75 II 305
45. Urteil der IL. Zivilabteilung vom 13. September 1949 i. S.
Müller und Landesverband Freier Schweizer Arbeiter gegen Zürcher Autogewerbeverband und Sehweiz, Metall- und Uhrenarhbeiterverband, Gesamtarbeitsverirag ; Verletzung des Persönlichkeitsrechts, Verstoss gegen die guten Sitten. Art. 322, 20 OR, 28 ZGB,
Aktivlegitimation zur Anfechtung von Bestimmungen eines GAV ; Anforderungen an den Nachweis (Erw. 3). I Vorliegen einer Klageänderung ? (Erw. 4). :
Die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung cines GAV schliesst eine andere Ordmmg durch die Beteiligten (vertragliches System von Anschlusszwang) nicht aus (Erw. 5).
Zulässigkeit der sog. Verpflichtung zur PVertragstreue, d. h. der gogonaoitigen Verpflichtung von Arbeitgebern und ArbeitNs , Arbeitesverträge nur abzuschliessen mit Arbeitern und Unternehmern, die den GAY anerkennen (Erw. 6, 7a und b).
Zulässigkeit der Erhebung von Solidaritätsbeirägen ; rmassgebende Gesichtepunkte für die Bemessung von deren Höhe (Änderung der Rechtsprechung) (Erw. 7 ec).
Zulässigkeit der Kombination des Prinzips der Vertragstreue mit der Erhebung von Solidaritätebeiträgen (Erw. 8).
Frage der Verletzung des Persönlichkeitarechtes eines Aussenseiterverbandes durch die Nichtzuziehung zum Veriragsgabachluss und die Erhebung von Solidaritätsbeiträgen (zog. Differenzbeiträgen) von sgeinen Mitgliedern selbet bei Anerkennung des GAV durch den Verband (Erw. 9).
Contrat collectif de travail ; protection de la personnalité ; convenfion contraire aux mœurs. Art. 322, 20 CO, 28 CC.
Qualité pour attaguer les clauses d’un contrat collectif de travail ; exigences relatives à la preuve (consid. 3).
Modification de la demande ? (consid. 4).
La possibilité de conférer force obligatoire générale à un contrat collectif de travail n'empêche pas les intéressés de convenir d’user d’autres moyens (preesíon ‘gur les diassidents pour les faire adhérer au contrat) en vue d’atteindre le même résultat (consid. 5).
Admissibilité de l'engagement dit de fidélité, c’est-à-dire de Lobligation réciproque aassumée par les employeurs et les employés de ne conclure des contrate de travail qu'avec des ouvriers ou des Cntreprises qui ont adhéré au contrat collectif (consìid. 6, Ta et bb). ' Admizssibilité de la perception de contributions dites de solidarité ; critères applicables pour fixer leur montant (modification de Admissibilité d’un système combinant le principe de l'engagement de fag avec la perception de contributions de solidarité consid. 8).
Vos association de dissidents subit-elle une atteinte illicite dans ses intérôts personnels du fait qu'elle n’esb pas appelée à la conclusion du çontrat collectif et que des contributions de 20 AS 75 IL — 1949 306 Obligationenrecht, N° 45, Solidarité sont perçues de ges membres eux-mêmes (pour la différence), alors que lassociation comme telle a adhéré au contrat collectif ? (consid. 9).
Contratto collettivo di lavoro ; protezione della personalità ; convenzione contraria: ai buoni costumi. Art. 322, 20 CO, 28 CC.
Veste per impugnare le clausole d’un contratto collettivo di lavoro ; prova (consid. 3).
Modificazione della domanda (consìid. 4).
La possibilità di conferire forza obbligatoria generale ad un contratto collettivo di lavoro non esclude che gli intereasati prevedano di ricorrere ad altri mezzi (pressione gui dissidenti per indurli ad aderire al contratto) in vieta di conseguire lo stess80 rigsultato (consld. 5}.
Ammissibilità del cosiddetto obbligo di fedeltà, ossia dell’obbligo reciproco assunto dai padroni e dagli operai di concludere contratti di lavoro soltanto con operai e padroni che riconoscono il contratto collettivo di lavoro (consid. 6, 7a et b).
Ammissibilità della riscossione dei coasiddetti contributi di 80lidarietà ; criteri applicabili per fisaare 1 loro importo (cambiamento della giurisprudenza). Consid. 7c.
Ammissibilità d’un sistema che combina il principio dell’obbligo di fedeltà con la riscossione di contributi di solidarietà (consid. 8).
Un'’associazione dissidente subisce un pregiudizio illecito nei suoi interessi personali pel fatto che non è chiamata a concludere il contratto collettivo e che contributi di solidarietà s0no versati dai suoi stessi membri (per la differenza), l’associazione come tale avendo aderito al contratto collettivo ? (consid. 9).
Sachverhalt
A. — Mit Wirkung ab 1. Oktober 1949 wurde ein « Gesamtarbeitsvertrag für das Autogewerbe im Kanton Zürich » abgeschlossen, aus dessen Inhalt folgendes hervorzuheben igt : TEE Vertragsparteien sind auf der Arbeitgeberseite der Zürcher Autogewerbeverband, auf der Arbeitnehmerseite die Sektionen des Schweiz. Metall- und Uhrenarbeiterverbandes im Kanton Zürich (SMUV). Dem Vertrag können jedoch gemäss Art. 2 mit Zustimmung beider Parteien weitere Arbeitergeber- und Arbeitnehmerorganisationen beitreten. Art. 15 Zif. 2 des Vertrages sieht eine paritätische Berufskommission (PBK) vor, die aus je 3-4 Mitgliedern des Arbeitgeberverbandes und des SMUV gebildet wird. Die PBK hat insbesondere die Aufgabe, über die Durchführung des vorliegenden Vertrages zu wachen.
Art. 15 Ziff. 3 bezeichnet für die Arbeitgeber wie für die Obligationenrecht. N® 45. ' 307 Arbeitnehmer die Vertragstreue als Grundlage für die Vertragszugehörigkeit und bestimmt dementsprechend : « Die Arbeitgeber sind verpflichtet, nur vertragstreue _ Arbeiter zu beschäftigen. Anderseits sind die vertragstreuen Arbeiter verpflichtet, nur bei vertragstreuen Arbeitgebern Arbeit anzunehmen. » Nach Art. 15 Ziff. 5 haben Aussenseiter auf der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite, die keinem. der vertragschliessenden Verbände angehören, den GAV aber anerkennen, einen jährlichen Beitrag an die Vertragsgemeinschaft zu leisten ; dieser beträgt für Arbeitnehmer Fr. 60.— im Jabr. Arbeitnehmer, die keinem vertragschliessenden Verband angehören, aber den Vertrag anerkennen, erhalten nach Art. 15 Ziff. 7 als Quittung für die Leistung des Solidaritätsbeitrages eine Arbeitskarte, die als Ausweis für die Vertragstreue dient.
