75 II 196
31. Urteil der II. Zivilabteilung vom 2. Juni 1949
Sachverhalt
I. i. S. Hî gegen Hermann-Bîòsiger.
Bdauerliches Erbrecht, Art. 620 ff. ZGB.
Stirbt vor der Teilung ein Miterbe, so sind dessen Erben (Erbes- . erben} gleich wie direkte Erben und neben diesen berechtigt, das bauerliche Erbrecht anzurufen (Erw. 2).
Art und Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser sowie quotaler Anteil der Bewerber an der Erbschaft kònnen eventuel unter dem Gesichtspunkt der persénlichen Verhàltnisse (Art. 621 Abs. 1) berieksichtigt werden (Erw. 3).
Droît successoral paysan, art. 620 sv. CC.
Si un cohéritier meurt avant le partage, ses héritiers (héritiers de l’héritier) sont en droit, comme les héritiers directs et à còté deux, d’invoquer les règles du droit successoral paysan (consid. 2).
Le genre et le degré de la parenté avec le défunt, ainsi que la part de succession qui revient au candidat peuvent éventuellement ètre prises en considération du point de vue de la situation personnelle des héritiers (art. 621 al. 1). Consid. 3.
Diritto successorio rurale (art. 620 e seg. CC).
Se un coerede muore prima della divisione, i di lui eredi gli subentrano nel diritto d’invocare le norme del diritto successorio rurale (consid. 2).
Il genere e il grado di parentela coì defunto come pure la quota ereditaria spettante al singolo candidato possono eventualmente essere presi in considerazione per quanto concerne la situazione personale degli eredi (art. 621 cp. 1). Consid. 3.
A. — Am 8. Dezember 1932 starb Gottlieb Bòosiger-Iff, Landwirt in Ufhusen. Als Erben hinterliess er einerseits seine Ehefrau, anderseits Geschwister und Geschwisterkinder. Die Erbmasse umfasste u.a. das landwirtschaftliche Heimwesen « Neuhof » in Ufhusen. In der Erbenverhandlung vor der Teilungsbehòrde wurde eine Zuschreibung des Heimwesens zu 4% an die Witwe und zu % an die îibrigen Erben vorgesehen, im Schlussprotokoll vom 12. August 1938 dann aber bestimmi :
« oo 3. Die im Nachlass sich befindende Liegenschaft « Neuhof » in Ufhusen wurde den Erben als Gesamteigentum amtlich zugeschrieben.
4. Das reine Nachlassguthaben fallt zu 4 an Erbin Frau Anna Bésiger-Iff und zu 34 an die iibrigen Erben. Letztere % sind mit lebensianglicher Nutzniessung zu Gunsten der erstgenannten Erbin belastet.
5. Gemiss Erbsverhandlung vom 2. Marz 1933 bleibt das Nachlassguthaben unverteilt... » Am 7. Dezember 1947 starb auch die Wwe. Bosiger-Iff, die von den Kindern ibrer beiden vorverstorbenen Briider beerbt wurde. An einer Erbenverhandlung vom 2. Februar 1948, an welcher auch die Erben des Gottlieb Bòsiger teilnahmen, verlangten dessen Bruder Adolf Busiger sowie dessen Nichte, Frau Rosette Hermann-Bòsiger, anderseits Fritz Iff, ein Neffe der verstorbenen Witwe Bosiger-Iff, je fur sich die ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft zum Ertragswert nach biuerlichem Erbrecht. Die gemiss § 84 Zi. 2 EG/ZGB zur Entscheidung angerufene Schatzungskommission des Amtes Willisau setzte mit Entscheid vom 16. Mirz 1948 den Anrechnungswert des Heimwesens auf Fr. 47,300.— fest und wies die Liegenschaft mit einem von Frau Rosette Hermann-Bésiger angebotenen Zuschlag von Fr. 4000.—, also um Fr. 51,300.— dieser zu.
