Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 I 222

43. Auszug aus dem Urteil vom 30. April 1948 i. S. Schweiz. Ÿ Bundesbhahnen gegen Kanton St. Gallen und Gemeinde Schmerikon, Bundesrechtliche Befreiungen von kantonalen Abgaben :

1. Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und entsprechend ausgestaltet sind, fallen nicht unter das Verbot der Belastung des Bundesvermögens mit kantonalen Steuern.

4. Abgaben, die für allgemeine Bedürfnisse der öffentlichen Verwaltung erhoben werden, sind keine Vorzuggslasten.

Exemption des contributions cantonales :

1, Les contributions qui constituent des charges de préférence et 80nNt organisées comme telles ne tombent Pas s0us le coup de l'interdiction faite aux. fiscs cantonaux d'imposer les propriétés de la Confédération.

2. Les contributions qui sont prélevées pour couvrir les besoins de l’administration publique ne constituent pas des charges de Préférence.

Esenzione dalle contribuzioni cantonali :

1. Le contribuzioni che costituiscono oneri preferenziali e s0no organizzate come tali non sono colpite dal divieto fatto alle autorità fiscali d’imporre immobili della Confederazioni. “- 2. Le contribuzioni riscosse per far fronte ai bisogni dell’amministrazione pubblica non s0ono degli oneri preferenziali.

4. — Nach dem st. gallischen Gesetz vom 27. Januar 1859 über das Steuerwesen der Gemeinden, Art. 10, waren die Ausgaben für die Feuerpolizei aus den Kinnahmen zu decken, die der Feuerpolizei zugeschieden waren. Wenn diese Einnahmen nicht hinreichten, sollte der Fehlbetrag « zur Hälfte von der Polizeikasse der politischen Gemeinde - und zur Hälfte von sämtlichen Gebäulichkeiten, von denen auch die Staatsgebäude .…. nicht ausgenommen sind, nach ibrem Assekuranzwert bestritten werden ».

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 10. Juli 1944 (BGE 70 I 124) dem Grundeigentümerbeitrag den Charakter einer Vorzugslast zugesprochen, deren Erhebung die für das Vermögen des Bundes angeordneten Befreiungen

von kantonalen Steuern (Art. 10 GarGes, Art. 1864, Abs. 2 MO) nicht entgegensteht.

Sachverhalt

B. — Das Gesetz vom 27. Januar 1859 ist durch das neue Steuergesetz vom 14. März 1944 aufgehoben worden. Dieses ermächtigt die politischen Gemeinden, « zur Bestreitung ihrer öffentlichen Aufgaben, soweit hiezu ihre übrigen Einnahmen nicht ausreichen, Steuern nach Massgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben » (Art. 122). Es werden als « allgemeine Gemeindesteuern » eine EBinkommens- und Vermögenssteuer auf Grund der Staatsteuerveranlagung und eine Personalsteuer (Art. 123-132) und als « Sondersteuern der politischen Gemeinden » verschiedene Steuern vorgesehen, unter anderem eine Grundsteuer (Art. 133-135). Über sie bestimmt das Gesetz :

L. Steuerpflickt.

Art. 133 (Abs. 1 und 2}: Die politischen Gemeinden erheben alljährlich für ihren allgemeinen Haushalt eine Grundsteuer auf den in ihrem Gebiete gelegenen Grundstücken.

Die Steuer wird nach dem für die Vermögenseteuer massgebenden Werte der Grundstücke ohne Schuldenabzug bemessen. Art. 134 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

2, Steuersatz.

Art. 134: Die Grundsteuer beträgt mindestens 0,2 und höchstens 1 Promille. Tnnerhalb dieses Rahmens wird der Steuersatz alljährlich durch die zuständigen Gemeindeorgane festgesetzt.

Für die juristischen Personen, soweit sie nach Árt. 14 von den direkten Steuern befreit sind, beträgt die Grundsteuer 09,2 Promille des ordentlichen Versicherungswertes der Gebäude, die unmittelbar und ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken dienen, und 5 Promille des Verkehrswertes des nicht unmittelbar und ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zweck»>n dienenden Grundeigentums, insbesondere der Grundstücke, die land- oder forstwirtischaftliich genutzt werden oder gewerblichen Betrieben dienen.

