Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 III 65

17, Entscheid vom 7. September 1948 i. S. Azota Gesellschaft.

Faustpfandverwertung. - Der Érlös fällt, mit Ausnahme eines Überschusses, nicht in das Schuldnervermögen und kann daher nicht für gewöhnliche Gläubiger dieses Schuldners arrestiert oder gepfändet werd-n, noch sind solche Gläubiger befugt, dem betreibenden Pfandgläubiger das Recht auf den Erlös in einem Widerspruchsverfahren streitig zu machen. Vorbehalten bleibt Anfechtungsklage nach Art. 285 ff. SchKG. Erw. 3.

Wie verhält es sich bei einer vor der Pfandverwertung erfolgten Arrestierung oder Pfändung der Sache selbst ? Erw. 1 und 2.

Art. 961 SchKG ist in der Betreibung für Mietzinse hinsichtlich der retinierten Gegenstände sinngemäss anwendbar. Erw. 4.

Néalisation d’un gage mobilier.

Exception faite de l’excédent, le produit de la vente ne fait pas partie de la fortune du débiteur et ne peut donc pas être sóquestré ou saisì en faveur des créanciers chirographaires ; ceuxci ne sont pas atorisés à contester dans une procédure de revendication le droit du créancier gagiste gur le produit de la vente. Demeure réservée l’action révocatoire des art. 285 et suiv. LP (consid. 3). i :

Qu'en esùt-il dans le cas où la chose a été séquestrée ou saisis avant s& réalisation ? (consid. 1 et 2).

L'art. 96 al. 1 LP est applicable par analogie dans la poursuite pour loyers et fermages aux objets so0umis au droit de rétention (consid, 4).

Realizzazione di un pegno manuale.

À prescindere dall’eccedenza, il ricavo della vendita non fa parte della sostanza del debitore e non può quindi essere sequestrato 0 pignorato in favore di creditori echirografari ; essì non hanno la facoltà di contestare, in una procedura di rivendicazione, 5 ABS 74 III — 1948 66 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N°9 17.

il diritto del creditore pignoratizio sul ricavo della vendita. Rimane riservata l’azione rivocatoria a norma degli art. 285 sgg. LEF (consid. 3).

Quid nel caso in cui la cosa siíia stata sequestrata 0 pignorata prima della sua realizzazione ? (consìd. 1 e 2).

L’art. 96 cp. 1 LEF è applicabile per analogia, nell’esecuzione per crediti derivanti da pigioni e afitti, agli oggetti vincolati al diritto di ritenzione (consid. 4). 4A. — Die Rekurrentin betrieb die Gobanit A.-G. in Lig. auf Verwertung einer retinierten Filterpresse für Mietzins. Die Betreibung blieb unbestritten, und die Filterpresse wurde mit Zustimmung der Rekurrentin freihändig für Fr. 4275.—, d. h. für den Betrag der in Betreibung stehenden Mietzinsforderung, verkauft. Der Erwerber zahlte den Preis an das Betreibungsam£t.

Sachverhalt

B. — Zwei gewöhnliche Gläubiger der Gobanit A.-G. in Liq. liessen Teilbeträge des erwähnten Verkaufserlöses, enteprechend ihren Forderungen, arrestieren. Die ReKkurrentin war mit der Auszahlung von Fr. 400. — an Mauch auf Rechnung des Verkaufserlöses einverstanden ; sie widersetzte sich dagegen einer weitergehenden Inanspruchnahme dieses FErlöses für die Arrestforderung von Fr. 2330.35 des Gläubigers Widmer.

C. — Da jedoch das Betreibungsamt ibr die Auszahlung verweigerte, um den Ansprüchen allfälliger « Ansgchlussgläubiger » Rechnung zu tragen, führte sie Beschwerde mit dem Antrage, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ihr den ganzen Erlös von Fr. 4275.—, eventuell den Differenzbetrag zwischen Fr. 3862.— und einem von dritter Seite arrestierten Betrag auszuzahlen ; eventuell sei das Widerspruchsverfahren mit Klagefrisb an den Arrestgläubiger anzuordnen.

