75 IV 21
6. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. Februar 1949 i. S. Otth gegen Verein für sehweizerisches Anustaltswesen.
Art. 1 Abs. 1 UWG. Wirtschaftlicher Wettbewerb. Art. 13, 2 Abs. 1 UWG. Legitimation zur Stelkmg des Strafantrages.
Art. ler al. 1 LCD. Concurrence économique. Art. 13 et 2 al. 1 LCD. Qualité pour porter plainte.
Art. 1, cp. 1 LCS, Concorrenza economica. Ari. 13 e 2 cp. 1 LCS. Veste per sporgere querela.
4. — Der Verein für schweizerisches Anstaltswesen (VSA), dem Vorsteher, Verwalter, Direktoren, Lehrer, Erzieher, Fürsorger und Gehilfen . der schweizerischen Heime und Anstalten angehören, bezweckt gemäss § 2 seiner am 12. Mai 1942 revidierten Statuten die Förderung der Ánstaltsleitung und Heimerziehung in Theorie und Praxis, die Hebung der sozialen Stellung der Personen, die in Heimen und Anstailten tätig sind, so0wie die Verbesserung und Förderung der Kameradschaft unter den Mitgliedern. § 2 der Statuten bestimmt ferner, der Verein sei Herausgeber des Vachblattes für schweizerisches Anstaltawesen in Verbindung mit dem Verlag.
Dieses Fachblatt erschien bis Ende 1936 in kleinem Format mit weissem Umschlag. Ab 1. Januar 1937 liess der VSA es in grösserem Format mit hellgrünem Titelblatt durch Franz Otth herausgeben. Am 21. November 1945 kündete der Verein den Vertrag mit Otth auf 31. Dezember 1946. Das veranlasste Otth, ab Januar 1946 ohne Benachrichtigung des VSA das Fachblatt in zwei nach Wortlaut und Anordnung von Text und Inseraten vollständig übereinstimmenden und nur in der Titelseite und 22 Unlauterer Wettbewerb. N° 6, im Kopf der ersten Textseite leicht von einander abweichenden Ausgaben zu drucken. Die eine Ausgabe, die er wie bisher als « Fachblatt für schweizerisches Ánstaltswesen » bezeichnete, stellte er den Mitgliedern des VSA zu, die andere dagegen unter dem Titel « Fachblatt für schweizerische Heime und ÄAnstalten » den gogenannten freien Abonnenten. Im Juni 1946 protestierte der VSA, worauf die Parteien ihr Vertragsverhältnis als beendet erklärten. Trotzdem fubr Otth fort, das « Fachblatt für schweizerische Heime und Anstalten » fast unverändert in der bisherigen Aufmachung herauszugeben. Der VSA geinerseits liess vom August 1946 an durch die Druckerei
Sachverhalt
A. Stutz & Co. das « Fachblatt für schweizerisches Anstaltswesen » in der bisherigen Aufmachung erscheinen.
B. — Am 31. Januar stellte der VSA gegen Otth Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbes.
Während das Bezirksgericht Zürich den Angeklagten freisprach, verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Zürich am 6. Juli 1948 auf Berufung des VSA wegen unlauteren Wettbewerbes im Sinne von Art. 13 lit. d UWG zu Fr. 300.— Basse. Zum Gegenstand des Urteils machte es die in den Monaten November 1946 bis Januar 1947 herausgegebenen drei Nummern des « Fachblattes für schweizerische Heime und Anstalten».
C. — Otth führt beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Er macht unter anderem geltend, das Recht des VSA, Strafantrag zu stellen, dürfe nicht bejaht werden, solange nicht abgeklärt sei, ob der VSA oder die Firma A. Stutz & Co. das Verlegerrisiko trage ; ob also jener oder diese im Sinne des Árt. 2 UWG in den wirtschaftlichen Interessen geschädigt oder gefährdet sei. Wenn der VSA das Risiko trage, sei überhaupt keine Schädigung oder Gefährdung wirtschaftlicher Interessen möglich, denn der VSA verfolge Ra nicht wirtschaftliche, condern ideelle Ziele ; es liege kein wirtschaftlicher Wettbewerb vor, auf den allein das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb angewendet werden könne.
