Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 34 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 II 97

21. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 13. Mai 1948 i. S. « Neuenburger » gegen Cernele,.

Versicherungsverirag. Verembarung einer Klagefrist (Art, 46 Abe. 2 VVG). Anwendung von Art. 45 Abs. 3 VVG bei unverachuldeter Versäumnis einer solchen Frisf. Bedeutung von Voergleichsverhandlungen. ' Contrat d'assurance. Clause prévoyant un délai de déchéance (art. 46 al, 2 LCA). Application de l'art, 45 al. 3 LCA en cas d’inobservation d’un tel délai sans faute du preneur ou de l’ayant droit. Portée de pourparlers de transactions, Contratto di assicurazione. Clausola, che prevede un termine di decadenza (art. 46 cp. 2 LCA). Applicazione dell’art. 45 cp. 3 LCA in caso0 d’inosservanza di un tale termine senza colpa dello stipulante 0 dell’avente diritto. Portata dei negoziati di transazione.

Sachverhalt

A. — Am 20. Mai 1941 wurde das den Klägern gehörende Hotel Schiller in Ingenbohl von einer Feuersbrunst betrofn. Gebäude und Mobiliar waren bei der Beklagten gegen Veuerschaden versichert, das Mobiliar zu Fr. 90,000. Art. 32 der Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AVB) ___ bestimimtse :

« Die Forderungen aus dem Versicherungsvertirage verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspscht begründet. rüche, die von der Gesellschaft abgelehnt unen nicht binnen zwei Jahren, vom Eintritt des Schadens an. gerèchnet, dureh Klageerhebung gerichtlich geltend gemacht werden, SInd erloschen. Vgl. VVG Arta 46. »

B. — Nachdem die gemüäss 5 Vertrag beigezogenen Sachverständigen den Mobiliarschaden (ohne Berücksichtigung der bei einzelnen Posten bestehenden Unterversicherung) auf Fr. 38,772.20 geschätzt hatten, zahlte die Beklagte eine Summe von Fr. 38,064.89 aus. Die Kläger erklärten gich mit dieser Entschädigung nicht einverstanden. Am 11. Oktober 1941 Tliessen sie der Beklagten durch die « Protekta » mitteilen, der Schaden betrage nach ihrer Berechnung Fr. 58,672.40, die ihnen geschuldete Entschädigung demgemäss Fr. 47,000 ; sie seien jedoch bereit, auf, der Basis einer Entechädigung von Fr. 45,000 einen Vergleich T AS 74 IL — 1948 98 Versicherungsvertrag, MN® 21. _ zu schliessen. Nach anfänglicher Ablehnung erklärte sich die Beklagte am 8. Dezember 1941 gegenüber der « Protekta » bereit, Fr. 45,000 zu zahlen. Sie wiederholte diese Erklärung auch gegenüber H. Lenggenhager und Rechtsanwalt Dr. X., den spätern Vertretern der Kläger, die höhere Forderungen stellten. Am 11. Januar 1943 schrieb gie Dr. X., síe halte das schon der « Protekta » und Lenggenbager gemachte Angebot ihm gegenüber bis zum 20. Januar 1943 aufrecht ; falls es bis dahin nicht angenommen werde, habe es als zurückgezogen Zu gelten und gewärtige sie die gerichtliche Weiterverfolgung der Sache. Dr. X. nahm dieses Angebot nicht an, sondern stellte am 9. August 1944 beim Bezirksgerichtspräsidium Schwyz das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Expertise und reichte nach dem misslungenen amtlichen Vermittlungsverguch vom 3. Juli 1945 am 1. September 1945 beim Bezirksgericht Schwyz Klage ein mit dem Begehren, die Beklagte sei zu verpflichten, den Klägern über die bereits bezahlten Beträge hinaus die (bereits mit Zahlungsbefehlen vom 8. Dezember 1942, 1. Dezember 1943 und 24. November 1944 geforderte) Summe von Fr. 35,000 zu bezahlen, wovon rund Fr. 29,000 für Mobiliar- und rund Fr. 6,000 für Gebäudeschaden. Die Beklagte machte 1. a. geltend, die Ansprüche der Kläger seien gemäss Art. 32 AVB verwirkt.

