Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 3 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 III 40

40 BSohuldbetreibungs- und Konkursrecht.'N° 13.

particulièrement circonspectes dans l’octroi du bénéfice de l’art. 61, la réalisation s’opérant sans le concours du débiteur et dans les délais impératifs fixés par la loi.

L'autorité cantonale a tiré argument du fait, affirmé par l’Office, que la débitrice (ou s80n « bureau ») avait Pu se procurer le 8 mai la somme nécessaire pour faire renvoyer la vente. La recourante conteste cette circonstance. Le Tribunal fédéral est toutefois lié par la constatation qui figure à ce sujeb dans la décision attaquée. Les motifs de celle-ci montrent d’ailleurs que l’Autorité cantonale n'aurait pas statué autrement sì elle n’avait pas admis la réalité de ce fait.

Enfin, le désgir de « sauver son mobiber » et le fait que la valeur de celui-ci couvrirait les créances en poursuite ne s0nt pas des considérations pertinentes du point de vue de l’art. 61 LP.

Par ces motifs, le Tribunal fédéral rejette le recours.

13; Entscheid vom 16. September 1948 i. Ss. Leuthard und Konkursamt Untertoggenburg. ' 1, Ob ein vom Betreibungsamt eingezogener Geldbetrag den Pfändungsgläubigern als Verwertungserlös verhaftet sei oder wegen des angeblichen Hinfalls der Betreibungen in die KonEuremasse falle, haben die Aufsichtsbehörden zu entscheiden ; Art. 17 und 199 Abs. 2 SchKG (Erw. 1);

— und zwar die dem Betreibungsamte, nicht die dem Konkursamte vorgesetzten Aufsichtsbehörden (Erw. 2).

2. Kein Rückzug des Verwertungsbegehrens liegt in der nach dessen Stellung erfolgten Zustimmung zum Vorschlag des Betreibungsamtes, das Ergebnis des über die gepfändete FornE, achwebenden PFProzesses abzuwarten. Art. 121 SchKG rw, 8).

1. La question de savoir sì la somme perçue par un office des poursuites doit revenir aux créanciers saisissants, en tant que produit de lea réalisation, ou au contraire tomber dans la masse en raison de la caducité prétendue de la pourauite est du ressorb des autorités de surveillancé ; art. 17 et 199 al. 2 LP (consid. I; — et plus précisément des autorités de surveillance dont relève l’office des poursuites et non de celles dont relève l’ofce des faillites (consid. 2).

2. Le fait pour des créanciers qui ont requis la vente d’accepter enguite la proposition de Tl’office des poursuites d’attendre le résultat d’un procès engagé au eujet de la créance saisie ne saurait être interprété comme un retrait de la réquisition de vente ; art. 121 LP (consid. 3).

Ll. La questione se la gomma. riscossa da un ufficio di esecuzione R spoetti ai creditori procedenti, quale ricavo della realizzazione, 0 oOPPure se invece cada nella massa a motivo della pretesa perenIH zione dell’esecuzions, è di competenza delle autorità di vigiBe __ lanza ; art. 17 e 199 cp. 2 LEF (cansid. I);

Es — e più precisamente delle autorità di vigilanza dalle quali Y dipende l’ufficio di esecuzione e non di quelle preposte all i 2 dei fallimenti (consid, 2).

tL - 2. Il fatto che 1 creditori, i quali avevano domandato la vendita, E: accetiano in seguito la proposta dell'ufficio dei fallimenti di Zu attendere il risultato di una lite pendente relativa al credito » Pignorato, non può essere interpretato come un ritiro della AE 5 domanda di vendita ; art. 121 LEF (consid. 3).

TAO 4A. — In verschiedenen Betreibungen- (Pfäündungsgruppe 6 45, wozu der Gläubiger Pohl gehörte) gegen den damals E in Zürich 9 wohnenden Leuthard wurde im Sommer 1948 À : Ue A. eine Forderung gegen Dr. Schönlank gepfändet. Dem A Verwertungsbegehren Pohls vom 18. September 1946 entsprach das Betreibungsamt durch ordnungsmäüässige Verwertung der übrigen gepfändeten Gegenstände. Hinsichtlich des erwähnten Guthabens aber, über das ein vom Schuldner angehobener Prozeass schwebte, schlug es den beteiligten Gläubigern mit einem Rundschreiben vom 27. Februar 1947 vor, die Erledigung des Prozesses abzuwarten, um dann das Sichere Prozessergebnis in Anspruch nébmen zu können, Keiner der Gläubiger erhob binnen der ihnen eingeräumten Frist hiegegen Einspruch. Der Prozess endigte erst im Mai 1948 durch Abschluss eines Vergleiches. Den danach dem Schuldner zustehenden Forderungsbetrag zog das Betreibungsamt am 21. Juni 1948 ein. Laut dem am 25. gleichen Monats aufgestellten Kollokations- und Verteilungsplan entfallen auf Pohl Fr. 85.50, während er mit Fr. 62.25 zu Verlust kommt. « B. — Der Kollokations- und Verteilungsplan wurde weder von Gläubiger- noch von Schuldnerseite angefochten.