Erwägungen
1. Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb bietet, wie sich aus seinem Art. 1 ergibt, nur Schutz gegen Missbrauch des wirtschaftlichen Wettbewerbes. Darunter ist der Wettbewerb im Geschäöfteleben, in der auf Erwerb gerichteten Tätigkeit zu verstehen (BGE 74 IV 113 Erw. 1), im Gegensatz etwa zum Wettbewerb auf dem Gebiete der Kunst, der Kultur, der Politik oder des Sportes. Wirtachaftlicher Wettbewerb im umschriebenen Sinne aber lag hier vor, wo der Beschwerdeführer durch Herausgabe des « Fachblattes für schweizerische Heime und Anstalten » neben dem Herausgeber des « Fachblattes für schweizeriscbes Ánstaltswesen » bei Abgnnenten und Inserenten als Mitbewerber auftrat. Beide trachteten darnach, Abonnenten und Inserenten Zu finden, konkurrenzierten sich also auf diesem Gebiete. Ob die Herausgabe des « Vachblattes für schweizerisches Anstaltawesen » auf Rechnung der Firma À. Stutz & Co. oder auf Rechnung des VSA erfolgte, ist unerheblich. Selbst in letzterem Falle liegb wirtschaflicher Wettbewerb vor. Nicht in der Erreichung ideeller Zwecke, wie der VSA nach § 2 Satz I seiner Statuten sie verfolgt, trat der Beschwerdeführer als Mitbewerber auf, sondern in der Ausiübung einer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit. Dass diese auf Seiten des VSA mittelbar ideellen Zwecken diente, steht der ÁAnwendung des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb nicht im Wege. Ks frägt bei juristischen sowenig wie bei natürlichen Personen darnach, ob siíe in ibrer auf Erwerb gerichteten Tätigkeit ein Mittel zur Erreichung ideeller Zwecke oder bloss ein Mittel zur Hebung ihres Wohlstandes sehen. Dass aber ein Verein trotz Seiner ideellen Aufgaben (Art. 60 Abs. I ZGB) sich wirtschaftlich betätigen, auf Erwerb ausgehen kann, ergibt sich aus Art. 61 Abs. 2 ZGB, der dem Verein sogar gestattet, für seinen Zweck ein nach kaufmänmnischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb verlangt auch nicht, dass die Erwerbstätigkeit Mittel zur Erzielung eines Reingewinnes sei. Wenn in einem früheren Valle (BGE 74 IV 113 Erw. 2) die Strafbarkeit des Beklagten verneint wurde, weil der Kläger keine « auf Gewinn gerichtete Tätigkeit » verfolge, so0 war, wie sich aus der Begriffsumschreibung in Erwägung I jenes Urteils ergibt, unter Gewinn nicht ein Reingewinn, sondern einfach der Erwerb verstanden. Es ist nicht einzusehen, weshalb ein
nach Reingewinn trachtender Fabrikant oder Händler wegen dieses Strebens gegen unlauteren Wettbewerb geschützt werden sollte, nicht aber z.B. eine auf gemeinnütziger Grundlage geführte Blindenanstalt, die gleiche Ware absetzk, die Einnahmen aber nur als Beitrag an die Unkosten betrachtet. Im einen wie im anderen Falle ist der Absatz der Ware wirtschaftlicbe, geschäftliche Tätigkeit. Nicht um des Gewinnstrebens der Geschäftsleute willen bietet. das Gesetz Schutz, sondern zur Hebung von Treu und Glauben im Geschäftsleben überhaupt.
2. Der Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbes steht -gemäss Art. 13 UWG den Personen und Verbänden zu, die zur Zivilklage berechtigt sind. Gemäss Art. 2 Abs. 1 UWG hat dieses Recht, « wer durch unlauteren Wekttbewerb in seiner Kundschaft, in seinem Kredit oder beruflichen Ansehen, in seinem Geachäftsbetrieb oder sonst in seinen wirtschaftlichen Intereasen geschädigt oder gefährdet ist ».
Nach dieser Bestimmung- hüngt das Antragsrecht des VSA nicht vom Inhalt der Vertrages ab, der zwischen.ihm und der Firma A. Stutz & Co. besteht. Ob die Firma, wie diese und der VSA behaupten, sich lediglich verpflichtet hat, das Fachblatt auf Rechnung -des VSA zu drucken und zu versenden, ‘oder ob, wie.‘der Beschwerdefübrer vermutet, die Herausgabe auf Rechnung der FVirma blieh. Im einen wie im anderen Falle erfolgt, is unerhe hat der VSA ein vrirtachaftliches Interesse daran, dass das Blatt in möglichst vielen Exemplaren abgesetz® werde. Mit dem Absatz steigen nicht nur die Einnahmen aus Abonnementen, sondern auch aus Inseraten, denn je grösser die Aufiage des Blattes ist, desto gröÖsSCr pflegen auch der Anreiz zum Inserieren und die Entschädigangen, die für die Inserate bezahlt werden, Zu gein. An bohen en und Inseraten aber ist der Kinnabmen aus Abonnemente VSA auch interessiert, Wenn gie der Firma Á. Stutz & Co. zufliessen. Davon Können die Bedingungen abhangen, Zu denen sich die Firma allenfalls bereits erklären wird, den Vertrag mit dem VSA zu erneuern, oder die Erwerbsauscichten des VSA, wenn er dazu übergeben will, das Fachblatt auf eigene Rechnung herauszugeben. Nach Art. 2 Abs. 1 UWG steht das Antragarecht schon dem Zu, dessen wirtechaftliche Tnteressen bloss gefährdet werden ; eine Schädigung braucht nicht eingetreten ZU gein. Der VSA war daher berechtigt, Strafantrag zu stellen.
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