C. — Das Bezirksgericht wies die Forderung für Gebäudeschaden ab, sprach dagegen den Klägern für Mobiliarschaden eine Entschädigung von Fr. 26,736.20 über die bezahlten Fr. 38,064.80 hinaus zu. Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz bestätigte am 7. Juli 1947 den. erstinatanzlichen Entscheid grundsätzlich, ermüssigte aber die noch zu zahlende Entschädigung auf Fr. 18,198.22.

D. — Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung an. das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag, es sei auf die Klage wegen Verwirkung nicht einzutreten, eventuell sei aie materiell abzuweisen, ganz eventuell sei die zugeaprochene Summe herabzusetzen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung - 1. — Während der 1. Absatz von Art. 32 AVB von der Verjährung handelt, hat der 2. Absatz dieser Bestimmung die Verwirkung der Entschädigungsansprüche zum Gegenstand. Das ergibt sich unzweideutig aus der Wendung, dass die Ánsprüche, die nicht innert der hier genannten Frist durch Klageerhebung gerichtlich geltend gemacht werden, « erloschen » sgind (vgl. BGE 49 II 133 E. 6)...

2. — Nach Art. 46 Abs. 2 und Art. 98 VVG sind ausgerhalb der Transportversicherung (BGE 48 IT 284 ff., 50 IT 537 Æ.) Vertragsabreden ungültig, die den Anspruch gegen den Versicherer einer kürzern als der in Art, 46 Abs. 1 vorgesehenen Verjäbrung oder einer zeitlich kürzeren Beschränkung unterwerfen. Durch Gegenschluss folgt hieraus, dass eine Verwirkungesfirist, die gleich lang wie die gesetzliche Verjährungsfrist oder länger als sie ist, gültig vereinbart werden kann... Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrage verjähren nach Art. 46 Abs. 1 VVG in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet, die Ansprüche auf die Versicherungzsleistung also in zwei Jahren nach dem Schadensereignis. Die in Art. 32 Abs. 2 AVB getroffene Vereinbarung, wonach die Entschädigungsansprüche bei Gefahr der Verwirkung innert zwei Jahren nach Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden müssen, ist daher zulässig. N 3. — Diese Frist lief im vorliegenden Falle bis zum 20. Mai 1943. Durch die Betreibung vom 8. Dezember 1942 wurde sie nicht gewahrt, da Ärt. 32 Abs. 2 AVB (anders als die im Valle BGE 832 II 649 ffÆ. streitige Vertragsbestimmung) unmissverständlich gerichtliche Geltendmachung der Entschädigungsansprüche verlangt. Als die Kläger im August 1944 beim Gerichtspräsidenten das Gesuch um vorsorgliche Beweisaufnahme stellten, war die Frist bereits abgelaufen ; und hievon abgesehen haben sie mit diesem Begehren noch nicht ihre Entschädigungsansprüche Kklage- 100 Versioherungsvertrag. N° 21.

weise geltend gemacht, d. h. den Richter um Schutz dieser Ansprüche ersucht, wie Art. 32 Abs. 2 AVB es deutlich fordert. Diesem Frfordernis ist erst durch die Mitte 1945,

D.h. mehr als zwei Jahre nach Fristablauf erfolgte Ánrufung des Vermittleramtes (vgl. BGE 50 II 540 ff,. E 2, 3) und die anschliessende Klageeinleitung beim Bezirksgericht Genüge geschehen. Die Kläger haben die streitigen Entschädigungsansprüche also verwirkt, es wäre denn, dasa besondere Verbältnisse dem Eintritt dieser Reochtsfolge entgegenstanden. .

