Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 2 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 I 273

46. Urteil der I. Zivilabteilung vom 27. September 1949 i. S. Stockmann gegen Regierungsrat Obwalden.

Handelsregister ; Wiedereintragung einer Kollektivgesellschaft kann nicht verlangt werden bei Fortsetzung des Unternehmens durch einen von zwei Gesellschaftern gemäss Art. 579 OR.

Registre du commerce. La réinscription d’une s0ciété en nom collectif ne peut pas être requise lorsque les affaires sont continuées par un des deux associés conformément à l’art. 579 CO.

Registro di commercio. La reinscrizione di una s80cielà in nome collettivo non può essere chiesta quando uno dei due soci continua l’impresa conformemente all’art. 579 CO.

4. — Der Beschwerdeführer Stockmann war Teilhaber der Kollektivgesellschaft « Ovo-Chemie, Sarnen, Müssgens und Stockmann, chemische Produkte ».

Am 21. Juni 1948 trafen die beiden Gesellschafter Müssgens und Stockmann eine Vereinbarung, laut deren Ziffer I Stockmann mit Zustimmung von Müssgens aus der Gesellschaft austrat und Müssgens das Geschäft allein fortzusetzen erklärte. Gemäss Ziffer IT übernahm Müssgens die sämtlichen Aktiven und Passiven der Kollektivgesellschaft, während Stockmann von allen verfallenen und laufenden Verpflichtungen der Gesellschaft entlastet sein sollte. Im weitern wurden die Höhe und die Modalitäten der von Müssgens an Stockmann zu entrichtenden Abfindung näher geregelt.

Auf Grund dieser Vereinbarung erfolgte am 28. Juni 1948 im Handelsregister eine Eintragung des Inhalts, die erwähnte Kollektivgesellschaft sei seit 23. Juni 1948 aufgelöst und werde nach durchgeführter Liquidation gelöscht : Aktiven und Passiven würden vom Gesellschafter Mügssgens als Inhaber der Einzelfirma J. Müssgens, OvoChemie Sarnen, übernommen. Diese Eintragung wurde im Schweiz. Handelsamtsblatt vom 30. Juni 1948 verB. — Am 4. März 1949 verlangte die Obwaldner Ge- 18 AS 75 I — 1949 274 Verwaltungs- und Diseziplinarrecht.

werbebank in Sarnen die Wiedereintragung der gelöschten Kollektivgesellschaft, da sie dieser gegenüber noch eine Weechselforderung habe.

Sachverhalt

C. — Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat als kantonale Aufsichtsbehörde über das Handelsregister mit Entscheid yom 11. Mai 1949 dieses Wiedereintragungsbegehren geschützt.

D. — Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt Stockmann Aufhebung des Entscheids des Regierungsrats.

Der Regierungsrat hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Obwaldner Gewerbebank sowie das eidgen. Justizund Polizeidepartement beantragen Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung - Der Regierungsrat — und mit ihm das Departement — erachtet das Wiedereintragungsbegehren der Obwaldner Gewerbebank deshalb als berechtigt, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Handelsgesellschaft vor der Beendigung der Liquidation, d. h. solange noch Verpflichtungen auf den Namen der Gesell- - gchaft bestehen, nicht gelöscht werden darf (BGE 64 T 335 und Zitate).

Die Vorinstanz übersieht jedoch, dass es gich im vorliegenden Fall gar nicht um die Löschung einer Gesgellschaft infolge Liquidation handelt, gondern um das in Art. 579 OR geregelte Ausscheiden eines von zwei Teil- 1 habern einer Kollektivgesellschaft unter Fortsetzung des Geschäftes durch den andern. Eine solche Fortsetzung 18k q nicht nur statthaft in den Fällen der Ausschliessung des dL einen Gesellschafters durch den Richter aus wichtigem Grunde gemäss Art. 577 OR und des Ausscheidens eines Gesellschafters infolge Konkurses gemäss Art. 578 OR, auf die sich Art. 579 OR, in erster Linie bezieht, sondern auch. auf Grund einer von den Gesellschaftern schon im Gesellsachaftsvertrag vorgesehenen oder erst nachträglich,

Registersachen. Na 46. 278 während der Dauer der Gesellschaft getrofÆnen Vereinbarung. Denn dieser Fall ist im Hinblick auf den gesetzgeberischen Grund der Fortsetzungsmöglichkeit den beiden andern durchaus gleichzusetzen.

