Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 II 27

6. Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. Mirz 1949

Sachverhalt

I. i. S. Z. gegen Z. und Konsorten.

Bàuerliches ‘Erbrecht. Begriff der Eignung zur ÙUbernahme des Gewerbes (Art. 620 Abs. 1 ZGB).

Drost successoral paysan. Aptitude è se charger de l'exploitation (art. 620 al. 1 CC).

Diritto successorio rurale. Idoneità ad assumere l’esercizio dell’azienda agricola (art. 620 cp. 1 CC).

Z., der eine Mittelschule besucht und die Rechte studiert, daneben aber von jeher im landwirtschaftlichen Betriebe seines Vaters mitgearbeitet hatte, verlangte nach dessen Tode, dass ihm der viterliche Hof (im Umfange von 9 Hektaren) nach biuerlichem Erbrecht zum Ertragswert zugewlesen werde. Das Bundesgericht weist seine Klage in Ubereinstimmung mit der Vorinstanz ab.

Erwigungen :

1. — Beim streitigen Bauernhofe handelt es sich unbestrittenermassen um: ein landwirtschaftliches Gewerbe, das eine wirtschaftliche Einheit bildet und eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz bietet. Von den Erben ist 5] allein der Kliger bereit, das Gewerbe zu iibernehmen. Nach Art. 620 ZGB ist es ihm daher zum Ertragswert auf Anrechnung zuzuweisen, wenn er als zur Ùbernahme geeignet erscheint.

2. — Die Eignung im Sinne von Art. 620 ZGB hangt in erster Linie davon ab, ob der Bewerber die beruflichen Fiihigkeiten besitzt, die notwendig sind, um das in Betracht kommende Gewerbe zu fiihréù. Wer iiber diese Fi&higkeiten verfiigt, ist deswegen jedoch nicht ohne weiteres zur Ubernahme des Gewerbes geeignet. Vielmehr kommen bei der Beurteilung der Eignung auch die iibrigen persò6nlichen Eigenschaften in Betracht, soweit anzunehmen ist, dass sie sich auf die Betriebsfiihrung auswirken (vgl. BGE 47 II 261).

Das Mass der Anforderungen, die der Bewerber erfiillen muss, richtet sich nicht bloss nach Art und Umfang des in Frage stehenden Gewerbes, sondern auch darnach, unter welchen Bedingungen es zu iibernehmen wire. Schon unter dem bisherigen Rechte hat das Bundesgericht erklért, dass an den Bewerber umso gròssere Anforderungen gestellt werden miissen, je gròsser die finanziellen Schwierigkeiten sind, denen er bei der Ubernahme des Heimwesens begegnet (BGE 71 II 24; vgl. 66 II 98 f.). Mit der Revision der Bestimmungen iiber das biuerliche Erbrecht hat dieser Gesichtspunkt an Bedeutung gewonnen, weil der neue Gesetzestext noch deutlicher als der alte erkennen léisst, dass das biuerliche Erbrecht dazu beitragen soll, einen lebensfihigen Bauernstand zu erhalten. Die Eignung eines Bewerbers ist also nur zu bejahen, wenn seine beruflichen Fihigkeiten und seine sonstigen Eigenschaften so beschaffen sind, dass angenommen werden darf, er werde sich bei Ubernahme unter den gegebenen Bedingungen auf dem Heimwesen behaupten kònnen.

Im vorliegenden Falle ist die berufliche Eignung des Bewerbers unbestritten. Dagegen stellen die kantonalen Instanzen fest, der Kliger habe bisher einen Aufwand getrieben, der erheblich iiber seine Verhéltnisse hinausgehe.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 620 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.

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