Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 33 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 IV 15

5, Urteil des Kassationshofes vom 4. Februar 1949 i. S. Feisst gegen Generalprokurator des Kantons Bern.

1. Art. 150 StGB. Objektive und subjektive Merkmale der Zechprellerei (Erw. 1-3).

2. Ari. 29 StGB. Beginn der Frisfb zur SteDung des Strafantrags wegen Zechprellerei (Erw. 4).

1. Ari. 150 CP. Eléments objectifs et subjectifs de la filouterie d’auberge (consid. 1 à 3).

2. Art. 29 CP. Point de départ du délai pour se plaindre de filouterie d’auberge (consid. 4).

1, Art. 150 OP. Elementi oggettivi e soggettivi della frode dello scotto (consid. 1-3}.

2. Ari. 29 CP. Inizio del termine per sporgere querela a Inotivo d’una frode dello scotto (consid. 4).

16 Strafgesetzbuch, N° 5.

4. — Walter Feisst liess sich ab 31. August 1946 für unbestimmte Zeit im Gasthof des Gottfried Röthlisberger beherbergen und bewirten, wobei er sich verpflichtete, die Rechnung jeden Monat zu begleichen. Am 11. Oktober 1946 bezahlte er einen Teil seiner Schuld für September und Oktober. Die nächste Teilzahlung leistete er am 10. Dezember 1946. Fr. 640.35 blieb er schuldig. Bis 14. Januar 1947 stieg die Schuld um weitere Fr. 277.95 auf Fr. 918.30 an. An diesem Tage verliess Veiss6 den Gasthof mit der Bemerkung, er werde in drei bis vier Tagen zurückkommen. Er erschien nicht mehr und bezahlte seine Schuld nicht, auch nicht, nachdem er dem Wirte im Februar 1947 telephoniert hatte, er werde zur Begleichung der Rechnung vorbeikommen.

Sachverhalt

B. — Am. 24. Februar 1947 stellte Röthlisberger Strafantrag.

Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte Feisst am 27. Februar 1948 wegen Zechprellerei (Art. 150 StGB) zu sechzig Tagen Haft, unter Anrechnung von fünfzebn Tagen Untersuchungshaft.

C. — Der Verurteilte führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung an das Obergericht zurückzuweisen.

Erwägungen

1. Das Vergehen des Art. 150 StGB liegt vor, wenn sich jemand in cinem Gasthaus oder in einer Pension beherbergen oder in einer Wirtschaft oder Pension Speisen oder Getränke vorsetzen lässt und den Wirt um die Bezahlung prellt. Geprellt ist der Wirt, wenn er sich in sgeiner Erwartung, für die Beherbergung oder Bewirtung des Gastes bezahlt zu werden, enttäuscht sieht. Wie der Kassationshof schon bisher angenommen hat (Urteil vom L. Oktober 1943 i.S. Kirchhofer), ist das nicht nur dann der Fall, wenn der Gast überhaupt nicht bezahlt, sondern schon dann, wenn er es nicht rechtzeitig, in der Regel also spätestens beim Verlassen der Gastatätte, tut. Schon die Hinausschiebung der Zahlung schädigt den Wirt ; denn abgesehen von der Sicherheit der Einnahme entgeht ihm der Nutzen derselben in der Zwischenzeit.

