Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 21 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 IV 40

11. Urteil des Kassationshofes vom 24. März 1948 i. S. Sehödler und Hagenbueber gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Art. 167, 24, 25 StGB, Bevorzugung eines Gläubigers, Anstiftung und Gekülfenschaft.

1. Apaloht, einzelne Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen a} Die Bevorzugung eines Gläubigers braucht nicht Beweggrund der Tat zu sein. - 6) Eventuelle Absicht der Bevorzugung.

2. Bevorzu (Erw. 5 a. E.).

83. a) Gehülferschaft und Anstiftung durch den Gläubiger ist strafbar (Erw. 4), b) Merkmale der Anstiftung (Erw. 5).

Art. 167, 24, 25 CP. Avantages accordés à certains créanciers, 1. Dessein de favoriser certains créanciers au détriment des autres (consid. 2). a) Tl n’est pas nécessaire que l’avantage procuré à un Créancier soit le mobile de l’auteur. . 6) Dessein éventuel de favoriser. 2. Action de favoriser (conaid. 5 i. f.) 3. a} La complicité et l'instigation de la paré du créancier sont punissables (consid. 4). b) Caractères de l’instigation (consid., 5). Ari. 167, 24, 25 CP. Favori concessì ad un creditore, istigazione, 1. Intenzione di favorire certi creditori a detrimento degli aliri (consid. 2). a) Non è necessario che il favore procurato ad un creditore gia il motivo dell’atto. b) Intenzione eventuale di favorire. 2. Ato di favorire (consid. 5 i. Ÿ). ° 3. a) La complicità e l’istigazione da parte del creditore s0no punibili (consid. 4). - b) Caratteri dell’istigazione (consid. 53).

Sachverhalt

A. — Heinrich Schödler borgte von Hermann Hagenbucher Fr. 5500.—, wofür er am 5. November 1945 sechs Wechsel akzeptierte, die der Darleiher auf ibn zog. Der Borger stellte dem Darleiher in Aussicht, das Darlehen durch Verpfändung eines auf seiner Liegenschaft zu errichtenden Schuldbriefes sicherzustellen, was indessen nicht geschah.

Am 20. Mai 1946 erhielt Schödler von Hagenbucher ein neues Darlehen von Fr. 5000.—. Er unterzeichnete dafür einen Wechsel von Fr. 5350.— und liess ibn durch Albert Ritter verbürgen. Als er den Wechsel nicht einlösen konnte, unterzeichnete er einen neuen von Fr. 5700.—, und als er auch bei dessen Fälligkeit nicht zahlen konnte, einen solchen von Fr. 6000.—. Bei der zweiten Verlängerung hatte Hagenbucher das Gefühl, Schödler treibe dem Konkurs entgegen, und verlangte deshalb, dass seine Forderung durch einen auf den Liegenschaften des Schuldners Zu errichtenden Schuldbrief gichergestells werde, Schödler, der sich seiner Zahlungsunfähigkeit so0 gut

bewusst war wie Hagenbucher, entsprach dem Begehren, indem er am 27. Juni 1946 seine Liegenschaften mit 42 Strafsgesetzbuch. N° 11.

einem Inhaberschuldbrief von Fr. 6000.— belastete und diesen Hagenbucher am 4. Juli 1946 als Faustpfand übergab. Hagenbucher hob noch am gleichen Tage Betreibung auf Pfandverwertung und am 9. August 1946 Wechselbetreibung an. Da Schödler Recht vorschlug, verkaufte Hagenbucher den Schuldbrief dem Wechselbürgen Ritter. Dieser gab ihn Hagenbucher wieder als Faustpfand.

Am 20. August 1946 wurde über Schödler der Konkurs eröffnet. Hagenbucher meldete eine Faustpfandforderung

B. — Das Bezirksgericht Baden erklärte am 22. April 1947 Schödler wegen der Verpfändung des Schuldbriefes der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB und Hagenbucher der Anstiftung dazu schuldig und verurteilte beide zu sechs Wochen Gefängnis.

Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde beider Verurteilten am 5. Dezember 1947 ab.

