Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 18 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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14. Urteil des Kassationshofes vom 30. Januar 1948 i. S. Strebel gegen Staatsanwaltschast des Kantons Aargau.

1. Art. 273 lit. Þ BSiP. Der Hinweis auf Eingaben und Vorbringen im kantonalen Verfahren genügt nicht als Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde (Erw. 1). .

2. Ari. 49 StGB. Der Richter darf eine Busse nicht schon im Bussenurteil in Haft umwandeln, sondern erst nach erfolgloser Eintreibung der Busse und nachdem dem Verurteilten Gelegenheit gegeben worden ist, den Nachweis unverschuldeter Nichtbezahlung zu erbringen (Erw. 2).

a) Begriff der Hinderung einer Amtshandlung (Erw. 4). bd) Die Hinderung eines Beamten an der pflichtgemüssen Äusführung eines Befehls der ihm vorgesetzten, zu Anordnungen der fraglichen Art an sich zuständigen Behörde ist grundsätzlich auch dann strafbar, wenn der Befehl rechteswidrig oder sachlich unrichtig ist (Erw. 3).

1. Art. 278 litt. b PPF. Le renvoi à des mémoires déposés dans la procédure. cantonale ne suffit pas à motiver un pourvoi en nullité (consìid. 1).

2. Ari. 49 CP. Une amende ne saurait être convertie en arrôts par le jugement même qui la prononce ; elle ne peut l’être qu'après l'échec du recouvrement et seulement gi le condamné a eu l’occasíion d'établir que le défaut de paiement n'’est pas dú à sa faute (consid. 2). ' 3. Ari. 286 CP. . a) Notion de l’opposition aux actes de l’autorité (consid. 4). 6) Celui qui empêche un fonctionnaire d'exécuter un ordre de l’autorité supérieure, compétente pour donner de tels ordres, est en principe punissable, même sì l’ordre était E illicite ou injustifié (consid. 3). :

1. Art, 273, lett b PPF. Il rimando a memorie presentate nella procedura cantonale non basía & motivare un ricors0 per CcasSsazione (Ccousid. 1).

2. Art. 49 CP. Una multa non può essere commutata in arresto già nel giudizio che la pronuncia, ma soltanto dopo che sí sia proceduto infruttuosamente all’incasso e il condannato abbia avuto occasiíone di provare Che 81 Lrova Senza 81a colpa nelPimpossibilità di pagare (consid. 2).

a) Concetto di impedimento di atti dell’autorità (consid. 4).

b) Chi impedisce ad un funzionario di eseguire un ordine della competente autorità superiore è, in linea di massima, 58. Strafgeaetzbuch. N° 14, punibile anche se l’ordine era illecito o ingiustificato sconsid. 3).

4A. — Am 28. September 1944 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten Richard Strebel wegen einfacher Körperverletzung und wegen Hausfriedensbruch « zu einer Busse von Fr. 30.—, die bei Nichtbezahblung in drei Tage Haft umgewandelt wird ». Da Strebel die Busse trotz Mahnung nicht bezahlte und die im April 1946 eingeleitete Betreibung im Oktober mit der Ausstellang eines Verlustscheins endete, ersuchte die Gerichtskasse Bremgarten am 22. November 1945 die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau um Vollzug von drei Tagen Gefangenschaft für die Busse von Fr. 30,—. Die Staatsanwaltschaft ordnete den Vollzug an und übertrug ihn dem Bezirksamt Bremgarten. Dieses gab den Befehl an das Bezirksamt Muri weiter, da Strebel inzwischen seinen Wohnsitz nach Waltenschwil verlegt hatte. Am 4. Dezember 1945 wies das Bezirksamt Muri den Kantonspolizisten Brogle- vom Polizeiposten Boswil an, ihm Strebel zum Strafvollzug zuzuführen, sofern er die Busse nicht sofort bezahle. Nachdem Brogle am 5. Dezember Strebel nicht zu Hause - getroffen und dieser auch in den folgenden Tagen die Busse nicht bezahlt hatte, traf ihn Brogle am 19. Dezember um 20.30 Uhr in Bünzen und forderte ihn unter Vorweisung des Haftbefehls auf, zur Hafterstehung mit ihm nach Muri zu kommen. Strebel weigerte sich, der Aufforderung Folge zu leisten, und setzte sich, als Brogle ihm deshalb die Zange anlegen wollte, zur Wehr, ohne jedoch tätlich zu werden. Nach Anlegung der Zange schlug Brogle den Verhafteten. Hernach begaben sich beide nach Muri, wo Strebel- die dreitätige Haftstrafe antrat.