42 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N° 13.

Dagegen erklärte sich der Schuldner beim Konkursgericht seines neuen Wohnortes Uzwil als zahlungsunfähig, und es wurde über ihn am 8. Juli 1948 der Konkurs eröffnet. Das Konkursamt Untertoggenburg less gich nun den vom Betreibungsamt Zürich 9 eingezogenen und noch nicht verteilten Betrag überweisen. Das Betreibungsamt kam dem Ánsuchen nach anfänglicher Weigerung nach und verwies den sein Treffnis verlangenden Gläubiger Pohl auf die Geltendmachung seiner Forderung im Konkurse.

Sachverhalt

C. — Pohl beschwerte sich hierauf bei der untern Aufsichtsbehörde von Zürich mit dem Antrag, das Betreibungsamt Zürich 9 sei anzuweisen, ihm sein Treffnis laut Kollokations- und Verteilungsplan auszuzahlen. Er wandte sich mit einem entsprechenden Begehren auch an das Konkursamt Untertoggenburg und führte, von diesem abgewiesen, Beschwerde gegen dieses Amt bei der st. gallischen Aufsichtsbehörde. Die untere zürcherische Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 9 am 17. August 1948 gut, ebenso die Aufsichtsbehörde des Kantons St. Gallen am 28. August diejenige gegen das Konkursamt Untertoggenburg, in. dem Sinne, dass dieses Amt den von Pohl beanspruchten Betrag zu dessen Handen dem Betreibungsamte Zürich 9 zur Verfügung zu stellen habe.

D. — Den Entscheid der sf. gallischen Aufsichtsbehörde ziehen der Schuldner und seine Konkursmasse, vertreten durch das Konkursamt, an das Bundesgericht weiter. Sie halten daran fest, dass das Betreibungsamt Zürich 9, indem es die Prozesserledigung betreffend die gepfändete Forderung gegen Dr. Schönlank abwartete, das Verwertungsbegehren « ignoriert » habe, und dass in der Zustimmung der Pfändungsgläubiger zu diesgem Vorgehen ein Rückzug des Verwertungsbegehren liege. Daher sei der dem Schuldner nach dem Prozessvergleich zukommende Betrag mit Unrecht vom Betreibungsamte eingezogen treibungen um freies Schuldnervermögen, das nun in die Konkursmasse gefallen sei.

Gegen den Entascheid der untern zürcherischen AufÁ sichtsbehörde ist ein Rekurs bei der obern kantonalen M Aufsichtsbehörde hängig.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zreht m Erwägung : ' — Pohl verlangt in seiner Beschwerde gegen das Konkarsamat die « Aussonderung als Eigentum des Begchwerdeführers ». Indessen besteht kein Eigentumsstreit und demgemäss kein Aussonderungsanspruch im Sinne von Art. 242 SchKG, der vor den Gerichten ausgetragen werden müsste. Streitig is vielmehr, wem der vom Betreibungsamte Zürich 9 eingezogene Forderungsbetrag vollstreckungsrechtlich verhaftet sei, ob gemäss Art. 199 Abs. 2 SchKG den Pfändungsgläubigern oder (zufolge des vom Schuldner und vom Konkursamte behaupteten Hinfalles der betreffenden Betreibungen) der Konkursmasse. Über diese vollstreckungsrechtliche Frage haben die Aufsichtsbehörden zu befinden (vgl. BGE 30 I 565 = Sep.-Ausg. 7 S. 267).

