : Veststellung ‘der Anlagewerte setze ein äusserst umständliches Verfahren voraus. In jedem Kanton müssten die gleichen Bewertungsgrundsätze zur Anwendung gelangen. Nun schätze aber beinahe jeder Kanton Grundeigentum und Gebäulichkeiten nach andern Normen, sodass sich eine einheitliche Bewertung oft nur durch schematische Zuschläge oder Abzüge von den : kantonalen Werten erreichen lasse. Veiner müssten die für die Erzielung des Landwirtschaftsertrages nicht kausalen Aktiven ausgeschieden werden.

Cc) Demgegenüber weise - die. vom Kanton Solothurn y angewandte Methode erhebliche Vorteile auf Es werde nur auf die Grösse der Kulturfläche abgestellt, d. h. auf den einzigen Faktor, der auf die Höhe des wirtschaftlichen Erfolges direkt einen Einfluss ausübe. Die Eliminierung der indirekten Faktoren (Gebäulichkeiten und Fahrhabe) erscheine begründet ; denn diese Faktoren seien nur Hilfsmittel für die Produktionstätigkeit. Ihnen hafte insofern etwas Zufälliges -an, als ihre Höhe einzig vom Willen des Eigentümers oder dessen finanzieller Leistungsfähigkeit abhange. Gewiss seien auch die indirekten Faktoren zu berücksichtigen ; dies geschehe aber besser durch die Gewährung eines Vorausbezuges an den Sitzkanton. Über die Höhe des Vorausbezuges könne man in guten Treuen verschiedener Meinung sein, was aber nicht hindere, die vom Kanton Solothurn in Vorschlag gebrachte Ausscheidungsmethode als die richtigere anzusprechen. Der einzige dieser Methode anhaftende Nachteil sei der, dass dem Unterschied in der Bodenqualität nicht Rechnung getragen werde. Da solche Unterschiede Ausnahmen seïen und eine Korrektur durch einen entsprechenden Abzug möglich erscheine, dürfte indessen dieser Nachteil, sofern überhaupt von einem solchen gesprochen werden könne, nicht zu stark ins Gewicht fallen. Das vom Kanton Solothurn dem Kanton Aargau zugebilligte Präzipuum von 33 1/, % dürfte angemessen sein. Das Präzipuum wolle -die Bedeutung des Betriebssitzes für die Produktion und die Konzentration der Kapitalanlagen WEN an diesem Betriebssitz (Gebäulichkeiten, Vieh, Fahrhabe) RE berücksichtigen. Angesichts dieser Doppelfunktion sei das

200 Präzipuum relativ boch anzusetzen. Einen gewissen Anhaltepunkt für die Höhe gebe die betriebswirtschaftli- A0 che Erfahrung, dass das günstigste Verhältnis der Kulturfläche zu den Gebäulichkeiten 60 zu 40% der entsprechenden Werte betrage. Die Anwendung der vom Kanton Solothurn befolgten Methode habe praktische Vorteile. Es werde bei der Ausscheidung auf in der Regel bereits 126 Staatarecht. - bekannte Faktoren (Grösse des Grundbesitzes in jedem Kanton) abgestellt, Eine Ausscheidung der für den Landwirtschaftsertrag kausalen und nicht kausalen Aktiven habe nicht zu erfolgen, was insbesondere bei Doppelbetrieben oder bei. bedeutendem nicht landwirtschaftüchem Privatbeaitz eine. grose Erleichterung bedeute.

Erwägungen

1. Der Rekurrent beschwert sich mit Recht Wegen Doppelbesteuerung. Während von seinem in den Kantonen Solothurn und Aargau übereinstimmend (vor Abzug der Schuldenzinsen) auf Fr. 12,762.— angesetzten Landwirtschafteertrag der Kanton Aargau Fr. 9508.— (74,5 %) für sich zur Besteuerung in Anspruch nimmt und dem Kanton Solothurn Fr. 3254.— (25,5 %) überlässt, will der Kanton Solothurn Fr. 5484.— (42,97 %) besteuern . und dem Kanton Aargau nur Fr. 7278.— (57,03 %) zur Besteuerung überlassen, so dass ein Einkommensbetrag von Fr. 2230.— (17,47 %) zweimal erfasst wird. Diese Doppelbesteuerung ist darauf zurückzuführen, dass die . beiden Kantone verschiedene Verteilungesmethoden Zur Anwendung bringen.