C. — Die Gemeinde Schmerikon fordert von den Schweizerischen Bundesbahnen pro 1945/46 für die im Gemeindegebiet liegenden Bahngebäude eine Grundsteuer von Fr. 19.48 gemäss Art. 134, Abs. 2 StG (0,2 %, des Versicherungswertes von Fr. 97,400.—). Die kantonale Rekurskommission hat einen hiegegen eingereichten Rekurs am 2. Juli 1947 abgewiesen,

D. — Mit Klageschrift vom 12. September 1947 wen- 224 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

den sich die Schweizerischen Bundesbahnen an das Bundesgericht. Sie beantragen die Aufhebung der Veranlagung zu einer Grundsteuer der Gemeinde Schmerikon pro 1945/46 und Feststellung, dass sie von jeder Belastung ihrer Gebäude mit der st. gallischen Grundsteuer befreit Seien, Zur Begründung beruft sich die Klägerin auf Art. 6 des Bundesbahngesetzes vom 23. Juni 1944, wonach sie von jeder Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden befreit sei, und macht geltend, im Gegensatz zu der früheren Veuerpolizei-Steuer sei die Grundsteuer nach Art. 133 und 134 des neuen st. gallischen Steuergesetzes keine Vorzugslast, sondern eine Steuer und falle daher unter die in Art. 6 angeordnete Ausnahme.

E. — Der Kanton St. Gallen und der Gemeinderat Schmerikon beantragen - Abweisung der Klage. Zur Begründung wird u. a. ausgeführt, die Grundsteuer von 0,2 %o Stelle eine Vorzugslast dar. Es handle sich um Beiträge der Grundbesitzer, die als Entgelt für wirtschaftliche Sondervorteile unter dem Gesichtspunkte des Interes- Y senausgleichs und nach einem entsprechenden Masstab auferlegt würden. Der Umstand, dass die Grundesteuer von 0,2% für den allgemeinen Haushalt der politischen Gemeinde erhoben wird und nicht zur Deckung der Ausgaben der Feuerpolizei dient, sgchliesse es nicht aus, die Auflage als Vorzugslast, Kostenbeitrag an eine öffentliche Einrichtung zu charakterisieren.

Das Bundesgericht hat die Klage geschützt

Erwägungen

2. Vorzugslasten sind die Abgaben, die als Beiträge e an die Kosten im öffentlichen Interesse betriebener Einrichtungen des. Gemeinwesens (vor allem öffentlicher Anstalten) denjenigen Personen und Personengruppen auferlegt werden, denen aus solchen Einrichtungen wirtschaftliche Sondervorteile erwachsen, sodass ein gewisser Ausgleich in Form eines besonderen Kostenbeitrages als gerechtfertigt erscheint (vgl. hiezu besonders das nicht publizierte Urteil vom 27. April 1923 i. S. SBB gegen Basel-Stadt, ferner BGE 70 I 8. 126 samt Zitaten und Verweisen). Sie unterscheiden sich von den Steuern vor allem dadurch, dass sie als Sonderlast auferlegt werden, als ein Beitrag an besondere Kosten bestimmter Einrichtungen, den die Allgemeinheit nicht zu erbringen hat. Der Beitrag muss einerseits nach den zu deckenden Kosten oder Kostenanteilen bemessen und anderseits auf die Nutzniesser der öffentlichen Einrichtungen nach Massgabe des wirtschaftlichen Sondervorteils verlegt sein, der den einzelnen Beitragspflichtigen aus der Einrichtung erwächst (wobei allerdings als Masstab unter Umständen ein allgemeines Kriterium dienen kann). Wo eine solche Beziehung zwischen dem zu deckenden Aufwand und der Bemessung des Beitrages fehlt oder wo die Verteilung unter die Interessenten nach andern Gesichtspunkten als denjenigen der Vorteilsausgleichung vorgenommen wird, ist eine Vorzugglast in der Regel nicht anzunehmen (vgl. das-zitierte Urteil betr. die Besteuerung der SBB in Basel-Stadt).

3. Bei der früheren Feuerpolizeisteuer durften diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden (BGE 70 TS 127). Ihre Erhebung war dort vorgesehen, wo die Einnahmen der Feuerpolizei zur Deckung der Kosten nieht hinreichten. Unter dieser Voraussetzung wurden die Gemeinden angewiesen, die Hälfte, also einen rechnungsmässig bestimmten Teilbetrag, als Sonderlast auf die Gebäudeeigentümer, die besonderen Nutzniesser der öffentlichen Brandbekämpfungsanstalt zu verlegen. Es war daher s0, dass die Kosten der Feuerpolizei zunächst von denjenigen zu tragen waren, die die Anstalt in Ánspruch nahmen (ordentliche Einnahmen, herrührend von den unmittelbaren Benützern der Staatsanstalt), während der Überschuss zur Hälfte den mittelbaren Nutzniessern in Form eines Kostenbeitrages und zur . andern Hälfte der Allgemeinheit überbunden wurden. Unter diesen Umständen liess es sich rechtfertigen, jenen besonderen Kosten-

