Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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22, Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. Oktober 1948 i. S. Jost gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Luzern.

Art. 164 Ziff. 1 Abs. 4 SiGB gilt auch, wenn der Verlustschein nur ein provisorischer ist.

L'art, 164 ch. 1 al. 4 CP s'applique aussi lorsque l’acte de défaut de biens dressé contre le débiteur n’est que provisoire.

L'art. 164 cifra 1 cp. 4 CP è applicabile anche quando l’attestato di carenza di beni rilasciato contro il debitore & solo provvisorio. _ Aus den EÉrwägungen :

Indem der Beschwerdeführer am 20. Januar 1943 dem Pfindungsbeamten, der ihn zwecks Vornahme einer Nach- 86 Strafgesetzbuch. N° 22.

pfändung nach weiteren Vermôügensstücken fragte, seine Forderung gegen eine Bank und andere verwertbare Sachen verschwieg, verheimlichte er im Sinne von Art. 164 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Vermôgensstücke. Für diese Tat ist er strafbar, « wenn gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist » (Art. 164 Ziff. 1 Abs. 4).

Entgegen seiner Auffassung ist diese Voraussetzung mit der Ausstellung eines provisorischen Verlustscheines im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG erfüllt worden. Im Gegensatz zu Art. 98 er Ziff. 1 Abs. 4 der Vorlage der Redaktionskommission vom März 1913 verlangt Art. 164 Ziff. 1 Abs. 4 StGB nicht, dass der Gläubiger tatsächlich zu Verlust gekommen sei. Dieses Erfordernis wurde in der zweiten Expertenkommission unter Hinweis auf die Inkongruenz, die sonst zwischen Art. 98 und Art. 98er der Vorlage bestünde, fallen gelassen und durch das Erfordernis der Ausstellung eines Verlustscheïines ersetzt (Protokoll 4 114). Schon Art. 98 der Vorlage liess nämlich wie Art. 163 StGB als Voraussetzung der Strafbarkeït wegen betrügerischen Konkurses die Erôffnung des Konkurses genügen. Dabei entging der Expertenkommission nicht, dass der Konkurs nicht notwendigerweise auch zur Ausstellung von Verlustscheinen führt, lehnte sie es doch ausdrücklich ab, die Strafverfolgung dahinfallen zu lassen, wenn er, sei es wegen Befriedigung der Gläubiger, sei es wegen Abschlusses eines Nachlassvertrages, widerrufen wird (Protokoll 4 109, 110; vgl. auch 2 397, Votum Bolli}. Die Erôffnung des Konkurses liess man genügen, weil damit «der Verlust sozusagen festgestellt » sei, und in der Betreibung auf Pfändung sah man «ein solches Moment » als vorhanden an, wenn ein Verlustschein ausgestellt ist (Protokoll 4 114). Weshalb hier die Strafbarkeïit einen definitiv feststehenden Verlust voraussetzen sollte, während dort schon die Erôfinung des Konkurses genügt, ist nicht zu sehen. Mit der Ausstellung eines provisorischen Verlustscheines steht der Verlust vorläufig nicht weniger zuverlässig fest als durch die Erôüffnung Strafgesetzbueh. N° 22, #7 des Konkurses. Daher taugt die Berufung des Beschwerdeführers auf die Rechtsprechung des zürcherischen Obergerichts nicht, das seine Auffassung, wonach Art. 164 Zif. 1 Abs. 4 StGB einen definitiven Verlustschein verlange, ausschliesslich damit begründet, dass bis zur Ausstellung eines solchen der Verlust noch unsicher sei, der Misserfolg der Betreibung noch nicht feststehe, die Bestrafung des Schuldners nicht wiedergutzumachendes Unrecht stiften kônnte (BIZR 43 Nr. 75}. Wenn das Gesetz, wie die Regelung des analogen Tatbestandes des

Art. 163 schliessen lässt, schon einen durch den provisorischen Verlustschein festgestellten Zustand der Gefährdung der Zwangsvollstreckung genügen lässt, geschieht dem Schuldner nicht Unrecht, wenn er, nachdem ér durch bewusste und gewollte Verminderung oder scheinbare Verminderung seines Vermôgens diesen Zustand herbeïigeführt hat, bestraft wird, zumal das Gesetz ja darüber hinaus noch verlangt, dass die Tat objektiv und 4 subjektiv «zum Nachteile seiner Gläubiger » begangen worden sei.

War mit der zum Nechteile der Gläubiger vorgenommenen Verheimlichung von Vermôgensstücken das Verbrechen vollendet und mit der Ausstellung des provisorischen Verlustscheines die Bedingung der Strafbarkeit gegeben, so kommt auf die Behauptung des Beschwerdeführers, der Verlust sei nachträglich voll gedeckt worden, nichts an, ebensowenig auf die Auffassung der Vorinstanz, dass mit der Umwandlung des provisorischen Verlustacheines in einen definitiven im nachfolgenden Konkurse die Voraussetzung der Bestrafung ohnehin geben sei.

7 AS 74 IV — 1948

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