75 I 114
17. Auszug aus dem Urteil vom 9. Funi 1949 i, S, Dr. A. Muheim gegen Obergericht des Kantons Uri.
Ari. 33 BV und Art. 5 Üb. Best. 2. BV. Darf für die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes, die gestützt auf ein ausserkantonales Fähigkeitezeugnis erteilt wird, eine Abgabe von Fr. 130.— erhoben werden ?
Art. 33 Ost. et 5 disp. trans. Cst. Le canton qui admet à l'exercice du barreau un avocat muni d’un diplôme d’un autre canton a-t-il le droit de percevoir un émolument de 130 fr. ? ES Ari. 33 CF e S disp. trans. CF. Tl cantone che ammette all’esercizio dell’avvocatura un avvocato munito del diploma d’un altro cantone ha diritto di riscuotere una « tassa » di 130 fr. ?
Aus dem Tatbestand :
Sachverhalt
A. — Dr. Anton Muheim ist Inhaber des luzernischen Fähigkeitszeugnisses für Rechtsanwälte und betreibt in F Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten, N® 17. 115 der Stadt Luzern ein Advokaturbureau. Am 28. April 1947 ersuchte er das Obergericht des Kantons Uri, ihm die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Uri zu gestatten. Die Gerichtskanzlei Uri teilte ihm am 29. Mai 1948 mit, dass das Obergericht am 16. April 1948 folgenden Beschluss über die Zulassung ausserkantonaler Anwälte gefasst habe :
« Zur Erlangung der allgemeinen Bewilligung ist erforderlich :
a) Ein schriftliches Gesuch an das Obergericht, b)} Die Vorlegung :
1. Befähigungeausweis ;
2. Leumundszeugnis der Heimatgemeinde ;
3. eines Zeugnisses der Disziplinarbehörden derjenigen Kantone, in welchen der Gesuchsteller bisher seinen Wohnsitz hatte und seinen Beruf ansübte.
c} Die Erlegung einer Bewilligungegebübr von Fr. 130.— zusätzlich der Schreibgebühren und Kanzleiauslagen.
Das Obergericht entscheidet nach Prüfung der Akten und allfälliger weiterer Erhebungen sowie nach eingeholter Vernehmlassung der kantonalen Prüfungskommission. » Am 25. November 1948 erteilte das Obergericht Dr. Muheim die verlangte Bewilligung. Der Beschluss wurde ibm am 16. Dezember 1948 gegen Nachnahme von Fr. 134.— (Fr. 130.— Gebühr und Fr. 4.— Kanzleikosten zugestellk.
B. — Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. Januar 1949 beantragt Dr. Muheim, den Beschluss des Obergerichtes vom 25. November 1948 bezw. 16. April 1948 mit Bezug auf die Gebühr aufzuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht :
Gemäss § 10 der urnerischen Verordnung über die Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Uri vom 12. Juni 1943 sei für die Bewilligung zur Berufsausübung « eine angemessene Gebühr » zu bezahlen. Die vom Obergericht erhobene Gebühr von Fr. 130.— sei nicht mehr angemesgen. Sie sei um Fr. 30.— höher als die Gebühr, welche der Kanton für die Fürsprecherprüfungen verlange, und stehe in keinem Verhältnis zur Beanspruchung des Obergerichtes bei der Prüfung des Gesuches. Sie falle auch bei einem Ver- 116 Staatarecht.
gleich mit den Gebühren anderer Kantone vollständig aus dem Rahmen. Durch den Beschluss des Obergerichtes vom 16. April 1948 werde die in Art. 33 BV und Art. 5 Üb. Best. z. BV vorgeschriebene Freizügigkeit wenn nicht illusorisch, so0 doch erheblich erschwert. Der Beschluss und der gestützt darauf getroffene Entscheid vom 25. November 1948 sei daher mit Bezug auf die Gebühren als bundesverfassungswidrig aufzuheben.
