Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 II 280

41, Urteil der IE. Zivilabteïlung vom 18. November 1949

Sachverhalt

I. i. S. Müller und Konsorten gegen Wwe. Müller.

1. Erbschaft eines Schweizerbürgers mit ausländischem Wohnsitz. Ist nach Art. 28 Ziff. 2 NAG schweizerisches Recht anwendbar, go handelt es sich nicht um Ersatz für fremdes Recht. ë 2. Testamentsanfochtung wegen Motivirrtums. Art. 469 und 519 a) Tat- und Rechtsfrage. Beweislast des Anfechtenden. Betrachtung nach allgemeïner Lebenserfahrung und praktischer Verunft beim Penlen konkreter Beweise, Wie weit geht die Überprüfungshefugnis des Bundesgerichtes ? Art. 8 ZGB, 63 Abs. 2 0 Fe b) Die Anfechtung wegen Motivirrtums ist nur begründet, wenn die irrtümliche Annahme von bestimmendem Einfluss war und es sich zudem als wahrscheinlich erweist, dass der Erblasser bei Kenntnis der wirklichen Sachlage die Verfügung eher aufheben als unverändert fortbestehen lassen môchte.

1. Succession d’un citoyen suisse dont le domicile est à l'étranger. Lorsque le droit suisse est applicable conformément à l’art. 28 ch. 2 LRDC, ce n’est pas en lieu et place du droit étranger.

2. Contestation de la validité du testament pour erreur sur les motifs. Art. 469 et 519 CC.

a) Question de fait et question de droit. Fardeau de la preuve incombant à l’auteur de la contestation. Considérations tirées de l'expérience générale de la vie et de la raison pratique à défaut de preuves concrètes. Etendue du pouvoir d'examen du Tribunal fédéral. Art. 8 CC; 63 al. 2 OJ.

b) La contestation pour erreur sur les motifs n’est fondée que si l'erreur a été décisive et si, en outre, il apparaît vraisembable que, connaissant la situation réelle, le testateur aurait préféré annuler son acte de disposition plutôt que de le laisser subsister sans changements.

1. Successione d’un cittadino svizzero, il eui domicilio si trova all’estero. Quando il diritto svizzero è applicabile conformemente all’art. 28, cifra 2 LRDC, non lo è come succedaneo del diritto estero.

2, Contestazione della validità del testamento per errore sui motivi. Art. 469 e 519 CC. a) Questione di fatto e questione di diritto. Onere della prova che incombe a colui che he sollevato la contestazione. Considerazioni tratte dall’esperienza generale della vita e dalla ragione pratica in caso di mancanza di prove concrete. Estensione del sindacato del Tribunale federale. Art. 8 CC, 63 cp. 2 OG.

b) La contestazione per errore sui motivi à fondata soltanto se l’errore à stato decisivo e se, inoltre, appare verosimile che, ove avesse conosciuto la reale situazione, il testatore avrebbe preferito annullare il testamento anzichè lasciarlo sussistere senza modificazioni.

À. — Der Kaufmann Alois Müller, geboren 1901, von Wallenstadt, wohnte in Zagreb (Jugoslawien) und war dort an einer Fabrikationsunternehmung zu 40% beteiligt. Am 11. April 1944 errichtete er folgendes eigenhändige Testament :

« Zagreb, 11. April 1944.

Verfügung. Sollte ich durch Krieg, Revolution oder Unglücksfall frühzeitig sterben, so verfüge ich über folgendes : Nach meinem Tode soll meine Frau Lina von meinem Vermôügen den Pflichtteil erhalten, d.h. 44, %4 meines Vermôügens sollen an meine Familie fallen. Ferner soll erstere als Nutzniessung 50 DA 282 Erbrecht. N° 41.

des Gewinnes meines Anteils an der Fabrik (40 %{) und die anderen 50 % fallen meiner Familie zu. Als Nachfolger und Leiter bestimme ich Brader Ernst und soil Bruder Eduard die Kontrolle meines Teiles überwachen.

Bei etwaigem Austritt aus der Firma ist mein Vertrag mit der Firma massgebend.

