Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 6 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 II 224

37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 28. Oktober 1948

Sachverhalt

I. i. S. Firma Wiehert gegen Wiehert.

Erstreckt gich die von der tschechoslowakischen Republik über : eine Prager Gerchäftsunternehmung angeordnete Nationalver- : waltung, wonach der Firmainhaber nicht mehr über das Ver- « mögen verfügen kann, auf Waren, die dieser zuvor zu seiner persönlichen Verfügung in die Schweiz verbracht hatte ?

Grundsätze des internationalen Privatrechts hinsichtlich der Bedeutung einer Einzelfirma und hinsichtlich der Anerkennung und des Inhalts von Eigentumsrechten.

Haben öffentlichrechtliche Massnahmen Wirkung über die Staatsgrenzen. hinaus ?

L’administration par l’Etat ordonnée par la République tchécoslovaque sur une entreprise de Prague, mesure en vertu de laquelle le titulaire de la raison de commerce ne peut plus disposer de s0n patrimoine, s’étend-elle à des marchandises que cette pers0Nne avait précédemment transportées en Suisse à sa disposition personnelle ? ° Principes du droit international privé concernant la portée d’une raison individuelle, ainsìi que la reconnaissance et l’étendue de droits de propriété. .

Des mesures de droit public produisent-elles effffet hors des frontières nationales ?

L’amministrazione da parte degli organi statali ordinata dalla Repubblica cecoslovacca nei confronti d’un’azienda comImerciale a Praga, provvedimento che toglie al titolare della ditta la facoltà di disporre del suo patrimonio, sí estende a merci che quests. persona aveva precedentemente trasportate in Isvizzera & Sua disposizione Personale ?

Principi di diritto internazionale privato circa la portata d’una ditta individuale come pure il riconoscimento e l’estensione di diritti di proprietà.

Sachenrecht. N® 37. 225 Provvedimenti di diritto pubblico producono effetti fuori delle frontiere nazionali ?

4. — Der Kläger kaufte am 28. Mai 1942 vom deutschen Vermögensamte die Unternehmung der Brüder Perutz, Textilwerk in Prag, die als jüdisches Geschäft von den Deutschen beschlagnahmt worden war. Die Firma lautete nunmehr laut Eintrag vom 3. Oktober 1942 « Brüder Perutz, Inhaber Wilhelm Wichert », später laut Eintrag vom 23. Februar 1944 « Textilwerk W. Wichert ». Im Jahre 1946 stellte die wieder erstandene tschechoslowakische Republik diese Geschäftsunternehmung wegen deutscher Staatsangehörigkeit des Klägers unter Nationalverwaltung. Als Inhaber der Firma blieb der Kläger eingetragen.

B. — Dieser hatte im Sommer 1944 zehn Kisten mit ca. 16 400 m Stof aus Bratislawa nach der Schweiz verbringen und in St. Gallen auf seinen Namen zu seiner persönlichen Verfügung einlagern lassen. Aus Versehen eines Frachtführers oder der Lagerverwaltung wurde die Prager Firma vermerkt. Diese erfuhr von der Einlagerung und liess sich einen Lagerschein ausstellen. Sie veräussgerte vier der eingelagerten Kisten für ihre Rechnung. C. —“Am 22. August 1946 unterschrieb der damals in Prag inhaftierte Kläger folgende Erklärung : « Ich bestätige hiemit, dass ich keinerlei Anepruch erhebe auf Waren oder deren Gegenwert, welche von der Firma W. Wichert, Tex_ tilwerk, Praha, im Jahre 1944 nach der Schweiz gesandt und dort eingelagert wurden. Es handelt sich um 16 424,40 m Stoffe ….. Ich bestätige, dass diese Ware Eigentum der Firma W. Wichert, yv narodni sprave, Praha, ist, und diese berechtigt is6 mit dieser Ware oder deren Gegenwert zu disponieren. » D. — Nunmehr in der Schweiz wohnhaft, hat Wichert mit der am 4. März 1947 beim Handelsgericht des Kantons St. Gallen hängig gemachten Klage gegen die Prager Firma beantragt, es sei festzustellen, dass die noch in St. Gallen = eingelagerten sechs Kisten samt Inhalt sein persönliches Eigentum seien, und dass er zur Verfügung über diese 16 AS 74 II — 1948 226 Sachenrecht, N° 37.

Ware berechtigt sei. Die Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen.

