74 I 398
69. Urteil vom 26. November 1948 i. S. eidg. Steuerverwaltung gegen Wwe. O.
Wehrsteuer : Die Kapitalsumme (Sterbegeld ), welche die Ehefrau eines Arbeitnehmers nach dessen Tod von der Fürsorgestifiung des Arbeitgebers erhält, ist steuerpfichtiges Ersatzoinkommen (Art. 21 Abs. 1 lit. & WStB), nicht Eingang aus Erbschaft oder Schenkung (Abs. 3 daselbst). Die Steuer wird zum Satze bercchNet, der anwendbar wäre, wenn an Stelle des Kapitals eine jährliche Rente bezahlt würde Impôt pour la défjense nationale : Le capital que la caisse de próvoyánce d’un employeur verse à la femme d’un employé au “décès de celui-ci constitue un revenu acquis en compensation qui est goumis à l'impôt (art: 21 al. 1 lit. a AIN ) et non une recette provenant d’un héritage ou d’une donation (art. 21 al. 3).
L'impôt est calculé sur le montant qui serait nécessgire Pour Payer, en lieu et place du capital versé, une rente annuelle.
Imposta per la difesa nazionale : II capitale che la casss di «previdenza di un datore di lavoro versa a noglio di un impiegato Î deeesso costituisce un reddito realizzäto in via di CcompenSAZione, sOggetto all'’imposta (art. 21 cp. 1 lett. a DIN), e non un'entrata derivante da eredità o donazione (art. 21 ep. 3). j L'imposta è calcolata in base all’aliquota che sarebbe applicabilo 80, invece del capitale, fosse corrisposta una rendita annuale.
4. — Zugunsten der Angestellten und Arbeiter der natäre gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität oder Tod zu schützen. Die Angestellten und Arbeiter erhalten Álters- und Invalidenrenten ; bei ihrem Tode wird ihren Hinterbliebenen eine Kapitalsumme (Sterbegeld) bezahlt (Art. 3 des Stiftungereglementes). Die Leistungen der Stiftung sind durch Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft versichert (Art. 9 des Reglementes). Art. 10 bestimmt, wer Ánspruch auf die Todes- fallsumme hat ; in erster Linie sind es der überlebende Ehe- gatte und die nicht erwerbsfähigen Kinder (Abs. 1 lit. a). n Der versicherte Arbeitnehmer ist nach Art. 11 befugt, aus dem Kreise der in Árt. 10 aufgeführten Personen schriftlich Begünstigte zu bezeichnen und die Verteilung des Sterbe- geldes unter sie zu ordnen, wobei er in der Bestimmung der Beträge an gewisse Schranken gebunden ist, die sich aus Árt. 10 ergeben. Fehlt eine solche Verfügung, so teilt der Stiftungsrat die Todesfallsumme innerhalb der bezugsberechtigten Gruppe nach freiem Ermessen einem, mehreren oder allen Ánspruchsberechtigten in den von ihm festzusetzenden Beträgen zu (Art. 10 Abs. 2). Die Kosten der Versicherung werden von der Stiftung und den Ver- sicherten gemeinsam bestritten (Art. 12). Frau O. war von ihrem Ehemann, der Angestellter der Firma G. gewesen war, als Begünstigte bezeichnet worden. Nachdem er am 25. Dezember 1945 gestorben war, erhielt gie von der Stiftung das ihr zukommende Sterbegeld von Vr. 19,200.—.
Sachverhalt
B. — Bei der Veranlagung von Frau O. für die Wehrsteuer IV wurde die Todesfallsumme zum steuerbaren Einkommen gerechnet. Dieses wurde daher auf Fr. 11,846.— bestimmt. Die Steuer wurde zum Satze von 1,8 % festgesetzL.
Die Steuerpflichtige wandte ein, das Sterbegeld sei nicht Erwerbs- oder Ersatzeinkommen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 WStB, sondern Eingang aus Erbschaft und deshalb nach Abs. 3 daselbst der Wehrsteuer auf dem Einkommen micht unterworfen. Den abweisgenden Einspracheentscheid Zog siíe an die kantonale Rekurskommission weiter.
400 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.
