Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 12 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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20. Urteil der II. Zivilabteilung vom 25. Juni 1948 i. S. « Helvetia » Schweiz. Ünfall- und Haftpiliehtversicherungsanstalt gegen Richard Kuch und Konsorten.

Berufungsfähiger Zwischenentscheid. Art. 50 OG. Erw. 1.

Meldeklausel mit Verwirkungsandrokhung bei Unfallversicherung : Vorbehalten ist genügende Entschuldigung (Art. 45, 98 VVG). Erw. 2. — Entfällt die Meldepflicht bei sonstiger Kenntnis des Versicherers ? Erw. 3. — Der Kenntnis des Anspruchs (Art. 38 VVG) steht blosses Kennenmüssen nicht gleich. Érw. 4. — Wann ist Unkenntnis der Versicherungsbedingungen entschuldigt ? Erw. 5.

Décisions incidentes susceptibles d'un recours en réforme. Art. 50 OJ (consid. 1).

Déclaration obligatoire en cas de sinistre avec menace de déchéance du droit en matière d'assurance contre les accidents : Demeure réservée une excuse suffisante (art. 45, 98 LCA) (consid. 2). — La déclaration obligatoire tombe-t-elle lorsque l’assureur a eu connaissance du sinistre d’une autre manière ? (consid. 3). — On ne peut assimiler à la connaissance effective du droit découlant de lassurance le cas où l’ayant droit aurait dû connaître son droit (consid. 4). — Quand l'ignorance des condiditions d'assurance est-elle excusable ? (consid. 5).

Decision, incidentali suscettibili di ricorso per riforma. Art. 50 OG. (consid. 1).

Obbligo di dare avviso del sinistro sotto comminatoria di decadenza dal diritto in materia di assicurazione contro gli infortuni : rimane riservata una scusa sufficiente (art. 45 e 98 LCA) (consid. 2}. — Sussiste l’obbligo di dare avviso quando l’assicuratore ha avuto conoscenza del sinistro in altro modo ? (consid. 3). — Non pud essere assimilato alla conoscenza eflettiva del diritto derivante dall’assicurazione (art. 38 LCA) il fatto che 92 Versicherungsvertrag. N° 20.

l’avente diritto avrebbe dovuto conoscere il suo diritto (consid. 4). — Quando è scusabile l’ignoranza delle condizioni di assicurazione ? (consid. 6). À. — Die Eheleute Karl und Berta Kuch waren als Abonnenten der Zeitschrift « In Freien Stunden » bei der Beklagten mit je Fr. 5000.— im Todesfalle gegen Unfail versichert. Am 3. Juni 1939 wurden sie beide bei einem Automobilunfall in Deutschland tôdlich verletzt, Die Ehefrau starb, wie festgestellt ist, vor dem Manne, so dass dieser sie beerbte. Die Erben des Mannes wohnten in Deutschland und Amerika. Eïiner von ihnen, sein Bruder Emil Kuch, kam am 3. Juni abends nach Zürich in das Domizil der Verunfallten. Er durchsuchte die vorhandenen Papiere, um Ausweise zuhanden der deutschen Behôrden für die Bestattung zu erheben. Einen Teil der übrigen vorgefundenen Papiere, darunter die in Frage stehende Versicherungspolice, verpackte er in sechs grôssere Briefumschläge und übergab diese, ehe er am 4. Juni um 11 Uhr wieder verreiste, der Gattin des Hausmeisters zur Aufbewahrung. Eine Unfallanzeige machte er weder dem Verlag noch der Versicherungsgesellschaft. Der Unfall wurde erst am 6. Juni 1939, d. h. am Tage nach der Beerdigung der verunfallten Eheleute Kucb, durch einen Onkel der verstorbenen Frau Kuch angezeigt.

Sachverhalt

B. — Dem von den vier Geschwistern des verstorbenen Karl Kuch erhobenen Anspruch auf die Versicherungssummen von insgesamt Fr. 10,000.— hält die Bekilagte entgegen, dieser Anspruch sei wegen.Versäumung der Anzeige des Versicherungsfalles verwirkt. Sie beruft sich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, insbesondere :

§ 14. « Hat ein Unfall stattgefunden, für den eine Entschädigung beansprucht wird, s0 ist der Versicherte bzw. der Anspruchsberoéhtigte ve flichtet :

.. €) Todeställe infolge Unfalles sofort telegraphisch dem Verlage oder der Helvetia anzuzeigen ; » § 15. «... Verweigert der Anspruchsberechtigte die Vornahme spruch auf die Versicherungsleistungen dahin. Das gleiche ist der Fall bei schuldhafter Übertretung der in § 14 lit. a, b, c und e enthaltenen Vorschriften. »