E. — Das Handelsgericht hat die Klage am 23. Februar 1948 zugesprochen. J F. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung an ; das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag, die streitige Ware sei ale ihr Eigentum anzuerkennen, und sie sei zur E Verfügung darüber zu ermächtigen. 8

Erwägungen

1. So wie der Berufungsantrag lautet, ist er neu und daher in der bundesgerichtlichen Instanz nicht zulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). In ihm ist jedoch dem Sinne nach der in kantonaler Instanz gestellte Antrag auf Klagabweisung mitenthalten. Ob solch stillechweigende Antragstellung genüge, mag dahingestellt bleiben, da sich die vorliegende Berufung jedenfalls sachlich als unbegründet erweist.

3. Zum Beweis des Eigentums kann sich der Kläger zunächst auf seinen Besitz an der Ware berufen (Art. 930 ZGB). Die Beklagte macht demgegenüber geltend, die Ware stamme aus den Beständen des Prager Geschäftes. Der Kläger lässt dies nicht gelten ; nach seiner Darstellung hat diese Ware, die in Bratislawa eingelagert war, mit dem Prager Textilwerk nichts zu tun. Dieser Sachverhalt wurde vom Handelsgericht nicht abgeklärt, weil darauf nichts ankomme. In der Tat ist der Kläger Eigentümer der Ware, auch wenn er sie den Beständen des Prager Geschäftes entnommen haben sollte. Er war und ist ja Eigentümer dieses Geschäftes. Wie nach schweizerischem, s0 ist auch nach tschechoslowakischem Handelerecht die Firma des Einzelkaufmanns oder -unternehmers nur der Name, unter dem er sein Geschäft betreibt. Diese Firma schafft kein vom Inhaber verschiedenes Rechtssubjekt. Somit gehört dem Firmeninhaber das Geschäüftevermögen ebenso wie sein übriges, « privates » Vermögen (Art. 15 des teschechoslowakiscben HGB, übereinstimmend mit § 17 Abs. I FA des deutschen HGB). Demzufolge spricht auch der auf die Prager Firma ausgestellte Lagerschein nicht gegen das Eigentum ‘des Klägers, und ebengowenig die vom Kläger am 22. August 1946 unterschriebene Erklärung.

3. Mit der Einsetzung einer Nationalverwaltung durch den tschechoslowakischen Staat ist dem Kläger die Betriebsleitung und das Verfügungsrecht über das in seinem Eigentum verbliebene Prager Geschäftsunternehmen entzogen worden. Unter diesgem Gesichtespunkte ist es von Bedeutung, ob die streitige Ware dem fonds de commerce

dieses Unternehmens zuzuzählen sei. Es ist nicht der Fall ;

l denn der Kläger hat die Ware im Jahre 1944 eindeutig zu geiner persönlichen Verfügung in der Schweiz einlagern lassen, siíie also, sofern gie sich zuvor im Vermögen des Prager Geschäftes befunden haben sollte, daraus ausgeschieden. Diese Ware hätte nur durch eine entsprechende Verfügung des Klägers wieder in den fonds de commerce des Prager Geschäftes gelangen können. Eine solche Verfügung ist nicht ergangen. Die vom Kläger am 22. August 1946 in der Haft zu Prag ausgestellte Erklärung wurde ihm nach den rechtlich einwandfreien Feststellungen des Handelsgerichtes durch Drohung mit weiterem Freiheitsentzug abgenötigt. Sie ist daher schon aus Gründen der öffentlichen Ordnung der Schweiz als unverbindlich zu erachten, welches auch immer die Folgen solcher Bedrohung nach dem an und für sich anwendbaren Rechte des Erklärungsortes wären. Uebrigens enthält die Erklärung keine Verfügung, wonach die Ware wieder in das Prager Geschäftsvermögen zurückkehren solle, sondern eine den Tatsachen widersprechende « Bestätigung », die den Anschein erwecken goll, als habe diese Ware sich immerfort in jenem Geschäftsvermögen befunden.

Auch der Lagerschein, der auf die Prager Firma lautet, stellt keinen Reechtstitel für das behauptete Verfügunggsrecht der Beklagten dar. Sie hat diesen Lagerschein nicht etwa vom Kläger erhalten, sondern von sich aus ausstellen lassen und sich einfach den Umstand zunutze gemacht, dass 228 Sachenrecht. N° 37.

beim Lagerhalter aus Versehen ihre Firma vermerkt worden war. Die Beklagte darf den Lagerschein, den sie übrigens nicht vorgelegt hat, gar nicht benutzen, sofern sie das Verfügungsrecht nicht wirklich besitzt. Dieses Recht könnte sie mangels einer zu ihren Gunsten ergangenen Verfügung des Klägers nur aus der Nationalverwaltung als solcher herleiten. Da aber, wie dargetan, die streitige Ware mindestens seit ihrer Verbringung nach der Schweiz im Jahre 1944 nicht (mehr) zu diesem Geschäftsvermögen gehört, konnte die über dieses Vermögen eingesetzte Na- 4 tionalverwaltung jene Ware nicht erfassen. i

