Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 II 183

31. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. November 1948 i. S. Interelektro A.-G. gegen A. Ritschard-Fampen.

Markentäinterlegung. Überprüfung der Hinterle sberechtigung durch den Richter ; Árt. 7, 13, 14 MSchQ (Anderung der Rechtsprechung).

Enregistrement des marques. Le juge est compétent pour revoir la question de eavoir sì le titulaire d’une marque avait qualité pour la faire enregistrer ; art. 7, 13, 14 LMF (modification de la Jjurisprudence).

184 Markenschutz. N° 31.

Registrazione delle marche. Il giudice può esaminare se il richiedente aveva il diritto di far inscrivere la marca ; art. 7, 13, 14 LMF (cambiamento di giurisprudenza).

(1.) — Die Klägerin beharrt darauf, dass die auf ihren Namen eingetragene Marke zu Recht bestehe. Sie macht geltend, die Vorinstanz habe mit der Prüfung der Hinterlegungsbefugnis ihres Rechtsvorgängers unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 MSchG den Rahmen ihrer Kompetenzen überschritten. Denn über das Vorliegen der in dieser Bestimmung aufgestellten persönlichen Voraussetzungen der Hinterlegungsberechtigung habe ausschliesslich die Verwaltungsbehörde zu entscheiden.

Diesen Standpunkt hat das Bundesgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung in der Tat eingenommen mit der Begründung, die Sorge für die formell richtige, gesetzmässige Bintragung- und die Wahrung der Bestimmungen über die Eintragungsfähigkeit sei ausschliesslich Sache der Verwaltungsbehörden (BGE 27 I 525, 31 II 321, 39 TT 648, 52 I 199). Diese Auffassung, die im Schrifttum wiederholt angegriffen worden ist (vgl. J. VarLoTTox im Journal des Tribunaux 1906 S. 454; MarTreR, Kommentar zum MSchG S. 125, 174; Davrn, Kommentar zum MSchG

Sachverhalt

D. 153), hält einer erneuten Überprüfung nicht im vollen Umfange stand.

In erster Linie ist zu unterscheiden zwischen den formellen und den materiellen Voraussetzungen der Markenhinterlegung. Der Entscheid darüber, ob die formellen Erfordernisse für die Hinterlegung, insbesondere die durch Art. 12 MSchG vorgeschriebenen Formalitäten, erfüllt geilen, fällt — unter Vorbehalt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 99 I lit. a OG — unzweifelhaft in die ausschliessliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden. Der Richter kann daher einer eingetragenen Marke die Gültigkeit nicht deshalb absprechen, weil sie wegen Fehlens der vorgeschriebenen Anmeldungsbelege, Nichtbezahlung der Eintragungsgebühr und dergleichen nicht hätte eingetragen werden dürfen. Blosse Formmängel dieser Art werden vielmehr durch den Eintrag geheilt.

Die gemäss Art. 7 MSchG notwendigen persönlichen Voraussetzungen der Hinterlegungsberechtigung sind aber nicht formeller, sondern materieller Natur, da gie die gubjektive Rechtsfähigkeit betreffen, von deren Vorhandensein das Bestehen eines Markenrechtes abhängt. Wie aus Art. 14 Ziff. 1 MSchG erhellt, hat das Amt allerdings auch das Vorliegen der Hinterlegungsberechtigung in gewissem Umfange zu prüfen ; denn die genannte Bestimmung weist es an, die Eintragung zu verweigern, wenn unter anderm den in Art. 7 MSchG vorgesehenen Bedingungen nicht genügt ist. Die Prüfungsbefugnis des Amtes isb mithin die gleiche wie in Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Marke gemäss Art. 13b¿s MSchG, wonach Wappen und Hoheitszeichen sowie mit solchen verwechgselbare Zeichen nicht als Marken von Privatpergonen eingetragen werden können, und gemäss Art. 14 Ziff. 2 und 4 MSchG, wonach die Eintragung gemeinfreier, gesetz- oder sittenwidriger Zeichen, sgowie falscher Herkunftsbezeichnungen, Firmen und Auszeichnungen zu verweigern ist. Lehnt das Amt aus einem dieser materiellrechtlichen Gründe die Markeneintragung ab, s0 ist auch dieser Entscheid — immer vorbehältlich der Verwaltungs- « gerichtsbeschwerde — für den Richter verbindlich. Dieser Kann ein solches Zeichen nicht als gültig behandeln oder gar das Amt zu dessen Eintragung verhalten. Insoweit ist den Ausführungen in BGE 27 I. 525, wo es sich gerade um einen Fall dieser Art handelte, beizupflichten. Unzutreffend gind dann jedoch die im genannten Urteil und namentlich im Entsecheid BGE 31 IT 321 hieraus gezogenen weiteren Folgerungen, auch im Falle der Eintragung einer angeme!ldeten Marke sei der damit vom Amt getroffene Entscheid über deren Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkte des Art. 14 und infolgedessen auch des von diesgem mitumfassten Art. 7 MSchG endgültig. Diese Betrachtungsweise steht in unvereinbarem Widerspruch mit dem ganzen System 186 Markenschutz. N° 31.

des MSchG, das in Art. 13 die Verantwortung für die Gültigkeit einer Marke grundsätzlich dem Anmelder zuschiebt und demzufolge auch kein eigentliches, nach jeder Richtung erschöpfendes Vorprüfungsverfahren vorsieht, sondern lediglich eine summarische Prüfung daraufhin, ob die Eintragung nicht aus einem der in Art. 13bis und 14 MSchG genannten Gründe offensichtlich abgelehnt werden müsse. In Bezug auf die Hinterlegungeberechtigung insbesondere verlangt die VVO zum MSchG in Art. 6 Zif. 5 von einem nicht im Handelsregister eingetragenen Anmelder keinen Nachweis für die Eigenschaft als Produzent, Industrieller oder Handeltreibender, sondern lediglich eine Wohnsitzbescheinigung. Bei diesger Ordnung kann daher die Zulassung einer Marke durch das Amt keine endgültige sein. Sie schafÆt lediglich eine Vermutung für das Bestehen des Markenrechtes, die jedoch im Streitfalle vom Richter auf ihre materielle Stichhaltigkeit nachgeprüft und gegebenenfalls zerstört werden kann. So hat das Bundesgericht denn auch — entgegen der in BGE 31 II 321 geäusserten Auffassung — von jeher nicht nur die Frage der Nachahmung oder Nachmachung von Marken untereucht, sondern auch geprüft, ob eine Marke Gemeingut sei, sowie ob sie gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstosse usw. (vgl. statt vieler z. B. BGE 22 II 467, 69 II 208, 70 II 252). Ist aber der Richter trotz erfolgter Eintragung zur Überprüfung der Marke unter dem Gesichtspunkte von Art. 13bis und 14 Ziff. 2 MSchG befugt, s80 ist nicht einzusehen, weshalb - hinsichtlich der gleichfalls materiellen Frage der Hinter- ; legungsberechtigung gemäss Art. 7 MSchG etwas anderes geiten sollte. Der von der Klägerin erhobene Einwand iet deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

VI. ERFINDUNGSSCHUTZ — BREVETS D’INVENTION

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