75 IV 37
9. Urteil des Kassationshofes vom 11. März 1949 i. S. Eidgenössisehes Valkswirtschaftsdepartement gegen Sehluep.
1. Art. 1, 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 lit. a BEB vom 29. Dezember 1939 und Art. 1, 3 Abs. 1, 26 Abs. 1 lit. a BRB vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindusirie.
a) Die verbotene Erweiterung des Unternehmens dauert im Sinne des Árt. 71 Abs. 4 StGB an, solange die nicht bewilligte Zahl von Arbeitern beschäftigt wird (Erw. 1).
bd) Heimarbeiter werden auch dann als ganze Arbeitskraft gezählt, wenn das Unternehmen sie nicht voll beschäftigt. E ehrlinge und Personen, die Hilfsarbeiten verrichten, sind mitzuzählen (Erw. 3).
2. Art. 18 Abs. 2, Art. 20 StGB. Vorsatz erfordert nicht das BeWuBSSstSein, unrecht zu handeln. Rechtsirrtkum ; zureichende Gründe ? (Erw. 4).
3. Art. 64 SiGB. Achtungewerte Beweggründe ? (Erw. 5); Wohlverhalten während verhältniemässig langer Zeit ? (Erw. 6).
4, Art. 48 StGB. Gewinnsucht ; Grundsätze für die Bemessung der Busse (Erw. 7}.
38 Uhrenindustirie, N° 9, 1, Art. 1er, 3 al. 1, 16 al. 1 litt. a de ACF du 29 décembre 1939 et ari. 127, 3 al. 1, 26 al. 1 litt. a de PACF du 21 décembre 1945 protégeant l’industirie horlogère suisse.
a} L’agrandissement interdit dure selon l’art. 71 al. 4 CP aussi lon ps que l’entreprise occupe des ouvriers au-delà de effectif autorisé (consid. 1).
b) Les ouvriers à domicile comptent pour des unités entières, même sí l’entreprise ne les occupe pas pleinement. Doivent aussì être comptés les apprentis et les personnes qui exécutent des travaux auxiliaires (consid. 3).
2. Art. 18 al. 2 et 20 CP. L'intention ne suppose pas la conscience d’agir contrairement au droit. Erreur de droit ; raisons gufisantes ? (consid. 4).
3. 4ri. 64 CP. Mobile honorable ? (consid. 5) ; bonne conduite pendant un temps relativement long ? (consid. 6), 4. Art. 48 CP. Cupidité ; principes applicables au calcul de l’amende (consid. 7).
1. Art. 1, 3 cp. 1, 16 cp. 1 lett. a del DCF 29 dicembre dicembre 1939 e art. 1, 3 cp. 1, 26 cp. 1 leit. a del DOF 21 dicembre 1945 per la protezione dell’industria degl orologî.
a) L’ampliamento vietato dell’azienda dura secondo l’art. 7I cp. 4 CP fino a tanto che essa occupa un numero di operai Superiore a quello autorizzato (conaid. 1).
b} Gli operai a domicilio contano quali unità intere, anche se lazienda non li occupa in pieno. Debbono essere contati anche gli apprendisti e le persone che eseguisgcono dei lavori aus Diari (consid. 3). ‘ 2. Ari. 18 cp. 2, art. 20 CP. L'intenzione non richiede la coscienza di agire illegalmente. Errore di diritto ; motivi sufficienti ? scons1d. 4).
3. Art. 64 CP. Motivi onorevoli ? (consid. 5); buona condotta durante un periodo relativamente lungo (conszid. 6).
4. Art. 48 CP. Fine di lucero ; principi applicabili alla commisurazione della muita (conasid. 7).
A. — Die Felca Watch A.G., die in Grenchen Anker- und Zylinderubren herstellt, beschäftigte im Jahre 1929 25 Arbeiter, wovon 5 Heimarbeiter. Als sie im Jahre 1939 das Eidgenössische Volkswirtschaftedepartement um die Bewilligung ersuchte, auch Roskopfuhren herstellen zu dürfen, antwortete ihr das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit am 9. Oktober 1939 : « … Einem Bericht des eidgenössischen Fabrikinspektorats entnebmen wir, dass Sie sich bis dahin ausschliesslich mit der Fabrikation von Anker- und Zylinderuhren befasst haben, bei der im Jahre 1929 eine Höchstzahl von insgesamt 25 Personen (Heimarbeiter inbegriffen) beschäftigt war. Wir sind im Hinblick auf den zitierten Bericht und nach Anhörung der berufUhrénindustrie, N° 9. 39.