Gemäss Art. 15 Ziff. 8 dürfen die von Arbeitgebern und Arbeitnebmern einbezahlten Solidaritätsbeiträge nur verwendet werden :
« a) zum Schutze des Autogewerbes ;
b) zur gemeinsamen Berufsbildung von Meistern und Arbeitern, wie Veranstaltungen, Fachbüchern, Vorträgen und Kurgsen ;
c) zu gemeinsamen geeigneten Massnahmen zur Heranziehung eines tüchtigen beruflichen Nachwuchses (Lehrlingsgausbildung) ;
b) zur Deckung der Verwaltungskosten der Arbeitskarte. » Art. 15 Ziff. 11 schlesalich bestimmkt :
« Bewerben sich andere Institutionen gemäss Art. 1 Abs. 2 um die Teilnahme an dem vorliegenden Vertragswerk, und erreichen die Beiträge der Mitglieder an diese Institution den in Art, 15 Abs. 5 dieses Vertrages festgelegten Beitrag an die Vertragsgemeinschaft nicht, s0 muss der Differenzbetrag zwischen diesem und dem Mitgliederbeitrag an die PBK geleistess werden. Diese 308 Obligationenrecht. N° 45.
Beitragsleistung hat durch die angeschlossene Institution für ihre Mitglieder kollektiv zu erfolgen. »
B. — Der Erstkläger Fritz Müller ist Mitglied des Zweitklägers, des Landesverbandes Freier Schweizer Arbeiter. Beide sind dem in Frage stehenden GAV nicht angeschlossen. Sie haben gegen den Zürcher Autogewerbeverband und die Sektion Zürich des SMUV eine « Veststellungsklage » erhoben auf Aufhebung der Bestimmungen über die Aussenseiterbeiträge (Art. 15 Ziff. 5 GAV), bzw. die Beiträge von Mitgliedern angeschlossener Organisationen (Art. 15 Ziff. 11); eventuell verlangen sie Herabsetzung dieser Beiträge auf höchstens 1/8 der im GAV vorgesehenen Ansätze.
Die Beklagten haben die Klage bestritten.
C. — Das Bezirkesgericht Zürich hat in teilweiser Gutheissung der Klage mit Urteil vom 23. November 1947 Art. 15 Ziff. 5 des GAV betr. die Aussenseiterbeiträge aufgehoben.
Das Obergericht Zürich dagegen hat mit Urteil vom 25. Januar 1949 die Klage im vollen Umfang abgewiesen.
D. — Gegen dieses Urteil haben die Kläger die Berufung ergriffen mit dem Antrag, Ziffer 5 und 11 des Art. I5 GAV seien wegen Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit als nichtig zu erklären.
Die Beklagten beantragen Abweisung der Berufung, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, und Bestätigung des angefochtenen Entscheides, eventuell Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ergänzung des Verfahrens und neuer Entscheidung.
Erwägungen
3. Zur Begründung seiner Klagelegitimation macht der Erstkläger Müller geltend, er sei Automechaniker und arbeite in einem Betriebe, der dem GAV unterstellt sei : sein Arbeitgeber sei denn auch vom Zweitbeklagten schon wiederholt unter Druck gesetzt worden, damit er die Arbeitskarte einfühbre.
Die Vorinstanz hat die Richtigkeit dieser von den Beklagten bestrittenen Darstellung nieht überprüft. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung dieser Frage kann jedoch unterbleiben. Denn in Fällen der vorliegenden Art darf man eine blosse Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Klagerechts als genügengend ansehen, und glaubhaft is zum mindesten, dass der Erstkläger einmal vom streitigen GAV berührt werden könnte, wobei die Möglichkeit einzuschliessen ist, dass er einmal aus dem zweitklägerischen Verband austreten könnte und damit Einzelaussenseiter würde. Aber ganz abgesehen hievon is eine Rückweisung auch aus Gründen der Prozessöókonomie nicht geboten ; denn die umstrittenen materiellen Fragen müssen unter allen Umständen entschieden werden, weil auf jeden Fall der Zweitkläger zur Klage legitimiert ist. Denn nach der neuesten Rechtsprechung- des Bundesgerichts steht ihm nicht nur ein Klagerecht zu, wenn - die angefochtenen Bestimmungen geeignet sind, ihn in den ihm als Verband zustehenden. eigenen Persönlichkeitsgrechten zu verletzen, sondern auch im Falle einer Beeinträchtigung der Kollektivinteressen im Sinne allgemeiner Standesinteressen seiner Mitglieder (vgl. BGE 73 II 67 ff.). Diese Voraussetzung ist hier aber erfüllt, da nach Art. 4 Ziff. 3 der Statuten des Zweitklägers zu dessen Zweck auch « die Wahrung der geistigen und maieriellen Interessen der Arbeiterschaft im allgemeinen » gehört.
4. Vor den kantonalen Instanzen hatten die Kläger ihre Klage darauf gestützt, dass die beanstandeten Bestimmungen gegen die verfassungsmässig garantierten Rechte der Vereinsfreiheit und der Handels- und Gewerbefreiheit - verstossen. Demgegenüber hat die Vorinstanz zutreffend ausgeführt, dass durch Private begangene Verletzungen verfassungsmässiger Rechte sich ausschliesslich nach den Normen des Privatrechts beurteilen, wobei gich in erster 310 Obligationenrecht. N® 45.
Linie die Frage einer Verletzung des Rechts der Persönlichkeit oder dann eines Verstosses gegen die guten Sitten stellt.
Das haben die Kläger nunmehr auch selber eingesehen und sie verlangen dementsprechend mit ihrem Berufungsbegehren Nichtigerklärung von Art. 15 Ziff. 5 und 11 GAV nicht mebr wegen Verfassungswidrigkeit, sondern wegen Rechts- und Sittenwidrigkeit. Das wird von den Beklagten zu Unrecht als unzulässige Klageänderung betrachtet ; denn es handelt sich lediglich um die Änderung eines Motivs, das im Rechtsbegehren überhaupt nicht erwähnt zu werden braucht.
5. , — In der Sache selbst ist zunächst Stellung zu nehmen zu der von den Klägern verfochtenen These, sofern die Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) eines GAV vorhanden seien, müsse jedes vertragliche System eincs Anschlusszwanges als widerrechtlich und darum unzulässig erscheinen, weil es eine Umgehung des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen, mit allen Sicherungen versehenen Unterstellungsverfahrens bedeute.
Diese Auffassung geht indessen fehl. Die AVE ist lediglich eine von verschiedenen Möglichkeiten, ein bestimmtes arbeitsrechtliches Ziel, nämlich die möglichst lückenlose Erfassung der Gesamtheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer eines bestimmten örtlichen und sachlichen Wirtschaftsbereiches, zu erreichen. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Schaffung des Instituts der AVE andere zu Gebote stehende Möglichkeiten grundsätzlich hätte ausschalten wollen. Dass dies in Wirklichkeit keineswegs seine Absicht war, ergibt sich mit aller Deutlichkeit schon aus der Entstehungsgeschichte des Instituts der AVE. Dieses ist nämlich auf Anregung der Berufsverbände geschaffen worden, denen gegenüber es ein Entgegenkommen bedeutete. Das erhellt schlüssig aus der bundesrätlichen Botschaft vom artikel der BV, durch die dann 1947 dem Bund mit Art. 34ter Abs. 1 lit. c BV die Befugnis zur Aufstellung von Vorschriften über die AVE von GAV eingeräumt wurde. In der genannten Botschaft (BBI. 1937 II 8. 852 ff.) wurde nämlich ausgeführt : .