Diese schützte die Beschwerde und hob, da das steuerbare Einkommen infolge Wegfalls der Todesfallsumme unter den Mindestbetrag von Fr. 3000.— sank, die Veranlagung insoweit auf Sie nahm an, das Sterbegeld sei ein Eingang aus Schenkung (des Verstorbenen) und daher von der Einkommenssteuer nach Art. 21 Abs. 3 WStB ausgenommen. Ks falle den Anspruchsberechtigten auf Grund eines Vertrages zugunsten Dritter unentgeltlich zu, gleich wie die Leistungen aus Lebensversicherungsverträgen den Begünstigten. Das Bundesgericht habe in einem ähnlichen Falle ausdrücklich festgestellt, dass die Leistung der Stiftung für den berechtigten Hinterlassenen unentgeltlich sei (BGE 70 III 66).
C. — Gegen den Entscheid der Rekurskommission führt die eidg. Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das der Wehrsteuer IV unterliegende Einkommen der Steuerpflichtigen auf Fr. 11,846. — und das für die Bestimmung des Steuersatzes massgebende Einkommen auf Fr. 3256.— festzusetzen. Sie sieht das Sterbegeld als steuerbares Einkommen im Sinne von Ark. 21 Abs. 1 WStB an.
D. — Dis Rekurskommission und die Steuerpflichtige beantragen, die Beschwerde sei abzuweisén.
Erwägungen
I. — Nach Art. 21 Abs. 1 WStB ist steuerbar das gesamte Kinkommen des Steuerpflichtigen aus irgendeiner Einnahmequelle, insbesondere, gemäss lit. a, jedes Einkommen aus einer Tätigkeit mit Einschluss der Ersatzeinkommen, unter denen beispielsweisge genannt werden Ruhegehälter, Pensionen, Alters- 1 nv alidenronten, SOWwIe Kapitalabfindungen aus Dienstverhältnis, namentlich für Ruhegehälter, Renten und Pensionen. Im Urteil BGE T4 I 183 ist entschieden worden, dass das Alterskapital, welches ein Arbeitnehmer von der Fürsorgestiftung des Arbeitgebers erhält, als Kapitalabfindung aus Dienstverhältnis unter Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB fällt, ohne UnterBundesrechtlichs Abgaben. No 69, 401 schied danach, ob es einen Anspruch des Dienstpflichtigen auf wiederkehrende Leistungen ablöst oder diesgem von Anfang an als Kapitalleistung in Aussicht gestellt worden ist. Ebenso liegt ein nach Art. 21 Abs. 1 steuerbares EinM kommen auch dann vor, wenn die Fürsorgestiftung nicht ein Alterskapital an den Dienstnehmer selbst, sondern unter den hier gegebenen Voraussetzungen eine Todesfallsumme an seine Hinterlassenen ausrichtet. Und zwar darf auch dieser Bezug als Ersatzeinkommen im Sinne der lit. a daselbst angesehen werden, entgegen der Auffassung von KÄNzIG (ASA 15, 325), die offenbar von der Beschwerdeführerin geteilt wird. Freilich lässt der Wortlaut dieser Bestimmung zunächst nur an den Fall denken, wo der Bezüger des Ersatzeinkommens identisch isss mit demjenigen des ursprünglichen Einkommens ; werden doch neben den Alters- und Tnvalidenrenten die Hinterlassgenenrenten nicht erwähnt. Sachlich richtig ist aber die weitere Auslegung, wie gerade die heute zu beurteilende Streitigkeit zeigt : In der Tat hat der Ehemann der Beschwerdegegnerin durch seine Tätigkeit im Dienste der Stifterfirma nicht nur das Recht auf ein Gehalt erworben, sondern auch den ÁAnspruch auf die Versicherungsleistungen der Stiftung, inbegriffen diejenigen an seine Hinterlassenen im Falle seines Todes. Auch die Kapitalleistung an die Witwe hat ibren Grund im Dienstverhältnis des Ehemannes. Es besteht kein Ánlass, sie anders zu behandeln als die Vergicherungsleistungen an den Ehemann selbst.