Sachverhalt

B. — Am 21. Oktober 1946 erklärte das Bezirksgericht Muri Brogle auf Antrag Strebels der einfachen Körperverletzung schuldig, büsste ibn mit Fr. 40.— und verurteilte ihn, Strebel Schadenersatz zu bezahlen und die Anwaltskosten zu ersetzen. Gleichzeitig verurteilte es Strebel wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vier Tagen und zu Fr. 40.— Busse. Die hiegegen erhobene Beschwerde Strebels wurde vom Obergericht des Kantons Aargau durch Urteil vom 5. Dezember 1947 abgewiesen.

O. — Strebel führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Freisprechung. Kr verweist auf seine Vorbringen vor Bezirksund Obergericht und macht geltend : Die Umwandlung der Busse durch die Staatsanwaltschaft anstatt durch den Richter und ohne dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten worden sei, die Gründe der Nichtbezahlung darzutun, verstosse gegen Art. 49 Ziff. 3 StGB. Der Haftbefehl sei daher ungültig und der Beschwerdeführer nicht verpflichtet gewesen, ihm Folge zu leisten. Wer sich gegen eine ungesetzliche Verhaftung zur Wehr. setze, begehe keine strafbare Handlung. Der Beschweérdeführer habe sich übrigens nicht tätlich widersetzt, sondern bloss geweigert, den ihn verhaftenden Polizisten zu. begleiten. Der Tatbestand des Art. 286 StGB sei daher nicht erfüllt. Y

D. — Die Staatsanwaltechaft des Kantons Aargau beantragt Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie wendet ein, Art. 49 StGB umschreibe nur die Grundsätze des Bussenvollzugs und überlasse die Regelung des Verfahrens den Kantonen. Was der Beschwerdeführer bemängle, seien demnach Vorschriften und Praxis des kantonalen Rechts, dessen Anwendung der Überprüfung des Kassationshofes entzogen sei. Übrigens habe nicht die Staatsanwaltschaft die Umwandlung verfügt, sondern das Bezirksgericht Bremgarten in seinem Urteil vom 28. September 1944 ; die Staateanwaltschaft habe lediglich den Vollzug der Umwandlungsstrafe angeordnet, wozu sie nach § 67 des aarg. EG z. StGB zuständig sei.

Erwägungen

Ll. — Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung der Beschwerde zunächst auf seine Ausführungen vor Be- 60 Strafgeacizbuoh. N° 14, zirks- und Obergericht. Das ist unzulässig. Nach Art. 273 BStP muss die Beschwerdeschrift die Begründung der Anträge enthalten und zwar s0, dass gie kurz darlegt, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt werden. Dieses Erfordernis erfüllt der Hinweis auf Eingaben und Vorträge im kantonalen Verfahren nicht. Die Begründung muss sich mit den Entscheid selber, dessen Aufhebung oder Abänderung verlangt wird, auseinandersetzen. Nur soweit das geschehen ist, liegt daher hier eine gültige Beschwerdebegründung vor.

