Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 44 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

74 IV 81

19, Urteil des Kassationshofes vom 24. September 1948 i. S. Rohrhaeh gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

1. Art. 123 Ziff. 1, Art. 18 Abs. 2 StGB. Eventualvorsatz der glufschan Körperverletzung durch Faustschlag ins Gesicht (Erw 2. Ari. 123 Ziff. 3 StGB.

a) Wann kann der Täter den Tod als Folge der Körperver- - letzung voraussehen ? (Erw. 2).

bd) Voraussehbarkeit des Todes als Folge einea Faustschlages ins Gesicht verneint (Erw. 3).

3. Art. 123 Ziff. 2 StGB. Wann kann der Täter eine schwere Körperverletzung voraussehen ? (Erw. 4).

4. Art. 28 Abs. 5 StGB. Wann hat der Antragsberechtigte: ausdrücklich auf den Strafantrag verzichtet ? (Erw. 5).

1, Ari. 123 ch. 1 et 18 al. 2 CP. Dol éventuel-en cas de lésions gorpomlles simples causées par un coup de poing au visage CONs 2. Art. 123 ch. 3 CP.

a) Quand l’auteur peut-il prévoir la mort comme conséquence de la Tlésion ? (consid. 2). b) En l’espèce, la mort réseultant d’un coup de poing au visage n'était prévisible (consid. 3).

3. Ari. 128 ch, 2 CP. Quand l’auteur peut-il prévoir des Iésions corporelles graves ? (consid. 4).

4. Art. 28 al. 5 CP. Quand l'ayant droit a-t-il expressément renoncé à porter plainte ? {(conaid. 5).

1. Ari. 123 cifra 1 e art. 18 cp. 2 CP. Dolo eventuale in caso di legioni semplici causate da un pugno sul viso (consid. 1). 2. Art. 123 cifra 3 CP. a) Quando l’autore può prevedere la morte quale conseguenza della lesione ? (consid. 2). b) Nella fattispecie, la orts in seguito ad un pugno gul viso non era previdibils (consid. 3). 3. Ari. 123 cifra 2 CP. Quando l’autore può prevedere delle lesioni gravi ? (consid. 4). 4. Ari. 28 cp. 3 CP. Quando l’avente diritto ha espressamente rinunciato a sporgere querela ? (consid. 5).

4. — Wegen einer Bemerkung, die Arthur Duft am Abend des 29, Augüst 1947 in einem Wirtshaus gegenüber Alfred Bühlmann machte, drückte letzterer laut sein Missfailen aus. Dadurch wurde zuerst Gottfried Rohrbach, der am . Tische des Duft sass, und nachher der angetrunkene Walter Gerber vom Tische des Bühlmann bewogen, sich einzumischen. Gerber tat es in der Weise, dass er, nachdem Rohrbach schon wieder rubig war, dreimal zu Duft ging, 6 AS 74 IV — 1948 82 Strasgegetzbuch. No 19.

mit den Händen herumfuchtelte und Duft seine Meinung sagte. Die beiden ersten Male wurde Gerber von Duft am Halse gepackt, dann. durch den Küchenchef Bachmann _ Von seinem Gegner getrennt und an seinen Platz zurückgeführt. Beim dritten Male griff Rohrbach ein, indem er, nachdem ihn Gerber wahrscheinlich mit den fuchtelnden Händen berührt hatte, plötzlich aufstand und Gerber einen brutalen Faustschlag von mittlerer Wucht auf den. Mund versetzte. Gerber, ein fünfundfünfzigjähriger leicht gebauter Mann, dessen Standfestigkeit möglicherweise etwas herabgesetzt war, weil ein alter Blutungsherd im Kleinhirnmark bei ihm Neigung zu Koordinationsstörungen erzeugt haben kann, stürzte mit gestrecktem Körper auf den Rücken, als ob er Scharniere an den Absätzen hätte. Er erlitb nicht nur Quetschungen an Mund, Kinn und Hinterhaupt und eine Hirnerschütterung, die __ ibn für einige Minuten bewusstlos machte, sondern durch Schleuderwirkung beim Sturz ausserdem feine Zerreissungen der weichen Hirnhaut, leichte Quetschungen der Hirnrinde und Zerrungen am Hirnbalken, die durch eine Blutung unter die harte Hirnhaut mit nachfolgendem Hirndruck am 83. September 1947 zu seinem Tode führten. Das Ableben des Verletzten wurde durch eine sich entwickelnde posttraumatische Broncho-Pneumonie beschleunigt.