Meine Hinterlagen beim Konsulat, Schmuck und Bankguthaben sollen ebenfalls wie oben verfügt verteilt werden (d.h. 14 : 34).

Falls meine Frau eine zweite Ehe eingeht, fällt die Nutzniessurig weg.

Die Wohnungseinrichtung gehôrt meiner Frau, ausser Speisezimmer mit Kristall und Tafelservice sowie Perserteppiche, das von mir gekauft wurde, ebenfalls sämtliche OÜlgemälde, sollen der von mir gewünschten Teïlung erfolgen. .

Fri, Marija Jaklin soll, wenn sie zur Zeit meines Ablebens noch im Betriebe tätig ist, eine monatliche Unterstützung von einem zweiten Gehalte zukommen.

Dieses Testament unterzeichne eigenhändig, sowie die ganze Verfügung von mir geschrieben wurde.

sig. Alois Müller. » Der Erblasser hatte bei erzbischôflichen Ehegericht in Zagreb Klage «auf Scheidung von Tisch und Bett » angehoben. Die Klage wurde mit Urteil vom 18. April 1944 abgewiesen, das in Rechtskraft erwuchs. Die Ehe war und blieb kinderlos. Unter «meiner Familie » verstand der Testator, was unbestritten ist, seine Mutter und seine Geschwister.

B. — Er wurde im Januar 1946 wegen kriegswirtschaftlicher Vergehen verhaftet. Am 15. März 1946 starb er im Spital von Zagreb an den Folgen einer Vergiftung, die er sich beigebracht hatte.

C. — Die jugoslawischen Behôürden verfügten am 10. April 1946 die Konfiskation des Vermügens des Erblassers. Sein Geschäftsanteil von 40% belief sich laut einer Bilanz vom 14. September 1946, worüber das schweizerische Konsulat von Zagreb am 29. Juni 1948 berichtete, auf _ Din. 617,728.50, nach Abzug einer Schuld auf netto Din. 169,912.—. Dabei ist die ihm auferlegte Kriegsgewinnabgabe von Din. 1,900,000.— nicht in Rechnung gestellt.

Das in der Schweiz befindliche Nachlassvermégen beträgt nach amtlicher Feststellung netto Fr. 33,320.—.

D. — Gegen Mutter und Geschwister des Erblassers hat die Witwe beim Bezirksgericht Sargans auf Ungültigkeit des Testamentes wegen Motivirrtums geklagt. « Damals war das ganze Vermëgen des Testators noch frei », heisst es in ihrer Nachtragseingabe an das Bezirksgericht, «und er ging bei der Testamentserrichtung dayon aus, dass die Kliägerin den ihr testierten Teil des Vermôgens der Nutzniessung erhalten werde. Nachdem nun aber das ganze Vermôgen in Zagreb konfisziert und vom Staat eingezogen wurde, die Klägerin also diesbezüglich leer ausgeht, ist das Testament wegen Irrtum ungültig und die Erbfolge richtet sich nach Gesetz ».

E. — Das Bezirksgericht Sargans hat die Klage abgewiesen. Das Kantonsgericht von St. Gallen hat sie dagegen mit Urteil vom 18. März 1949 gutgeheissen und das Testament als ungültig erklärt.

F. — Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung der Beklagten (ausser der Frau Ruckstuhl, die bereits am 10. November 1948 die Klage anerkannt hatte) mit dem erneuten Antrag auf Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht zicht in Erwägung :

1. — Nach Art. 28 Ziff. 2 NAG untersteht diese erbrechtliche Streitigkeit dem schweizerischen Recht, sofern die Gesetzgebung des jugoslawischen Wohnsitzes des Erblassers nicht die Anwendung des dort geltenden Rechtes verlangt. Das Kantonsgericht nimmt an, letzteres sei nicht der Fall. Es stützt sich dabei gemäss Art. 117 Abs. 2 der kantonalen ZPO auf die übereinstimmende Stellungnahme der Parteien, die sich beide auf das schweizerische Erbrecht berufen. Dabei muss es für das Bundesgericht sein Bewenden haben. Über den Inhalt ausländischer Kollisionsnormen hat das Bundesgericht ebensowenig zu befinden wie über materielles ausländisches Recht (Art. 43 OG).

