Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 IV 60

13. Urteil des Kassationshofes vom 23. April 1949 i. S. Ammann gegen Staatsanwaltschaît des Kantons Zürieh.

Ari. 128 SiGB -setzt weder voraus, dass die Tat die Gesundheit oder das Leben des Verletzten gefährde (Erw. 1), noch dass dieser in hilfloser Lage sei (Erw. 2).

L'art. 128 CP ne supposs pas que l’abandon compromette la santé ou la vie du blessé (consid. 1) ni que ce dernier soit privé de secours (consid. 2).

L'art. 128 CP non presuppone che Fabbandono comprometta la sgalute o la vita del ferito (consid. 1) nè che questi sia privo di sOCcCorso (consid. 2).

4A. — Als Ammann am 5. Oktober 1947 jam 20 Uhr am Steuer eines Personenautomobils mit mindestens 70 km/h durch die Alte Landstrasse in Rüschlikon gegen Thalwil fubr, erfasste sein Fahrzeug mit voller Wucht den in gleicher Richtung marschierenden Josef Schriber. Obschon Ammann den Zusammenstoss wahrnahm und damit rechnete, wenn nicht sogar überzeugt war, dass ein Mensch verletzt worden sei, hielt er nicht an und teilte den UnZall auch nach Erreichung seiner Wohnung in Thalwil niemandem mit. Schriber blieb schwer verletzt bewusstlos liegen, wurde auf Veranlassung Dritter in den Spital geführt und starb dort um 23 Uhr.

Sachverhalt

B. — Mit Urteil vom 1. Dezember 1948 nahm das Obergericht des Kantons Zürich an, Ammann habe den Verunfallten zum mindesten eventualvorsätzlich im Stiche gelassen (Art. 128 StGB) und ihn fahrlässig getötet (Art. 117 StGB). Es verurteilte Ammann zu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis und zu Fr. 1000.— Busse, wobei es ihm zugute hielt, dass seine Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat etwas vermindert gewesen sei.

C. — Ammann führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers von der Anklage des Imstichelassens eines Verletzten gemäss Art. 128 StGB und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuWeigen.

L, Er macht geltend, seine Hilfe hätte den Verunfallten nicht mehr aus der Gefahr retten können. Der Tod Schribers sei nicht darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdefübrer den Verletzten im Stiche gelassen habe. Es liege nur ein untauglicher Versuch des Vergehens des Art. 128 StGB vor. Auch müsse der Beschwerdeführer freigesprochen werden, weil Schriber nicht hilflos gewesen sei, da sich andere Personen nach dem Unfalle hinreichend und ebenso rasch um ihn gekümmert hätten, wie der Beschwerdeführer es hätte tun können.

Der Kassationshof zieht in Erwägung - 1. — Nach Art. 128 StGB wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer jemanden, den er verletzt hat oder der durch ein vom Täter benutztes Fahrzeug, Reittier oder Zugtier verletzt worden ist, im Stiche lässt. Im Gegensatz zu Art. 127 StGB verlangt diese Bestimmung nicht, dass sich der im Stiche Gelassene in einer Gefahr für das Leben oder einer schweren unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit befindet. Gewiss gehört auch Art. 128 zu den Bestimmungen über die « Geführdung des Lebens und der Gesundheit » (Randtitel zu Art. 127 fff.). Diese Einordnung sagt jedoch nichts über den gesetzlichen Tatbestand. Sie ist im Hinblick darauf erfolgt, dass der im Stiche gelassene Verletzte im allgemeinen Gefahr läuft, an der Gesundheit geschädigt zu werden oder das Leben zu verlieren. Es liegt ein abstraktes Gefährdungsdelikt vor. Eine konkrete Gefahr braucht nicht nachgewiesen zu sein. Wo das Gesetz eine solche verlangt, sagt es das, s0 in Art. 127, 129, 134, 135, 136. Im Falle des Art. 128 kommt daher auch nichts darauf an, ob die Hilfe, die der Verletzende leisten muss, den Verletzten aus einer Gefahr retten könnte, ob also die Unterlassung der Hilfe für den Fortbestand der Gefahr, für die Gesundheitsschädigung oder den Tod des Verletzten kausal ist. Auf BGE 73 IV 164, der einen Fall des Art. 127 betrifft, kann der Beschwerdeführer seine gegenteilige Auffassung nicht stützen.

62 Strafgesetzbuch. Ns* 14.

2. — Art. 128 StGB verlangt auch nicht, dass sich der Verletzte infolge der Unterlaasung in hilfloser Lage befindet. Im Stiche lässt ihn der Täter, wenn er ihm nicht hilft, wie es in seinen Kräften steht und nach den Umständen als nötig erscheint. Er darf es nicht darauf ankommen lassen, dass andere Personen sich um den Verletzten bemühen, sondern hat das selber zu tun. Der Beschwerdeführer hat diese Hilfe unterlassen. Er hat sich nicht einmal überzeugt, was nottat, geschweige denn Hilfe verschaft oder zu verschaffen versucht ; er hat den Verletzten im Stiche gelassen.

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 117 und Art. 128 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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