«Die Bemühungen der Verbände, zu einer Regelung auf freiwüliger Grundlage zu gelangen, gcheitern oft am Verhalten einzelner Mitglieder oder am Widerstand der Aussenseiter, denen ohne bindende Vorschriften nicht beizukommen ist. Wenn es gich darum handelt, den Verbandsmitgliedern Opfer und Pflichten im Interesse des ganzen Wirtechaftezweiges aufzuerlegen, gehen häufig auch bestehende Abmachungen in ‘die Brüche, weil die Awussenseiter nicht daran gebunden sind. Verschiedene Verbände haben sich deshalb an die Bundesbehörden gewandt mit dem Begehren, Verbandsbeschlüiesse und Verträge zwischen Verbänden allgemein verbindlich zu erklären, um auf diesem Wege die von einer qualifizierten Mehrheit gewünschte Ordnung herbeizuführen. » Dass aber selbst beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die AVE eines GAV die Verbände zur Einreichung eines Antrages auf AVE nicht gezwungen sind, sondern lediglich die Möglichkeit dazu haben, wenn sie es als nötig oder angezeigt erachten, geht klar aus den weiteren Ausführungen des Bundesrates (a. a. O. S. 855) hervor, wo das Prinzip der Vorherrschaft der wirtschaftlichen Freiheit wie folgt unterstrichen wird :
« So wie die wirtschaftliche Freiheit des Einzelnen an ersbter Stelle steht, soll auch der freiwilligen Verständigung unter den Verbänden der Vorrang vor dem staatlichen Eingriff zukommen. Soweit als irgendmöglich, sollen die Beteiligten versuchen, auf freiwilligen Wegen die ihren Bedürfnissen enteprechende Ordnung aufzurichten, wobei ihnen der Staat seine Vermittlerdienste zur Verfügung stellen wird. ... Nur wenn der Weg der freiwilligen Verständigung nicht zum Ziel führt, soll dem Staat unter bestimmien Voraussetzungen die Möglichkeit eingeräumt werden, solche Vereinbarungen allgemein verbindlich zu erklären. » Es kann daber keine Rede davon sein, dass die Möglichkeit der AVE eines GAV im konkreten Falle einer andern Ordnung durch die Beteiligten grundsätzlich entgegenstehe. Das iet, entgegen der Behauptung der Kläger, auch die einhellige Auffassung der arbeitarechtlichen Literatur (vgl. Houzx, GAV IIin der Schweiz. Juristischen Kartothek No. 824 8. 11 ; TEALMANN-ÄNTENEN, Die AVE 312 © Obligationenrecht. N° 45, der GAY, 8. 85 ; SOHWEINGRUBER, Entwicklungstendenzen in der Praxis des GAV, in ZBJV 83 8. 254 ; WaLZ, Die AVE von GAV S. 28; ZuMmBÜHL, Die Heranziehung der Aussenseiter zu Beiträgen an die Berufsgemeinschaft, in der Schweiz Arbeitergeberzeitung 1945 8. 456). Auch die Berufung der Kläger auf BGE 69 II 86 geht fehl, weil dieses Urteil einen Tatbestand betrifft, der mit der hier zu entscheidenden Frage nicht das Geringste zu tun hat. Steht aber die Möglichkeit der AVE grundsätzlich einem vertraglichen System von Anschlusszwang nicht entgegen, s0 kann unerörtert bleiben, ob im vorliegenden Falle die Voraussetzungen der AVE insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Zustimmung der Mehrheit der Arbeitgeber und Arbeitnehmer überhaupt erfüllt wären. Ebenso braucht nicht geprüft zu werden, ob allenfalls die zuständige Behördé aus materiellen Gründen den zur Diskussion stehenden GAV nicht allgemein verbindlich erklären würde. Denn gemäss Art. 2 Abs. 4 BRB vom
23. Juni 1943 (AS 59 S. 855) entscheidet die Behörde über die AVE eines GAV nach freiem Ermessen, d. h. sie kann wegen der grossen Vorteile, die eine AVE den Beteiligten verschafft, wie auch mit Rücksicht auf die damit verbundene Beeinträchtigung der Stellung der Aussenseiter eine AVE auch verweigern, wenn keine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts und keine Unsittlichkeit vorlieg6. Bei nicht allgemein verbindlich erklärten GAV ist dagegen letzteres das entscheidende Moment.
6. Was nun die Frage einer solchen Verletzung des . Persönlichkeitsrechts, bzw. eines Verstosses gegen die guten Sitten anbetrifft, s0 kann allerdings das den vorlegenden GAV beherrschende Prinzip der Vertragstreue indirekt eine Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit der. Áussenseiter im Gefolge haben. Denn die mit dem gegenseitigen Versprechen der Vertragstreue gemäss Art. 15 Ziff. 3 GAV verbundene Verpflichtung der Angehörigen der vertragschliesgenden Verbände, nur dem GAV angeschlossene Arbeiter zu beschäftigen, bzw. nur bei solchen Arbeitgebern zu arbeiten, wirkt sich als indirekter Zwang aus, entweder einem dem Vertrag angehörenden Verband beizutreten oder den GAV anzuerkennen. Wie jedoch die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, ist ein indirekter Zwang dieser Art nicht schon als solcher anfechtbar. Boykott, Kartellvereinbarungen und ähnliche wirtschaftliche Kampfmassnahmen zur Erzwingung eines bestimmten Verhaltens sind nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit an sich erlaubt ; unzulässig werden sie ers, wenn entweder der verfolgte Zweck oder die angewandten Mittel den guten Sitten widersprechen oder wenn ein offensichtliches Missverhältnis besteht zwischen dem angestrebten Vorteil und dem Schaden, den der von der Massnahme Betroffene erleidet (vgl. BGE 73 II 75 fff.). Deshalb kann auch im vorliegenden Falle entgegen der Auffassung der Kläger keine Rede davon sein, dass schon der im Vertragssystem liegende indirekte Zwang als solcher unzulässig sei. Es kann sich lediglich darum handeln, ob Zweck oder Mittel mit den guten Sitten nicht vereinbar seien oder von einem Misaverhälthis zwischen Vorteil der Vertragsparteien einerseits und Schaden der Aussenseiter anderseits gesprochen werden müsse.
7. Bei der Prüfung dieser Frage siód vorerst die Verhältnisse “ins Auge zu fassen, wie sie gich in bezug auf die einzelnen ausserhalb des Vertrages stehenden Arbeitnehmer darbieten.
a) Der Zweck, der mit dem oben umschriebenen Zwang erreicht werden soll, besteht darin, möglichst viele Berufsangèhörige dem GAV zu unterstellen. Dieses Ziel ist an sich zweifellos 8chutzwürdig und daher nicht zu beanstanden. Wie in der Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 1941 zum Entwurf eines BB über die AVE (BB1. 1941 Ss. 323) dargelegt wird, « entapringen die GAV namentlich dem Bedürfnis, in den gewerblichen Kreisen mit gleichartigen Verhältnissen die Arbeitsbedingungen, besonders in den wichtigen Punkten wis Arbeitezeit und „ im Interesee der Ordnung und Erhaltung des sozialen Friedens in einheitlicher Weise zu ordnen. Sofern diese Verträge in 314 Obligationenreoht. N° 45.
ihren Bedingungen den berechtigten Ansprüchen der Vertragsparteien entsprechen und der allgemeinen Wirtechaftslage des Landes Rechnung tragen, sind sie eine wertvolle Stütze unserer demokratisehen Einrichtungen, welche auf der einträchtigen Zusammenarbeit aller Volksteile beruhen. ... Die Herbeiführung gleicher Arbeitsbedingungen, soweit dies möglich und angängig ist, trägt nicht wenig zur Ueberwindung der Klassengegensätze und zur aufrichtigen Zusammenarbeit bei ».