C. — Die kantonalen Gerichte verwarfen in Vorentscheiden die Einrede der Anspruchsverwirkung, das Obergericht des Standes Zürich am 25. Februar 1948. Mit der vorliegenden Berufung hält die Beklagte daran fest, dass die Klage ohne materielle Prüfung abzuweisen sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägüung :

1. — Obwohl nicht End-, sondern Zwischenentscheid, -unterliegt das angefochtene Urteil nach Art. 50 OG ausnahmsweise der Berufung ; denn im Falle der Gutbeissung der Berufung und damit der Verwirkungseinrede kann sofort ein Entscheid herbeigeführt und ein beträchtlicher Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden.

2. — Nach Art. 38 Abs. 1 VVG hat der Anspruchsberechtigte den Versicherer zu benachrichtigen, sobald ‘er vom befürchteten Ereignis und von seinem Anspruche Kenntnis erlangt. Gemeint ist, wie aus der Wendung « sobald...» erhellt, unverzügliche Anzeige, wovon denn auch Abs. 3 daselbst ausgeht. Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht ist der Versicherer nach Abs. 2 unter Umständen zur Kürzung seiner Leistungen berechtist.

_ Verwirkung tritt nach Abs. 3 ein, wenn der Anspruchsberechtigte die Anzeige in unlauterer Absicht versäumt hat. Ein solcher Sachverhalt ist hier nicht behauptet. Vielmehr wird dem Emil Kuch blosse Nachlässigkeit vorgehalten. Die Beklagte beruft sich jedoch auf die auch für solche Fälle aufgestellte Verwirkungsklausel der Versicherungsbedingungen. Da Art. 38 VVG abänderliches Recht enthält, sind strengere Vereinbarungen grundsätzlich gültig, sowohl hinsiehtlich der Art der Anzeige, die nach den vorliegenden Vertragsbedingungen « sofort telegraphisch » erfolgen soll, wie auch hinsichtlich der Folgen einer schuldhaften Versäumung. Indem § 15 der AVB die Verwirkungsfolge nur an schuldhafte Übertretung 94 Versicherungsvertrag. N° 20.

der betreffenden Gebote knüpft, hält er sich an die nicht zu Ungunsten des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten abänderliche Regel des Art. 45 Abs. 1 VVG.

3. — Hier ist die Anzeige nicht « sofort telegraphisch » erfolgt, sondern erst drei Tage nach dem Unfall, und zwar durch einen nicht Anspruchsberechtigten. Dem letztern Umstande kommt jedoch keine Bedeutung zu, nachdem die Beklagte die Anzeige gleichwohl entgegengenommen hat. Es frägt sich sogar, ob nicht die ïühr dadurch zugekommene sichere Kenntnis vom Unfallereignis auf alle Fälle eine weitere Anzeige überflüssig machte (vgl. Roi, zu Art. 38 Anm. 9 S. 470 unten ; OSTERTAGHiesranD, zu Art. 38 Nr. 7 und 8, mit Hinweis auf § 33 des deutschen VVG). Zu entscheiden bleibt, ob der Anspruch verwirkt sei, weil die Anzeige nicht vor dem 6. Juni 1939 erfolgt ist.