B.— Am 1. September 1947 verlangte der Schwiegersohn Gerbers in dessen Namen die Bestrafung Rohrbachs wegen Körperverletzung, und am 10. September 1947 stellte auch die Witwe des Verletzten für sich und ihre minderjährigen Kinder Strafantrag.

Das Obergericht des Kantons Bern, das am 8. Juli 1948 als À ppellationsinstanz urteilte, führte aus, dass der Angeschuldigte nur den direkten Vorsatz gehabt habe, gegen Gerber tätlich zu werden, und den Eventualvorsatz, ihm eine einfache Körperverletzung zuzufügen. Den Tod Gerbers als Folge des Faustschlages habe er nicht gewollt, aber voraussehen können. Es hielt dem Angeschuldigten zugute, dass er durch Zorn über eine ungerechte Reizung zur Tat hingerissen worden sei, und verurteilte ihn gestützt auf Art. 123 Ziff. 3 und Art. 64 StGB zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von sechs Monaten.

Sachverhalt

C. — Rohrbach führt gegen dieses Urteil Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, es sei aufzuheben und er gei freizusprechen. Er macht geltend, er habe den Tod Gerbers nicht voraussehen können. Nach Arf. 124 StGB könnte er nur für das bestraft werden, was er verursgachen wollte. Das sei eine Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB. Weder nach Art. 126 noch nach Art. 123 Ziff. 1 StGB dürfe er aber verurteilt werden, weil ein gültiger Strafantrag fehle. Der Verletzte habe sich nämlich nach dem Vorfall mit ihm ausgesöhnt ; man habe sich gegengcitig die Hand gegeben und sich entechuldigt. Gerber habe den Beschwerdeführer sogar zu einer VTasche Wein zu gich nach Hause eingeladen.

D. — Der Generalprokurator des Kantons Bern verzichtet auf Gegenbemerkungen.

Erwägungen

1. Das Obergericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer eine einfache Körperverletzung zwar nicht als sicher, aber als möglich vorausgesehen habe und für den Fall, dass sie eintrete, damit einverstanden gewesen sei. Auf diesen Willen schliesst es, weil sich dem Beschwerdeführer ein solcher Erfolg als so wahrscheinlich aufgedrängt habe, dass sein Handeln nur dahin ausgelegb werden könne, er habe ibn gebilligt. Dieee Würdigung verkennt den Begriff des Eventualvorsatzes nicht (BGE 69 IV 80). Der Beschwerdeführer weiss ihr denn auch nichts entgegenzuhalten als die Behauptung, er habe, plötzlich reagierend, bloss abwehren wollen, nachdem er von Gerber einen leichten Schlag erhalten habe. Wer indes, gleichgültig ob in der Abwehr oder im Angriff, dem Gegner mit brutaler Wucht die Faust ins Gesicht schlägt, siebt die Möglichkeit von zum mindesten einfachen Verletzungen §4 Strafgesstzbuch. N° 19, s0 nahe vor sich, dass er sie billigt. Bedeutsame Quetschungen im Gesicht, wenn nicht sogar Brüche an Kiefer, Zähnen oder Nasenbein, sind das Wenigste, was er als wahrscheinliche Folge des Schlages voraussieht. Dass der Beschwerdeführer im Zorne gehandelt hat, ändert nichts. Gerade weil er zornig war, kann es ihm recht gewesen sein, den Geschlagenen allenfalls im Gesicht zu verletzen.

2. Der Beschwerdeführer hat seinen Gegner nicht nur verletzt, sondern, ohne es zu wollen, getötet. Nach Art. 123 Ziff. 3 StGB ist auf seine Tat verschärfte Strafe angedroht, wenn er den Tod voraussehen konnte.