Alle diese erstrebenswerten Ziele sind aber desto leichter zu erreichen, je umfassender die GAV für die einzelnen Berufsgebiete sind. Dazu bemerkt die erwähnte bundesrätliche Botschaft a. a. O. zutreffend :
« Es hat sich nun immer mebr gezeigt, dass das Abseitsstehen. eines Teils der Berufsangehörigen ein starkes Hindernis für die Entfaltung der GAV bildet, denn bei Nichtbeteiligung eines Teils der Berufseangehörigen an den Vereinbarungen besteht die Möglichkeit, dass die Aussenseiter die loyale Einstellung der an einer Vereinbarung Beteiligten zu Konkurrenzzwecken ausnützen. » Solche Erwägungen waren es denn auch, die schliesslich zur Schaffung der Möglichkeit der AVE von GAV geführt haben. Sie sind aber auch ausserhalb der AVE insofern von Bedeutung, als sie die Tendenz zur Erfassung möglichst weiter Kreise an sich als durchaus legitimes und erstrebenswertes Ziel charakterisieren.
b ) Ebenso erscheint das im vorliegenden GAV zur Erreichung dieses Ziels angewandte Mittel des s0g. Prinzips der Vertragstreue als zweckmässige Massnahme, da sie in hohem Grade geeignet ist, sowohl Arbeitnehmer wie Arbeitgeber zur Anerkennung des GAV zu veranlassen. Denn sobald einmal der Grossteil der Berufsangehörigen dem GAV untersteht, erleidet ein Arbeitnehmer, der den GAV nicht anerkennt, eine unter Umständen recht einschneidende Beschränkung in der Auswah! seines Arbeitsplatzes, da er nur noch bei einem Arbeitgeber Beschäftigung findet, der seinerseits dem GAV ebenfalls nicht angeschlossen ist. - Ein Arbeitgeber-Aussenseiter aber hat entsprechende Schwierigkeiten, die nötigen ausgebildeten Arbeitskräfte zu finden. Dass diese Auswirkungen wegen ihrer namentlich für den einzelnen Arbeitnehmer sich ergebenden Beeinträchtigungen ‘der Bewegungsfreiheit übermässig und darObligationenrecht. N® 45. 315 um mit dem Rechte der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB nicht mehr vereinbar seien, kann indessen nicht gesagt werden ; denn die Schutzwürdigkeit des Zweckes wirkt sich auf die Statthaftigkeit der zu seiner Erreichung angewendeten Mittel insofern aus, als die besondere Wünschbarkeit der Zweckverwirklichung auch ein Mittel als rechtmässig erscheinen lässt, das zur Durchsetzung eines Zwecks von untergeordneter Bedeutung als nicht mehr zweckproportional und darum widerrechtlich angesehen werden müsste. So wird denn auch nach der Rechtsprechung sogar ein auf die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen gerichteter Boykott als zulässig betrachtet, wenn der durch diese Zwangsmassnahme angestrebte Zweck dies zu rechtfertigen vermag (BGE 62 II 280).
Unerlaubt wäre nach heute allgemein anerkannter Ansicht-allerdings die Aufstellung einer eigentlichen Absperrklausel, d. h. der Bestimmung, dass ein Arbeitgeber nur Mitglieder des vertragschliessenden Arbeitnehmerverbandes beschäftigen dürfe (sog. closed-shop-System). Durch eine solche Regelung wäre in der Tat der nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer, um eine Beschäftigung zu finden, praktisch zum Eintritt in den vertragschliessenden Verband gezwungen. Das würde zweifellos eine unzulässige Beeinträchtigung der sog. negativen Koalitionsfreiheit, d. h. des Rechts, ohne erhebliche wirtschaftliche Nachteile einer Koalition fernzubleiben, bedeuten, und wäre darum als unstatthafte Beschränkung des durch Art. 28 ZGB garantierten Persönlichkeiterechts anzusehen (vgl. KarsER, Die Absperrklausel in GAV, in SJZ 27
8. 337 ffÆ. ; OsER-SCHÖNENBERGER, N. 34 zu Art. 322 OR).
Mit einer Absperrklausel in diesem Sinne hat man es jedoch im vorliegenden Falle nicht zu tun. Als vertragstreu gilt nicht nur ein Mitglied des vertragschliessenden Verbandes, sondern auch jeder nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer, der den GAV durch Einzelanschlues anerkennt. Ein Zwang zum Eintritt in den vertragschliessenden Verband besteht also nicht, sondern der Aussenseiter kann 316 _ Obligationenrecht. N° 45, durch blosse Anerkennung des GAV die ihm sonst drohende Erschwerung in der Verwertung seiner Arbeitskraft abwenden. Eine Massnahme dieser Art ist aber nicht zu beanstanden. Denn -Zwang zum Eintritt “in einen bestimmten Arbeitnehmerverband und Zwang zum Anschluss an einen von diesem mit einem Arbeitgeberverband abgeschlossenen GAV sind zwei grundverschiedene Dinge, die keineswegs einer analogen Behandlung rufen. Insbesondere ist nicht einzusehen, wieso ein Arbeitnehmer durch die Notwendigkeit des Arschlusses an ein Vertragswerk, das auch in sgeinem Interesse geschafen worden ist, in semen Persönlichkeitsrechten verletzt werden könnte, bzw. wieso ein solcher Anschlusszwang etwas Sittenwidriges darstellen sollte. Seitdem die AVE von GAV möglich ist, muss sich ein Aussenseiter damit abfinden, dass ihm ein GAV aufgezwungen wird. Ob dies seitens der Behörde geschieht. oder der Aussenseiter durch kollektiven Zwang genötigt wird, den GAV für sich als verbindlich anzuerkennen, kommt im Sechlussergebnis auf dasselbe heraus (s0 zutreffend ZUMBÜHL, a. a. O. S. 458 f.)., c) Die Kläger wenden sich denn auch nicht so0 sehr gegen die Zulässigkeit des Prinzips der Vertragstreue und den Zwang zum Ánschluss an den GAY, als vielmehr gegen die damit verbundene Verpflichtung zur Bezahlung des sog. Solidaritätsbeitrages, der in Art. 15 Ziff. 5 und 11 GAV voraa} Wie jedoch das Bundesgericht in BGE 74 II 167 ff. bereits entschieden bat, ist es wenigstens grundsätzlich in rechtlicher Beziehung nicht zu beanstanden, wenn die Zulassung von Aussenseitern ‘zu einem GAV von der Entrichtung eines Solidaritätsbeitrages abhängig gemacht wird, weil es unbillig wäre, wenn ein Aussenseiter obne jedes finanzielle Opfer in den Genuss der mannigfaltigen Vorteile des GAV gelangen könnte, für deren Erlangung die vertragschliessenden Verbände im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Vertragswerkes erhebliche + trägen ihrer Mitglieder bestritten worden sind. Diese
Ueberlegungen sind in grundsätzlicher Beziehung unanfechtbar und lassen daher die Heranziehung der Aussenseiter zu gewissen finanziellen Leisbungen im Sinne eines Lastenausgleiches als berechtigt erecheinen, s80 dass sich gegen das Prinzip des Solidaritätsbeitrages nichts einwenden lässt. Mit Rücksicht auf diese Lastenausgleichsfunktion kann es sodann, wie im genannten Entscheid zutreffend ausgeführt wird, auch nicht beanstandet werden, wenn der Solidaritätsbeitrag bei Arbeitern, die einem am Vertragswerk nicht beteiligten Verband angehören, ebenfalls erhohen wird ; denn ihr Verband hat ja zum Zustandekommen des Vertraggwerks nichts beigetragen.