Bei einer solchen Fortsetzung des Geschäftes durch den einen Teilhaber findet keine Iiquidation statt. Diese soll vielmehr gerade wegen. der ihr anhaftenden nach. teiligen Folge der Unterbrechung der wirtschaftlichen und rechtlichen Kontinuität vermieden werden. Es erfolgt aber auch keine Übernahme des Unternehmens mit Aktiven und Passiven, sondern vielmebr Umwandlung des früheren Gesellschaftsvermögens in Alleinvermögen des nunmehrigen Geschäftsinhabers durch Anwachsung.

Wenn im vorlegenden Fall im Handelsregistereintrag gesagt ist, die Löschung der Firma erfolge nach durchgeführter Liquidation und die Aktiven und Passiven würden vom bisherigen Gezsellschafter Müssgens übernommen (welche beiden Feststellungen übrigens miteinander in unvereinbarem Widerspruch stehen), s0 entsprach dies der wahren Sach- und Rechtlage nicht. Dass in Ziffer IT der Vereinbarung der Parteien ebenfalls von einer Übernahme der Aktiven und Passiven die Rede ist, vermag hieran nichts zu ändern. Denn was die Parteien in Wirklichkeit beabsichtigten, erhellt aus Ziffer TI der Vereinbarung zweifelsfrei : Ausscheiden des Gesellschafters Stockmann und Fortsetzung des Geschäftes durch Müssgens. Ziffer II stellt lediglich eine in der Form ungenaue Umeschreibung der Folgen der in Ziffer I getroffenen Vereinbarung dar, die sich ohne weiteres damit erklären lässt, dass die Anwachsung wirtschaftlich im Wesentlichen zum selben Ergebnis führt wie eine Übernahme der Aktiven und Passiven.

Erfolgt aber keine Liquidation, s0 besteht trotz der Gesellschaftsauflósung und der darauf gestützten Löschung der Gesellschaft im Handelsregister kein Ánlass zu einer Wiedereintragung. Eine solche ist im Valle einer Liquidation gerechtfertigt, weil der Gläubiger sonst Gefahr läuft, 276 Verwaltungs- und Disziplinarrecht.

der Deckung seiner Forderung aus dem Gesellschaftsvermögen verlustig zu gehen. Diese Gefahr besteht jedoch nicht, wenn das Geschäft durch den verbleibenden Gesellschafter fortgesetzt wird und das Unternehmen infolgedessen in der Hand des letzteren beisammen bleibt.

Die Umwandlung des bisherigen Gesellschaftsvermögens in Alleinvermögen des verbleibenden Teilhabers hat allerdings zur Folge, dass die alten Gesellsachaftsgläubiger in einem allfälligen Konkurs des nunmehrigen FEinzelinhabers mit dessen Privatgläubigern konkurrieren, während bei einer Gesellschaftsliquidation das Vermögen der bisherigen Kollektivgeselleachaft ausschliesslich jenen gebaftet hätte. Allein das ist eine notwendige Folge der vom Gesetz für den Vall des Ausscheidens des einen von zwei Gesellschaftern vorgesehenen Ordnung. Eine untragbare Benachteiligung der davon betroffenen Gesellschaftsgläubiger kann darin um s0 weniger erblickt werden, als gie ja im Falle der Konkurseröffnung über den nunmehrigen Geschäftsinhaber die Möglichkeit haben, den Ausgeschiedenen persönlich zu belangen, sofern dem die Vorschriften über die Verjährung nicht entgegenstehen.

Haben danach die bisherigen Gesellschaftsgläubiger ihren ausschliesslichen Ánspruch auf das vormalige Gesellschaftsvermögen eingebüsst, s0 entfällt auch die Möglichkeit, ihnen wenigstens das bisherige Betreibungsforum der Gesellschaft zu sichern. Dass der nunmehrige Geschäftsinhaber Müssgens nicht mehr am Sitz der aufgelösten Geselleachaft in Sarnen belangt werden kann, sondern nur noch an seinem Wohnort im Kanton Zürich, vermag daher die Wiedereintragung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgerickt :

Die Beschwerde wird gutgeheiessen und die Anweisung des Regierungsrats des Kantons Obwalden vom 11. Mai 1949 an das Handelsregisteramt Obwalden, die Kollektiv- # Sozialversicherung. N° 47. 27TT gesellschaft Ovo-Chemie Sarnen, Müssgens und Stockmann, wieder in das Handelsregister einzutragen, wird aufgehoben.

ITL. SOZIALVERSICHERUNG E ASSURANCES SOCIALES

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 577, Art. 578 und Art. 579 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.

Zitiert in