lichen Verbände der Uhrenindustrie leider nicht in der Lage, Ihrem Gesuche zu entsprechen... Wir benützen die Gelegenheit, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass ohne vorhergehende Bewilligung die erwähnte Arbeiterzahl (27, Heimarbeiter inbegriffen) nicht überschritten noch irgendwelche Erweiterung, Umgestaltung oder Verlegung Ihres Unternehmens vorgenommen werden darf... » Die Felca Watch A.G. beschäftigte indes ohne Bewilligung des Eidgenössischen Volkswirteschaftsdepartementes im Jahre 1940 34 Arbeiter, im Jahre 1941 36, wovon 5 Heimarbeiter, im Jahre 1942 51, wovon 8 Heimarbeiter, im Jahre 1943 54, wovon 10 Heimarbeiter, im Jahre 1944 47, wovon 4 Heimarbeiter, im Jahre 1945 51, wovon 5 Heimarbeiter, im Jahre 1946 55, wovon 7 Heimarbeiter, und im Jahre 1947 47, wovon 8 Heimarbeiter. Diese Zahlen wurden durch den Kontrollbeamten des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes festgestellt, als er am 2. und 3. Oktober 1947 im Betrieb der Velca Watch A.G. Erhebungen traf, nachdem die Virma in ihrem Gesuche um Aufnahme in das Verzeichnis der Unternehmungen der Uhrenindustrie die Höchstzaht der in den Jahren 1929 bis 1933 beschäftigten Arbeitskräfte wahrheitswidrig mit 60 angegeben hatte.
Am 24. November 1947 ersuchte die Felca Watch A.G. das FEidgenössische Volkswirtschaftesdepartement um die Bewilligung, den damaligen Personalbestand von 47 Arbeitern beibehalten zu dürfen. Das Departement antwortete am 25. März 1948 : « …… Im Hinblick auf den Umstand, dass Sie mehrere ältere und nur teilweise arbeitsfähige Personen beschäftigen, die Sie aus Ihrem Wohlfahrtsfonds unterstützen müssen, damit sie nicht armengenössig Wwerden, setzen wir Ihren Höchstbestand hiemit auf 30 Personen fest. Wir fordern Sie auf, die zuviel beschäftigten Personen innert einer Frist von 6 Wochen nach Erhalt dieses Entscheides zu entlassen. Von dieser Massnahme sind indessen die genannten alten Personen, für deren Weiterbeschäftigung wir Ihnen das obgenannte zusätz- 40 Uhrenindustrie, N° 9. liche Arbeiterkontingent von 5 Einheiten einräumen, auszuschliessen. » B. — Am 23. April 1948 reichte die Schweizerische Uhrenkammer im Auftrage des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements unter Berufung auf die Feststellungen vom 2. und 3. Oktober 1947 gegen Fritz Schluep, Gründer und Direktor der Felca Watch A.G., Strafanzeige ein wegen Widerhandlung gegen Art. 16 Abs. 1 lit. a des BRB vom 29. Dezember 1939 zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie in Verbindung mit Art. 2 des BRB vom 14. Dezember 1942 über Verlängerung und Abänderung des ersterwähnten Bundesratsbeschlusses und Art. 26 Abs. 1 lit. a des BRB vom 21. Dezember 1945 zum Schutze der schweizerischen Ubrenindustrie.
Das Amtagericht von Solothurn-Lebern sprach Schluep am 28. Juni 1948 der fahrlässigen Widerhandlung gegen diese Bestimmungen in Verbindung mit Art. 1, 3 Abs. 1 BRB vom 29. Dezember 1939, Art. 1 BRB vom 14. Dezember 1942 und Art. 1, 3 Abs. 1 BRB vom 21. Dezember 1945 schuldig und verurteilte ibn unter Berufung auf Art. 63, 64 und 48 StGB zu einer Busse von Fr. 30.—.