4. — Auf Fristen, innert welober bei Gefahr des Rechtsverlustes Klage erhoben werden muss, können die Vorachriften über Hinderung, Stillstand und Unterbrechung der Verjährung (Art. 134—-138 OR) nicht entsprechend angewendet werden-(vgl. BGE 49 II 133/4, 61 IT 156 lit. f), weil sonsb die Festsetzung solcher Fristen ihren Zweck verfehlen würde, der darin besteht, Streitigkeiten über die betreffenden Ansprüche in absehbarer Zeit zum. gérichtlichen Austrag zu bringen (vgl. BGE 50 IT 540). Dagegen gilt im Versicherungsvertragsrecht die Vorschrift, dass dort, wo der Vertrag oder das VVG den Bestand eines Rechtes aus der Versieberung an die Beobachtung einer Frist knüpft, der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte befugt ist, « die ohne Verschulden versäüumte Handlung », gegebenenfalls also die ohne Verschulden versäumte Klage, « sofort nach Beseitigung des Hindernisses nachzuholen » (Art. 45 Abs. 3 VVG). Ausserdem führt die Nichteinhaltung einer vertraglich vereinbarten Klagefrist dann nicht zum Rechtsverlust, wenn der. Versicherer für die Geltendmachung eines bestimmten ÄAnspruchs eine Fristerstreckung zugestanden hat und die Klage innert der erstreckten Frist angehoben wird, oder wenn er im konkreten Fall auf die. Anrufung der Verwirkungsklausel überhaupt verzichtet hat.

a) Unverschuldet im Sinne von Art. 45 Abs. 3 VVG ist eine Fristversäumnis nicht nur dann, wenn Umstände, die der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte nicht Versicherungeverträg. No:31. 301 zu verantworten hat, die Wahrung der Fris6 verunmögHechten, sondern auch dann, wenn es dem Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigten zwar möglich, aber im Hinblick auf die gegebenen Umstände nach Treu und Glauben nicht zuzumuten war, die in Frage stehende Handlung vor Ablauf der Frist vorzunehmen. Klage zu erheben, ist dem Gläubiger in der Regel nicht zuzumuten, solange die Parteien ernsthaft über einen Vergleich verhandeln. Während der Dauer von Verhandlungen, die auf eine aussergerichtliche Erledigung. des Streites abzielen, muss die Einreichung einer Klage dem Gläubiger als unnötig, ja sogar als unrateam erscheinen ; die Klageerhebung verursacht nicht bloss Kosten und Bemühungen, die sich beim Zustandekommen eines Vergleichs als unnütz erweisen, sondern sie kann geradezu als. unfreundlicher Akt wirken und die Verhandlungen stören. Deshalb gilt die Klagefristversäumnis im Sinne von Art. 45 Abs. 3 VVG als entschuldigt, wenn die Parteien über den Fristablauf hinaus oder doch so lange ernstliche Vergleichsverhandlungen führten, dass zwischen deren- Abbruch und dem Fristablauf nicht mehr genügend Zeit blieb, um die Klage einzuleiten (BGE 49 II 134 f.). Anders verhält es sich mur, wenn der Versicherer dem Gläubiger genügend lange vor Fristablauf unzweideutig kundgegeben hat, dass die angebahnten Verhandlungen ihn von der Beobachtung der Klagefrisb nicht entbinden sollen ; in diesem Falle ist dem Gläubiger die - fristgerechte Klageanhebung ungeachtet schwebender Verhandlungen zuzumuten. — « Sofort nach Beseitigung des Hindernisses » nachgeholt ist eine wegen

Vergleichsverhandlungen nicht fristgemäss angehobene j Klage dann und nur dann, wenn sie nach Abbruch der Verhandlungen 80 bald als tunlich eingereicht wird.