2. — Die Klägerin hält die Berufung für unzulässig, weil schweizerisches Recht nur als Ersatz für ausländisches angewendet worden sei. Das trifft jedoch nicht zu. Wohi 284 Erbrecht. N° 41.

räumt Art. 28 NAG bei ausländischem Wohnsitze von Schweizerbürgern den dort geltenden Kollisionsnormen den Vorrang ein. Unterstellen aber diese Normen den Streitfall nicht dem ausländischen Recht, so gilt schweizerisches nicht als vermuteter Inhalt des ausländischen Rechtes, sondern als solches, gleich als ob der Erblasser zuletzt in der Schweiz gewohnt hâtte.

3. — Bei Verfügungen von Todes wegen richtet sich die Auslegung, wie allgemein anerkannt ist, nach dem wirklichen Willen des Erblassers. Die bei Rechtsgeschäften unter Lebenden massgebende Vertrauenstheorie spielt hiebei keine Rolle. Dementsprechend ist auch für die Anfechtung wegen Irrtums die wirkliche Auffassung des Erblassers zu berücksichtigen ; der Irrtum braucht kein wesentlicher im Sinne der Art. 23 ff. OR zu sein, insbesondere ein Motivirrtum Kkein Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Ziff. 4 OR. Vielmehr fällt jeder Motivirrtum in Betracht, sofern er für die Verfügung von bestimmendem Einfluss war. Das ergibt sich aus der weiten Fassung der Art. 469 und 519 ZGB und entspricht bewährter Lehre (vgl. die Erläuterungen zum Vorentwurf, Art. 494, $. 385 der 2. Auflage). Und wie zur Auslegung auch ausserhalb des Testamentes oder Erbvertrages liegende Momente herangezogen werden kôünnen, soweit sie dazu dienen, den Sinn der in gesetzlicher Form getroffenen Verfügungen klarzustellen (BGE 64 II 187, 69 II 382, 70 II 13), so sind auch zur Ermittlung der Beweggründe ausserhalb der Urkunde liegende Umstände zu beachten (BGE 72 II 233 Erw. 4).

4, — Hievon geht das Kantonsgericht zutreffend aus, und es ist ihm auch darin beizustimmen, dass für den Erblasser unter Umständen die Erwartung künftiger Ereignisse von bestimmendem Einflusse sein kann und somit derartige Erwartungen als Beweggrund in Betracht fallen kônnen (BGE 67 II 15). Das ist in § 2078 Abs. 2 des deutschen BGB ausdrücklich vorgesehen und hat auch in den rischen Erbrechtes Raum. Um von Irrtum sprechen zu kôünnen, muss man es indessen mit bestimmten, vom Erblasser als verlässlich betrachteten Erwartungen zu tun haben (vgl. zur allgemeinen Irrtumslebre v. TUBR, Allgemeiner Teil des schweizerischen OR, § 23 IL; zur vorliegenden Frage speziell Orro Fiscxer, Der Feblschlag von Erwartungen bei Verfügungen von Todes wegen, in Therings Jahrbüchern für die Dogmatik des bürgerlichen Rechtes, Band 71, 187 ff.). Sind es blosse Wünsche, Hoffnungen, Befürchtungen, die sich dann nicht verwirklichen, so kann von einem die Anfechtung rechtfertigenden Willensmangel nicht gesprochen werden. War der Erblasser sich der Ungewissheit seiner Vorstellungen über die (mutmassliche) Zukunft bewusst, und traf er die Verfügung dennoch, ohne sie an Bedingungen zu knüpfen und allenfalls durch Eventualverfügungen zu ergänzen, so nahm er eben die Entwicklung der Dinge in Kauf. Eine Frage für sich ist, ob auch unbewusste Erwartungen, insbesondere das Nichtbedenken aussergewôhnlicher Éreignisse, die dann eintreten, einen Motivirrtum zu begründen vermôgen. Die Rechtsprechung zu § 2078 des deutschen BGB hat diese Frage früher bejaht, später, grundsätzlich wenigstens, verneint (vgl. die Entscheidungen des Reichsgerichtes in Zivilsachen 77, 165; 86, 206; Juristische Wochenschrift 1925 I 356 N. 10; dazu Fussnote von Krp). Dieses Problem stellt sich zwar auch im vorliegenden Falle, es braucht jedoch nicht gelôst zu werden. Gleichgültig wie die Antwort zu lauten hätte, ist hier ein die Ungültigerklärung rechtfertigender Motivirrtum entgegen dem vorinstanzlichen Urteil zu verneinen.