— Kein Zweifel kann. darüber bestehen, dass im vorliegenden Falle die direkte Verteilungsmethode, d. h. die Verteilung nach den Gewinn- und Vertustrechnungen der ‘einzelnen Betriebsstätten, nieht anwendbar ist; denn - diese Methode setzt für jede Betriebsstätte eine eigene und zweckmässig gestaltete Buebführung voraus. Für die solothurnischen und. die aargauischen Liegenschaften, die als Betriebsstätten aufgefasst werden können (BGE 46 I 240), bestehen aber keine getrennte Buchführungen ; golche lassen sich kaum einrichten, da das ganze auf den beiden Seiten der Kantonsgrenze gelegene landwirtschaft- … Liche Gewerbe als eine Einheit. bewirtschaftet wird.

Die Verteilung des Liegenschaftsertrages auf die beiden Kantone hat daher nach einer indirekten Methode, d, h. unter Zugrundelegung äusserer betrieblicher Merkmale, zu E ZA 7- c . . - EN N Doppolbeatonvrung: Xo 28, E - LN erfolgen. Bei Fabrikationageschtften stellt- das Buhdesgericht in der Regel auf die Erwerbsfaktoren, bei Handelsunternebmungen auf den Umsatz ab. Eine Aussèheidung nach dem Umsatz (Bruttoertrag) fällt im vorliegenden Falle schon deshalb ausser Betracht, weil die Ertröägnisse der auf den beiden Seiten der Kantonsgrenze gélegenen 8 Liegenschaftsteile nicht getrennt verwertet werden. Aber : O auch eine Verteilung nach den Erwerbsfaktoren, Kapital und’ Arbeit, lässt sich nicht durchführen, da auf den - einzelnen Liegenschaftsteilen nicht besondere Arbéitskräfte tätig sind. Es is daher eine andere Methode zu suchen, die eine gerechte und zugleich praktische AusMEN scheidung gewährleistet (BGE 61-I 342 E FED 3. — Der Kanton Solothurn will vom landwirtschaftlichen Ertrag vorerst dem Kanton Aargau, als dem Kanton des Betriebssitzes, einen Vorausbezug von 331/g % Zuweisen und den Rest nach dem Flächenmass verteilen. Dieser E Verteilungsschlüssel weist grosse Fehler auf Das Ergebnis Y LN muss durch Zuerkennung eines grossen Vorausbezuges : an den Kanton des Betriebssïtzes ausgeglichen werden. Damit wird aber anerkannt, dass die Verteilung nach dem SEE Flächenmass den tatsächlichen Verhältnissen auch nicht e. annähernd gerecht wird. Dies ist auch sehr wohl begreiflich ; denn die Grösse des landwirtschaftlichen Ertrages : hängt nicht nur von ‘der Fläche eines Grundstückes, & gOondern auch von dessen Qualität, der Bodenbeschaffena heit, ab, sowie überdies auch yvon der Fahrhabe, mit der die Bewirtschaftang erfolgt (Vieh, Maschinen etc.). Eine Verteilung, die neben der Grösse des Bodens auch dessen Qualität Rechnung trägt, entspricht den tatsächlichen Verhältnissen besser als eine Ausscheidung, die lediglich auf das Flächenmass abstellt. Grösse und Qualität des Bodens werden im richtigen Verhältnis berücksichtigt, wenn die Verteilung nach dem Ertragswert der Grund- “ gbücke erfolgt. Der Kanton Solothurn bestreitet dies nicht direkt, findet aber diese Lösung unpraktisch, da sie eine Ausscheidung der landwirtzchaftlichen von den nicht 128 E - Staatarechf. landwirtschaftlichen Aktiven sowie eine gleichmüässige

Bewertung aller landwirtschaftlichen Aktiven in den beiden Kantonen zur Voraussetzung habe. Hierauf ist folgendes zu erwidern.

a) Eine Ausscheidung der landwirtschaftlichen. Von den nicht landwirtschaftlichen Aktiven muss auch dann erfolgen, wenn die solothurnische Verteilungsmethode zur