bb) Was nun die Höhe dieser Ausgleichsleistung anlangt, hat das Bundesgericht im erwähnten Entescheid einen Beitrag in der ungefähren Höhe eines bei den in Betracht fallenden Organisationen üblichen Mitgliedschaftsbeitrages als zulässig erklärt ; denn dann könne ein Arbeiter, der einer Organisation fern bleiben wolle, dies obne ernstliche finanzielle Opfer tun, womit dem Gedanken, dass die Entschlussfreiheit des Einzelnen über den Beitritt zu einer Organisation gewahrt bleiben müsse, in ausreichendem Masse Rechnung getragen sei. Aus diesen Erwägungen ist das Bundeasgericht dazu gelangt, die Belastung eines einem nicht vertragschliessenden Verband angehörenden FEinzelunterzeichners mit einem Solidaritätsbeitrag von Fr. 1,— und einem Verbandsbeitrag von Fr. 1.45 pro Woche ala zulässig zu betrachten. .
Unter Bezugnahme auf diesen Entscheid hat die Vorinstanz die Kritik der Kläger gegenüber den im vorliegenden Vertragswerk vorgesehenen Solidaritätsbeiträgen als unbegründet bezeichnet. Diese Betrachtungsweise wäre in der Tat gerechtfertigt, wenn an den im genannten Entscheid angestellten Überlegungen festgehalten werden könnte. Denn im vorliegenden Falle muss der keinem Ärbeitnehmerverband angehörende Aussenseiter nach Art, 15 Ziff. 5 einen Solidaritätsbeitrag von Fr. 60.— jährlich auf- 318 Obligationenrecht. N° 45.
wenden, während der Beitrag bei dem vertragschliessenden SMUVY nach der unbestrittenen Darstellung der Kläger Fr. 80.— beträgt, und solange der Zweitkläger dem Vertragswerk nicht. beigetreten ist, muss der Erstkläger neben den Fr. 60.— Solidaritätsbeitrag noch den Verbandsbeitrag beim Zweitkläger in der Höhe von Fr. 30.—, zusammen also Fr. 90.— bezahlen. Allerdings kann der Zweitkläger jederzeit dem GAV beitreten, und dann muss der Erstkläger, bzw. an seiner Stelle der Zweitkläger, nach Art. 15 Ziff. 11 GAV nur die Differenz zwischen dem Verbandsbeitrag von Fr, 30.— und dem Solidaritätsbeitrag von Fr. 60.— an die Vertragsgemeinschafkt leisten, s0 dass die Gesamtbelastung wiederum nur Fr. 60.— ausmacht. Mit der Ánsetzung der Solidaritätsbeiträge in dieser Höhe wäre also den in BGE 74 II 171 aufgestellten Anforderungen genügt. Denn der Solidaritätsbeitrag von Fr. 60.— ist niedriger als der Verbandsbeitrag beim SMUV, und Solidaritätsbeitrag und Verbandsbeitrag beim Zweitkläger zusammen machen, selbst wenn letzterer dem GAV fernbleibt, mit Fr. 90.— im Jahr weniger aus, als die wöchentlichen Beiträge von Fr. 1.— und Fr. 1.45 zusammen, die im erwähnten Streitfalle zur Diskussion standen.
ce) Die im genannten Praejudiz vertretene Auffassung kann indessen nach erneuter Prüfang nicht im vollen Umfang aufrechterhalten werden. Tnsbesondere geht es nicht an, als Gradmesser für die Angemessenheit des Solidaritätsbeitrages schlechthin die Höhe des Mitgliedschaftsbeitrages beim vertragschliessenden Verband zu verwenden. Denn die Angehörigen des letzteren geniessen als Gegenwert für 1hre bisher entrichteten und in Zukunft noch zu erbringenden Mitgliedschaftsbeiträge nicht nur die Vorteile des in Frage stehenden GAV, sgondern darüber hinaus direkte und indirekte vorteilhafte Auswirkungen der Mitgliedschaft verschiedenster Art, die mit dem GAV keinerlei Zusammenhang aufweisen. Soweit die Mitgledschaftsbeiträge das Aequivalent für Vorteile dieser Art bedeuten, können sie bei der Bemessung des Solidaritätsbeitrages nicht mit herangezogen werden. Da ferner ein Verband in der Regel weit über den Rahmen eines GAV hinausgehende wirtschaftliche, soziale, kulturelle, häufig auch politische Ziele verfolgt, wofür gleichfalls beträchtliche finanzielle Mittel eingesetzt werden müssen, Können die für einen bestimmten GAV aufgewendeten Beträge notwendigerweise nur einen verhältnismässig geringen Bruchteil des Mitgliedschaftsbeitrages beanspruchen, da gsonst für die übrigen, vertragsfremden Zwecke keine ausreichenden Mittel mehr zur Verfügung stünden. Auch der der Verfolgung solcher weiterer, vertragsfremder Ziele dienende Anteil des Mitgliedschaftsbeitrages muss bei der Beurteilung des Zulässigkeit der Höhe eines Solidaritätsbeitrages ausser Ansatz fallen.
Wenn in der Praxis die Solidaritätsbeiträge in ihrer Höhe den Verbandsmitgliedschaftsbeiträgen angenähert werden, s0 hat das seinen Grund ganz offensichtlich darin, dass auf diese Weise eine Abwanderung der Verbandsmitglieder verhütet werden soll. Sofern der Solidaritätsbeitrag bedeutend geringer wäre als der Mitgliedschaftsbeitrag bei einem vertragschliessenden Verband, s0 bestünde nämlich zweifellos eine gewisse Gefabr, dass ein Arbeiter, dessen Interessen durch den abgeschblossenen GAV in einer nach seiner Ánsicht ausreichenden Weise gewahrt sind, aus dem Verband austritt, da er ja der Vorteile des GAV mit erheblich geringeren Aufwendungen teithaftig werden kann. Je näher aber der Solidaritätsbeitrag an den Verbandsbeitrag heranreicht, desto weniger ist eine solche Abwanderung zu befürchten. Von einem gewiesen Punkt an wird im Gegenteil die Geringfügigkeit des Unterschiedes zwischen Solidaritätsbeitrag und Verbandsbeitrag eine starke Werbewirkung zugunsten des vertragschliessenden Verbandes ausüben. Der Aussengeiter, der durch eine Kleine Mehrbelasbung ausser den Vergünstigungen des GAV auch noch eämtliche Vorteile der Mitgliedschaft beim vertragschliessenden Verband erlangen kann, wird sich weit eher zum Eintritt in den letzteren veranlasst sehen. Von einer solchen 320 i Obligationenrecht. N° 45.