Der Beschwerdeführer glaubt, Art. 150 StGB treffe nur die « kleine Kriminalität », d.h. die Fälle, wo die Forderung des Wirtes eine gewisse Höhe nicht übersteige und er zudem habe erwarten können, er werde unmittelbar nach Erbringung seiner Leistung bezahlt. Diese Auffassung hält nicht stand. Wenn in den Gesetzesmaterialen und in der Literatur davon die Rede ist, die Zechprellerei umfasse nur die kleine Kriminalität, nicht auch die Schädigung des Wirtes im grossen Stil, s80 wird das ausdrücklich nur in dem Sinne gesagt, dass für Schwindeleien grossen Stils die Betrugsnorm vorbehalten bleibe (Protokoll der 2. Exp. K. 7 26 Æ. ; HAarTER, Besonderer Teil 1 283). Wie denn auch der Kassationshof schon in BGE 72 IV 120 erklärt hat, wurde Art. 150 erlassen, um dem Wirte einen zusätzlichen Schutz zu gewähren für Fälle, die von der Bestimmung über den Betrug nicht erfasst werden, weil deren besondere Tatbestandemerkmale, namentlich die arglistige Irreführung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen, fehlen. Wo der Tatbestand des Betruges nicht erfüllt ist, greift daher Art. 150 Platz, unbekümmert um die Grösse der Schuld, um: deren Bezahlung der Gast den Wirt prellt. Es wäre eine sgonderbare Regelung, den kleinen Zechpreller zu bestrafen, den grossen dagegen laufen zu lassen. Dass Art. 150 auch schwere Fälle erfasst, zeigt denn auch der Strafrahmen mit Gefängnis bis zu drei Jahren als Höchststrafe. Ebensowenig kommt nach dem Wortlaut der Bestimmung etwas darauf an, ob zwischen dem Eintritt des Gastes in die Gaststätte und dem Zeitpunkt, wo er abmachungs- oder voraussetzungsgemäss bezahlen sollte, kürzere oder längere Zeit verstreicht. Es ist ja auch nicht einzusehen, weshalb der Gast, der das Vertrauen des Wirtes für eine längere Beherbergung oder Bewirtung missbraucht, weniger strafwürdig sein gollte als einer, der sich schon nach kurzer Zeit um die 2 AS 75 IV — 1949 18 Strafgesetzbuch. No 5.

Bezahlung drückt. Gewiss kommt es Vor, dass der Wirt in geiner Erwartung, er werde bezahlt werden, nicht enttäuscht ist, wenn er den Gast lange Zeit auf Kredit beherbergt oder bewirtet. Das setzt aber voraus, dass er aus dem Verhalten des Gastes auf dessen Zahlungsunfähigkeit oder mangelnden Zahlungswillen geschlossen oder die Möglichkeit, nicht bezahlt zn werden, zum mindesten bewusst in Kauf genommen hat. Der Beschwerdeführer wendet ein, dem Wirte sei Zuzumuten, sich über den Gast, den er längere Zeit beherbergen oder bewirten will, zg erkundigen oder die Gefahr des Kreditierens wie jeder andere Gewerbetreibende auf sich zu nehmen. Das Gesetz stützt diese Auffassung nicht. Gewiss bietet es dem Gastwirt einen Schutz, den es anderen Gewerbetreibenden nicht zuteil werden lässt. Die Zweckmässigkeit der Strafbestimmung gegen die Zechprellerei wurde deshalb in der zweiten Expertenkommission angezweifelt (Protokoll 7 27). Die Bestimmung ist jedoch Gesetz geworden und muss deshalb angewendet werden, Wie sie lautet.

2. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 150 StGB Vorsatz, d.h. der Täter muss den objektiven Tatbestand kennen und wollen. Erforderlich ist alzo insbesondere das Wissen und Wollen, den Wirt zu prellen, ihn entgegen seiner Erwartung nicht oder nicht rechtzeitig zu bezahlen. Dabei genügt der Eventualvorsatz, wie ibn die Rechtsprechung (BGE 69 IV 80, 74 IV 83) umschreibt. Wann der Täter sich zur Tag entschliesst, ob schon im Augenblick, wo er um die Beherbergung oder Bewirtung nachsucht, oder erst im Verlaufe oder am Schlusse seines Aufenthaltes in der Gaststätte, ist unerheblich. Auch kommt nichts darauf an, ob er die Erwartung des Wirtes, in einem bestimmten Zeitpunkt beza blt zu werden, arglistig hervorrufk.