Diese Zuweisung focht Fritz Iff mit Klage beim Amtsgericht Willisau an mit dem Begehren, das Heimwesen sei zu dem festgesetzten Werte ihm zuzuweisen. Das den Entscheid der Schatzungskommission bestàtigende Urteil des Amtsgerichts zog Iff an das Obergericht weiter. Dieses hat mit Urteil vom 23. Februar 1949 die Appellation des Kl&- gers teilweise begriindet erklirt, den Prozess gegeniiber den 12 mitbeklagten Miterben vom Stamme Bosiger, die sich dem Zuweisungsurteil zum voraus unterzogen hatten, als gegenstandslos abgeschrieben, den Entscheid der Schatzungskommission aufgehoben und im iibrigen die Klage abgewiesen. Zur Begriindung wird ausgefiihrt : Im vorliegenden Falle sei fiir die Anwendung des biuerlichen Erbrechts kein Raum. Gemiss der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei Art. 620 ZGB nur auf Heimwesen anwendbar, die im Alleineigentum des Erblassers standen. Nun habe aber die vom Kliger Iff beerbte Witwe Bosiger-Iff am « Neuhof » nicht das Alleineigentum, sondern nur einen Gesamteigentumsanteil besessen. Nachlassaktivum der Erbmasse der Witwe Bòsiger-Iff sei daher nicht die Liegen- 198 Erbreoht. N° 31.
schaft Neubof, sondern lediglich das Anteilsrecht der Erblasserin an diesem Heimwesen. Die Aufltsung des Gesamteigentumsverhiltnisses zwischeù den Erben der Witwe Bosiger-Iff und denjenigen des Gottlieb Bosiger-Iff an der Liegenschaft habe nach den Bestimmungen iiber das Miteigentum zu erfolgen (Art. 654 Abs. 2 ZGB). In Betracht komme somit gemiiss Art. 651 ZGB kérperliche Teilung, Verkauf aus freier Hand oder durch Versteigerung, keineswegs aber Zuweisung an einen Erben nach biuerlichem Erbrecht. Daraus, dass die Witwe Bosiger-Iff als itberlebende Ehefrau des Gottlieb Bosiger sich auf das ba&uerliche Erbrecht hàtte berufen kbnnen, lasse sich nichts zu Gunsten des Kligers ableiten. Ihr Anspruch als Erbin ihres Mannes auf Ubernahme des Heimwesens gemiss Art. 620 ZGB habe sich nimlich, wie das Bundesgericht entschieden habe (BGE 72 II 346), nicht vererbt ; der Kléger sei daher nach dieser Richtung nicht in die Rechtsstellung der Erblasserin eingetreten.
B. — Gegen dieses Urteit legte der Kliger die vorliegende Berufung ans Bundesgericht ein mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und Zuweisung des Heimwesens an ibn nach biuerlichem Erbrecht, eventuell Riickweisung der Sache an die Vorinstanz zur Aktenvervollstàndigung und zu neuer Entscheidung. Mit ihrer Anschlussberufung beantragt die Beklagte Frau Rosette Hermann-Bòsiger ebenfalls Aufhebung des Urteils und Bestitigung des Zuweisungsentscheides der Schatzungskommission und des Amtsgerichts Willisau zu ibren Gunsten, eventuell Riickweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
1. Der Kliger batte seine Klage gegen simtliche Erben des Gottlieb Bosiger-Iff gerichtet ; alle ausser Frau Rosette Hermann-Bosiger haben im Prozess erklirt, das Heimwesen nicht fiir sich zu verlangen und sich zum voraus dem Zuweisungsentscheid zu unterziehen. Die — vom Kliger nicht eingeklagten — Miterben am Nachlass der Witwe Bosiger-Iff haben sich mit der Zuweisung an den Kliger einverstanden erklért, und indem siè den das Heimwesen der Beklagten zuweisenden Entscheid der Schatzungskommission nicht anfochten, haben sie diese Zuweisung ebenfalls anerkannt. Damit ist dem fiir den Zuweisungsstreit nach Art. 620 ff. ZGB von Bundesrechts wegen geltenden Erfordernis, dass sàmtliche Erben in demselben zu Worte kommen miissen, Geniige getan (BGE 72 II 345, 74 II 219).