4, — Nach den Feststellungen des Obergerichtes hat Emil Kuch die unter andern Papieren im Domizil der beiden Verunfallten vorgefundene Vericherungspolice nicht gelesen. Die Beklagte hält ihm aber vor, er habe aus dem Charakter des Papieres als einer Versicherungspolice ohne weiteres schliessen müssen, er selbst sei neben seinen Geschwistern anspruchsberechtigt ;: daher hätte er auch Veranlassung gehabt, die Versicherungsbedingungen, namentlich diejenigen betreffend Anzeige des Versicherungsfalles, zur Kenntnis zu nehmen; die Vernachlässigung dieser sich nach den Umständen aufdrängenden Obliegenheit sei schuldhañft. Dieser Betrachtungsweise ist jedoch nicht beizustimmen. Weder Art. 38 VVG noch die erwähnten Versicherungsbedingungen stellen der tatsächlichen Kenntnis des eigenen Anspruches blosses Kennenmüssen gleich, im Unterschied etwa zu Art. 4-6 VVG betreffend die Pflicht zur Anzeige von Gefahrstatsachen beim Vertragsabschlusse. Die Ordnung der letztern Anzeigepflicht erklärt sich daraus, dass dem Antragsteller zuzumuten ist, sich über Tatsachen, die er allenfalls nicht genau kennt, über die er sich aber verständigerweise Rechenschaft zu geben hat und vermag, auf eine dahingehende Frage des Versicherers nicht einfach auszuschweigen. Dem Fragerecht des Versicherers entspricht eine den Umständen nach gebotene Orientierungspflicht des Antragstellers, auch wenn diesem nicht geradezu Nachforschungen obliegen (vgl. RoëLzr zu Art. 4 Anm. 6, c, S. 79). Diese Überlegungen lassen sich auf die Anzeigepflicht nach Eïntritt des befiürchteten Ereignisses nicht übertragen. ° 5. — Es steht dahin, ob Emil Kuch, ohne die Police durchzulesen, sich Gedanken über die Person der Anspruchsberechtigten machte, und ob er sich allenfalls sagte, der Versicherungsanspruch môchte nicht nur dem überlebenden Ehegatten und allfälligen Nachkommen, sondern auch entfernteren Verwandten als Erben zustehen. Wie das auch sein mag, durfte er diese Police mit den andern Papieren, die nicht dem Zwecke seines Besuches, sich Personalausweise für die Bestattung in Deutschland zu beschaffen, dienten, vorderhand zur Aufbewahrung beiseite legen. Er war nicht nach Zürich gekommen, um den Nachlass zu ordnen, und an sich bestand keine Pflicht, die Papiere bei diesem kurzen Besuch im einzelnen durchzusehen ; man empfindet es eher als unkorrekt, wenn sich ein Erbe schon auf den Nachlass stürzt, ehe die

Leiche bestattet ist. Dass sich diese Police mit andern Urkunden gerade in der Wohnung statt etwa in einem Bankfach vorfand, war ein Zufall. Jedenfalls ist das Nichtlesen der Police durch die Umstände hinreichend entschuldigt. Dass Emil Kuch nicht daran dachte, er kônnte zu unverzüglicher Anzeige verpflichtet sein, ist ibm nicht als Verschulden anzurechnen. Die Aufregung über das Unfallereignis, die Reisemüdigkeit, der begrenzte . Zweck seiner Nachforschungen und die verhältnismässig kurze Zeit des Aufenthaltes sind ihm zugute zu halten. Der formelle Standpunkt, Unkenntnis der Versicherungsbedingungen sei grundsätzlich keine ÆEntschuldigung 96 Versicherungsvertrag. N° 20.

(Roezzt, zu Art. 45 Anm. 5, d, S. 538), dringt demgegenüber nicht durch. Eine solche Regel ist nur unter Vorbehait der Umstände des einzelnen Falles anzuerkennen, wie denn Art. 45 Abs. 1 VVG die Umstände ausdrücklich berücksichtigt wissen will und damit eine Entscheidung nach Recht und Billigkeit verlangt. Ist gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem die Police beim Vertragschluss ausgehändigt wurde (Art. 11 VVG), im allgemeinen grôssere Strenge am Platze, so darf ein Dritter, dem ein Versicherungsanspruch erwächst, nicht ohne weiteres 50 behandelt werden, als seien ïihm die Versicherungsbedingungen bekannt. Zumal vom Gesetz abweichende, wenn auch gültige Verwirkungsklauseln sind solchen Anspruchsberechtigten gegenüber mit Zurückhaltung anzuwenden. Konnte, wie dargetan, Emil Kuch die Police füglich beiseite legen, ohne sich einer Nacblässigkeit bewusst zu sein, so ist sein Verhalten entschuldigt. Die in der Lehre nicht eindeutig beantwortete Beweislastfrage (vgl. ROELLIT, einerseits zu Art. 38 Anm. 3 $S. 460, anderseits zu Art. 45 Anm. 5, d, S. 537) kann auf sich beruhen.

6. — Fehlt es an einem Verschulden des Emil Kuch und damit an dem eïinzigen von der Beklagten geltend gemachten Verwirkungsgrunde, so braucht endlich nicht geprüft zu werden, ob ein solches Verschulden sich zu Ungunsten der mangels eines Begünstigten anspruchsberechtigt gewordenen Erbengemeinschaft ausgewirkt hätte, sei es im Sinne der Verwirkung des Versicherungsanspruches überhaupt oder im Sinne der Kürzung um den Anteil des Emil Kuch.

Demnackh erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der T. Kammer des Obergerichtes des Standes Zürich vom 25. Februar 1948 bestätigt.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über das Bundesgericht, Art. 50 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005, 1. Juli 2006, 1. Januar 2007, 1. April 2007, 1. August 2008, 1. Januar 2009, 1. Januar 2011, 1. April 2011, 5. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. April 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. August 2014, 1. November 2015, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. Juni 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2024, 1. Februar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 11, Art. 38, Art. 45 und Art. 98 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in