C. — Das Obergericht des Kantons Uri beantragt, nicht auf die Beschwerde gegen den Beschluss vom 16. Ápril 1948 einzutreten und die gegen den Entscheid vom 25. November 1948 gerichtete Beschwerde abzuweisen. Es führt aus :
Für die generelle Bewilligung zur Ausübung des Ánwaltsberufes im Kanton Uri sei eine Gebühr von Fr. 130.— nicht übersetzt. Wer um die generelle Bewilligung nachsuche, beabsichtige eine regelmässige Praxis im Kanton oder habe doch zum mindesten mehrere Fälle dort und rechne mit weitern Aufträgen. Die Freizügigkeit werde daher durch die Gebübr von Fr. 130.— weder verhindert noch erschwert. Die Prüfungsgebühr könne nicht zum Vergleiche herangezogen werden, weil sie wie die andern Studienkosten von den Eltern und Erziehern zu zahlen gei ; der Urner Anwalt habe zudem Wohnsitz im Kanton und müsse dort seine Steuern und Abgaben entrichten. Das Obergericht habe bei der Festsetzung der Gebühr sein Ermessen nicht überschritten.
Erwägungen
3. Nach Art. 5 Üb. Best. z. BV sind Anwälte, die in einem Kanton den Ausweis der Befähigung erlangt haben, grundsätzlich befugt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz auszuüben. Die Kantone sgind jedoch berechtigt, die Ausübung des Berufes von der Einholung einer Bewilligung abhängig zu machen und hiefür eine Gebühr zu erheben, d. h. ein Entgelt für die damit verbundene besondere Inanspruchnahme der öffentlichen Verwaltung. Mehr als eine « angemessene Gebühr » und die « Kanzleikosten », wie § 10 der urnerischen Anwaltsverordnung vom 21. Mai 1943 vorsieht, dürfen die Kantone von einem Geguchsteller aber nicht verlangen. Eine höhere Abgabe wäre mit der in Art. 33 BV und Art. 5 Üb, Best. z. BV gewährleisteten Freizügigkeit unvereinbar (vgl. BGE 23 I 479ffÆ.; 51 I 16f.;
Die vom Obergericht des Kantons Uri beschlossene Abgabe von Fr. 130.— hält demnach nur vor der Verfaseung stand, wenn sie noch den Charakter einer Gebühr hat. Das ist der Fall, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zur amtlichen Tätigkeit steht, für die sie erhoben wird. Erforderlich iet insbesondere, dass sie dem Staat nicht mehr als seine Kosten ersetzk, wobei allerdings nicht bloss die Auslagen und Bemühungen für den einzelnen Fall in Betracht fallen, sondern auch ein entsprechender Ánteil an den Aufwendungen für die staatlichen HKinrichtungen eingerechnet werden darf, die nötig sind, um die in Frage stehende behördliche Verrichtung vornehmen zu können. Ist eine Abgabe höher als der Kostenbetrag der staatlichen Leistung, wird sie zur Steuer (BGE 46 I 414; 394 ff. ; FLEINER : Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Aufl, S. 425 f.).
4. Wer sich im Kanton Uri gestützt auf Art. 5 Üb. Beet. z. BV um die Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes bewirbt, hat dem Obergericht einen Befähigungsausweis, ein Leumundszeugnis und ein Zeugnis der Disziplinarbehörde der Kantone, in denen er wohnte und praktizierte, einzureichen. Das Obergericht entscheidet nach Prüfung der Akten und allfälliger weiterer Erhebungen sowie nach eingeholter Vernehmlassung der kantonalen Prüfungskommission. Das Bewilligungsverfahren beschränkt sich demnach ordentlicherweise auf die Prüfung einiger weniger Aktenstücke durch das Obergericht und die Prüfungskommission. Diese geringfügige amtliche Tätigkeit und die für den Staat mit dem Bewilligungsver- 118 Staatarecht.