Die Vergleichsverhandlungen, die durch das Schreiben der « Protekta » vom 11. Oktober 1941 eröffnet wurden, gingen mit dem unbenützten Ablauf der Frist zu Ende, welohe. die Beklagte dem Anwalt der Kläger in ihrem Schreiben vom 11. Januar 1943 für die Annahme ihres 102 Voersicherungevertrag. N° 2L.

damaligen Angebotes gesetzt hatte, also am 20. Januar 1943. Aus dem Schreiben vom 11. Januar 1943 ergibt sich mit aller Klarheit, dass die Beklagte im Falle der Nichtannahme ihres Angebotes nicht weiter verhandeln wollte, sondern die gerichtliche Klage erwartete. Die Vorinstanz sagt freilich, die Verhandlungen seien gleichwohl « weitergeführt » worden und haben sich «noch über den am 3. Juli 1945 stattgehabten Vermittlungsvorstand hinaus » erstreckt ; Vergleichsverhandlungen haben «vom Brandereignis an bis zum Vermittlangsvorstand mehr ‘oder weniger intensiv stattgefunden » und seien « auch nachher nochmals von Seiten der Beklagten aufgenommen worden ». Diese Angaben sind jedoch so0 unbestimmt, dass sich gestützt darauf nicht beurteilen lässt, ob die Parteien während dieser ganzen Zeit ernsthaft über einen Vergleich betreffend die streitige Mobiliarentschädigung verhandelten. An greifbaren Tatsachen stellt die Vorinstanz in diegem Zusammenhang nur fest, dass die Beklagte am 16. August 1945 « unpräjudiziell für den Prozessfall » neuerdings einen Vergleich auf der Basis von Fr. 45,000 vorschlug. Dies kann die Versäumnis der am 20. Mai 1943 abgelaufenen Klagefrist selbstverständlich nicht entschuldigen. Bestimmte Tatsachen, aus denen geschlossen werden könnte, dass zwischen dem 20. Januar und dem 20. Mai 1943 entgegen der von der Beklagten am 11. Januar ausgesprochenen Ábsicht weiter über einen Vergleieh verhandelt wurde, werden im angefochtenen Entscheid nickt festgestellt. Die Akten bieten denn auch keinerlei Anhaltspunkte für das Vorhandensein soleher Tateachen, ja die Kläger haben solche Tatsachen nicht einmal behauptet, sodass kein Ánlass besteht, die Sache zur Vervollständigung des Tatbestandes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass zwischen dem 20. Januar und dem 20. Mai 1943 keine Ver- _ gleichsverhandlungen mehr stattfanden. In diesen vier Monaten hätten die Kläger reichlich Zeit gehabt, die Klage einzuleiten. Die Voraussetzungen, unter denen Vergleichsverhandlungen die Klagefristbversäumnis entschuldigen, gind daher im vorliegenden Falle nicht verwirklicht.

