Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 II 187

32. Urteil der I. Zivilabteilung vom 16. November 19483

Sachverhalt

I. i, S. Sehnell gegen Glüekler.

Art. 49 PatG. : Eine « zivilrechtliche Streitigkeit beireffend die Erfindungspatente » im Sinne von Art. 49 PatG liegt nicht vor, wenn Patentrechtsfragen bloss einredeweise geltend gemacht werden.

Art. 49 LBI : On n’esf pas en présence d’une « contestation civile relative aux brevets d'invention » au S008 de l’art. 49 LBI loresque des questions touchant au droit des brevets ne s0nt soulevées que par voie d'exception.

Art. 49 LBI : Non sí è in presenza di una «€ contestazione civile relativa ai brevetti d’invenzione » & 10rmA dell'art. 49 LBI se le questioni concernenti il diritto dei brevetti sono sollevate soltanto incidentalmente.

4. — Durch Vertrag vom 1. Mai 1947 übertrug Albert Schnell dem Rudolf Glückler die Fabrikation und den Vertrieb einer von ihm unter der Nr. 15,527 patentierten Spielzeugfgur gegen eine vierteljährlich zahlbare, nach dem Fabrikationsumsatz berechnete Lizenzgebühr. Als Glückler nicht bezahlte, klagte Schnell vor Bezirksgericht Bülach die vertraglichen Lizenzgebühren im Betrag von Fr. 4500.— nebst Zins ein und stellte das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung. Der Beklagte widersetzte cich dem Gesuch mit der Begründung, der Prozess Sel wegen Nichtigkeit des in Lizenz gegebenen Patentes auscichtslos. Mit Rücksicht auf diese Einrede qualifizierte das Bezirksgericht den Rechtsstreit als eine Streitigkeit betreffend die Erfindungspatente im Sinne von Art. 49 PatG, für die gemäss § 78 Zürcher GVG das Handelsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig sei. Infolgedessen verweigerte es dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung und wies die Klage wegen Unzuständigkeit von der Hand. Den Rekurs des Klägers gegen diesen Entscheid 188 Erfindungeschuntz. N° 32, wies das Obergericht des Kantons Zürich am 6. August 1948 ab, ausführend, es entspreche der zürcherischen Praxis, der sich auch der Kommentar WErDLICH /BLunm N. 4 zu Art.-49 angeschlossen habe, Art. 49 PatG auch dann anzuwenden, wenn in einem Verfahren patentrechtliche Fragen nicht durch den Kläger, sondern erst durch den Beklagten aufgeworfen würden.

B. — Der Kläger greift diesen Entscheid über die Zuständigkeit mit Berufung an und stellt den Antrag, das Bezirksgericht Bülach sei für seine Klage als zuständig zu erklären.

Der Beklagte beantragt Abweisung der Berufung.

Erwägungen

1. Nach Art. 49 PatG haben die Kantone zur Behandlung der zivilrechtlichen Streitigkeiten betreffend die Erfindungspatente eine Gerichtsstelle zu bezeichnen, die als einzige kantonale Instanz entsgcheidet.

Die Vorinstanz hat die Frage ofen gelassen, ob das

Handelsgericht nicht auf Grand des über Art. 49 PatG hinausgehenden § 78 Zürcher GVG als einzige kantonale Instanz zuständig sei. Sie hat dessen Zuständigkeit vielmehr einzig aus der bundesrechtlichen Vorschrift hergeleitet. Infolgedessen ist auf die Berufung einzutreten.

2. Die Vorinstanz verneint mit Recht, dass die Klage um die Lizenzgebühr eine « Streitigkeit betreffend die Erfindungspatente » im Sinne von Art. 49 PatG. sei. Sie glaubt aber, die Einrede der Nichtigkeit des in Lizenz gegebenen Patentes mache siíe zu einer solchen. Dem kann nicht beigepflichtet werden.

