Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 14 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 IV 166

39, Urteil des Kassationshoîes vom 23. Dezember 1949 -. i S. Koch gegen Staatsanwaltsehaft des Kantons Zürleh.

Unterzeichnung eines Mietvertrages über ein Automobil mit dem Namen eines andern ist Fälschen, nicht Falschbeurkundung.

Absicht, sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen.

Ari. 251 ch. 1 CP.

Celui qui signe un contrat de location d’une automobile en apposant le nom d’un tiers commet un faux ; il ne s’agit pas d’une fausse constatation dans un titre.

Dessein de se procurer un avantage illicite, Ari. 251, cifra 1, CP.

Chi firma un contratto di locazione d’un ‘automobile apponendo il nome d’un terzo commette un falso ; non sí tratta d’una falea abtestazione in un atto.

Scopo di procacciare a sò un indebito profitto,

Sachverhalt

A. — Koch war. kaufmännischer Angestellter der « Zentrumgarage » in Wädenswil. Einige Tage vor dem 12. Oktober 1946 telephonierte er an die Garage Pellizzola in Zürich, gab fälschlicherweise an, dass er es im Auftrage der Zentrumgarage tue, und fragte, ob ein Wagen zu mieten sei. Am 12. Oktober 1946 entwendete er dem Garagechef der Zentrumgarage, K. Riederer, aus dessen Rocktasche den Führerausweis. Darauf sprach er in weissem Arbeitskleid in der Garage Pellizzola vor, gab sich mittelst des Führerausweises als Riederer aus, mietete im Namen der Zentrumgarage ein Automobil und unterschrieb den Mietvertrag « p. Central Garage Wädenswil K. Riederer ».

Am gleichen und am folgenden Tage fuhr Koch, der selber keinen Führerausweis besass, mit dem gemieteten Wagen in Zürich und Umgebung herum. Am 13. Oktober stiess er infolge übersetzter Geschwindigkeit mit einem anderen Automobil zusammen, wobei der von ihm geführte Wagen sich überschlug und verbrannte.

B. — Am 15. Februar 1949 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich Koch wegen Urkundenfälechung im Sinne von Árt. 251 Zif. 1 Abs. 1 und 2 StGB und wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs im Sinne von Art. 237 Ziff. 2 StGB zu drei Monaten Gefängnis. Es nahm an, der Mietvertrag mit der falschen Unterschrift gei nach dem Willen des Angeklagten dazu bestimmt gewesen, dem Vermieter zu beweisen, dass Mieter der Inhaber der « Zentrumgarage » seil. Darin liege eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung. Der gefälachte Mietvertrag sei deshalb Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1 und Art. 251 Ziff. 1 StGB.

C. — Koch führt Nichtigkeitebeschwerde. Er beantragt, das Urteil sei aufzuheben und die Sache an das Obergericht zurückzuweisen, damit es ihn von der Anklage der Urkundenfälschung freispreche und bloss wegen fahrlässiger Störung des öffentlichen Verkehrs verurteile. Er bestreitet, dass er sich mit dem Mietvertrag einen Vorteil im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verschafft habe und dass in der falschen Unterschrift eine Falschbeurkundung im Sinne von Ábsatz 2 liege ; auch sei die falsche Unterschrift für die Erreichung des vom Beschwerdeführer angestrebten Erfolges nicht kausal gewesen und habe nach seiner Absicht gar nicht kausal sein können.