b) Rozas erklärt, im Einlaesen auf Vergleichsverhandlungen müsse nach Treu und Glauben die Erklärung des Versicherers gefunden werden, daes die Ausschlussfrist gegen den Anspruchsberechtigten nicht von dem ursprünglich festgestellten Zeitpunkte, sondern erst von dem Momente an laufen solle, in dem die Vergleicheverhandlungen abgebrochen werden (Komm. zu Art. 45 VVG Ánm. 9 8, 551). Diese Auffassung ist jedenfalls dann abzulehnen, wenn man die gepflogenen Vergleichsverhandlungen unter dem Gesichtepunkte von Art. 45 Abs. 3 VVG berücksichtigt, wie RouxLz, nach dem Zusammenhang zu schliessen, das selber tun möchte. Sollen Vergleichsverhandlungen im Sinne dieser Bestimmung als Entschuldigung für die Klagefristversäumnis gelten, dann muss vom Anspruchsberechtigten folgerichtigerweise verlangt werden, dass er gemüss dieser Bestimmung die versäumte Handlung « sofort nach Beseitigung des Hindernisses » nachholt, d. h. dass er, wie bereits gesagt, möglichst bald nach dem endgültigen Abbruch der Vergleichsverhandlungen klagt (vgl. BGE 49 IT 135). Den Ausführungen RourzJs ist aber auch dann nicht beizupflichten, wenn man annimmt, er betrachte die geführten Vergleichsverhandlungen nicht bloss als einen Entschuldigungsgrund im Sinne von Art. 45 Abs. 3 VVG, sondern er wolle sagen, der. Versicherer, der sich auf Vergleichsverhandlungen. einlasse, gestehe damit dem Anspruchsberechtigten rechtsgeschäftlich eine Erstreckung der Klagefrist in dem Sinne zu, dass diese erst vom Abschluss der Verhandlungen an zu laufen beginne. Aus der - blossen Tatsache, dass der Versicherer mit ihm über einen Vergleich verhandelt, darf der Anspruchsberechtigte nach Treu und Glauben'ein so weitgehendes Zugestäündnis nicht ableiten, zumal da seine schutzwürdigen Interessen genügend gewahrt sind, wenn er die Möglichkeit hat, die wegen Vergleichsverhandlungen versäüumte Klage sogleich . nach dem Scheitern dieser Verhandlungen nachzuholen. Der Entscheid BGE 32 II 659, auf den Rous sich beruft, kann seine Auffassung nicht estützen ; dort hat das Bundes- 104 Veraicherungevertrag. N° 21, - - gericht (übrigens vor dem Inkrafttreten des VVG) eine 80-: gleich nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen eingereichte Klage als rechtzeitig erklärt und nur beiläufig bemerkt, nach Ansicht EHxENBERGS beginne die Verwirkungsfrist überhaupt erst von diesgem Zeitpunkte an zu

laufen. Der von RoxLzJI angezogene § 12 Abs. 2 des deutschen VVG, wonach die vertraglich bestimmte Klagefrist erst beginnt, « nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer gegenüber den erhobenen Anspruch unter Angabe der mit dem Ablaufe der Fris6 verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat » (vgl. dazu BRUCK, Privatvergicherungsrécht, 1930, 8. 409; EHRENZwWEIG, Versicherungksvertragsrecht, 1935, I 8. 338 Æ., 343 unten), besitzt im schweizerischen. VVG kein Gegenstück. Diesen Grundsatz auf dem Wege der Auslegung .in das schweizerische Recht einzuführen, is6 umsoweniger am Platze, als die gesetzliche Mindestdauer der Klagefrist im schweizerischen Récht viel länger ist als im deutechen (zwei Jahre gegenüber sechs Monaten).

Im vorliegenden Falle kann daher keine Rede davon sein, daas sich dié Klagefrist deswegen, weil bis zum 20. Januar 1943 Vergleichsverhandlungen geführt wurden, bis zum 20. Januar 1945 verlängert habe. Es bestehen aber auch keine Anhaltapunkte dafür, dass die Beklagte den Klägern vor Ablauf der Klagefrist sonstwie eine Erstrekkung derselben zugestanden habe. — Würde übrigens auf Grund der Theorie Rouxzs noch angenommen, dass die Klagefrist bis zum 20. Januar 1945 statt nur bis zum 20. Mai 1943 gedauert habe, s0 wäre damit den Klägern nicht geholfen, da gie erst Mitte 1945 klagten (oben Erw. 3).

c) Ein vor Fristablauf erklärter Verzicht auf die Anrufung der Verwirkungsklausel ist ebensowenig dargetan wie eine damals gewährte Fristerstreokung. Es liegt aber auch nichts dafür vor, dasgs die Beklagte auf die ihr mit dem Fristablauf erwachsene Verwirkungseinrede nachträglich verzichtet habe. Namentlich dürfen ihre Stellungnahme im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisaufnahme und ibr Vergleichsangebot vom 16. August 1945 nicht so ausgelegt —_ PE - Veorsicherungsvertrag. XS 21. . 105 werden. Sie widersetzte sgich der von den Klägern verlangten Beweisaufnahme,- weil das Gutachten der gemäss Vertrag beigezogenen Sachverständigen nicht rechtzeitig angefochten worden sei. Wenn sie dann gegenüber dem Gutachten des vom Bezirksgerichtspräsidenten besteliten Experten eine Oberexpertise beantragte, so tat síe dies nur für alle Välle, ohne ihren grundsätzlichen Standpunkt aufzugeben. Das Vergleichsangebot vom 16. August 1945 erfolgte ausdrücklich « unpräjudiziell für den Prozessfall ».