Werbeabsicht hat sich denn auch im vorliegenden Fall ganz offensichtlich der Zweitbbeklagte trotz seiner gegenteiligen Behauptung bei der Festsetzung des Solidaritätsbeitrages leiten lassen. Übersteigt aber die Belastung durch Solidaritätsbeitrag und Verbandsbeitrag bei einem Aussenseiterverband den Mitgliedschaftsbeitrag beim vertragsschliessenden Verband, so0 wird die Werbewirkung in einem Masse gesteigert, dass sie im praktischen Ergebnis geradezu auf einen psychologischen Zwang zum Eintritt in den vertragschliessenden Verband hinausläuft.
Kann man sich noch fragen, ob die Abwehr der Abwanderungsgefahr durch das Mittel des Solidaritätsbeitrages einen rechtsschutzwürdigen Zweck darstelle, s0 muss dies dann unzweifelhaft dort verneint werden, wo der Solidaritätabeitrag in einem derartigen Grade wie im vorliegenden Fall dem Zweck einer mit besonderem Nachdruck betriebenen Mitgliederwerbung dienstbar gemacht wird. Eine Regelung, die unter Hintanstellung des eigentlichen Zwecks des Solidaritätsbeitrages vorab auf die Erreichung des gleichzeitig verfolgten Nebenzweecks der Mitgliederwerbung gerichtet ist, verstösst wegen der damit verbundenen Beeinträchtigung der Entschlussfreiheit des Aussenseiters ge- - gen das Recht der Persönlichkeit gemäss Art. 28 ZGB und muss darum unter dem Gesichtspunkt der guten Sitte als unzulässig erachtet werden. Das Mittel des Solidaritätsbeitrages erscheint in dieser Verwendungsweise auf den Hauptzweck bezogen nicht mehr als zweckproportional. Das praktische Endergebnis nähert sich dem einer Absperrklausel und muss daher rechtlich wie eine solche behandelt werden, wenn man nicht zu gekünstelten und darum unbefriedigenden Unterscheidungen gelangen soll.
dd) Als ausschlaggebendes Kriterium für die Festsetzung des Solidaritätsbeitrages kann nach dem Gesagten daher nur der Gesichtspunkt des billigen Vorteilsausgleiches zu Lasten des Aussenseiters in Betracht kommen. Der Beitrag darf den Wert der dem Aussenseiter durch den GAV vermittelten Vorteile nicht offensichtlich übersteigen.
Als ohne jeden Zweifel zulässig erscheint unter diesem Gesichtspunkt die Belasbung des angeschlossenen Aussenseiters mit einem Beitrage, der ein angemessenes Entgelt darstellt für die Kosten der administrativen Leistungen, welche für die Durchführung des Vertragawerkes notwendig sind, s0 insbesondere die Ausstellung und Kontrolle der Arbeitskarten, sowie die Vornahme von Kontrollen über die Einhaltung der Vertragsbedingungen in den einzelnen dem Vertrag unterstehenden Arbeitsverhältnissen. Die Heranziehung der Aussenseiter zur Dekkung der Kosten solcher Kontrollmassnahmen ist sogar bei allgemein verbindlich erklärten GAV stattlgst nach der ausdrücklicben Bestimmung von Art. 17 Abs. 1 der VVO vom 10. Dezember 1943 zum BB über die AVE von GAV (AS 59 S. 964), dessen Art. 2 Abs. 1 die Verbandsfreiheit ausdrücklich gewährleistet und somit die AVE von Bestimmungen aussgchliesst, welche diese nach irgendeiner Richtung hin beeinträchtigen könnten (vgl. hiezu WaLz, a.a.O. S. 140 f. ; SIEGRIST, GAV III in der Schweiz. Juristischen Kartothek Nr. 843 a 8. 10). Eine Massnahme, die selbst der Bundesgesetzgeber als zulässig erachtet hat, der bei der Aufstellung der Bestimmungen über die AVE zu einer Einschränkung des Grundsatzes der persönlichen Freiheit nur dort geschritten ist, wo es zur Erreichung des angestrebten Ziels absolut erforderlich war, kann darum - zweifellos auch im Rahmen eines nicht allgemein verbindlich erklärten GAV nicht als rechtlich unhaltbarer EKingriff in das Recht der Persóönlichkeit des davon Betroffenen betrachtet werden.
Aus dem oben erwähnten Billigkeitsmoment darf aber unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung auch berücksichtigt werden, dass die Vorbereitung des GAV, vor allem die zu dessen Zustandekommen notwendigen, oft langwierigen Unterhandlungen für die vertragschliessenden Organisationen mit gewissen Kosten verbunden sind, an die der Áussenszeiter nichts beigetragen hakt, go dass es siíich rechtfertigt, ihn wenigstens nachträglich zu 21 AS 75 IL — 1949 322 Obligationenrecht,. N° 465.
gewissen Leistungen zu verpflichten, wenn er sich dem GAV anschliesst. Sonst käme man zu dem unbilligen Ergebnis, dass demjenigen, der sich durch sein Abseitsstehen von jeder Organisation vielleicht jahrelang Mühe und Kosten gespart hat, die von den übrigen Berufsangehörigen mit erheblichen Opfern erkämpften, durch den GAV verwirklichten Vorteile aller Art in den Schoss fallen würden.
Im weiteren darf sodann bei der Bemessung der Höhe des Solidaritätsbeitrages auch in Betracht gezogen werden, dass die Vorteile, deren der angeschlossene Aussenseiter teilhaftig wird, zum mindesten in gewissem Ausmasse nur erreichiggrerden konnten dank dem Umstande, dass der im vorliegenden Falle als Vertragespartei beteiligte SMUV eine beachtliche wirtschaftliche Macht darstellt. Diese Stellung konnte der Verband aber nur durch langjährige Beitragsleistung und Organisationsarbeit seiner Mitglieder und Organe erlangen. Wenn es ihm dureh Einsetzung der durch lange Jahre geäufneten finanziellen Mittel und seines wirtschaftspolitischen Einflusses gelungen ist, eine Verbesserung der Lohn- und Anstellungsbedingungen zu erlangen, die sämtlichen Berufsangehörigen zugute kommt, s0 dürfen auch die für die Erreichung dieser wirtschaftlichen Potenz erforderlichen Leistungen bei der Beurteilung der Angemessenheit des Solidaritätsbeitrages mit in die Waagschale gelegt werden.
In Würdigung aller in Betracht fallenden Gesichtspunkte erscheint vorliegend ein Solidaritätsbeitrag von höchstens Fr. 40.— für den Aussenseiter noch als zulässig. Dieser Betrag darf auch beim Mitglied eines Verbandes, der nachträglich den GAV anerkennt, durch Mitgliedschafts- und Solidaritätsbeitrag zusammen nicht überschritten werden. Wird der Solidaritätsbeitrag in dieser Weise beschränkt, so ergibt sich für den Erstkläger, gelbst wenn sein Verband dem GAV fernbleiben sollte, aus Mitgliedschafts- und Solidaritätsbeitrag zusammen eine Belastung von Fr. 70.—, d. h. ein Betrag, der immer noch unter dem Mitgliedschaftsbeitrag beim SMUV liegt und Obligationenrecht. N® 45. 323 daher keine übermässige, rechtlich nicht mehr haltbare Belastung darstellt.