C. — Schödler und Hagenbucher führen Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu ihrer Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. :

Sie machen geltend, Schödler habe nicht beabsichtigt, Hagenbucher zu bevorzugen. Zudem sei.er zur Pfandbestellung verpflichtet gewesen, weil er Hagenbucher beim Geschäft vom Herbst 1945 allgemein versprochen habe, alle Forderungen, die dieser gegen ihn erlangen werde, durch Faustpfand zu sichern. Hagenbucher bestreitet ausserdem, Schödler vorsätzlich zu einer unzulässigen Begünstigung bestimmt zu haben. Er habe die Pfandbestellung wirtschaftlich nicht für sich, sondern für Ritter verlangt, der als Wechselbürge das Risiko getragen habe. Auch habe er die Zahlungeunfähigkeit Schödlers nicht gekannt. Abgesehen hievon sei ein Gläubiger bloss desWegen, weil er von einem vor dem Zusammenbruch stehenden Schuldner Zahlung oder Sicherstellung verlange, nicht Anstifter zu Bevorzugung eines Gläubigers. ders bedränge, bedrohe oder auf ähnliche Weise auf ihn einwirke. Im vorliegenden Falle sei das nicht geschehen.

D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerden seien abzuweisen.

Erwägungen

1. Der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungemittel tilgt, eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Gefängnis bestraft (Art. 167 StGB).

Schödler übergab am 4. Juli 1946, als er nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz bereits zahlungsunfähig war, seinem Gläubiger Hagenbucher einen - auf den Liegenschaften Schödlers lastenden und in dessen Eigentum stehenden Inhaberschuldbrief im Nominalwert von Fr. 6000.— als Faustpfand für die am 20. Mai 1946 begründete, sich anfänglich auf Fr. 5350.— belaufende und später auf Fr. 5700.—, dann auf Fr. 6000.— heraufgesetzte Schuld Schödlers. Dieser hat somit im Sinne des Ark. 167 StGB aus eigenen Mitteln eine Schuld sichergestellt. Entgegen seinem in der Beschwerde veriretenen Standpunkt war er dazu nicht schon vom Herbst 1945 an verpflichtet. Denn das Obergericht triffff die tatsächliche, den Kassationshof bindende Feststellung, dass damals eine Sicherstellung nur für die am 5. November 1945 begründete erste Darlehensschuld von Fr. 5500.— in Aussicht genommen wurde und Hagenbucher für das am 20. Mai 1946 gewährte zweite Darlehen Pfandsicher- “ heit erst verlangte, als er das Gefühl bekam, Schödler treibe dem Konkurs entgegen. Am 20. August 1946 wurde dann über den Schuldner der Konkurs tatsächlich eröffnet.

Fi 44 Strasgezetzbueh. N° lt, Damit sind alle objektiven Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 167 StGB erfüllt.

2. Sechödler war sich ‘seiner Zahlungsunfähigkeit bewusst, als er Hagenbucher den Schuldbrief verpfändete. Das Obergericht stelli diese Tatsache verbindlich fest, was denn auch in der Beschwerde nicht mehr bestritten wird. Unbestritten isb ferner, dass Schödler das Pfand bewusst und gewollt bestellt hat, und aus dem Fehlen einer Vereinbarung darf auf sein Bewusstsein, dass er zur Pfandbestellung nicht verpflichtet war, geschlossen werden. Dagegen frägt es sich, ob das von Schödler bestrittene weitere subjektive Merkmal gefehlt habe, nämlich die « Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen ».

Die dem Art. 167 StGB entsprechende Bestimmung des Vorentwurfes von 1908 (Art. 100) verlangte diese Absicht nicht. Die erwähnte Wendung geht zurück auf einen Antrag, den Hafter anläagslich der dritten Lesung in der zweiten Expertenkommission stellte, nachdem ein anderes Mitglied der Kommission eine Einschränkung der Bestimmung, etwa durch Aufnahme der Worte « in böswilliger Absicht », empfoblen hatte. Hafter begründete seinen Antrag dahin, dass man beim Vergehen der Bevorzugung eines Gläubigers vor allem auf die subjektive Seite abstellen müsse (Protokoll der .2. Exp. K. 4 129). Es mag scheinen, dass er der deutschen Lehre und Rechtsprechung Rechnung tragen wollte, sei es der Auffassung, wonach der Schuldner die Absicht, einen Gläubiger vor den andern zu begünstigen (§ 241 deutsche Konkursordnung), nur dann habe, wenn die Begünstigung Beweg- : grund oder einer der Beweggründe der Tat ist (FRANK, : Das Strafgesetzbuch für das deutsche Reich Anm. VI Lehrbuch des deutschen Strafrechts § 317 Anm. 10; GERLAND, Deutsches Reichsstrafrecht, 2. Aufl., S. 628), sei es der Auffassung, dass zwar auf den Beweggrund. nichts ankomme, aber mindestens das Bewusstsein der unzulässigen Bevorzugung des einen und der notwendig eintretenden Benachteiligung der andern Gläubiger, also direkter Vorsatz vorliegen müsse, eventueller Vorsatz nicht genüge (ArrFreD, Lehrbuch des deutschen Strafrechts 8. 468 Anm. 31 ; voN HrePEL, Deutsches Sbrafrecht 2 8. 329 Anm. 6 und Lehrbuch des Strafrechts 8s. 136 Anm. 10; SoöNKr, Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich § 59-IV 1; RGE 39 138). Allein der Wortlaut von Art. 167 StGB zwingt zur Anerkennung weder der einen noch der anderen Auffassung ; aus dem Protokoll der zweiten Expertenkommission ergibt sich auch nicht, dass der Antragsteller oder die Kommission der einen oder der anderen den Vorzug gegeben habe. Hafter selber hält beute seinen Antrag und die Vassung des Gesetzes « kaum für glücklich » ; er meint, es sollte genügen, dass der Schuldner mit Wissen und Willen einem Gläubiger auf Kosten der andern Vorteile verschaffflft hat (HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, besonderer Teil, 1 357).