2. a) Die Vorinstanz hat die Anwendbarkeit des Erb: rechts der Art. 620 fi. ZGB in erster Linie unter Berufung auf den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz verneint, wonach die ungeteilte Zuweisung eines Heimwesens dann nicht verlangt werden kann, wenn schon vor dem Erbfall die Rechte des Erblassers an demselben nicht geniigten, die Fortdauer der Bewirtschaftungseinheit zu sichern, weil schon der Erblasser selber nur Mit- oder Gesamteigentiimer war oder an einem unausgeschiedenen Teil des Heimwesens ein Kaufs- oder Riickkaufsrecht bestand (BGE 45 II 633, 53 II 398 Erw. 5). Richtig ist nun allerdings, dass die Erblasserin Witwe Bòsiger-Iff nicht Alleineigentiimerin des Heimwesens, sondern nur zusammen mit den iibrigen Erben ihres vorverstorbenen Ehemannes Gesamteigentiimerin (zu einem Anteil von VK) gewesen war. Dieses Gesamthandverhéltnis riibrte aber gerade daher, dass die Erbschaft des Ehemannes Bésiger noch nicht geteilt worden war. Dessen Erben bildeten weiterhin eine Erbengemeinschaft, in deren Gesamteigentum das Heimwesen stand. Mit dem Tode der Miterbin Witwe Bosiger-Iff traten ihre Erben an ihrer Stelle in jene Erbengemeinschaft des Gottlieb Bosiger ein. Der Teilung der Erbschaft der Witwe hat also, wie die Vorinstanz zutreffend ausfiihrt, die Auflòsung dieses vom ersten Erbfall herriihrenden Gesamthandverhàltnisses vorauszugehen: Aber diese Auflòsung ist eben nichts anderes als eine Erbteilung, némlich die Teilung der Erbschaft des Gottlieb Bosiger. Da dieser Erblasser Alleineigentiimer des Heimwesens und -dessen Einheit auch durch keinerlei Kaufs- 200 Erbrecht. No 31.
oder Riickkaufsrecht entkriftet war, kann die Anwendbarkeit des biuerlichen Erbrechts nicht unter Berufung auf den in den zitierten Entscheiden aufgestellten Grundsatz werneint werden, jedenfalls nicht die Anwendbarkeit zu Gunsten der Beklagten Rosette Hermann-Bésiger, die eine direkte Erbin des Gottlieb Bosiger ist und der die Schatzungskommission und das Amtsgericht -das Heimwesen zugewiesen hatten. Der ginzliche Ausschluss der Anwendung des Art. 620 ZGB auch mit Bezug auf die Beklagte liefe in Wirklichkeit darauf hinaus, dass der durch diese Bestimmung den Erben gegebene Anspruch dahinfallt, sobald zufolge Todes eines Mitgliedes der Erbengemeinschaft der zur Teilnahme an der Erbteilung berufene Personenkreis nicht mehr mit demjenigen identisch ist, unter welchem die Teilung vor diesem zweiten Todesfall stattgefunden hitte. Diese Konsequenz aber ist zweifellos unannehmbar und iibrigens vom Bundesgericht bereits implicite abgelehnt worden. Im Falle Rychen c. Bolinger (BGE 69 II 385 ff.) war nach Eròffnung des Erbgangs eine Tochter des Erblassers gestorben, worauf sich um die Zuteilung des Heimwesens neben einem Sohn des Erblassers ein Sobn dieser vor der Teilung verstorbenen Tochter bewarb. Das Bundesgericht hat die grundsàtzliche Frage, ob dieser als blosser Erbeserbe sich itberhaupt auf Art. 620 ZGB berufen kònne, offen gelassen, weil das Vorzugsrecht der Sohne gemiss Art. 621 Abs. 3 den Enkel ohnehin ausschloss (S. 388 f.). Es hat aber die Zuweisung an den Sohn des Erblassers nach biuerlichem Erbrecht ausgesprochen und damit anerkannt, dass eine zwischen dem Tode des Erblassers und der Teilung eingetretene Verinderung im personellen Bestand der Erbengemeinschaft das Recht der urspriinglichen Miterben zur Anrufung von Art. 620 ZGB nicht hinfàllig macht, selbst wenn die neu hinzugekommenen Gesamthinder von der Bewerbung ausgeschlossen sind. Die gegenteilige Lésung wiirde gegen den klaren Wortlaut des Art. 620 verstossen, der den Anspruch auf ungeteilte Zuweisung allen Erben schlechthin zugesteht, sobald sie die gestellten Anforderungen betreffend Eignung erfiillen. Sie wiirde zudem die Anwendung des biuerlichen Erbrechts aus einem rein zuftlligen Grunde in vielen Fallen einschriànken, wo vom Gesichtspunkt der ratio legis dessen Platzgreifen durchaus gegeben ist. Somit kann sich jedenfalls die direkte Erbin Frau Hermann-Bosiger, welcher
Schatzungskommission und Amtsgericht das Heimwesen zugewiesen haben, auf das biuerliche Erbrecht berufen.