Wer den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber voraussehen kann, führt ihn fahrlässig herbei. Das hat das Bundesgericht bereits in Auslegung von Art. 119 Zif. 3 StGB gesagt (BGE 69 IV 229). Dabei hat der Täter wie immer, wenn das Gesetz eine fahrlässige Tat strafbar erklärt, an. sich für jede, nicht bloss für bewusste oder bloss für grobe Fahrlässigkeit einzustehen. Allein wer den. Tod eines Menschen als Folge einer vorsätzlichen einfachen Körperverletzung « voraussehen kann », handelt doch nicht schlechthin in gleicher Lage wie jemand, der ihn. in einer nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen Pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder nicht berücksichtigt (vgl. Art. 18 Abs. 3 StGB). Das ergibt sich aus der hohen Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis, die Art. 123 Ziff. 3 androht. Dieses Mass wäre nicht zu verstehen, wenn es angewendet werden müsste, sobald dem Täter eine auch noch s0 entfernte Möglichkeit der Tötung erkennbar war. Auf fahrlässiger Tötung allein steht ja bloss Busse oder Gefängnis von, drei Tagen bis zu drei Jahren (Art. 117 StGB), und auch die vorsätzliche einfache Körperverletzung kann mit der Mindeststrafe von drei Tagen Gefängnis, in leichten Fällen sogar mit Haft oder Busase abgegolten werden (Art. 128.

Ziff. 1 Abs. 1, Art. 66 StGB). Da kann. es nicht der Wille des Gesetzes sein, die einfache Körperverletzung mit mindestens einem Jahr Gefängnis zu sühnen, sobald sie ideell mit einer durch leichteste Fabrlässigkeit herbeigeführten Tötung zusammentrifft. Das widerspräche dem Grundsatze des Art. 68, der beim Zusammentreffen atrafbarer Handlungen zwar die Erhöhung der Strafe verlangt, aber das Mass der Erhöhung in das freie Ermessen des Richters stellt. Freilich ist Art. 117 in erster Linie auf die Fälle abgestimmt, in denen jemand bei einer an sich erlaubten Handlung (Verkebr auf der Strasse uew.) unvorsichtig ist, während Art. 123 Ziff. 3 die Fälle triff, in denen die fahrlässige Tötung die Folge vorsätzlicher Begehung einer strafbaren Handlung (vorsätzliche Körperverletzung) ist. Allein diesgem Unterschiede vermöchte eine nach der allgemeinen Regel des Art. 68 verschärfte Strafe auch Rechnung zu tragen. Wenn das Gesetz es dabei nicht hat bewenden lassen, 80 erklärt sich das nur daraus, dass es in den Fällen des Art. 123 Zif. 3 die Voraussehbarkeit des Todes weniger leicht bejaht haben will als in den Fällen des Art. 117 die Fahrlässigkeit. Voraussehbar im Sinne jener Bestimmung ist der Tod nur dann, wenn die Körperverletzung nach ihrer normalen Auswirkung das Leben des Verletzten in eine besondere, erhebliche und naheliegende Gefahr bringt, die der Täter bei Anwendung der nach den Umständen und seinen perasönlichen Verhältnissgen gebotenen Vorsicht (Art. 18 Abs. 3) erkennen kann. In diesem Sinne hat das Bundesgericht auch den Begriff der Voraussehbarkeit nach Art. 119 Ziff. 3 ausgelegt (BGE 69 IV 231).

3. Ist es nach der Erfahrung des Lebens durchaus möglich, dass jemand durch einen brutalen Faustschlag ins Gesicht, wie ibn der Beschwerdeführer seinem Gegner versetzt hat, getötet werde, so lässt sich doch nicht sagen, dass dieser Erfolg geradezu nahe liege, die Gefahr für das - Leben des Geschlagenen eine besondere, erhebliche sei. Der Sachverständige schliesst aus den Verletzungen, die der Getroffene im Gesicht erlitt, der Faustschlag sei ziemlich kräftig, von mittlerer Wucht, brutal, aber nicht 86 Strafgesetzbuch. N° 19.