C. — Die Schweizerische Uhrenkammer führt Niechtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur stréngeren Bestrafung an das Amtsgericht zurückzuweisen.
Schluep beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung :
1. — Das Amtsgericht verletzt das Gesetz schon insoweit, als es der Bemessung der Strafe nur die Widerhandlungen seit 23. April 1943 zugrunde legt, in der Annahme, was Schluep früher getan habe, sei verjährt. Die nicht bewilligte Erweiterung eines Unternehmens der Uhrenindustrie, die Schluep vorgeworfen wird, besteht nach Art. 3 Abs. 1 BRB vom 29. Dezember 1939, abgeändert durch Art. 2 BRB vom 14. Dezember 1942 und Art. 3 Abs. 1 BRB vom 21. Dezember 1945, in der Erhöhung der Arbeiterzahl. Dieses Vergehen dauert an, solange das Uhrenindustrie. Ne 9, #1 Unternehmen mehr als die erlaubte Zahl von Arbeitern beschäftigt. Es liegt ein fortdauerndes Vergehen vor, dessen Verfolgung erst zu verjähren beginnt, wenn das strafbare Verhalten aufhört. Für die Zeit bis 1. Januar 1942 ergibt sgich das aus Art. 34 Ábs. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Februar 1853 über das Bundesstrafrecht, das damals anwendbar war (Art. 16 Abs. 3 BRB vom 29. Dezember 1939). Das Strafgesetzbuch, das seit 1. Januar 1942 gilt, ist nicht im Sinne des Árt. 337 milder ; auch es lässt die Verjährung nicht beginnen, solange das strafbare Verhalten andauert (Art. 71 Abs. 4 StGB). Da Schluep seit 1940 ununterbrochen mehr als die erlaubte Zahl von Arbeitern beschäftigt hat, ist die Strafverfolgung für keinen Teil seines Vergehens verjährt ; die Verjährung hatte, als Schluep am 10. Mai 1948 vom Untersuchungsrichter einvernommen wurde, noch nicht einmal zu laufen begonnen. Das Amtsgericht hat der Bemessung der Strafe das ganze Verhalten geit 1940 zugrunde zu legen.
2. — Ob eine Erhöhung der Arbeiterzahl vorliegt und wie gross gie ist, beurteilt sich nach dem Höchstbestand der Jahre 1929 bis 1933. Den Höchstbestand erreichte die Felca Watch A.G. im Jahre 1929 mit 25 Arbeitern. Das ergibt sich deutlich aus dem Schreiben des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 9. Oktober 1939 und aus dem Bericht der Kontrollbeamten vom 19. November 1947, der auf einen Bericht des eidgenössischen Fabrikinspektors vom 10. Mai 1939 Bezug nimmt. Schluep hat denn auch weder in sgeinem Gesuche vom 24. November 1947 noch im Strafverfahren geltend gemacht, dass sein Unternehmen in den Jahren 1929 bis 1933 jemals mehr als 25 Arbeiter beschäftigt habe. Auch stellt. das ÄAmtsgericht nichts anderes fest.