D. — Die Aufzsichtsbehörde des Kantons Appenzell A. Bh. wies mit Entscheid vom 28. Juni 1948 die ersten zwei Anträge der Beschwerde ab ; sie ordnete das Widerspruchsverfahren an, jedoch mit Klägerrolle der Rekurrentin.

E. — Gegen diesen Entscheid richtet sich der vorliegende Rekurs mit dem Antrag auf gegenteilige Verteilung der Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. NC 17. 67 Parteirollen im Widerspruchsverfahren ; eventuell habe das Betreibungsamt ihr den « deponierten Betreibungserlös von restanzlich Fr. 2392.—» auszuzahlen. Der Arrestgläubiger Widmer widersetzt sich beiden Rekursanträgen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung :

1. — In welcher Weise die Parteirollen in einem Widerspruchsverfahren über das Pfandrecht der Rekurrentin zu verteilen wären, kann dahingestellt bleiben. Ein solches Verfahren hat gar nicht stattzufinden. In der von der Rekurrentin angehobenen Pfandbetreibung konnte ihr Pfandrecht unmöglich Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens bilden. Das Widerspruchsverfahren kann sich nur auf dingliche Rechte Dritter beziehen, wie in der Pfändungsbetreibung (Art. 106-109 SchKG) s0 auch in der Pfandbetreibung bei analoger Anwendung der erwähnten Vorschriften (Art. 155 SchKG). Dabei kommt einerseits - Dritteigentum in Betracht, bei dessen Anerkennung der Dritte in gleicher Weise wie der Schuldner in die Betreibung einzubeziehen ist (BGE 48 III 36), anderseits ein beschränktes dingliches Recht, das bei der Verwertung zu wahren bezw. zu verwirklichen ist, in der Faustpfand- (d. h. allgemein Fahrnispfand-) Betreibung namentlich ein dem Recht des betreibenden Pfandgläubigers gleichgeordnetes, also in gleichem Rang mit ihm konkurrierendes oder ibm vorgehendes Pfandrecht (vgl. BGE 65 IIL 52). Das Pfandrecht des betreibendes Gläubigers selbst kann dagegen schon begrifflich nicht Gegenstand eines Widerspruches bilden.

Nichts Abweichendes folgt aus der bei der Grundpfand - verwertung vorgesehenen Lastenbereinigung (Art. 140/155 SchKG, Art. 30 Abs. 2, 37, 102 VZG), die sich nicht auf Eigentumsrechte, dagegen auf sämtliche beschränkte dingliche Rechte am Pfandgrandstück mit Einschluss des Pfandrechtes des betreibenden Gläubigers bezieht, und wobei zur Bestreitung auch gewöhnliche Gläubiger berech- 88 Schuldbetreibunge- und Konkursrecht. N° 17.

tigt sind, vorausgesetzt nur, dass sie noch vor der Verwertung des Pfandgrundstücks dessen Pfändung erlangt baben (BGE 55 III 189). Diese Lastenbereinigung ist der Grundstücksverwertung eigentümlich. Bei der Fahrnisverwertung gibt es nichts derartiges.

2. — Der Rekursgegner will denn auch gar nicht in der Pfandbetreibung der Rekurrentin intervenieren. Dagegen glaubt er auf Grund der von ihm erwirkten Arrestierung eines Teilbetrages des Verwertungserlöses ein Widerspruchsverfahren über das Pfandrecht der Rekurrentin in Gang bringen zu dürfen, weil gich dieses Recht ja von dieser Arrestbetreibung aus gesehen als Dritbmannsrecht darstellt. Gewiss stellt sich die Frage, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen die Arrestbetreibung eines gewähnlicbhen Gläubigers mit einer Faustpfandbetreibung bezüglich desselben Gegenstandes in Konflikt treten könnte, der in einem Widerspruchsverfahren seine Lösgung zu finden hätte. Dazu braucht aber nicht näher Stellung genommen zu werden. Wollte man auch, in Anlehnung an die einem gewöhnlichen Gläubiger bei der Lastenbereinigung im Grundpfandverwertungsverfahren eingeräumte Legitimation, einem solchen Gläubiger unter gleichen Voraussetzungen die Berechtigung zur Bestreitung des Pfandrechtes an einer Fahrnissache zuerkennen und ihm die Auseinandersetzung darüber in einem seiner eigenen Betreibung anzuschliessenden Widerspruchsverfahren gestatten, s80 würden hier doch die betreffenden Vorausgetzungen fehlen. Der Rekursgegner hat ja die Pfandsache selbst gar nicht vor deren Verwertung arrestieren lassen, ganz abgesehen davon, dass zur Bestreitung der Lasten nach dem Gesagten nicht blosse AÁrrestierung, sondern nur Pfändung genügt.