  • Anwendung gebrächt wird ; denn in den nach dem Flächenmass zu verteilenden Ertrag kann keinesfalls der Ertrag nicht landwirtschaftlicher Aktiven oder Gewerbebetriebe, also z. B. der Ertrag eines Miethauses óder einer vom Landwirt als Nebengewerbe betriebenen Wirtschaft, Sägerei etc. einbezogen werden. Dieser Ertrag und die entsprechenden Aktiven sind zum vornherein jenem Kanton zuzuscheiden, in dem sioh das Miethaus, die Wirtschaft oder Sägerei befindet. db) Stellt ein Verteilungsschlüssel auf den Wert von Aktiven ab, s80 müssen diese in den beteiligten Kantonen nach den gleichen Grundsützen gewertet werden. Eine solche gleichmässige Bewertung muss aber, wenn Passiven vorhanden sind — was zumeist der Fall sein wird —, schon deshalb erfolgen, um den proportionalen Schuldenund Schuldenzinsenabzug vornehmen zu können (BGE 53T 455). Auch im vorliegenden Falle ist zu diesgem Zwecke in den Kantonen Solothurn und Aargau eine gleichmässige Bewertung der Aktiven erfolgt, ohne dass- sich hiebei irgendwelche Schwierigkeiten ergeben hätten. Nach der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis hat sogar sehr häufig eine gleichmässige Bewertung der in verschiedenen Kantonen gelegenen Aktiven zu erfolgen ; denn sie ist nicht nur die Voraussetzung für den proportionalen Schulden- und Schuldenzinsenabzug, sondern - auch für ‘die Einkommensverteilung nach Erwerbsfaktoren erforderlich. Bis heute ist noch nie geltend gemacht. worden, dass sich hieraus Schwierigkeiten ergeben hätten, die es rechtfertigen würden, diese Verteilungsmethoden aufzugeben. Im vorliegenden Falle konnte die gleichmässige BeDoppelbestouerung. No WW 129 wertung der Liegenschaften noch um s0 weniger auf Schwierigkeiten stossen, als sowohl der Kanton Solothurn wie auch der Kanton Aargau — in Übereinstimmung mit dem eidg. Wehrsteuerbeschluss — die Bewertung landwirtschaftlicher Liegenschaften zum Ertragswert vorschreiben (soloth. StG § 22 Abs. 2; ; Arg. StG § 28 Abs. 5; WStB c) Bei der Festsetzung des Ertragewertes landwirtschaftlicher Grundstücke werden die für deren- Bewirtschaftung nötigen Gebäude nicht gesondert gewertet. Auch im vorliegenden Falle sind síe in die Schatzung der im Kanton Aargau gelegenen Liegenschaften einbezogen worden. Ein: gerechter Verteiler muss aber - neben den Grundstücken (unter Einschluss der Gebäude) auch die im Landwirtschaftsbetrieb benutzte Fahrhabe (also insbe-

    sondere das Vieh und die landwirtschaftlichen Maschinen) berücksichtigen ; denn auch von diesen Faktoren hängt, gelbest wenn deren Höhe teilweise durch den Willen und die Grösse des landwirtscbaftlichen Ertrages: ab. Diese Fahrhabe muss, auch wenn síe für den' ganzen Betrieb verwendet wird, dem Kanton des Betriebssitzes zugewiesen * werden, da sie bier ihren Standort hat (nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichts i. S. Schnyder, Pliüss - & Co. vom 17. November 1939 8.6). Nach welchen Grundsätzen ihre Bewertung zu erfolgen hat, muss heute nicht entschieden werden, da der Kanton Solothurn die vom Kanton Aargau vorgenommener Schätzungen nicht beanstandet, sondern selbst bei Berechnung des proportionalen Schulden- und Schuldenzinsenabzuges übernommen hat. In der Regel darf übrigens die im Kanton des Betriebssitzes vorgenommene Wertung als massgebend betrachtet

  • werden ; denn es ist nicht anzunehmen, dass der Steuerpflichtige eine übersetzte Schatzung hinnehmen werde. Durch die Zuweisung der landwirtschaftlichen Fahrhabe an den Kanton des Betriebssitzes wird der Bedeutung - dieses Sitzes — wie der Kanton Aargau anerkennt — ‘die Leistungsfähigkeit des Eigentümers bestimmt wird, hinreichend Rechnung gètragen, s0 dass von der Zuerkennung eines Vorausbezuges abgesehen werden kann.