3. Der Beschwerdeführer hat sich in einem Gasthof beherbergen und bewirten lassen und ist bei seinem Weggang vom 14. Januar 1947 dem Wirte Fr. 918.30 — die Vorinstanz beziffert die unbezahlte Schuld bis 31. Januar 1947 auf bloss Fr. 784.55, indem sie offensichtlich die Additionsfehler in den Rechnungen für Dezember 1946 und Januar 1947 übersieht — schuldig geblieben. Das Obergerioht führt aus, Röthlisberger habe den Beschwerdeführer als zahlungsfähigen und zahlungswilligen Gast betrachtet und dadurch, dass er ibn beim Eingang der Teilzahlungen vom 11. Oktober und 10. Dezember 1946 nicht sofort aus dem Hotel wies, nicht darauf verzichten wollen, dass er den Rest seiner Schuld beim Verlassen des Hotels bezahle, wie dies üblich gsei. Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden daher den Kassationshof (Árt. 27Tbis BStP). War demnach Röthlisberger der Meinung und gewillt, epätestens beim Weggange des Beschwerdeführers aus dem Gasthof bezahlt zu werden, s0 enttäuschte ihn der Beschwerdeführer ; Röthlsberger ist, objektiv betrachtet, geprellt.

In sgubjektiver Hinsicht nimmt das Obergericht an, der Beschwerdeführer habe entweder nicht den Willen gehabt, die Schuld vor seinem Weggange zu begleichen, oder er habe nicht über die nötigen Mittel verfügt und auch nicht mit Sicherheit mit dem Eingang solcher gerechnet, er habe also mindestens die Eventualabsicht gehabt, den Wirt um die Bezahlung zu prellen. Indessen hat der Beschwerdeführer auch dann, wenn die zweite Möglichkeit zutrifft, Röthlisberger nicht bloss mit eventuellem, sondern mit direktem Vorsatz geprellt. Denn der Wille, die Zahlung nachzuholen, falls er nach der Abreise zu Geld kommen sollte, widerlegt nicht, dass sich der Beschwerdeführer bewusst war und es billigte, Röthlisberger zum mindesten vorübergehend zu schädigen. Das genügt, da auch der objektive Tatbestand nicht mehr verlangt, als dass der Wirt in seiner Erwartung zum mindesten vorübergehend enttäuscht ist.

4. Der Einwand des Beschwerdeführers, Röthlisberger ‘habe durch Zuwarten auf den Strafantrag verzichtet, versagt. Nach Art. 28 Abs. 5 StGB kann nur ausdrücklick 20 Strafgesetzbuch. N° 5, auf den Antrag verzichtet werden, d und vorbehaltlose Erklärung, für allemal davon ab, die Bezatra; gen (BGE Art. 29 StGB.

‘Hh. durch die eindeutige der Berechtigte sehe ein fung des Täters zu verlan- 74 IV 87). Durch blosses Zuwarten erlischt das Antragsrecht nur unter den Vo Taussetzungen des Nach dieser Bestimmung hat der Antragsberechtigte drei Monate Zeit, sein Recht auszuüben. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem ihm der Täte nicht ausdrücklich sagt, die Tat bekannt wird. Von der Wirt nicht schon Kennt r und — was Art. 29 sich aber von selbst versteht — Zechprellerei erhält der nis, wenn sgich der Täter bei ibm beherbergen oder bewirten lässf, sondern erst wenn er weiss, dass der Gast ihn um die Bezablung prellt. Von der Absicht des Beschwerdeführers, das zu tun, kann Röthlisberger frühestens Kenntnis erhalten haben, als der Beschwerdeführer am 14. Januar 1947 den G. ohne seine Adresse anzugeben. Die Beha Beschwerdeführers, der Wirt habe am 24. No bereits genau gewusst, dass er geprellt werde, der verbindlichen Veststellung des Obergericht den Beschwerdeführer als zahlungsfähigen und asthof verliess, uptung des vember 1946 widerspricht

8. , Wonach er zahblungswilligen Gast betrachtet hat. Übrigens ist sie mutwillig. Hätte Röthlisberger gewusst, was ihm der Beschwerdeführer unterschiebt, s0 hätte er diesen nicht weiter beherbergt und bewirtet. Der Strafantrag wurde am 24.Februar 1947 für das ganze Vergehen rechtzeitig gestellt.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Vgl. auch Nr. 7 und 9. — Voir aussí n°s 7 ef 9.

TI. UNLAUTERER WETTBEWERB CONCURRENCE DÉLOYALE

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 28, Art. 29 und Art. 150 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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