Mangels abweichender Vorschriften sind der Anwendung des Art. 49PatG die feststehenden Regeln, welche die Bestimmung der Zuständigkeit beherrschen, zugrunde zu legen. Es ist hiebei ein unverrückbarer Grundsatz dés Prozessgrechtes, dass die Natur des Rechtsstreites sich nach der Klage, nicht aber nach der ihr entgegengestellten Einrede bestimmt. Allerdings lässt sich mitunter die Natur der Klage erst aus der Antwort gewinnen, aber lediglich im Sinne der näheren Bestimmung und Auslegung, jedoch nicht ihrer Änderung. Denn soll die Zuständigkeit nicht in der Schwebe bleiben, was sich mit einem geregelten Prozessgang nicht vertrüge, so muss für sie die Klage massgebend sein. Die Einrede dagegen entbehrt der selbständigen Bedeutung ; das Interesse des Beklagten, der sie erhebt, erschöpft sich in der Abweisung der Klage, weshalb auch der Einrede keine weiterreichende Bedeutung zukommt, Würde dagegen mit der Vorinstanz angenommen, die Einrede sei zuständigkeitsbegründend, so0 wäre die Folge die, dass jede Klage, wie gering auch ibr Streitwert wäre und auf welcher Rechtsgrundlage — Obligationenrecht, Zivilgesetzbuch, Betreibungsrecht usw. — sie immer beruhte, vor das Spezialgericht des Art. 49 PatG gebracht werden müsste, sobald unter den ihr entgegengestellten Einreden auch nur eine patentrechtlicher Natur wäre. Wenn indessen der Beklagte seinen Rechtestandpunkt, so0weit er ihn auf das Patentrecht stützt, willentlich dem Interesse an der Abweisung der Klage unterordnet, Indem er ihn nur einredeweise vorbringt, 80 besteht kein Grund, den Parteien den Patentprozess aufzudrängen. Freilich hat damit der ordentliche Richter über eine Streitfrage zu entscheiden, die als Klage (oder Widerklage) in den Aufgabenkreis eines andern Gerichtes — hier des Spezialgerichtes gemäss Art. 49 PatG — fiele. Aber das ist im Prozesgrecht, wenn der Richter auf Einrede hin oder vorfrageweise entscheiden muss, eine häufige Erscheinung ; sie erklärt sich daraus, dass diese Entscheidung für das ihr unterliegende, dem angerufenen Richter fremde Rechtsgebiet der Wichtigkeit und selbständigen Bedeutung entbehrt, weil sie nicht an der Rechtskraftwirkung des Urteils teil bat. Sie lässt vielmehr den Parteien die Möglichkeit ofen, vor dem Spezialgericht zu klagen, wenn ihnen an der autoritativen Feststellung des diesem Rechtsgebiet angehörenden Anspruches gelegen ist.

190 Sohuldbetreibungs- und Konkursrecht.

Diese Folge kann insbesondere der Beklagte herbeiführen, indem er die Nichtigkeit des Patentes nicht bloss einredeweise, sondern durch Widerklage geltend macht. Damit wird -sein eigenes Interesse an der Beurteilung der Patentrechtsfrage, das sich nicht mehr in der Abweisung der Klage erschöpfkt, sondern in einem selbständigen Klagebegehren äussert, beachtlich, und es liegt eine « Streitigkeit betreffend Erfindungspatente » vor. Es ist dann eine Frage des kantonalen Prozessrechtes, ob die Widerklage von der Vorklage zu trennen und allein der bundesrechtlich vorgeschriebenen einzigen kantonalen Instanz zuzuweisen sei unter allfälliger richterlicher Einstellung des Verfahrens um die Vorklage bis zu ihrer Beurteilung, oder ob beide Klagen zusammen vor die einzige kantonale Instanz gehen.

3. Liegt demnach kein Rechtsstreit im Sinne von Art. 49 PatG vor (womit nichts entschieden ist bezüglich der Anwendbarkeit von Art. 67 OG bei einredeweiser Geltendmachung von Patentrechtsfragen), s0 ist die Berufung grundsätzlich gutzuheissen. Der Berufungsantrag, das Bezirksgericht Bülach zuständig zu erklären, geht jedoch zu weit. Die Vorinstanz muss erst noch Gelegenheit erhalten, die offen gelassene Frage zu entscheiden, ob nicht auf Grund von § 78 Zürcher GVG das Handelsgericht : als einzige kantonale Instanz zuständig sei.

VIL. SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURS- : RECHT ——— POURSUITE ET FAILLITE Vgl. ITI. Teil Nr. 15, 16 und 23. Voir IIIe partie n° 15, 16 et 23.

Berichtigungen. 191 BERICHTIGUNGEN. — ERRATA Au lieu de : « doit être fixé à trois ans » lire : « peut être étendu à trois ans ».

Pag. 7, riga 13 dal basso : Invece : « dev’essere stabilito in tre anni », leggasì : « Può essere estesoO a tre anni».

Seite 29, Zeile 14 von unten : Gegenleistung statt Gelegenleistung.

Seite 30, Zeile 10 von oben : Goldes statt Geldes.

TMPRIMERIES RÉUNIES 8, À, LAUSANNE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Erfindungspatente, Art. 49 — der Erlass wurde am 1. Mai 1999, 1. Januar 2001, 1. Juli 2002, 1. Januar 2005, 1. März 2005, 1. Januar 2007, 13. Dezember 2007, 1. Mai 2008, 1. Juli 2008, 1. September 2008, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2017, 1. Januar 2019, 1. April 2019, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 67 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in