Es war ein letzter, erfolgloser Vereuch, eine friedliche Lögung herbeizuführen. Unter diesen Umständen darf nicht angenommen werden, dass die Beklagte damit auf die ihr zustehende Verwirkungseinrede habe verzichten wollen. Die Behauptung der Kläger, dass später (während des Prozesses) neue Verhandlungen geführt worden seien, und dass die Beklagte dabei ihre frühere Offerte sogar erhöht habe, ist nicht nachgewiesen. Da die Beklagte an der Verwirkunggeinrede vor allen Instanzen festhielt, dürften übrigens die angeblichen neuen Vergleichsangebote der Beklagten nur dann im Sinne eines nachträglichen VerzZichts auf diese Einrede gedeutet werden, wenn klare Indizien dafür vorlägen, dass sie s0 gemeint waren. Tatsachen, die einen solchen Schluss erlauben würden, sind nicht einmal behauptet, geschweige denn bewiesen.

d) Die Vorinstanz betrachtet die Klagefrisgtveresäumnis nicht bloss mit Rücksicht auf die geführten Vergleichsverhandlungen, sondern auch deswegen als entschuldigt, weil die Kläger dureh mit der notwendigen Sorgfalt ausgewählte sachkundige Personen vertreten- und daher zur Ánnahme berechtigt gewesen seien, die allfällig einzuhaltenden Fristen würden gewahrt. Sie beruft sich auf ROELLI, der bei der Besprechung von Art. 45 VVG erklärt, der Versicherte habe das fehlerhafte Verhalten seines Anwaltes - oder einer andern Hilfsperson nicht zu vertreten, sofern er gelber daran kein Verschulden trage (S. 550, 536 Æ.). Wie es sich damit grundsätzlich verhalte, mag dahingestellt bleiben. Selbst- wenn man nämlich eine Handling oder Unterlassung immer dann als entschuldigt ansehen 106 Urheberrecht. N° 22.

würde, wenn der Versicherte dafür nicht persönlich verantwortlich ist, s80 müsste die vorliegende Klagefristvergäüumnis als unentschuldigt gelten, weil die Kläger es geschehen liessen, dass ihr Anwalt anderthalb Jahre lang (vom 20. Januar 1943 bis 9. August 1944) überhaupt nichts unternahm und mit der Klageeinleitung sogar mehr als zwei Jahre über den Fristablauf hinaus zuwartete. Darin läge ein Verschulden der Kläger, selbst wenn sie den Anwalt rechtzeitig mit den nötigen Instruktionen versehen hätten, was erst noch festzustellen wäre. Wer einen Anwalt beizieht, darf sich deswegen an der betreffenden Sache nicht einfach desinteressieren, sondern muss zum Rechten sehen, wenn der Anwalt sie ofensichtlich vernachlässigt. Es bleibt also dabei, dass die Kläger die streitigen Entschädigungsansprüche gemäss Art. 32 Abs. 2 AVB verwirkt haben. '

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz vom T7. Juli 1947 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

, Vgl. auch Nr. 19. — Voir anussi n° 19.

V. URHEBERRECHT ".

DROIT D’AUTEUR

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 45, Art. 46 und Art. 98 — der Erlass wurde am 1. Januar 2001, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2009, 1. Juli 2009, 1. Januar 2011, 1. Januar 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.

Zitiert in