2. Art. 21 Abs. 3 WStB, wonach Eingänge aus Armenunterstützung, aus gesetzlicher Verwandtenunterstützung, aus familienrechtlichen Alimenten sowie aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung nicht steuerbares Einkommen sind, ist hier nicht anwendbar. In Betracht fallen von vornherein nur Erbschaft oder Schenkung. Mit Recht hat die Vorinstanz nicht einen Eingang aus Erbschaft angenommen. Der Ánspruch auf den Kapitalbetirag stand der überlebenden Ehefrau persönlich, kraft eigenen Rechtes zu. Er wurde zwar mit dem Ableben des versicherten Ehe- 26 AS 74 I — 1948 402 Vervwaltungs- und Disziplinarrecht.
mannes fällig, war aber im übrigen vom Erbgang unabhängig. Die Summe fiel nicht vorerst in die Erbmasse, sgondern direkt in das Vermögen der anspruchsberechtigten Ehefrau.
Aber auch die von ‘der Vorinstanz versuchte Konstruktion einer Schenkung ist abwegig. Da die Hinterbliebenen, denen nach Art, 10 des Stiftungsreglementes die Todesfallgumme zukommt, ein- persönliches, unmittelbares Recht auf gie haben, bleibt kein Raum für die Annahme, das Kapital sei ihnen vom verstorbenen Versicherten übertragen, geschenkt worden. Die Summe bildete nicht einen Bestandteil des Vermögens des Versicherten, über den er in dieser Weise hätte verfügen können. Allerdings kann der Versicherte Begünstigte bezeichnen und die Verteilung des Sterbegeldes unter sie ordnen, aber nur kraft Ermäch-- D tigung durch das Stiftungsreglement und in dessen Schranken. Namentlich kann er nicht beliebige Personen begünstigen, sondern nur eine Auswahl unter den Hinterbliebenen treffen, die in Art. 10 des Reglementes als bezugsberechtigt aufgeführt sind, Auswahl, welche bei Fehlen einer Begünstigungserklärung auch dem Stiftungsrat zusteht. Der Versicherte hat es zwar in der Hand, Personen, die an sich nach dem Reglement Anspruch auf das Sterbegeld haben, zugunsten anderer aus demselben Kreise vom Anspruch auszuschliessen und den Begünstigten etwas mehr zuzuhalten, als Ihnen ohnedies zukäme. All das ändert jedoch nichts daran, dass die auf Grund des Árt. 10 und eventuell des Art. 11 des Reglementes bestimmten Berechtigten von Anfang an einen eigenen, direkten, wenn auch bedingten Anspruch auf das Sterbegeld besitzen, durch dessen Empfang ein Einkongnen beziehen, das unmittelbar aus der vom Veraicherte® zu seinen Lebzeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit herrührt, eine nachträgliche Gegenleistung dafür darstellt. Gewiss mag zutreffen, dass die Beschwerdegegnerin dem Ehemann kein Entgelt für das Sterbegeld gegeben hat ; sie hat die Summe aber auch gar nicht von ihm, sondern von der Stiftung erhalten. Es verhält sich nicht s0, dass der Ehemann ‘sich von der Stifiung hätte versprechen lassen, im Falle geines Todes eine Kapitalleistung an die Ehefrau zu erbringen. Er hat keinen Vertrag zugunsten eines Dritten mit der Stiftung geschlossen. Er hatte, als Ángestellter der Stifterfirma, die vorgeschriebenen Beiträge an die Fürsorgeeinrichtung zu entrichten und sich im übrigen den statutarischen und reglementarischen Bestimmungen zu unterziehen. Die Todesfallsumme wurde ausgerichtet, weil die Stiftung durch. das Reglement dazu verpflichtet war, nicht aus
einem andern Grunde, vor allem nicht kraft Schenkung geitens des Versicherten. Aus BGE 70 III 66 folgt nicht Gegenteiliges. Es bleibt. somit dabei, dass das von der Beschwerdegegnerin bezogene Sterbegeld VÓn ihr nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB zu versteuern igt.
3. Mit Recht verlängt die Beschwerdeführerin die Berechnung der Einkommenssteuer zum Rentensatze nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 WStB. Es wird auf. die Aus: führungen in BGE 74 I 188; Erw. 4 verwiesen, welche auch ‘hier zutreffen. Die Bemessung des für die Satzbestimmung massgebenden Einkommens durch die Beschwerdeführerin ist nicht bestritten. Die Einkommenssteuer beträgt daher für ein Jahr nicht 1,8 o: 80ndèrn bloss 0,4 o Von Ee, 11,000.—.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundeagericht Die Beschwerde wird gutgeheissen.