5. — Was den Erblasser zu seiner Verfügung bewog, ist allerdings an und für sich Tatfrage (BGE 69 II 75; F. Guisan, Bemerkungen hiezu im Journal des Tribunaux 1943 I 398, stôsst sich an der Wendung «phénomène psychique », die jedoch auf ungenauer Übersetzung des Textes «psychischer Vorgang » beruht). Gleichwie bei der Auslegung von Erklärungen ist aber das Bundesgericht 286 Erbrecht. N° 41, auch bei Ermittlung von Beweggründen nicht gemäss Art. 63 Abs. 2 OG an die « Feststellungen » des kantonalen Urteils gebunden, soweit dieses sich nicht auf konkrete, den gegebenen Sachverhalt betreffende Beweise, sondern auf Überlegungen allgemeiner Art, mit andern Worten auf die praktische Vernunft und auf die Lebenserfahrung stützt (BGE 69 IT 204 und 322). Hier liegen keine Âusserungen des Erblassers über seine Beweggründe vor. Weder im Testamente selbst noch sonstwie hat er solche bekundet. Aus dem Eingang des Testamentes, woran die vorinstanzlichen Ausführungen mit Stillschweigen vorbeigehen, môchte man folgern, er sei sich der Unsicherheit der Zukunft einigermassen bewusst gewesen, sei also kaum von verlässlichen Erwartungen als bestimmender Grundlage seiner Verfügungen ausgegangen. Dass ein nachgelassenes Vermügen den Erben (längere Zeit) erhalten bleïbe, kann denn auch naturgemäss nur gewiünscht, gehofft werden, aber nicht wohl als sicher gelten. Jedenfalls ist der Beweislast, welche nach Art. 8 in Verbindung mit Art. 519 ZGB die Klägerin trifft, Rechnung zu tragen. Wenn das Kantonsgericht einfach aus dem Jnhalte der testamentarischen Verfügungen schliesst, der Erblasser müsse von einer bestimmten Erwartung der erwähnten Art beherrscht gewesen sein, so kann dem nur beigestimmt werden, falls eine solche Erwartung bei vernünftiger Betrachtung und nach der Lebenserfahrung geradezu die unerlässliche, ohne weiteres anzunehmende Voraussetzung letztwilliger Verfügungen des vorliegenden Inhaltes büldet. Das ist jedoch nicht der Fall. Wer die Ehefrau als Erbin neben Verwandten des elterlichen Stammes auf den Pflichtteil setzt und ihr lediglich an einem bestimmten Vermôügenskomplex, zudem mit auflôsender Bedingung, eine teilweise Nutzniessung einräumt, nimmt damit, sofern er keinen andern Willen bekundet, den Wegfall der Nutzniessung wie auch der andern am betreffenden Vermôügenswert vorgesehenen Rechte beim Untergang oder Verlust

dieses Wertes in Kauf. Davon geht auch Art. 484 Abs. 3 ZGB aus, der mindestens analog anwendbar ist, in dem Sinne, dass ein abweichender Wille des Erblassers, wenn auch allenfalls nicht notwendig aus dem Testamente selbst, so doch sonstwie als individueller, tatsächlicher Wille bewiesen werden müsste. Davon ist hier nicht die Rede. Übrigens stand ja der Erblasser mit der Klägerin in einem Ehetrennungsprozess, und er nahm bis zu seinem Tode keine Veranlassung, das Testament aufzuheben oder zu ergänzen, obwokhl die Zukunft mittlerweile noch unsicherer geworden war.