Als « Absicht » bezeichnet der allgemeine Sprachgebrauch den auf ein künftiges Handeln oder auf einen noch nicht eingetretenen Erfolg gerichteten Willen. Beabsichtigt ist, was man tun oder erreichen will, aber noch nicht getan bezw. noch nicht erreicht hat. Über den Beweggrund des Handelns is6 damit an sich nichts gesagt. Daher ist das Wort « Absicht » im Texte des Gesetzes jedenfalls dann nicht in der Bedeutung eines bestimmten Beweggrundes zu verstehen, wenn es der Bestimmung auch ohne diese Auslegung. einen vernünftigen Sinn gibt. Das trifft in jenen Fällen zu, wo der zur Vollendung des Verbrechens oder Vergehens gehörende Tatbestand nach dem Wortlaut des Gesetzes hinter dem subjektiven, dem beabgichtigten Tatbestand zurückbleibt, 80 2 BB. wenn die Bestimmung über Raub (Art. 139 StGB) die Begehung eines Diebstabls, die Bestimmung über Betrug (Art. 148 StGB) die unrechtmässige Bereicherung und die Bestimmung über Gefährdung durch Sprengstofe (Art. 224 46 Strafgesetzbuch. N® 11, StGB) die Begehung eines Verbrechens (« verbrecherische Absicht ») nur als subjektive, von der Absicht des Täters erfasste, nicht auch als objektive Merkmale nennen. So verhält es sich auch bei Art. 167 StGB, der die Absicht des Schuldners, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, aber nicht auch den tatsächlichen Eintritt einer Bevorzugung verlangt. Die Vornahme von _ Handlungen, die darauf « abzielen », genügt zur Vollendung dieses Vergehens, wobei der Täter freilich erst bestraft wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustechein ausgestells worden ist. Nicht nötig ist, dass die Bevorzugung eines Gläubigers zum Nachteil anderer auch Beweggrund der Tat sei. Es genügt, dass der Schuldner mit der vorsätzlich vorgenommenen Handlung einen Zustand herbeiführen will, von dem er weiss, dass er einen Gläubiger bevorzugen, andere benachteiligen werde. Von diesem Begriff der Absicht is6 denn auch das Bundesgericht stillschweigend ausgegangen, als es zu der Frage Stellung genommen hat, ob die bloss eventuelle Absicht unrechtmägssiger Bereicherung zum Tatbestand des Betruges genüge (BGE 69 IV 80 ; 72 IV 125), und auch die Anfechtung nach Art. 288 SchKG setzt nach der Rechtsprechung nicht voraus, dass die beabsichtigte Benachteiligung der Gläubiger geradezu Zweck des Rechtegeschäftes gewesen ist (BGE 41 III 73).

Der hier vertretenen Auslegung des Art. 167 StGB steht der Umstand nicht im Wege, dass das Gesetz in gewissen anderen Fällen, wo es einen über den objektiven Tatbestand hinausgehenden Vorsatz des Täters verlangt, nicht von « Absicht » spricht, sondern die Worte « um zu » (Art. 137, 140, 141, 185, 202, 204 usw.), « Zum Zwecke » (Art. 153, 248), « gerichtet auf » (Art. 265, 266) oder « damit » (Art. 281, 288) gebraucht. Diese Mannigfaltigkeit im Ausdruck ist nicht notwendigerweise auf Unterschiede in der Bedeutung zurückzuführen. Das ergibt sich z.B. aus den Bestimmungen über die Fälschungen von Geld, wo ohne einleuchtenden Grund ein und derselbe Gedanke bald durch die Worte « um zu » (Ârt. 240,