b) Zu priifen bleibt die im zitierten Entscheid (BGE 69 II 388 ff.) offen gelassene Frage, ob dies auch fiir den Erbeserben zutrifft.
Es méchte zunichst eingewendet werden, der Erbeserbe kònne das biuerliche Erbrecht deshalb nicht anrufen, weil Art. 620 ZGB dieses Recht den Erben gibt, jener aber . nicht direkter Erbe ist. Es erweist sich jedoch als irrtiimlich, die Anwendung der Bestimmung auf diese zu beschrinken. « Stirbt ein Erbe, nachdem er den Erbfail erlebt hat, so vererbt sich sein Recht an der Erbschaft auf seine Erben » (Art. 542 Abs. 2 ZGB). Dieses « sein Recht an der Erbschaft » umfasst namentlich die Rechte des Erben als Mitglied der Erbengemeinschaft. Der Erbeserbe wird geméss der zitierten Bestimmung ipso iure seinerseits Mitglied der Erbengemeinschaft mit genau denselben Rechten, wie sie sein Rechtsvorginger besass. Mehrere Erbeserben werden mithin jeder einzeln Gesamteigentiimer der Erbschaft mit der einzigen Einschrinkung ihres quotalen Anteils (vgl. Tuor, Art. 602 N. 4; EscHER, Art. 602 N. 9; FeLBER, Aufgeschobene und partiello Erbteilung, S. 25 f. und 36 f.). Der Erbeserbe, und im Falle mehrerer solcher jeder derselben, ist als Mitglied der Erbengemeinschaft berechtigt, die Teilung zu verlangen und hat grundsàtzlich in derselben — gegebenenfalls natirlich unter Vorbehalt des quotalen Anteils — die gleichen Rechte wie die direkten Erben. In diesem Zusammenhang ist nun von Bedeutung, dass die Institution des b&uerlichen Erbrechts im Gesetze einen Bestandteil der Vorschriften iiber die T'eslung der Erbschaft bildet und im Abschnitt iiber die Teilungsart 202 Erbreoht. N° 31.
geregelt ist. Es ist nicht einzusehen, wieso der Erbeserbe, der durch einen neuen Erbfall von Gesetzes wegen Mitglied der Erbengemeinschaft und Gesamteigentiimer des Erbschaftsvermògens geworden und als solcher wie jeder andere Erbe berechtigt ist, die Teilung zu verlangen, von der Anrufung dieser besonderen Teilungsvorschrift sollte ausgeschlossen sein, wenn er die Erfordernisse beziiglich Eignung erfiillt und ibm nicht ein Vorzugsrecht eines andern Bewerbers gemiss Art. 621 Abs. 3 im Wege steht (ebenso BorzL, Le droit successoral paysan, S. 63 f.). Angesichts des Systems des Art. 620, der ausschliesslich auf die Teilnahme an der Erbschaft abstellt, ohne irgendwelche Bedingungen beziiglich Art und Grad der Verwandtschaft zu stellen, und auch einen bloss eingesetzten Erben nicht ausschliesst (BGE 40 II 188; nicht publizierte Erwigung 1 des Urteils i. S. Ineichen 65 II 218; Tuog, Art. 620 N. 14; EscHER, Art. 620 N. 13; BoreL, 2.2.0. S. 37), ist auch nicht ersichtlich, warum ein Unterschied zu machen wire, je nachdem der Erbeserbe mit dem Erblasser blutsverwandt ist oder nicht. Gegen die Zulassung des Erbeserben zum Anspruch gemiiss béuerlichem Erbrecht vermag — ausser den in BGE 69 II 388 angedeuteten Bedenken — auch der Umstand nicht den Ausschlag zu geben, dass allerdings nach dieser Auslegung ein direkter Erbe, der z. B. aus Pietàt oder Riicksicht auf die Miterben mit der Geltendmachung seines Anspruches aus Art. 620 zuwartet und wihrend Jahren die Teilung nicht verlangt, Gefahr liuft, von einem inzwischen neu hinzugekommenen Erbeserben in Ansehung seines derweilen vorgeriickten Alters und daheriger geringerer Eignung als Bewerber aus dem Felde geschlagen zu werden. Diese Moglichkeit muss in Kauf genommen werden im Interesse einer Rechtsanwendung, die dem Sinn und Zweck des biuerlichen Erbrechts, in méglichst vielen Fallen die Zerstiickelung eines landwirtschaftlichen Heimwesens zu vermeiden, am besten gerecht wird.