2. Die Umwandlung nichtbezahlter Bussen in Haft nach Art. 49 Zif, 3 StGB ist keine Vollzugsmassnahme, sondern ein das Bussenurteil ergänzender materieller Entscheid, der aelbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof weitergezogen werden kann (BGE 63 I 189, 68 TV 118), Dass die Umwandlung ausschliesslich dem Richter zusteht, nimmt auch die Vorinstanz an. Dagegen vertritt sie die Auffassung, dass der Richter schon mit der Ausfällung der Busse deren Umwandlung bedingt, für den Fall der Nichtbezahlung, anordnen könne und dass das Verfahren zur Prüfung der Schuldlosigkeit der Nichtbezabtung nur auf Verlangen des Busgenschuldners durchzuführen sei. Diese Auffassung ist jedoch mit Wortlaut und Sinn von Art. 49 Ziff. 3 StGB unvereinbar. E _ Nach dieser Vorschrift kann der Richter die Umwandlung ausschliessen, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist, die Busse zu bezahlen. Da dies gelegentlich schon bei der Ausfällung der Busse feststehen kann, ermächtigt das Gesetz den Richter ausdrücklich, die Umwandlung schon im Urteil auszuschliessen; In der Regel ist dagegen die Busse zunächst nach Art. 49 Ziff. 1 und 2 einzutreiben, und nur wenn dies nicht zum Ziel führt, darf die Umwandlung angeordnet werden. Bei dieser hat der Richter zu prüfen, ob das Vollstreckungsverfahren vorschriftgemäss durchgeführt Strafgeseizbuch. N°2 14. 61 wurde und der Verurteilte nicht den Nachweis unverschuldeter Nichtbezahlang erbringt ; ferner stellt sich bei der Umwandlung die Frage, ob für die Umwandlungsstrafe nicht der bedingte Strafvollzug zu gewähren saei (Art. 49 Ziff. 3 letzter Satz). Daraus folgt ohne weiteres, angeordnet werden kann, Würde sie - schon im Urteil endgültig verfügt, so0 würde dem Verurteilten in unzulässiger Weise der Nachweis abgeschnitten, dass eine später eingetretene unverschuldete Notlage ihm die Bezahlung verunmögliche. Damit soll nicht gesagt werden, dass der Richter den Verurteilten vor der Umwandlung stets einvernehmen müsse. Es genügt, wenn er ihm Gelegenheit gibt, den Nachweis unverschuldeter Nichtleistung zu erbringen, z. B. indem er ihm mitteilt, dass die Busse umgewandelt werde, falls er sich nicht innert bestimmter Frisb anerbiete, jenen Beweis zu führen. Dagegen darf es der Richter nicht darauf ankommen lassen, ob der Verurteilte von sich aus den Nachweis zu erbringen begehrt.

Das Dispositiv des Urteils des Bezirkagerichts Bremgarten vom 28. September 1944 besagt, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer ausgefällte Busse von Fr. 30.— « bei Nichtbezablung in drei Tage Haft umgewandelt wird, » Dies konnte nach dem Gesagten nur die Bedeutung einer Androhung haben. Die Annahme der Vorinstanz, dass damit schon die Busse umgewandelt worden sei mit der Wirkung, dass die Haft bei Nichtbezablang ohne weiteres zu vollziehen sei, ist mit Art. 49 Zif. 3 StGB nicht vereinbar.