Eine andere Frage ist, ob der Felca Watch A.G. durch die zuständige. Behörde bewilligt worden ist, die Arbeiterzahl zu erhöhen... (Ausführungen darüber, dass dies bis am 25. März 1948 nicht geschehen ist und dass die Bewilligung von diesem Tage nicht zurück wirkt.) 3. — Das Amtsgericht mindert die Bedeutung des Ver- 42 Uhrenindustrie. N° 9, gehens des Beschwerdegegners weiter herab, indem es in Verletzung der Bundesratsbeschlüsse von den tatsächlich beschäftigten Arbeitern die Heimarbeiter nur halb zählt und die Lehrlinge sowie die angeblich mit « Ein- und Augspacken, Etikettieren usw. » beschäftigten Arbeiter vollständig ausnimmt. Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesratsbeschlusses vom 29. Dezember 1939 und den späteren Fassungen dieser Bestimmung kommt es einzig auf die Zahl der Heimarbeiter an, nicht auf den Umfang der von ihnen geleisteten Arbeit, wie denn auch bei der Ermittlung des Höchstbestandes der Jahre 1929 bis 1933 bloss auf die Zahl der beschäftigten Arbeiter abgestellt und nicht nach dem Umfange der von ihnen geleisteten Arbeit gefragt wird. Das hat das Bundesgericht bereits in einem früheren vom Ámtsgericht Solothurn-Lebern behandelten Falle ausgeführt (BGE 73 IV 123). Gegen diese Auslegung hilft weder die Berufung auf den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit, die insoweit nicht gilt, als die Bundesratsbeschlüsse sie einschränken, noch die allgemeine Polemik des Amtegerichts gegen die zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie getroffene Ordnung, die angeblich die Kleinbetriebe benachteiligen sgoll ; diese Kritik vermag weder am Wortlaut noch am Sinne der Bestimmungen ebwas zu ändern, die auf den vorliegenden Fall anwendbar sind. Diesen Bestimmungen widerspricht es auch, einerseits bei der Ermittlung des Höchstbestandes der in den Jahren 1929 bis 1933 beschäftigten Arbeiter nicht nach Lehrlingen, Packern und andern Arbeitern zu unterscheiden, anderseits aber bei der Feststellung der unerlaubten Überschreitung dieses Bestandes die Lehrlinge, Packer und dergleichen auszunehmen. Die Bundesratsbeschlüsse unterscheiden nicht, welche Funktionen die einzelne Árbeitskraft im Produktionsprozesse des Unternehmens ausübt und ob die beschäftigte Person ihren Beruf schon versteht oder ihn erst lernt. Arbeiter im Sinne der Bundesratsbeschlüsse ist jeder, der eine unter den Begriff der Uhrenindustrie fallende Arbeit verrichtet, wie sie in Árt. 2 der
Uhreninduatrie. N° 9, 43.
Bundesratsbeschlüsse vom 29. Dezember 1939 und 21. Dezember 1945 umschrieben ist. Dazu gehören auch Personen, die blosse Hilfsarbeiten verrichten (Art. 2 Ziff. 2), ebenso die Lebrlinge.
4. — Das Amtsgericht ist der Meinung, Schluep habe bloss fahrlässig gehandelt, weil ein Unternehmer annehmen dürfe, dass sich die Kontrollen der kantonalen und eidgenössischen Fabrikinspektoren, die im Betriebe der Feleca Watch A.G. jährlich durchgeführt worden seien, nicht nur auf die Beachtung der Vorschriften des Fabrikgesetzes, sondern auch auf den Personalbestand vom Standpunkt der schweizerischen Uhrenindustrie aus erstreckten. Darauf kommt jedoch nichts an. Zum Vorsatz genügen Wiesen und Wille (Art. 18 Abs. 2 StGB) ; das Bewusstsein, unrecht zu handeln, gehört nicht dazu. Hat der Täter angenommen, er sei zur Tat berechtigt, s0 gilt Art. 20 StGB (BGE 70 IV 97). Nach dieser Bestimmung nützt dem Täter der Rechtsirrtum aber nur, wenn er auf « zureichenden Gründen » beruht. Auf solche kann sich Schluep nicht berufen, nachdem das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ihn mit dem Schreiben vom 9. Oktober 1939 ausdrücklich aufmerksam gemacht hatte, dass die Höchstzahl der im Jahre 1929 beschäftigten Arbeiter nicht ohne vorhergehende Bewilligung überschritten werden dürfe. Um eine solche Bewilligung hat sich Schluep bis am 24. November 1947 nie beworben, auch nicht bei einem den Betrieb besuchenden Fabrikinespektor, weshalb er nicht hat annehmen dürfen und angenommen haben kann, sie sei ibm, und dies s0gar stillschweigend, erteilt. Die Fabrikinspektoren hatten denn auch obne ausdrücklichen Auftrag des Eidgenössischen Volkewirtschaftsdepartements nicht zu untersuchen, ob die Felca Watch A.G. sich an die Vorschriften zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie halte, sondern nur, ob sie dem eidgenössischen Fabrikgesetz nachlebe. Dass Schluep bösgläubig gewesen ist, ergibt sich übrigens klar daraus, dass er im Gesuche um Aufnahme der Felca Watch A.G. in das Verzeichnis der Unternehmungen der Uhren- 44 Uhrenindustrie. N° 9.
industrie den Höchstbestand der in den Jahren 1929 bis 1933 beschäftigten Arbeiter wider besseres Wissen mit 60 angegeben hat mit dem offensichtlichen Zwecke, inskünftig die Vorschriften zum Schutze der schweizerischen Uhrenindustrie ungestraft umgehen zu können. Wäre er der Meinung gewesen, die Erweiterung des Unternehmens sei ihm jemals stillschweigend bewilligt worden, s0 hätte er bei der Wahrheit bleiben können. Schluep ist wegen Vorsatzes zu bestrafen, und zwar so0, dass ihm kein Reohtairrtum zugute gehalten wird.