2. — Normalerweise wäre es zu keiner Beschwerde gegen das Konkursamt gekommen, sondern der vom Betreibungsamt eingezogene Geldbetrag in der Verfügungsgewalt dieses letztern Amtes geblieben. Hätte das Konkursamt (für die Konkursmasse) darauf Anspruch erheben wollen, so0 wäre ihm freigestanden, seinerseitsgegen das Betreibungsamt Beschwerde zu führen. Das vom Konkursamt gestellte Ansinnen, ihm den Geldbetrag kurzerhand abzuliefern, war ungerechtfertigt. Dass ihm das Betreibungsamt stattgab, muss um s0 mehr befremden, W- als es laut seiner Vernehmlassung dem Standpunkt des WE Konkursamtes und des Schuldners nicht etwa beitritt, Á sondern widerspricht. Angesichts des formell rechtkräftigen Kollokations- und Verteilungsplanes hätte das Betreibungsamt das Geld vollends nicht dem Konkursgamt 44 Behuldbetreibungs- und Konkurerecht. N° 13. abliefern aollen. Selbst wenn es ‘gich hätte davon überzeugen lassen, dass die Pfündungsbetreibungen durch fingierten Rückzug des Verwertungsbegoehrens mangels rechtzeitiger Erneuerung deaselben nach Art. 121 SchKG dahingefallen seien und sich daber der Kollokations- und Verteilungsplan, wiewohl nicht angefochten, als nichtig erweise, hätte es gut getan, dieser Ángicht lediglich durch eine Verfügung zugunsten der Konkursmasse Ausdruck zu geben und eine allfällige Beschwerde der Pfändungsgläubiger abzuwarten. Y Daraus folgt, dass der angefochtene Entacheid der sf.gallischen Aufsichtsbehörde insoweit nicht zu beanstanden ist, als sie die Rückleistung des Geldbetrages an das Betreibungsamt Zürich 9 angeordnet hat. Diese Weisung macht einfach eine voreilig erfolgte Überweisung an das Konkursamt rückgängig. Dagegen war die sf. gallische Aufsichtsbehörde nicht zuständig, zudem über den Ánspruch Pohls, d. h. über die Frage, ob das Verwertungsbegehren in der Pfändungsbetreibung aufrecht geblieben sei, massgebend zu entscheiden. Dies stand nur den Aufsichtsbebörden des Kantons Zürich zu, in deren Gebiet die Pfändungsbetreibung durchgeführt wurde. Indessen besteht kein Grund, den oberinstanzlichen zürcherischen Entscheid und einen dagegen einzulegenden weitern Rekurs abzuwarten. Das Bundesgericht ist durch die vorliegenden Rekurze gegen einen letztinstanzliehen kantonalen Entscheid mit der Streitfrage befasst, und die Sache ist spruchreif, nachdem sowohl das Betreibungsamt Zürich 9 wie auch das Konkursamt Untertoggenburg

neben dem Gläubiger Pohl und dem Schuldner zum Worte gekommen sind. 3. — Bewilligen die an der Verwertung beteiligten Gläubiger nach Stellung des Verwertungsbegehrens dem Schuldner einen Aufschub, oder suchen sie unmittelbar beim Betreibungsamt. einen Aufschub der Verwertung nach, s0 gilt allerdings in der Regel das Verwertungs - begehren als zurückgezogen, und es droht alsdann der Schuidbetreibungs- und Konkurareoht. N® 13. 45 Hinfall der Betreibung nach Art. 121 SchKG (vgl. BGB. 42 ITI 42). Hier aber haben die Pfändungsgläubiger weder ausdrücklich das Verwertungsbegehren zurückgezogen noch einen Verwertungsaufschub beantragt, sondern lediglich dem Vorschlage des Betreibungsamtes zugestimmt, binsichtlich der gepfändeten Forderung, über die ein Prozess schwebte, dessen Ausgang abzuwarten, um den dabei dem Schuldner zukommenden Betrag in Anspruch zu nehmen. Dass das Betreibungsamt das Verwertungsbegehren als aufrechtbleibend erachtete, ergibt sich, abgesehen davon, dass es ihm durch ordmingsgemässe Verwertung der andern Pfändungsgegenstände Folge gab, daraus, dass es dann den durch Prozessvergleich anerkannten Forderungsbetrag einzog und dem Kollokations- und Verteilungsplan zugrunde legte. Die Pfündungsgläubiger hatten auch gar keine Veranlassung gehabt, anzunehmen, das Betreibungsamt mute ihnen einen Rückzug des Verwertungsbegehrens zu oder « ignoriere » dieses. Vielmehr durfte das vom Amte vorgeschlagene Vorgehen in ibren Augen als eine besondere Art der Verwertung erscheinen. Lief doch das Abwarten des Prozessausganges ungefähr auf dasselbe hinaus wie eine Überweisung der betreffenden Forderung gemäss Art. 131 Abs. 2 SchKG an sämtliche beteiligten Pfändungsgläubiger, die solchenfalls den Prozess selber hätten fortführen müssen, statt die Prozessführung weiterhin dem Schuldner zu überlassen.