3. Aus der Feststellung, dass kein gültiger Vmwandlungsentscheid vorlag, folgt indessen nicht, dass der Beschwerdeführer sich der Verhaftung widersetzen durfte. Nach Art. 286 StGB macht sich strafbar, wer einen Beamten an einer Handlung hindert, die « innerhalb seiner Amtabefugnisse liegt ». Dass die Verhaftung des Beschwerdeführers im Bereiche der Amtsbefugnisse der Polizisten dass die Umwandlung erst nach erfolgloser Eintreibung - 82 Strafgeeetzbuch. N° 14, Brogle lag, kann nicht zweifelhaft sein. Brogle handelte dabei in seiner Eigenschaft als Kantonspolizist in Ausführung eines Befehls des ibm vorgesetzten Bezirksamts Muri, das siích seinerseits auf eine Verfügung der kantonalen Staatsanwaltschaft stützte. Da Brogle danach beauftragt war, deù Beschwerdeführer zum Strafvollzug zuzuführen, sofern die Busse nicht sofort bezahlt werde, hat er durch die Festnahme des Beschwerdeführers, der sich weigerte, die Busse zu zahlen oder mit dem Polizisten nach Mauri zu kommen, sein Amtsbefugnisse nicht überschritten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dagss die Staatsanwaltschaft bei ihrer Vollzugsanordnung von der unrichtigen Annahme ausging, die Busse sei bereits rechtsgültig in Haft umgewandelt worden. Ein Polizist oder ein anderer Vollstreckungsbeamter, der den Befehl der ihm vorgesetzten, zu Anordnungen der fraglichen Art an sich zuständigen Behörde ausführt, ist nicht befugt und wäre regelmässig auch nicht in der Lage, die rechtliche und tatsächliche Begründetheit der ihm aufgetragenen Massnahme nachzuprüfen ; er würde pflichtwidrig handeln, wenn er den Befehl nicht s0 ausführte, wie er ihn von der zuständigen Behörde erhalten hat.. Daraus folgt im Interesse der öffentlichen Ordnung zwingend, dass der Beamte in der Erfüllung seiner Pflicht geschützt werden muss und dass der Betroffene nicht befugt sein kann, sich dem pflichtgemässen Vorgehen des Beamten zu widersetzen ; er darf sgich- nur mit den gegen den Befehl zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zur Wehr setzen und kann, wenn diese nicht zum Ziele führen, vom fehlbaren Beamten und vom Staat auf dem W ege der Verantwortlichkeitsklage Schadenersatz und Genugtuung fordern. Es würde zu unhaltbaren Verhältnisgen führen, wollte man demjenigen. de Ï izist_ auf d eines von d - - den erlassenen Haftbef. el L LLSCHeICO Caro NeELALSSeI C CEO nR Zieht Fragen kann sich höchstens, ob der Schutz solcher

- Amtshandlungen gegen Hinderung vorbehaltlos auch dann zu gewähren sei, wenn die Massnahme, zu deren Vollzug der Beamte befohlen ist, ganz offensichtlich widerrechtlich ist. Diese Frage braucht jedoch hier nicht entschieden zu werden. Der Polizist Brogle hat dem Beschwerdeführer die Verfügungen der Staatsanwaltschaft und des 7 Bezirksamts vorgewiesen. Der Beschwerdeführer wusste somit, dass der Polizist ihn festnehmen wollte in Ausführung eines dienstlichen Befehls, den die nach § 67 EG z. StGB zum Vollzug kurzfristiger Freiheitsstrafen zuständige Staatsanwaltschaft erteilt hatte. Davon, dass dieser Befehl offensichtlich widerrechtlich war, kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer hatte ihm daher, auch wenn er ihn für ungerechtfertigt hielt, Volge zu leisten, und macht sich nach Art. 286 StGB strafbar, wenn er seine Ausführung hinderte.

4. Die Vorinstanz hat auf Grund des Beweisverfahrens in für den Kassationshof verbindlicher Weise festgestellt, dass der Beschwerdeführer zwar nicht mit Gewalt seine Festnahme gehindert, aber doch durch Fuchteln mit den Händen dem Anlegen der Zange sich widersetzt

und damit der Verhaftung Widerstand geleistet, deren ; Durchführung erschwert hat. Wenn die Vorinstanz hierin eine Hinderung im Sinne des Art. 286 StGB erblickte, hat siíe den Sinn dieser Bestimmung nicht verkannt. Aus deren Entstehungsgeschichte geht hervor, dass man mit ihr vor allem den passiven Widerstand treffen wollte, also ein Verhalten gegenüber einer Amtshandlung, bei dem zwar keine Gewalt oder Drohung angewendet wird (Art. 285 StGB), das aber doch über den blossen Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) hinausgeht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Beschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 49, Art. 285, Art. 286 und Art. 292 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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