gerade übersetzt gewesen. Dieser Auffassung widerapricht die Vorinstanz nicht. Solche Faustschläge aber werden, im erlaubten Wettkampfe wie im Streite, täglich ausgeteilt, ohne dass sie den Getroffenen zu töten oder auch bloss sein Leben ernstlich in Gefabr zu bringen pflegen. Auch die besonderen Umstände des vorliegenden Falles erlauben keine andere Beurteilung. Dass der Beschwerdeführer ein einundvierzigjähriger grosser, fester, 85 bis 90 kg. schwerer Mann ist, machte seinen Schlag nicht wuchtiger, als er nach der Feststellung des Sachverständigen tatsächlich ausfiel. Das Alter, der leichte Körperbau und die Ángetrunkenheit des Gegners sodann mögen erklären, weshalb dieser durch den Schlag zu Fall kam, machten aber den Tod um nichts wabrscheinlicher als für jeden andern Menschen, der unter der Wucht eines Faustschlages auf den Rücken stürzt. Solche Stürze führen normalerweise nicht zum Tode. Auch dann ist es nicht anders, wenn síe in einem geschlossenen Raume erfolgen, in dem Tische, Bänke und dergleichen herumstehen. Tatsächlich hat denn auch Gerber die tödlichen Verletzungen an der weichen Hirnhaut, der Hirnrinde und dem Hirnbalken nicht durch Anschlagen des Kopfes an einen Gegenstand, ja nicht einmal durch das Aufschlagen auf den Boden, gondern allein durch die Schleuderwirkung des Sturzes erlitten. Die Gefahr solcher Auswirkung eines Faustschlages als erbeblich zu bezeichnen, widerspräche der Erfahrung des Lebens. Übrigens bleibt offen, ob der Sturz oder dessen Heftigkeit nicht die Folge einer für den Beschwerdeführer nicht erkennbaren Verminderung der Standfestigkeit des Geschlagenen war, weil dieser infolge eines alten Blutungsherdes im Kleinhirnmark möglicherweise unter Koordinationsstörungen gelitten hat.

Art. 123 Ziff. 3 StGB kann mangels Voraussehbarkeit des Todes als Folge der Körperverletzung nicht angewendet werden.

4. Nicht entsachieden ist damit die Frage, ob der Beschwerdeführer eine schwere Körperverletzung (im i Sinne des Art. 122) voraussehen konnte und daher nach Art. 123 Ziff. 2 bestraft werden muss. Hier sind an die Voraussehbarkeit des Erfolges geringere Anforderungen zu stellen, da diese Bestimmung als Mindeststrafe bloss einen Monat Gefängnis androht, den Täter also nicht wesentlich strenger bestraft wissen will, als er auch nach Art. 125 für die fahrlässige Verursachung einer sgchweren Körperverletzung bestraft werden müsste. Art. 123 Zif. 2 verlangt nicht, dass die Gefahr, dass der Misshandelte eine schwere Körperverletzung erleide, so0 erheblich sei und s0o nahe liege, wie die Gefahr der Tötung im Valle der. Ziffer 38. Wenn nach dem normalen Lauf der Dinge die Möglichkeit einer schweren Körperverletzung als Folge der Tat nicht bloss ganz entfernt, sondern in etwelche Nähe gerückt war und der Täter nach den Umständen. und seinen persönlichen Verhältnissen die Gefahr erkennen konnte, ist er nach Art. 123 Ziff. 2 zu bestrafen. Da die Vorinstanz die Tateachen, die von Bedeutung sein können, um den Fall unter diesem Gesichtspunkt zu würdigen, vielleicht noch nicht erschöpfend festgestellt hat, ist ibr die Möglichkeit der Verurteilung nach Art. 123 Ziff. 2 offen zu halten. Dabei wird diese Bestimmung nicht bloss dann anzuwenden sein, wenn der Beschwerdeführer voraussehen konnte, dass sich die Ereignisse bis in alle Einzelheiten s0 abspielen wiirden, wie sie sgich abgespielt haben, d. h. dass er gerade jene Verletzung verursachen würde, die eingetreten ist. Es genügt, dass er überhaupt eine schwere Körperverletzung als Folge seines Faustschlages in das Gesicht Gerbers voraussehen konnte (vgl. BGE 73 IV 232).

5. Falls die Voraussetzungen von Art. 123 Ziff. 2 nicht erfüllt sind, ist der Beschwerdeführer nach Art. 123 Ziff. 1 zu bestrafen. Der Strafantrag, den diese Vorschrift voraussetzt, ist gültig gestellt. Ein Verzicht des Verletzten wäre nur beachtlich, wenn er ausdrücklich erfolgt wäre (Árt. 28 Abs. 5 StGB), d. h. wenn der Verletzte eindeutig und vorbehaltlos erklärt hätte, er sehe ein für allemal 8 Strafgeaetzbuch. N° 20. davon ab, die Bestrafung des Täters zu verlangen. Dass diese Voraussetzung erfüllt sei, behauptet der Beschwerdeführer mit Recht nicht.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 1948 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Zitiert in