4. Über die Tragweite der Nationalverwaltung fehlen : allerdings bestimmte Feststellungen. Sollte sie nach den síe beherrschenden Grundsätzen ausser dem Geschäftsver- ; mögen des Klägers auch sein übriges Vermögen treffen wollen, s0 müsste ihr jedoch die rechtliche Wirksamkeit 4 hinsichtlich der seit 1944 in der Schweiz oingelagerten E Ware versagt werden. : Das Eigentum an dieser Ware untersteht dem Schutze j des schweizerischen Rechtes. Nach der heute herrschenden Lehre des internationalen Privatrechtes gilt für bewegliche gleichwie für unbewegliche Sachen des Gesetz der Ortslage (lex rei sitae). Der Kläger war Eigentümer der streitigen x Ware in der Tschechoslowakei geworden. Dieses Kigentumsrecht ist nun auch anderwärts anzuerkennen, insbesondere in der Schweiz, wohin er die Ware dann verbracht bat (BGE 36 II 6, 38 IL 166 und 198 ; SorxrtrzEB, Hand- : buch des IPR 2. Aufl. 472, 474 : « Abgeschlossene Rechtsvorgänge werden respektiert, um die Kontinuität des Rechts zu wahren » ; NIBoYEzT, Traité de droit international privé français, $. ITT n° 936 ff. ; {. TV n° 1190 f., bes. 1194 : « De l’efficacité internationale des droits constitués selon la Zer rei sitae »). Der Inhalt des Eigentums bestimmt sich nach dem Gesetz des jeweiligen Standortes. Der Kläger kann somit nach. Árt. 641 ZGB über die Ware in den Schranken der schweizerischen Rechtsordnung nach seinem Belieben verfügen.

Saobenrecht. NS 37. 229 In dieses Eigentum kann nun die vom tschechoslowakischen Staat angeordnete Nationalverwaltung keineswegs eingreifen. Sie muss an den Grenzen des verfügenden Staates ihre räumliche Schranke finden. Oeffentliches Recht eines andern Staates ist in der Schweiz grundsätzlich nicht anwend- und vollziehbar. Auszunehmen ist der Fall, dass die schweizerische Rechtsordnung selbst darauf abstellen will (wie etwa in der Frage des Erwerbes eines ausländischen Bürgerrechtes) ; ferner sind staatsvertragliche Bindungen vorzubehalten. Weder das eine noch das andere steht aber hier in Frage, weshalb die Nationalverwaltung als Massnahme des öffentlichen Rechtes der Tschechoslowakei auf Schweizergebiet keinen Einfluss haben kann (vgl. BGE 50 IT 57 und dort angeführte Entscheidungen). Ein entsprechender Standpunkt wird auch in andern Staaten gegenüber öffentlichem Recht des Auslandes vertreten (vgl. MeELceroR, Grundlagen des dentschen IPR 130 oben ; und FVassnote 1, ferner 267; NeEumeEvER, Internationales Verwaltungsrecht IT 56 Abs. 1; ScHNDLER, Besitzen konfiskatorische Gesetze ausserterritoriale Wirkung?, im SchweiZerischen Jahrbuch für internationales Recht 1946 8. 65 ffÆ., wo u.a. S. 72 das englische Urteil erwähnt wird, das die Binziehung des Vermögens von Ex-König Alfons durch die spanische Republik nicht für die bei einer Bank in London hinterlegten Wertpapiere gelten liess). Die seit 1944 in der Schweiz eingelagerte Ware ist nach alldem der ausländischen Nationalverwaltung entzogen, auch wenn diese nicht auf das Geschäftevermögen beschränkt worden sein gollte. .

5. Die Beklagte behauptet noch, der Kläger gsei nie gültig Eigentümer des Geschäftes der Brüder Perutz gewe- 8en, und die Nationalverwaltung werde möglicherweise zur Rückerstattung dieses Geschäftes an die Brüder Perutz führen. Das steht jedoch dahin, und zu jener Einwendung ist hier nicht Stellung zu nehmen, da die Brüder Perutz an diesem Rechtsstreite nicht teilgenommen haben und die Beklagte auch nicht in deren Namen aufgetreten igt. Sollte 230 Sachenrecht. N° 38, es zur Wiedereinsetzung der Brüder Perutz in das Geschäftsvermögen kommen, 80 wird ihnen unbenommen sein, alsdann den Kläger wegen der angeblich nach der Schweiz « verschobenñen » Ware zu belangen, sofern sie Anspruch auf diesge Ware oder auf deren Gegenwert erheben zu können glauben. ”

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht : J Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 23. Februar 1948 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 930 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in