5. — Das Amtsgericht sieht einen Strafmilderungegrund im Sinne des Art. 64 StGB darin, dass der Angeklagte als sozial aufgeschlossener Unternehmer bekannt sei, der sogar ältere und nicht vollwertige Arbeiter beschäftige, um sie der öffentlichen Unterstützung zu entziehen. Damit will es offenbar sagen, er habe die Tat aus achtungswerten Beweggründen begangen. Es irrt sich. Um ältere und nicht vollwertige Arbeiter zu beschäftigen hatte der Beschwerdegegner nicht nötig, sein Unternehmen zu erweitern, und vollends brauchte er das nicht ohne vorhergehende Bewilligung zu tun. Auf sein Gesuch vom 24. November 1947 hin ist ihm denn auch bewilligt worden, über den Höchstbestand des Jahres 1929 hinaus fünf ältere, nicht voll arbeitsfähige Personen zu beschäftigen. Übrigens ist unverständlich, wie das Amtsgericht in der Beschäftigung nicht vollwertiger Arbeiter einen Strafmilderungsgrund sehen kann, nachdem es vorher angenommen hat, Schlaep habe sich insoweit überhaupt nicht strafbar gemacht.
Die Strafe ist ohne Anwendung des Art. 64 Abs. 2 StGB zu bemessgen.
6. — Das Amtsgericht sieht einen weiteren Strafmilderungsgrund darin, dass die begangenen Widerhandlungen teilweise geraume Zeit zurücklägen. Es verkennt, dass nicht mehrere getrennte Widerhandlungen, sondern ein einziges, andauerndes Vergehen vorliegt. Nach Art. 64 Abs. 6 StGB is Strafmilderang wegen Ablaufs verhältnismässig langer Zeit zudem nur zulässig, wenn der Täter sich während die - Uhrenindustrie. N°. 9, 45 ser Zeit wohl verhalten hat. Das ist hier nicht der Fall.
Die Strafe is6 ohne Anwendung des Art. 64 Abs. 6 SGB zu bemessen.
7. — Wenn das Ámtsgericht von einer Gefängnisstrafe glaubt absehen zu können, wie gie nach Art. 16 des BRB vom 29. Dezember 1939, dessen revidierten Fassungen vom 10. Februar 1942 und 14. Dezember 1942 und Art. 26 des BRB vom 21. Dezember 1945 sei es allein, sei es neben der Busse zulässig ist, hat es Busse auszusprechen, Nach den zitierten Bestimmungen kann sie bis auf zehntausend Franken gehen. Der Richter ist jedoch im vorliegenden Falle an diesge Grenze nicht gebunden, da die langjährige grob vorsätzliche Missachtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht anders als durch das Streben nach Erhöhung des Geschäftsgewinnes erklärt werden kann. Das ist Gewinnsucht im Sinne des Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
Im übrigen hat das Amtsgericht die Busse nach den Verhältnissen des Beschwerdegegners s0 zu bestimmen, dass er durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind namentlich von Bedeutung das- Einkommen und das Vermögen des Täters, sein Familienstand, seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit (Art. 48 Ziff. 2 StGB). Das Amtsgericht berührt diesge Verhältnisse mit keinem Worte und hat sie nach den Akten auch gar nicht abgeklärt. Das ist nachzuholen. Die Beschwerde behauptet, Schluep habe ein Berufseinkommen von Fr. 35,000. —. Zu berücksichtigen gind aber auch seine übrigen Einkünfte, insbesgondere der Ertrag der Felca Watch A.G., soweit er ihm in irgendwelcher Form zufliesst. Dabei ist auch zu bedenken, dass dieser Ertrag während vieler Jahre gerade durch das Vergehen des Beschwerdegegners erhöht worden ist. Auch das Vermögen Schlueps ist festzustellen und muss herhalten. Die Busse hat empfindlich zu sein, denn das Verschulden des Beschwerdegegners, wie es in der langandauernden und beträchtlichen Erweiterung des Unternehmens (der Arbeiter- 46 . Verfahren. N°® 10.