241. 1, 244), bald durch die Wendung « mit der Absichft » (Art. 243) ausgedrückt wird. Nicht nötig ist sodann, dass die Absicht eine direkte sei. Die Eventualabsicht steht dieser gleich. Das hat das Bundesgericht bereits entschieden für den Fall der Bereicherungsabsicht (BGE 69 IV 80, 72 IV 125). Für die Absicht des Schuldners, einen Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, ist es gleich zu halten. Mit Eventualabsicht handelt der Schuldner, wenn er nicht sicher ist, dass seine Handlung die Bevorzugung des einen Gläubigers und die Benachteiligung anderer zur Folge habe, wenn er jedoch diese Wirkung als möglich vorausgleht und er gie für den Fall, dass sie eintrete, will, Wie beim Eventualvorsatz darf dabei das Wollen, wenn das Wissen um die Möglichkeit des Erfolges das einzige Indiz dafür ist, nur dann bejaht werden, wenn sich dem Schuldner der Eintritt des Erfolges als 80 wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Handeln vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung des Erfolges ausgelegt werden kann. So wird z.B. ein Schuldner, der im Bewusstsein, dass er gehr wahrscheinlich nicht alle Gläubiger voll werde befriedigen können, eine auf Bevorzugung des einen Gläubigers abzielende Handlung vornimmt, nach Eröffnung des Konkurses oder Ausstellung eines Verlustacheines bestraft werden können. Die Vornahme der Handlung mit diesem Bewusstsein bedeutet, Gegenindizien vorbehalten, Billigung und damit Wollen des Erfolges für den Fall, dass er eintrete. In der Tat erscheint ein gubjektiv s0 eingestellter Schuldner strafwürdig. Ein anderer, der dagegen trotz Bewusstseins seiner Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt, weil er, wenn auch frivol, damit rechnet, seine finanzielle Lage wieder verbessern zu kön- , nen, sodass seine Handlung keine Gläubiger benachteiligen werde, geht dagegen straflos aus, auch wenn sich geine Erwartung als trügerisch erweist ; er handelt nicht mit der von Árt. 167 geforderten Absicht.

ás Strafgesetzbuoh. N° 11.

3. Das Obergericht erklärt im Eingang seiner Erwägungen, das Bezirksgericht habe den eingeklagten Tatbestand mit zutreffender Begründung als Gläubigerbevorzugung im Sinne von Árt. 167 StGB gewürdigt. Es sieht jedoch diese angeblich zutreffende Würdigung bloss darin, dass Schödler im Bewusstsein seiner Zablungsunfähigkeit die Schuld gegenüber Hagenbucher aus eigenen Mitteln sichergestellt habe, ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein. Ob es auch die Ausführungen des Bezirkegerichts über die Absicht Schödlers, Hagenbucher zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen, für richtig hält, sagt es nicht ; es nimmt zu dieser Frage überbaupt nicht Stellung. Wäre es der Auffassung des Bezirksgerichts gefolgt, so0 wäre die direkte Absicht der Bevorzugung im Sinne des Art. 167 verbindlich verneint, nimmt doch das Bezirksgericht an, Schödler habe nicht andere Gläubiger sgchädigen, sondern nur die Eröffnung des Konkurses für einmal mehr verhindern wollen in der Hoffnung, sich rechtzeitig finanziell etwas erholen zu können. Auch die Eventualabsicht könnte mit den Feststellungen des Bezirksgerichts nicht bejaht werden, sieht dieses gie doch bloss darin, dass Schödler die Tatsache, für den Fall späterer Konkurseröffnung Hagenbucher zum Nachteil anderer Glöubiger zu begünstigen, offensichtlich «in Kauf genommen » habe. Diese Formel genügt nicht. Nach dem Gesagten frägt sich vielmehr, ob Schödler, falls er die Bevorzugung Hagenbuchers und die Benachteiligung anderer Gläubiger nicht als sicher vorausgesgehen und sie gewollt, zum mindesten s0 ernsthaft. mit ihrer Möglichkeit gerechnet hat (nicht etwa bloss hätte rechnen sollen), dass die Verpfändung des Schuldbriefes vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolges ausgelegt werden kann.

Das Obergericht hat zu diesen Fragen Stellung zu nehmen und neu zu urteilen.