226 Verwaltungs- und Dieziplinarrecht, beitrag der Grundeigentümer als Vorzugslast zu charakterisieren. E i

4. , — Mit dem neuen St. Galler Steuergesetz ist die frühere Feuerpolizeisteuer aufgegeben worden (Art. 168 Ziff.6 StG). An ihre Stelle ist die Grundsteuer- getreten. Diese ist aber keine Vorzugslast zur teilweisen Deckung der Kosten des Feuerlöschwesens, sondern sie wird erhoben für den « allgemeinen Haushalt » dér Gemeinden (Art. 188, Abs. 1 StG}. Sie richtet sicb übrigens auch nicht nach den Kosten der öffentlichen Brandbekämpfungsanstalten in den Gemeinden, sondern sie wird ohne Rücksicht auf einen solchen Bedarf erhoben, von den sonst steuerfreien juristischen Personen zu festen Sätzen mit 0,2% des Versicherungswertes der Gebäude für öffentlichen oder gemein- nützigen Zwecken dienendes und mit 5 *%g des Verkehrswertes für das übrige Grundeigentum (Art. 134, Abs.2), und von den allgemein Steuerpflichtigen auf dem rohen Vermögenssteuerwert der Grundstücke zu einem von den Gemeinde jährlich im Rahmen von 0,2 bis I %yo festzusetzenden Ánsatz (Art. 133, Abs. 2 und Art. 134, Abs. 1). Eine solche für die allgemeinen Bedürfniese des öffentlichen Haushaltes erhobene Abgabe ist keine Vorzugslast, auch soweit das Motiv, die politische und wirtschaftliche Rechtfertigung der Belastung, auf dem Gedanken einer gewissen Kostendeckung beruhen mag. Von der bundesrechtlichen Befreiung des Bundesvermögens ausgenommen sind nur Abgaben, die als Vorzugslasten auferlegt und entsprechend ausgestaltet sind.

In der Botschaft des Regierungsrates zum Gesetzesentwurf, auf die sich die Beklagten berufen, wird Grundsteuer u. a. als ein Mittel des aktiven Finanzausgleichs ‘zwischen Staat und Gemeinden und genereller Senkung der Steuerfíüsse bezeichnet, und ihre Auflage wird allgemein mit Lasten zu rechtfertigen versucht, die der Grundbesitz der Öffentlichkeit verursache. -Weiterhin wird — bei Besprechung des Steueransatzes — bemerkt, dass die bisherige Feuerpolizeisteuer auf öffentlichen Gebäuden in Streitigkeiten zwischen dem Bund und ciner Eisenbahngesellschaft. Nev 44, 227 der Form einer entsprechenden Grundsteuer von einheitlich 0,2 go beibehalten werde. Es wird also bestäütigt, dass die frühere Feuerwehrsteuer in der Grundsteuer aufgegangen ist, und diese isb — wie im Gesetze selbst — auch in den Darlegungen der Botschaft ales eine Auflage charakterisiert, die allgemeinen öffentlichen Zwecken dient, also nicht zur Deckung eines speziellen öffentlichen Aufwandes erhoben und verwendet wird.

Dies gilt auch für die Grundsteuer von 0,2%, auf öfentlichen Zwecken dienendem Grundeigentum. Sie ist nicht als Sonderlast, Kostenbeitrag an das Feuerlöschwesen auferlegt. Ob eine aussechliesslich dem öffentlichen Grundeigentum auferlegte Feuerpolizeisteuer als Vorzugslast zu charakterisieren wäre, wenn sie aus dem Rahmen der Grundsteuer ausgeschieden wäre, ist hier nicht zu erörtern.

V. STREITIGKEITEN ZWISCHEN DEM BUND UND EINER EISENBAHNGESELLSCHAFT CONTESTATIONS ENTRE LA CONFÉDÉRATION ET UNE COMPAGNIE DE CHEMIN DE FER

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 134, Art. 168 und Art. 188 — der Erlass wurde am 1. Januar 1999, 1. April 1999, 1. Januar 2000, 1. September 2000, 1. Januar 2001, 1. Juli 2001, 1. Januar 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in