D. — Die. Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hält die Beschwerde für unbegründet.

Erwägungen

1. , — Der Beschwerdeführer beanstandet mit Recht die Annahme der Vorinstanz, der Mietvertrag mit der falschen Unterschrift sei nach seinem Willen dazu bestimmt gewesen, dem Vermieter zu beweisen, Mieter sei der Inhaber der Zentrumgarage, nicht der Beschwerdeführer. Diese Tatsache vorgetäuscht hat der Beschwerdeführer bei Pellizzola, indem er einige Tage vorber angeblich im Namen der Zentrumgarage wegen der Miete eines Wagens telephonierte, dann am 12. Oktober in einem weissen Arbeitskleid in der Garage erschien und sich mittelst des entwendeten Führerausweises als Riederer ausgab. Der schriftliche Mietvertrag sollte nur dem Beweise der 168 Strafgesetzbuoh. N® 39.

mündlichen Abmachung dienen, bei der Pellizzola auf Grund der erwähnten Machenschaften des Beschwerdeführers bereits voraussetzte, dieser sei der mit einem Fahrzeugausweis versehene Chef der « Zentrumgarage », Riederer. Hätte Pellizzola das nicht schon vorausgesetzt, s0 hätte er sich, wie die Vorinstanz anderorts selber annimmt, auf das Geschäft gar nicht eingelassen.

Dass die falsche Unterschrift als Beweis für die Tdentität des Unterzeichnenden mit Riederer dienen sollte, ist jedoch für die Anwendbarkeit des Art. 251 nicht notwendig. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach eine schriftliche Lüge Strafe nach Art. 251 nur dann nach sich zieht, wenn die Schrift dazu bestimmt oder geeignet ist, gerade die erlogene Tatsache zu beweisen (BGE 72 IV 71, 139 ; 73 IV 50, 109), bezieht sich nur auf den Fall der Falechbeurkundung. Bei dieser ist der in der Urkunde genannte Aussteller identisch mit dem wirklichen Aussteller, aber andere durch die Schrift ausgedrückte Tatsachen sind erlogen. Art. 251 Ziff. 1 stellt jedoch nicht nur die Falschbeurkundung unter Strafe, sondern in erster Linie auch die Urkundenfälséhung im engeren Sinne (materielle Fälschung). Eine solche begeht, wer eine Urkunde mit einer falschen Unterschrift versieltt, um den Schein zu erwecken, die mit der Unterschrift bezeichnete Person habe unterschrieben. Wer das tut, täuscht damit vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie in Wirklichkeit nicht stammt. Voraussetzung ist in einem solchen Falle nur, dass das mit der falschen Unterschrift versehene Schriftstück eine Urkunde im

Sinne von Art. 110 Ziff. 5, d. h. dazu bestimmt oder geeignet sei, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Das ist, was der Beschwerdeführer auch nicht bestreitet, bei einem schriftlichen Mietvertrag der Fall ; er soll den Inhalt der getroffenen Abmachung beweisen. Damit steht objektiv die Urkundenfälschung fest. Dass die falsche Unterschrift überdies eine Falschbeurkundung in sich sechliesse, ist nicht nötig.

2. Nach der den Kassationshof bindenden Festste!- lung des Obergerichts hätte Pellizzola dem Beschwerdeführer kein Automobil vermietet, wenn letzterer mit seinem richtigen Namen aufgetreten wäre. Somit hat der Beschwerdeführer die Unterschrift auf dem Vertrage in der Absicht gefälscht, sich dadurch einen unreehtmässigen Vorteil zu versgchaffen (Art. 251 Zif. 1 Abs. 1). Der Vorteil bestand darin, einen Wagen zum Gebrauche zu erhalten. Ob das ein vermögensrechtlicher Vorteil war, kann dahingestellt bleiben, denn nach der Rechtsprechung genügt jeder Vorteil (BGE 74 IV 56). Einem solchen auf Seite des Beschwerdeführers brauchte ein Schaden auf Seite des Vermieters nicht zu entsprechen, sind doch die beiden Voraussetzungen in Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 alternativ genannt. Auch war die Fälschung nach der Absicht des Beschwerdeführers kausal für die Erlangung des Vorteils : Der Beschwerdeführer hat die Unterschrift gefälscht, um Pellizzola dadurch zur Herausgabe des Wagens zu veranlassen. Unrechtmässig sodann war der Vorteil, weil ihn der Beschwerdeführer durch Täuschung mit der falschen Unterschrift erlangt hat.

; Demnach erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 110, Art. 237 und Art. 251 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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