c} Zu Unrecht beruft sich die Vorinstanz fiir den AusErbrecht. N° §1. 203 schluss des Erbeserben vom Anspruch gem&ss Art. 620 auf den Entscheid des Bundesgerichts i. S. Felder c. Schnider (BGE 72 II 345). In jenem Falle war wihrend des zwischen einem Bruder und einer Schwester der Erblasserin laufenden Zuweisungsprozesses der Beklagte, dem die kantonalen Instanzen das Heimwesen zugewiesen hatten, gestorben, worauf die Kligerin Berufung an das Bundesgericht einlegte und die Erben des Beklagten in den Prozess eintreten wollten. Das Bundesgericht hat dies als unzulissig und den Prozess als gegenstandslos erklirt, weil der Zuwèisungsanspruch von der persònlichen Eignung und den personlichen Verhiltnissen des Ansprechers abhinge und daher beim Tode desselben nicht auf seine Erben ibergehe, weshalb diese den Prozess nicht fortsetzen kénnten. Dabei handelte es sich natiirlich um den — allein im Streite liegenden und bereits vorinstanzlich geschiitzten — Anspruch des verstorbenen Beklagten. Damit ist aber nicht gesagt, dass die Erben der verstorbenen Prozesspartei nicht — in einem neuen Verfahren — eigene Anspriiche gestiitzt auf ihre eigene Eignung geltend machen kònnen. Mit diesem Entscheid ist mithin der in BGE 69 II 388 offen gelassenen Frage der Legitimation des Erbeserben in keiner n Weise negativ pràjudiziert worden.
3. Sind mithin vorliegend beide Prozessparteien berechtigt, den Art. 620 ZGB anzurufen, so ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zuriickzuweisen, damit sie ‘die beiden Bewerbungen im Hinblick auf die von Art. 620 und 621 ZGB aufgestellten i Erfordernisse priife und iiber die Zuweisung befinde (Art. 64 Abs. 1 OG). Eine Vervollstindigung des Tatbesi standes und die Fàllung eines Sachentscheides durch das Bundesgericht selbst gemiss Art. 64 Abs. 2 0G kommt nicht in Frage, da es sich nicht um bloss nebensiichliche Punkte des Tatbestandes handelt und die Erginzung auf Grund der vorliegenden Akten nicht méglich ist. Falls dann die Vorinstanz bei geniigender Eignung beider Parteien zur Ubernahme (vgl. BGE 74 II 219 Erw. 2, bes. lit. a) und 204 Obligationenrecht. N° 32.
mangels eines Ortsgebrauchs in die Lage kommt, auf Grund der persénlichen Verhiltnisse der Bewerber entscheiden zu miissen (Art. 621 Abs. 1), so wird sie unter diesem Gesichtspunkte neben andern Umstinden auch beriicksichtigen k&nnen, dass einerseits der Kléiger mit einer gròssern Quote an der Erbschaft beteiligt ist als die Beklagte, anderseits diese eine direkte Erbin und Blutsverwandte des Erblassers Bosiger ist.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgerichi :
Sowohl die Haupt- als die Anschlussberufung werden in dem Sinne gutgeheissen, dass das angefochtene Urtei] aufgehoben und die Sache zur Vervollstindigung des Tatbestandes und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwàgungen an die Vorinstanz zuriickgewiesen wird.
Vgl. auch Nr. 38. — Voir aussi n° 38.
III. OBLIGATIONENRECHT DROIT DES OBLIGATIONS