bestand wurde zeitweise mehr als verdoppelt), im Vorsatze und im Beweggrund zum Ausdruck kommt, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts schwer. Eine lächerliche Busse von Fr. 30.— muss vom Beschwerdegegner als Prämierung empfunden werden, erreicht sie doch nicht einmal die Höhe der Bewilligungsgebühr, die das Departement der Felca Watch A.G. am 25. März 1948 für die Erhöhung des Arbeiterbestandes um 5 Einheiten auferlegt hat. Das angefochtene Urteil stellt eine klare Verletzung der Richterpflicht dar.
Demnach erkennt der Kassationshof :
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Amtsgerichts von Solothurn-Lebern vom 28. Juni 1948 aufgehoben und die Sache zur schärferen Bestrafung des Beschwerdegegners im Sinne der Erwägungen an die 3 Vorinstanz zurückgewiesen, : À V. VERFAHREN
Sachverhalt
10. Entsecheid der Anklagekammer von 21. Januar 1949 LS. Y.
Ari. 127 BStP. Im Verfahren vor der Anklagekammer hat der Geschädigte kein Recht auf Alkteneinsicht. Beweiseingaben sind / in diesem Verfahren nicht eimzureichen. i Art. 127 PPF. Dans la procédure pendante devant la Chambre d’accusation, le lésé n’a pas le droit de prendre connaissance . du dossier ; des preuves ne peuvent pas être indiquées.
Art. 127 PPF. Nella procedura davanti alla Camera d’accusa, il leso non ha il diritto di prendere visione dell’insgerto ; non Pposs0no esgsere indicate delle prove.
Y Y. teilt der Anklagekammer mit, dass er im Strafverfahren gegen X. als Zivilpartei auftrete, und ersucht um Bewilligung der Akteneinsicht und um Fristangetzung zur Einreichung einer Beweiseingabe gestützt auf Art. 137 BStP.
Die Anklagekammer weist das Gesuch ab im Sinne folgender
Erwägungen
Der Geschädigte ist im Bundesstrafverfahren Partei, wenn er privatrechtliche Ánsprüche aus der strafbaren Handlung geltend macht (Art. 34, 210 Æ. BStP). Er hat schon in der Vorunterzguchung und hernach im Verfahren vor Bundesstrafgericht entsprechende Rechte, namentlich das Becht auf Akteneinsicht (Art. 119 Abs. 2, 137 Abs. 3). Anders verbält es sich im Verfahren vor der Anklagekammer. Diese hat nach Art. 125 ff. ausschliesslich über die Zulassung der Anklage zu entscheiden und sich in keiner Weise mit den Zivilansprüchen zu befassen. Bezüglich der Zulassung oder Nichtzulassung der Anklage steht dem Geschädigten ein Antragsrecht nicht zu. Demgemäss werden nach Art. 127 Abs. 1 Abschriften der Anklage bloss jedem Angeklagten und jedem Verteidiger zugestellt und gibt Art. 127 Abs. 2 das Recht auf Akteneinsicht ebenfalls nur den Angeklagten und den Verteidigern, nicht auch dem Geschädigten, ohne Rücksicht darauf, ob dieser in der Voruntersuchung bereits als Partei aufgetreten ist. Dem Gesuchsteller kann also die Akteneinsicht gegenwärtig nicht bewilligt werden. Wird die Anklage zugelassen, s0 wird ibm gemäss Art. 137 Abs. 3 der Präsident des Bundesstrafgerichtes Gelegenheit geben, die Akten einzugehen.
Eine Frist zur Einreichung einer Beweiseingabe ist dem Gesuchsteller im Verfahren vor der Anklagekammer schon deswegen nicht anzusetzen, weil vor der Ánklagekammer überhaupt kein Beweieverfahren stattfindet, weshalb auch Anklagebehörde und Verteidigung gegenwärtig keine golchen Eingaben machen können. _— IMPRIMERIES RÉUNIES S. A. LAUSANNE