4. Art. 167 StGB bedroht nur den Schuldner mit Strafe. Soweit die Teilnahme des Gläubigers notwendig ist, damit der Schuldner die Tat überhaupt begehen kann, ist daher der Gläubiger nicht strafbar ; er kann die Leistung, die ihm der Schuldner macht, ungestraft annehmen. Beschränkt er sich aber nicht darauf, sondern stiftet er den Schuldner zur Tat an oder fördert er sie vorsätzlich durch Handlungen, die über die blosse Annahme der Leistbung binausgehen, s0 hat er sich auf Grand von Art. 24 bezw. 25 StGB wie jeder Anstifter oder Gehülfe zu verantworten. Dass er selber nicht Täter sein kann, weil er nicht Schuldner ist, ändert daran nichts, ebensowenig der Umstand, dass der Vorteil aus der Tat des Schuldners ibm, dem Anstifter oder Gehülfen, zugute kommen soll. Der Fall liegt nicht anders als der des Angeklagten, welcher durch Ánstiftung zu falechem Zeugnis seine Lage im Strafverfahren vérbessern will (BGE 73 IV 244), oder der des Verfolgten, welcher jemanden anstiftet, ihn, den Verfolgten, zu begünstigen (BGE 73

5. Nach der verbindlichen Feststellung des Obergerichts ist Schödler durch das Begehren Hagenbuchers zur Verpfändung des Schuldbriefes bestimmt worden. Der zum objektiven Tatbestand der Anstiftung (Art. 24 StGB) gehörende Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Anstifters und der Tat des Angestifteten isb mithin gegeben ; einer Täuschung, Drohung oder dergleichen seitens des Ánstifters bedarf es nicht, Objektiv setzt aber die Ánstiftung voraus, dass die Tat des Ange- stifteten ein Verbrechen oder Vergehen sei (Art. 24 Abs. I StGB). Das wäre sie dann nicht, wenn die Vorinstanz Schödler mangels sgubjektiven Tatbestandes, nämlich wegen Fehlens der Absicht, Hagenbucher zum Nachteil anderer Gläubiger zu bevorzugen, freisprechen sollte (vgl. BGE 71 IV 135). Da diese Frage neu beurteilt werden muss, ist auch dás Urteil gegen Hagenbucher aufzuheben und durch die Vorinstanz neu zu fällen. Der Freispruch Schödlers würde auch den Freispruch Hagenbuchers nach sich ziehen. Hagenbucher könnte nicht etwa wegen Ver- 4 AS 74 IV — 1948 50 Strafgesotzbuch. N° 11, suchs der Ánstiftung verurteilt werden ; denn Bevorzugung eines Gläubigers ist bloss ein Vergehen (Art. 167, Art. 9 Abs. 2 StGB), und nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist die versuchte Anstiftung nur strafbar, wenn der Änstifter den andern zur Begehung eines Verbrechens bestimmen will. Falls dagegen Schödler schuldig befunden wird, ist auch Hagenbucher schuldig zu sprechen.

Denn die subjektiven Voraussetzungen. der Anstiftung sind erfüllt. Das Obergericht stellt in Übereinetimmung mit dem Bezirksgericht verbindlich fest, dass Hagenbucher die Zahlungsunfähigkeit Schödlers kannte und dass er wusste, dass die Bestellung des Faustpfandes seine Lage als Gläubiger zum Nachteil anderer Gläubiger verbessere. Den Konkurs sah er voraus ; gerade deswegen verlangte er ja nach der Auffassung der Vorinstanzen das Pfand. Indem er sein Begehren trotz Kenntnis dieser Tatsachen mit Wissgen und Willen stellte, wollte er auch, dass ihn Schödler zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzuge. Ob er die Ánstiftung im eigenen Interesse oder im Interesse des Bürgen Ritter beging, ist nicht erheblich. Bevorzugt im Sinne des Art. 167 ist der Gläubiger, wenn er aus den Mitteln des Schuldners zum Nachteile anderer Gläubiger mehr erhält, als er auf dem Wege der Zwangsvollstreckung erhalten würde. Darauf, ob die Tat letzten Endes dem Gläubiger gelber oder vielmehr einem Dritten (Bürgen, Solidarschuldner usw.) zum Vorteil gereicht oder gereichen soll, ja ob sie überhaupt jemandem nützt, kommt nichts an.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden dahin gutgeheissen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. Dezember 1947 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Strasgesetzbuch. N° 12. SI

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 9, Art. 24, Art. 25, Art. 100, Art. 137, Art. 139, Art. 148, Art. 167 und Art. 224 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Art. 288 — der Erlass wurde am 1. Januar 1997, 1. Januar 2001, 1. April 2003, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Januar 2007, 1. Juli 2007, 1. Januar 2008, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. September 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2014, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 28. März 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 20. Oktober 2020, 1. August 2021, 1. Januar 2023, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

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