Verteiler vorzuziehen, der einen solchen Ausgleich vor- * nehmen muss. Ein Vorbehalt. ist freilich für. den Fall _ zu machen, dass an Gebäuden oder an Fahrhabe mehr vorhanden it, als für die Bewirtschaftung der Liegen- séhaft benötigt wird .(z. B. das Bauernhaus besitzt eine L zweite Wohnung, die vermietet werden kann, oder es — gind Wagen und Pferde vorhanden, mit denen auch AE Transporte für Dritte ausgeführt werden). In solchen Fällen ist ein entsprechender Teil der Aktiven — ganz ähnlich wie beim Vorhandensein eines Nebengewerbes (vgl. Erwägung Ziff. 3 lit, a) — auszugcheiden, bevor der Verteiler aufgestells wird, nach dem das landwirtschaftliche Einkommen zu verlegen ist.

4. Die Verteilung des landwirtschaftlichen Ertrages nach den Anlagewerten ist nicht nur eine gerechte und

  • praktische Lösung, sondern fügt sich auch am besten in die bundesgerichtliche Doppelbesteuerungspraxis ein. Diese scheidet das Einkommen sehr. häufig — selbst wenn kein reines Fabrikationsgeschäft vorliegt (nicht veröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes i. 8. Allg. Leichen- —. bestattungsgesellschaft AG. vom 11. Juli 1935 8. 7/8) —

  • nach Erwerbsfaktoren zu. Hievon weicht die vom Kanton N Aargau vorgeschlagene Methode insofern ab, als-sie nur . den-Faktor «Kapital» und nicht aueh den Faktor TE , « Arbeit » berücksichtigk. Dies ist aber deshalb gerecht- ' fertigt, weil auf den ‘ verschiedenen Liegenschaften (Be- triebsstätten) nicht besohdere Arbeitskräfte beschäftigt werden, sondern die gleichen Arbeitskräfte alle Liegenschaften bewirtschaften. Wollte man in einem solchen Falle den Faktor « Arbeit » mitberücksichtigen, so0 könnte ES dies nur in der Weise geschehen, dass die Arbeitslöhne E im Verhältnis der landwirtschaftlichén Anlagewerte auf die Betriebsstätten, d. h. die einzelnen Liegenschaften,. verlegt würden. Ob aber eine solche Verteilung der Löhne Ein Verteiler, der ohne Vorausbezug auskommt, ist einem E Garantis der verfagonngnmäazigen Richters.

erfolge oder nicht, is6 bedentungslos, da das Er; gebnis ‘das gleiche bleibt. Eine Ausscheidung des Einkommens nach den Anlagewerten- unter Ausschluss der Löhne iat (BGE +40 I 214), ja man kann sich sogar fragen, ob nioht das Bundesgericht mit dem Entscheide vom 24.- April 1920 i. $. Gasser (BGE 46 I 237 f., insbesondere 240) den vorliegenden Rechtzsstreit zu Gunsten des Kantons Aargau präjudiziert hat.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgéricht :

Die Beschwerde wird gegenüber dem Kanton Solothurn gutgeheissen, und es wird dieser angewiesen, den Beschwerdeführer für das Jahr 1947 für einen Einkommensanteil von Vr. 2974, — Zu besteuern.

IV. GARAN TIE DES VERFASSUNGSMÄSSIGEN RICHTERS E GARANTIE DU JUGE CONSTITUTIONNEL Vgl. Nr. 25. — Voir n° 25.

übrigens der bundesgericohtlichen Praxis nicht unbekannt

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Art. 46 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 10. Juni 2001, 2. Dezember 2001, 3. März 2002, 1. April 2003, 1. August 2003, 8. Februar 2004, 2. März 2005, 27. November 2005, 21. Mai 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 30. November 2008, 17. Mai 2009, 27. September 2009, 29. November 2009, 7. März 2010, 28. November 2010, 1. Januar 2011, 11. März 2012, 23. September 2012, 3. März 2013, 9. Februar 2014, 18. Mai 2014, 14. Juni 2015, 1. Januar 2016, 12. Februar 2017, 24. September 2017, 1. Januar 2018, 23. September 2018, 1. Januar 2020, 1. Januar 2021, 7. März 2021, 28. November 2021, 13. Februar 2022, 1. Januar 2024 und 3. März 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in