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6. Auszug aus dem Urteil vom 29. Apri: 1948 i. S. Bernegger gegen Staatsrat des Kantons Wallis. :
Die Behörde, die eine Verordnung erlägst, bindet damit auch sich selbst. : i L'autorité est liée par les règlements qu’elle édicte. / L'autorità è vincolata dai regolamenti che promulga.
Der Staatsrat des Kantons Wallis hat am 5. August 1943 ein Reglement über die Ausübung des Zahnarzt-, Assistenten- und Zahntechnikerberufes erlassen. Danach bedürfen die Zahntechniker zur Ausübung ihres Berufes einer Bewilligung des Staatsrates, die nur den Inhabern eines Diplomes erteilt wird (Art. 10, 11). Der Beschwerdeführer Bernegger, der ein solches Diplom besitzt, kam um die Bewilligung zur Ausübung des Zahntechnikerberufes im Kanton Wallis ein, wurde aber vom Staatsrat abgewiesen unter Hinweis auf seinen sgchlechten Leumund. î Y Bernegger hat diesen Entscheid mit staatsrechtlicher = Beschwerde wegen Verletzung der- Art. 4 und 31 BV angefochten. E Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
(Es wird zunächst festgestellt, dass das Reglement beim Zahntechniker — anders als beim Zahnarzt — bewusst «vom Erfordernis des guten Rufes absieht und lediglich den Besitz eines Diploms voraussetzt.,)
: Dem lässt sich nicht etwa entgegenhalten, dass der Staaterat, der das Reglement erlassen hat, befugt sei, dieses zu ergänzen und die Bewilligung zur Berufsaus- ‘übung im Einzelfall ton weitergehenden Bedingungen abhängig zu machen. Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz des Verwaltungsrechts bindet die Behörde, die eine Verordnung erlässt, damit auch sich selbst, d. h. sie ist, solange die Verordnung in Kraft steht, gehalten diese anzuwenden und handelt rechtsewidrig, wenn gie pr 18 Staatarecht, davon abweicht (nicht veröffentlichte Urteile des Bundesgerichts vom 20. Dezember 1929 i. 8. Jagdgesellschaft, Gränichen 8. 12/13 und vom 18. März 1946 ï. S. Huguenin A.-G. 8. 11 ; Orro Maven, Verwaltungsgrecht, Bd. I 8. 80, FLEINER, Institutionen 8. 139 /40). Sofern sie die Bestimmungen der Verordnung für ungenügend hält, hat sie diese selbst abzuändern und darf sich nicht in Einzelfällen darüber hinwegsetzen.
Vgl. auch Nr. 12. — Voir aussi n° 12, IL STIMMRECHT, KANTONALE WAHLEN UND -ABSTIMMUNGIN DROIT DE VOTE, ÉLECTIONS ET VOTATIONS A CANTONALES C