3. — Der Rekursgegner kann auch nicht etwa eine dingliche Surrogation des Verwertungserlöses für sich in Anspruch nehmen. Art. 107 Abs. 4 SchKG sieht eine solche Surrogation für die Geltendmachung dinglicher Rechte am verwerteten Gegenstande vor. Danach bleibt es zwar bei der Verwertung, jedoch fällt der Erlös beispielsweise bei erfolgreicher Geltendmachung eines vorgehenden Pfandrechtes vorzugsweise, d. h. bis zur Tilgung seiner Pfandforderung, an den betreffenden Pfandansprecher (vgl. BGE 71 III 120). Eine solche Surrogation findet aber nicht zugunsten gewöhnlicher Gläubiger statt, mit der FVolge, dass diese auch nach der Verwertung noch das Pfandrecht des betreibenden Gläubigers bestreiten köniten, und wäre es auch auf Grund einer Arrestierung oder Pfändung des Erlöses. Dieser ist vielmehr, mit Ausnahme eines dem Schuldner zukommenden und daher der Arrestierung oder Pfändung unterliegenden Überschusses, dem betreibenden Gläubiger und allfälligen . (andern) Pfandgläubigern verfallen, aleo dem Vermögen des Schuldners und damit der Beschlagnahme zugunsten gewöhnlicher Gläubiger ebenso entzogen wie die nun veräusserte Sache selbst. Solchen Gläubigern bezw. der Konkursmasse des Schuldners is nur die Anfechtung nach Art. 285 ffÆ. SchKG vorbehalten, sofern deren Vorausgetzungen sich erfüllen. Das folgt auch aus Art. 199 Abs. 2 SchKG, wonach der Erlös verwerteter Gegenstände (eben weil nicht in das Vermögen des Schuldners fallend) nicht zum Konkursvermögen gehört. Daran hat der von Widmer erlangte Arrestbefehl nichts geändert. Das Betreibungsamt hatte zwar zu dessen Vollzug zu schreiten. Ergab sich dann aber das dargelegte vollstreckungsrechtliche Hindernis, s80 war die Arrestierung mangels eines arrestierbaren Gegenstandes abzulehnen. Und demgemägss ist die trotzdem erfolgte Verurkundung eines Árrestes als unwirksam zu erachten.

4. — Die Akten geben keinen Aufschluss darüber, durch wen der Freihandverkauf erfolgte, durch das Betreibungsamt (oder durch die Schuldnerin in dessen Auftrag) oder aber durch die Schuldnerin von sich aus mit Zustimmung der Rekurrentin. Das ist jedoch ohne Belang ; auch ein Verkauf der letztern Art wäre als gültig zu erachten, und auch in diesem Falle wäre die Zahlung 70 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 18.