6. — Stünde das Bundesgericht vor verbindlichen Tatsachenfeststellungen, so wäre übrigens die Klage gleichwohl nicht hinreichend begründet. Das Kantonsgericht umschreibt die ursächliche Bedeutung der von ihm angenommenen Erwartungen des Erblassers dahin, dieser hätte, wäre er nicht von solchen Erwartungen ausgegangen, «eine andere Verfügung zu Gunsten der Klägerin getroffen». In welchem $Sinne, steht aber dahin. Ob etwa der Erblasser im Hinblick auf einen vülligen Verlust des Geschäftsanteils eine teilweise Nutzniessung der Klägerin am übrigen Vermôgen hätte vorsehen wollen, oder ob er von einer solchen Beschränkung der Erbansprüche der ja durch den Geschäftsverlust mitbetroffenen Beklagten abgesehen hätte, ist ungewiss. Selbst wenn man indessen eine derartige Verfügung in Betracht ziehen wollte, liesse sich nicht bestimmen, in welchem Masse er den Beklagten immerhin freies Eigentum belassen hätte. Nun rechtfertigt sich die Anfechtung eines Testamentes wegen Motivirrtums aber nur, wenn als wabrscheinlich dargetan ist, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die angefochtene Verfügung lieber aufheben als unverändert fortbestehen lassen môchte. (Sie den nun bekannten Tatsachen anzupassen, ist ja nach seinem Tode nicht mehr môüglich, soweit die Auslegung keine Hilfe bietet). Diese Betrachtungsweise kommt soweit wie môglich dem Grundgedanken der Anfechtung wegen Motivirrtums entgegen, wonach ungültig eine solche letztwillige Verfügung sein soll, die 283 Erbrecht. No 42.

. der Erblasser selbst verwerfen würde, wenn er sich noch aussprechen kôünnte (DERNBURG, System des rômischen Rechtes § 468 Ziff. 2). Nach einer andern Auffassung wäre allerdings das Testament als ungültig zu erklären, sobald feststeht, dass der Erblasser beim Wegfall des Irrtums «nicht so » verfügt hätte, wie er es getan. Dabei kônne der Frage nicht nachgegangen werden, was er, wenn er nicht im Irrtum befangen gewesen wäre, getan hätte (Reïchsgericht in Zivilsachen 59, 33 ff., besonders 40, Mitte). Dem ist jedoch für das schweïizerische Recht in solcher Allgemeinheit nicht beizustimmen. Der Wille des Erblassers muss weitergehend als Richtschnur der Entscheidung dienen. Es ist darauf zu achten, ob eine Ungültigerklärung seinen Absichten gerecht würde oder ihnen zuwiderliefe. Dieser Gesichtspunkt liegt auch dem Art. 469 Abs. 2 ZGB zugrunde.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht :

Die Berufung wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 18. Mäürz 1949 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 23 und Art. 24 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Mai 2000, 1. Januar 2001, 1. Mai 2001, 1. Juni 2001, 1. Juni 2002, 1. Juli 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Juni 2003, 1. Januar 2004, 1. Mai 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Juli 2005, 1. Dezember 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Januar 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 8, Art. 469, Art. 484 und Art. 519 — der Erlass wurde am 1. Januar 2000, 1. Januar 2001, 1. März 2002, 1. Januar 2003, 1. April 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Juni 2004, 1. Juli 2004, 1. Januar 2005, 1. Juni 2005, 1. Januar 2006, 1. Januar 2007, 1. Mai 2007, 1. Juli 2007, 1. Dezember 2007, 1. Januar 2008, 1. Juli 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2013, 1. Juli 2014, 1. Januar 2016, 1. April 2016, 1. Januar 2017, 1. September 2017, 1. Januar 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Juli 2020, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Juli 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, Art. 43 und Art. 63 — der Erlass wurde am 1. März 2000, 1. Januar 2001, 1. Februar 2001, 1. März 2001, 1. Januar 2002, 1. Juni 2002, 1. August 2002, 1. Januar 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. April 2004, 1. Mai 2004, 1. Februar 2005 und 1. Juli 2006 erneut konsolidiert.

Zitiert in