8. Es ist noch auf verschiedene Einwände der Kläger einzutreten, die diese gegenüber dem zur Diskussion stehenden Vertragssystem unabhängig davon erheben, ob die Solidaritätsbeiträge Fr. 60.— und 90.—, bzw. Fr. 40.— und Fr. 70.— betragen.
a) Die Kläger machen einmal geltend, das von den Beklagten zur Anwendung gebrachte Vertragssystem seli deshalb unzulässig, weil die Verpflichtung des Einzelunterzeichners zur Leistung eines Solidaritätsbeitrages im Gegensatz zu dem im Falle des BGE 74 II 158 ff. gegebenen Tatbestand mit einer Absperrklausel kombiniert worden sei und nur unter dem Druck der letzteren Einzelanschluss und Übernahme des Solidaritätsbeitrages überhaupt erfolge. Wie jedoch schon in anderm Zusammenhang dargetan worden ist, hat man es im vorliegenden Fall gar micht mit einer Absperrklausel zu tun. Von einem, eigentlichen Zwang zum Eintritt in den SMUV kann jedenfalls dann nicht gesprochen werden, wenn Solidaritätsbeitrag und Mitgliedschaftsbeitrag beim vertragschliessenden Verband sich in der Höhe nicht zu nahe kommen. Der Zwang zum Anschluss an den GAV aber stellt, wie ausgeführt, rechtlich nichts Unerlaubtes dar.
In der Literatur (vgl. ZuMBüHL, a.a.O. 8. 457) wird nun allerdings die Auffassung vertreten, wenn in Fällen wie dem vorliegenden von einem Zwang zum Eintritt in den SMUV auch nicht gesprochen werden könne, s0 zwinge man einen Arbeitnehmer doch, « einer einfachen Gesellschaft, welche dieser Verband mit einem Unternehmerfachverband eingegangen ist, eine Abgabe zu bezahlen und damit indirekt die Ziele des SMUV (und des Arbeitgeberverbandes, der allerdings in der Regel politisch neutral ist), zu fördern. Die Tatsache, dass man die Abgabe zu bestimmten, im GAV genannten Zwecken (Schutz des Berufes, Berufsbildung usw.) verwenden will, ändert nichts daran, dass síie Zielen des SMUV und des Unternehmer- 324 Obligationenreoht. N° 45.
verbandes diensbbar gemacht wird, alzo diese Verbände stärken hilft. » Das gsei aber jedenfalls dann unzulässig, wenn im SMUV ein politisch nicht neutraler Verband erblickt werden müssge.
Reflexwirkung bandeln, die rechtlich als irrelevant anzusehen wäre (s0 auch NAGELJ, Tarifgemeinschaft, Anschluss-
und Reversvertrag, in « Individuum und Gemeinschafk », Festschrift zur Fünfzigjahrfeier der Handelshochsehule St. Gallen, 8. 424).
b) Nach der Auffassung der Kläger soll das von den Beklagten gewählte Vertragssystem überdies ein unrichtiges Mittel darstellen, ezoweit es sich um Aussenseiter handelt, die einer vertragswilligen, aber von der Teilnahme am GAV ausgeschlossenen Gewerkschaft angehören. Wenn es der vertragschlieesgenden Gewerkschaft daran liege, die durch den GAV zu schaffende Ordnung der Lobn- und Arbeitsbedingungen in möglichst umfassender Weise zur Geltung zu bringen, dann bestebe das einfachste Mittel darin, die übrigen Arbeitnehmerorgani- “ sationen, denen Mitglieder des Berufes angehören, an den Verhandlungen und am Abschluss des GAV teilnehmen Zu lassen oder ihnen jedenfalls nach erfolgtem Abschluss die Beteiligung als Anschlusskontrahent ohne jede erschwerende und in ihre Freiheit eingreifende Bedingung zu ermöglichen.
Dazu ist vorweg zu bemerken, dass es falsch oder zum mindesten irreführend ist, von ausgeschlossenen Nebengewerkschaften zu sprechen. Denn es besteht nicht der geringste Ánhaltspunkt dafür, dass der Zweitkläger, wenn er darum nachsucht und sich den Bedingungen des GAV unterwirft, abgewiesen würde. Im übrigen ist auf diese Einwendung der Kläger in anderm Zusammenhang einzuWie es sích in dieger letzteren Beziehung verhält, kann :
jedoch dahingestellt bleiben. Selbst wenn die politische Neutralität des SMUV zu verneinen wäre, s0 könnte es gich bei einer an sich wohl möglichen indirekten Stärkung desselben durch den Solidaritätsbeitrag lediglich um eine treten. Hier ist lediglich noch Stellung zu nehmen zu dem Hinweis der Kläger auf den Entscheid des Einigungsamtes des Kantons Wallis vom 283. Januar 1945, durch den die AVE eines GAV abgelehnt wurde mit der Begründung, es bedeute eine unzulässige Beeinträchtigung der Verbandsfreiheit, wern anders organisierte Arbeitnehmer, deren Organisation von der Mitunterzeichnung des Vertrages ausgeschlossen worden sei, zu einer Beitragsleistung an die Vertragsgemeinschaft (z. B. durch das Mittel der Arbeitskarte) herangezogen würden (vgl. « Die Volkswirtschaft » 1947 S. 78). Ob diese Entscheidung angesichts der besonderen Verhältnisse des damaligen Falles, in dem es gich um eine AVE handelte, im Ergebnis richtig war, kann dahingestellt bléiben. Es genügt die Festestellung, dass jedenfalls nicht allgemein gesagt werden kann, die Beitragsleisbung unter solchen Umständen verletze die Verbandsfreiheit. Wie noch in anderm Zusammenhang auszuführen sein wird, steht es grundsätzlich jedermann, also auch den Arbeitgebern, frei, einen Vertragsschluss auf bestimmte Gegenkontrahenten zu beschränken. Und Wenn ein starker Arbeitnehmerverband zu einem Vertragsschluss mit den Arbeitgebern gelangt isv, s0 stebt. wiederum an sich nichts entgegen, dass die Mitglieder der nicht s0 erfolgreichen Verbände zu einem gewissen Solidaritätsbeitrag herangezogen werden. Übrigens kann sich ja der Zweitkläger jederzeit dem Vertragswerk anschliessen. Dass dann ein besonderer Tatbestand vorliegt, anerkennt auch - die von den Klägern in diesem Zusammenhang angerufene Abhandlung von SrzaRIsT (a.a.O. S. 4), wo erklärt wird : * « Bine andere Frage ist, ob ein Verband für seine Mitglieder, insbesondere bei einem nachträglichen Anschluss an den GAV, zu einer gewissen Beitragsleistung herangezogen werden kann. » c) Die Kläger weisen zur Stützung ibres Standpunktes schliesslich auch noch darauf hin, dass selbst die Zulässigkeit der Verpflichtung von Aussenseitern zur Leistung von Einzelkautionen fragwürdig sei. Zur Diskussion steht aber 326 Obligationenrecht. N° 45.
heute nur die Zulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen, und diese sind aus den dargelegten Erwägungen innert der genannten Grenzen zulässig. Ob besondere Gründe vorliegen, aus denen Kautionsbestimmungen anders zu behandeln wären, braucht nicht geprüft zu werden. Der von den Klägern für ihre Anffassung angerufene Autor SCHÜRMANN (Bemerkungen zur Frage der Kautionspflicht der Aussenseiter bei GAV, in ZBJV 83 8. 421) erachtet übrigens Kautionsleistungen der in Frage stehenden Art als rechtlich zuläss1g.