Auch im Falle der Überweisung der gepfändeten Forderung an die Gläubiger wäre diesen nicht unmittelbar ein endgültiges Treffnis zuteil geworden, sondern sie hätten M fe versuchen müssen, sich ein solches erst zu erstreiten. Ob E es zulässig war, statt solcher Überweisung die Gläubiger EAR mit ihrer Zustimmung auf das vom Schuldner selbst AF (allenfalle unter etwelcher Kontrolle des Betreibungsamtes) ¿9 zu erstreitende Prozessergebnis zu verweisen, mag hier Ji dahingestellt bleiben. Wesentlich ist, dass die Gläubiger E in guten Treuen im Hinblick auf den ihnen vom Amte

2M vorgeschlagenen Verwertungsersatz das Verwertungsbe- 46 Schuldbetreibungs- und. Konkurerecht. N° 14, gehren als aufrechtbleibend erachten durften, was die Fiktion eines Rückzuges dieses Begehrens verbietet.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : Die Rekurse werden abgewiesen.

14. Auszug aus dem Entscheid vom 21. September 1948 i. S. Sehmidhauser.

Lohnpfändung für Unierhaltsbeiträge. Erläuterung der Formel, Saisíe de salaire en faveur d’un créancier d'aliments. Interprétation de la formule.

Pignoramento di salario a favore di un creditore d'alimenti. InterPretazione della formula.

Da der Lohn des von einem ausserehelichen Kinde für Unterhaltsbeiträge betriebenen Schuldners nicht einmal ausreichte, um den Notbedarf der aus dem Schuldner, seiner Ehefrau und seinen drei ehelichen Kindern bestehenden « engern » Familie zu decken, wandte die zürcherische Aufsichtsbehörde. die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entwickelte Regel an, wonach vom Verdienste des Schuldners in solchen Vällen der Bruchteil zu pfänden ist, der durch den monatlichen Unterhaltsbeitrag bezw. den Notbedarf des ÁAlimentengläubigers als Zähler und den Notbedarf des Schuldners und der von ihm zu unterhaltenden Personen mit Einschluss des Alimentengläubigers (d. h. den Notbedarf der « weitern » Familie) als Nenner bestimmt wird (BGE 71 III 177 E.

3. , 74 TIT 6 ff. und dort zit. frühere Entscheide). Den Notbedarf des ausserehelichen Kindes setzte sie dabei dem ihm gerichtlich zugesprochenen Unterhaltsbeitrag von Fr. 45.— pro Monat gleich, den Notbedarf der weitern Familie dem Notbedarf eines Ehepaars mit drei Kindern (berechnet nach den Ansätzen für Sköpfige Familien), vermehrt um den Unterhaltsbeitrag von Fr. 45.—. Das Bundesgericht beanstandet dies.

Begründung :

Als Notbedarf des Alimentengläubigers ist nicht der Unterbaltsbeitrag, sondern ein entsprechend geringerer Betrag in Rechnung zu stellen, wenn sich ergibt, dass der Alimentengläubiger nicht-den vollen Beitrag benötigt, um (ausserhalb der Familie des Schuldners) sein Leben fristen zu können (BGE 68 III 28, 106, 7I TIL 177). Den Notbedarf des Alimentengläubigers niedriger anzusetzen, kann sich aber auch aus einem andern Grunde aufdrängen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf nämlich zugunsten des Alimentengläubigers nicht ein grösgerer Teil des Lohnes gepfändet werden, als er bei gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner auf ihn entfiele (BGE 68 ITI 28, vgl. auch schon 45 IIT 85 unten, 50 III 17), weil sonst die mit dem Schuldner zusammenlebenden Famiienangehörigen (die Glieder der engern Familie) eine Verhältnismässig stärkere Einschränkung auf sich nehmen müssten als der Alimentengläubiger. Der Notbedarf dieses Gläubigers darf daher nicht mit einem höhern Betrage in Rechnung gestellt werden, als dafür einzusebzen. Wäre, wenn dieser Gläubiger im Haushalte des Schuldners leben würde (vgl. BGE 74 III 7 oben). Von den verschiedenen hienach in Frage kommenden Beträgen (Unterhaltsbeitrag, davon wirklich benötigter Betrag, Notbedarf im Falle gemeinsamen Haushalts) ist der jeweils niedrigste massgebend. — Wäre der Notbedarf des Alimentengläubigers im Falle gemeinsamen Haushalts niedriger als der ihm zugesprochene Unterhaltsbeitrag oder als der Betrag, den er hievon wirklich benötigt, und muss er sich demzufolge gefallen lassen, dass gein Notbedarf nur mit jenem niedrigeren Betrage in Rechnung gestellt wird, 80 muss folgerichtigerweise auch der Notbedarf der übrigen Familienglieder auf Grund der Annahme berechnet werden, dass der Alimentengläubiger im Haushalt des Schuldners lebe.

(Im vorliegenden Falle wird für den Notbedarf des Tjährigen ausserehelichen Kindes statt Fr. 45.— der

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 17, Art. 61, Art. 121, Art. 131, Art. 199 und Art. 242 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in