fahren verbundenen Aufwendungen stehen in einem offenbaren Missverhältnis zu der für die Bewilligung erhobenen Abgabe von Fr. 130.—, auch dann, wenn der Bedeutung der Bewilligung Rechnung getragen wird und berücksichtigt wird, dass sich zwei Kollegialbehörden, worunter das Obergericht, mit dem Gesuche zu befassen haben. Die Möglichkeit weiterer Erhebungen rechtfertigt es nicht, dem Gesuchsteller in allen Fällen eine Abgabe von Fr. 130.— aufzuerlegen, zumal da ja die Kanzleikosten gesondert berechnet werden. Der Beschluss vom 16. April 1948 ist daher jedenfalls insoweit verfassungswidrig, als er Bewilligungen betrifft, die ohne weitere Erhebungen, lediglich gestützt auf eine Prüfung der vorgeschriebenen Zeugnisse erteilt werden. Ob anders zu entscheiden wäre, wenn weitere Erhebungen die Regel bilden würden, braucht nicht geprüft zu werden, da nicht geltend gemacht ist, dass diese Voraussetzung für den Kanton Uri zutreffe.
Ein Anzeichen dafür, dass die im Kanton Uri erhobene « Gebühr » von Fr. 130.— in keinem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Staates steht, sind auch die von andern Kantonen erhobenen Taxen. Diese sind von wenigen Ausnahmen abgesehen — wo möglicherweise besondere Verhältnisse vorliegen, weil regelmässig Erhebungen vorgenommen werden — ganz wesentlich geringer. Mit der ungewöhnlich hohen Abgabe, die das Obergericht Uri beschlossen hat, scheint bezweckt zu gsein, das Auftreten ausserkantonaler Anwälte im Kanton Uri zu erschweren. Für diese Auffassung spricht jedenfalls, dass die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes im Kanton Uri, wenn sie mit einer Prüfung verbunden ist, also zum mindesten die Prüfungskommission unvergleichlich atärker belastet, nur Fr. 100.— Kkostet. Anzeichen dafür, dass diese Gebühr besonders niedrig angesetzt wurde und die dem Staate erwachsenden Kosten micht deckt, fehlen. :
5. Das Obergericht macht nicht geltend, dass im Bewilligungsverfahren des Beschwerdef ührers besondere ErDoppelbesteuerung. N°9 18. 119 hebungen angestellt wurden. Unter diesen Umständen war die von ihm geforderte Abgabe von Fr. 130.—, mit den Kanzleikosten von Fr. 134.—, offensichtlich übersetzt und keine Gebühr mehr, sondern zum Teil eine Steuer. Der Beschluss des Obergerichtes vom 25. November 1948 ist daber als verfassungswidrig aufzuheben. Das Obergericht hat die Abgabe angemessen zu ermässigen und dem Beschwerdeführer das zuviel Bezahlte zurückzuerstatten.
Gebührencharakter hätte im Falle des Beschwerdeführers eine Abgabe von etwa Fr. 50.— - 70.—. Eine Gebühr in dieser Höhe entspricht einigermassen den Angätzen, die in Kantonen mit ähnlichen Verhältnissen üblich sind. Sie steht auch im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtes, das beispielsweise in BGE 23 I 480 ausführte, dass der Bezug einer « mäsgigen » Kanzleigebühr zulässig sei, und in BGE 51 I 16 f. erklärte, die Gebühr für die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Arztberufes dürfe höchstens Fr. 20.— betragen. Bei einem Ánwalte liegen die Verhältnisse nicht wesentlich anders als bei einem Arzt, jedenfalls trägt ein Ánsatz von Fr. 50.— - 70.— den Besonderheiten der Bewilligung zur Ausübung des Anwaltsberufes sowie der Eigenart des urnerischen Verfahrens und der seitherigen Teuerung genügend Rechnung.
IV. DOPPELBESTEUERUNG DOUBLE IMPOSITION