9. Es bleibt noch zu prüfen, ob die vorgesehene Regelung die dem Zweitkläger als Verband, d. h. als juristische Person des Privatrechts, zustehenden Persönlichkeitsrechte nach irgend einer Richtung hin verletze.
a) Dies s0oll nach der Auffassung des Zweitklägers deshalb der Fall sgein, weil er von der Teilnahme am Vertragschluss und der Rechtsstellung eines Vertragskontrahenten ausgeschlossen worden sei, obwohl er die Tariffähigkeit besitze und gewillt gewesen wäre, beim Vertragsschluss mitzuwirken. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet. Denn wie schon in BGE 74 II 161 ff. ausgeführt worden ist, kann kein Verband einen Rechtsanspruch darauf erheben, als Vertragspartei zu einem GAV zugelassgen zu werden, weil nach dem das Vertragsrecht beherrschenden Prinzip der Vertragsfreiheit sowohl die Arbeitgeber- wie die Árbeitnehmerseite frei sei im Entschluss, mit wem sie einen GAV abechliessen wolle. Unzulässig ist nach dem genannten Entscheid dagegen der Ausschluss einer bestimmten Arbeitnehmerorganisation durch die Arbeitgeberseite ohne jeden vernünftigen Grund und in der offenbaren Ahbsicht, die Stellung der Arbeitnehmerseite dadurch zu schwächen und auf diese Weise die im Gesamtarbeitsvertragsrecht der Arbeiterorganisation grundsätzlich zuerkannte Schutzfunktion zugunsten des wirtschaftlich schwächeren Teiles auszuschalten.
« Dass eine solche Absicbht auf Seiten der beteiligten Arbeitgeberorganisation obgewaltet habe, behaupten die ringste dafür, dass durch die Nichtzulassung des Zweitklägers die Stellung der Arbeitnehmerseite tatsächlich irgendwie geschwächt worden wäre, bzw. dass die Beteiligung des Zweitklägers eine nennenswerte Stärkung ihrer Posiíition zu bewirken vermocht hätte.
Dagegen hält der Zweitkläger dafür,dass es in analoger Anwendung der erwähnten Grundsätze auch. als reohtsund sittenwidrig erklärt werden müsse, wenn eine Arbeitnehmerorganisation eine Monopolstellung anstrebe, andere tariffähige Gewerkschaften bewusst von einem Vertragswerk ausschliesse und damit offensichtlich die Stellung desjenigen Teils der Arbeitnehmerschaft schwäche, der emer Minderheitsorganisation angehöre. Allein damit können die Kläger nicht gehört werden. Solange Grundlage und Zweckgedanke des GAV-rechts nicht verletzt werden, sind im Rahmen der Vertragsfreiheit getroffene Massnahmen zulässig, selbst wenn sie im übrigen als Kampfmittel im Machtkampf zwischen den einzelnen Arbeitnehmerverbänden benutzt werden.
b) Im weiteren rügt der Zweitkläger auch in diesem Zusammenhbang, dass seine Mitglieder, selbst wenn er den GAV anerkenne, über die Verbandsbeiträge hinaus auch noch einen Solidaritätsbeitrag an die Vertragsgemeinschaft Ieisten sollen.
Nun kann aber nicht in Zweifel gezogen werden, dass dem SMUV sozusagen das alleinige Verdienst am Zustandekommen des . vorliegenden GAV zukommt. Und dass er dieses Ziel zu erreichen vermochte, ist wiederum im wesentlichen seiner Grössge und Macht zuzuschreiben, die ihrergeits ihre materielle Grundlage in den Mitgliederbeiträgen hat. Fs is daher an sich sachlich nicht zu beanstanden, wenn die Mitglieder anderer Verbände, sofern sie niedrigere Mitgliederbeiträge zu entrichten haben, eine gewisse Differenz in der Form von Solidaritätsbeiträgen der Vertragsgemeinschaft bezahlen miissen. Sofern sich dieser Differenzbeitrag im oben als zulässig erklärten Rahmen hält, kann keine Rede davon sein, dass dadurch eine Belastung entstehe, die fast zwangsläufig zu einem Mitgliederverlust 328 Y Obligationenreoht. N° 45.
des Zweitklägers und damit zu einer Bedrohung seiner Existenz führen müsse. Ob diese Gefahr bestünde, wenn der Zweitkläger es ablehnen sollte, den GAY anzuerkennen, ist belanglos. Denn es ist kein rechtsschutzwürdiger Grund ersichtlich, der ein solches Verhalten des Zweitklägers irgendwie zu rechtfertigen vermöchte.
Ein anderer, heute indessen jedenfalls nicht direkt zur Diskussion stehender Gesichtspunkt ist dann allerdings der, ob es nicht dem Grundsatz der Rechtagleichheit als einem sittlichen und rechtlichen Postulat widerspreche, wenn in einem GAV die Gemeinschaftsorgane auf der Arbeitnehmerseite nur von einem einzigen Verband bestellt werden. Allein in dieser Beziehung genügt es, von der Erklärung der Beklagten Vormerk zu nehmen, dazss sie bereit seien, andern Verbänden ein Mitspracherecht einzuräumen, sofern deren Mitgliederzahl dies rechtfertigt. In der Tat muss ein Recht auf Vertretung jedenfalls. zahlenmässìig bedeutender Minderheiten vorbehalten werden. Und ferner ist allen in der paritätischen Berufskommission und im Vertragsschiedsgericht nicht vertretenen Verbänden und Aussenseitern das Recht zu wahren, die Vertragsgemeinschaft nötigenfalls vor dem ordentlichen Richter zu einer zweckentsprechenden Verwendung der Solidaritätsbeiträge anzuhalten.
10. Die Vorinstanz wirft dem Zweitkläger vor, e habe sich selber schon an Vertragswerken beteiligt, in denen Solidaritätsbeiträge vorgesehen seien, und es verstosse daher gegen Treu und Glauben, wenn von den Klägern heute die Unzulässigkeit solcher Beiträge behauptet werde, Da indessen die Bebauptung der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Solidaritätsbeiträgen aus andern Gründen abzuweisen ist, braucht die Frage bines Verstosses gegen Treu und Glauben nicht näher gepyift zu werden. Übrigens kann bei der Beurteilung des heute vorliegenden, konkreten Falles dem Verhalten des Zweitklägers in andern Fällen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht :
Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 1949 wird dahin abgeändert, dass Art. 15 Zif. 5 und 11 des GAV für das Autogewerbe im Kanton Zürich vom. Oktober 1946 insofern nichtig erklärt werden, als sie für Arbeitnehmer höhere Solidaritätsbeiträge als Fr. 40.— pro Jahr vorsehen.
V. KANTONALES BEAMTENRECHT STATUT DES FONCTIONNAIRES CANTONAUX