seitens des Erwerbers an das Betreibungsamt zuhanden der Rekurrentin zu schützen, 80 gut wie eine von der Schuldnerin selbst gemäss Art. 12 SchKG zuhanden der Rekurrentin geleistete Zahlung. Art. 96 findet sich zwar nicht unter den in Art. 155 als in der Pfandbetreibung entsprechend anwendbaren Vorschriften des - Pfändungsverfahrens verzeichnet. Einem Verkauf im Sinne von Art. 96 Abs. 1 mit Zustimmung des Pfandgläubigers steht aber jedenfalls bei Besitz des Schuldners an der Pfandsache nichts entgegen, wie es gerade bei Miet-Retentionsgegenständen zutrifft, 5. — Die Rekurrentin hat Anspruch auf den ganzen Verkaufserlös mit Ausnahme des Betrages, der kraft ihres Einverständnisses dem Gläubiger Mauch auszurichten iet. Sie hat mit dem weniger weitgehenden Eventualantrag des Rekurses nicht etwa auf den Mehrbetrag verzichtet. Mit dem Hauptantrag will sie ja den Zugriff des Rekursgegners Widmer abwehren, freilich auf dem Weg eines Widerspruchsverfahrens, das, wie dargetan, gar nicht stattzufinden hat. E Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer :

Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgehoben und das Betreibungsamt Bühler angewiesen wird, der Rekurrentin den ihr in der Betreibung gegen die Gobanit A.-G. in Lig. zukommenden Erlös auszuzahlen.

18. Auszug aus dem Entscheid vom 15. September 1948 i. S. Brändlin.

Lohnpfändung, Art. 93 SchKG. Inwiefern isù auf Aufwendungen, dio dem Schuldner für Hilfskräfte erwachsen, Riücksicht zu nehmen ?

Saîsie de salaire art. 93 LP. En quelle mesure doit-on tenir compte des gommes que le débiteur consacre à la rétribution des personnes qui l’aident dans gon travail ?

Pignoramento di salario, art. 93 LEF. In quale misura si deve tener conto delle s80mme che il debitore consacra alla retribuzione di persone che l’aiutano nel suo lavoro ?

Aus dem Tatbestand :

Nach dem kantonalen Entscheid sind vom Lohn des Schuldners, eines Schreiners, der Arbeiten im Akkord übernimmt, monatlich Fr. 50.— zu pfänden. Die ihm für gelegentlich beigezogene Hilfskräfte erwachsenden Aufwendungen seien nicht zu berücksichtigen ; denn es wäre ihm nach Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde möglich, ohne Hilfskräfte auszukommen.

Mit dem vorliegenden Rekurs hält der Schuldner daran fest, dass ihm kein Lobn gepfändet werden könne.

Erwägungen

3. Beachtlich sind die Aufwendungen des Schuldners für den gelegentlichen Beizug von Hilfskräften. Dass bestimmte Arbeiten, wie das Anschlagen grosser Fenster, den Beizug eines Gehilfen erfordern, leuchtet einigermassen ein. Über das durchschnittliche Ausmass dieser Aufwendungen ist der Rekurrent zu nähern Angaben anzuhalten (wie denn die zur Bemessung der pfändbaren Lobngquote erforderlichen Ermittlungen grundsätzlich von Amtes wegen erfolgen sollen ; BGE 54 III 161, 236). Solche Aufwendungen sind nicht etwa als Forderungen Dritter im Sinne von Erw. 2 zu betrachten, auf die mit Vorbehalt einer für sie bestehenden Lohnpfändung keine Rücksicht zu nehmen wäre. Es handelt sich vielmehr um Gewinnungskosten für die vom Schuldner zu beansPpruchende Arbeitevergütung ; Kosten, die dem Schuldner anlässlich der Ausführung der jeweiligen Arbeit erwachsen und seinen Nettoverdienst schmälern. Eine Frage für sich ist, ob nur die notwendigen Kosten solcher Art (wie obwa für anzuschafendes Material, vgl. BGE 71 III 176 Erw. 2) in Betracht fallen. Indessen kann dem Schuldner der Abzug solcher seiner Arbeitsweise entsprechender Aufwendungen, grundsätzlich nicht verwehrt werden aus dem

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 12, Art. 93, Art. 96, Art. 106, Art. 107, Art. 108, Art. 109, Art. 155, Art. 199, Art. 285 und Art. 961 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken, Art. 30, Art. 37 und Art. 102 — der Erlass wurde am 1. Januar 2012 erneut konsolidiert.

Zitiert in