Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 7 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

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14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 27. Maj 1949 i. S. Hengärtner gegen dJustizdirektion des Kantons Appenzell-A. Rh.

Ari. 169 StGB. Wer eine gepfändete Sache verbirgt oder an einen Ort schafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen ist, verfügt über sie, selbst wenn er die Verwertung der Sache bloss vorübergehend verhindert.

Art. 169 CP. Dispose d’un objet saisi celui qui le cache ou le Soustrait à la mainmise de l'office des Poursuites, même s’i] n'empêche la réalisation que temporairement.

Art. 169 CP. Dispone d’un oggetto pignorato colui che lo nasconde 0 lo sottrae al potere dell’ufficio d’esecuzione, anche se ne impedisce la realizzazione soltanto temporaneamente.

4. — In einer Betreibung gegen Hengärtner pfändete das Betreibungsamt Walzenhausen am- 19. Januar I 948 eine Schreibmaschine. Nachdem der Schuldner bereits im Juni 1948 das Betreibungsamt erzucht hatte, die Maschine als Kompetenzstück freizugeben, und erfolglos bis an das Bundesgericht gelangt war, wiederholte er am 30. Juli das Gesuch und führte am 2. August gegen den abschlägigen Bescheid des Betreibungsamtes wiederum Beschwerde. Am 10. August wurde ihm die Wegnahme der gepfändeten Sache angekündigt. Als der Ortspolizist diese holen wollte, erklärte ihm Hengärtner, er sei zur Selbsthilfe geschritten, er habe die Schreibmaschine auswärts in Sicherheit gebracht. Mit Brief vom 10. August forderte das Betreibungsamt Hengärtner nochmals auf, den gepfändeten Gegenstand bis am 11. August auf dem Amte abzugeben. Obwohl es ihm für den Fall des Ungehorsams Strafe androhte, gehorchte er nicht. Am 30. ÁAugust wies die kantonale Aufgichtsbehörde seine Beschwerde vom 2. August ab. Am 7. September kündete das Betreibungsamt dem Schuldner auf 7. Oktober nochmals die Steigerung an, mit der Verfügung, dass die Schreibmaschine auf 11. September zur Abholung bereit zu halten sei und Ungehorsam bestraft würde. Am 10. September meldete Hengärtner dem Betreibungsamt, die Schreibmaschine gehöre seiner Ehefrau. Das Betreibungsamt antwortete ihm am gleichen Tage, dass es diesen Ánspruch nicht anerkenne, und ersguchte ihn nochmals, die Maschine dem Ortspolizisten zu übergeben. Am 11. September fand dieser bei Hengärtner, der abwesend war, die gepfändete Sache wiederum nicht. Das Betreibungsamt reichte daher am gleichen Tage gegen Hengärtner Strafklage ein.

Sachverhalt

B. — Am 183. Januar 1949 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Appenzell-A.Rh. Hengärtner wegen Ungeborsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB).

Auf Appellation des Verurteilten bestätigte das Obergericht von Appenzell-A.Rh. am 28. März 1949 die Strafe, wandte jedoch statt Art. 292 den Art. 169 StGB an. Es ist der Auffassung, Hengärtner habe durch das Beiseiteschaffen der Schreibmaschine vorsätzlich über diese VerC. — Hengärtner führt gegen das Urteil des Obergerichts Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei aufzuheben und der Beschwerdeführer freizusprechen.

Erwägungen

3. Nach Art. 169 StGB ist strafbar, wer über eine gepfändete Sache « eigenmächtig zum Nachteile der Gläu- 64 Strafgesetzbuch. N° 14, biger verfügt » oder sie « beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht ».

Nicht nur, wer über die Sache ein Rechtsgeschäft abschliesst (Eigentum überträgt, ein beschränkt dingliches oder ein persönliches Recht bestellt), sondern auch, wer sie zum. Gegenstande anderer Handlungen macht, die den Endzweck der Pfändung, den betreibenden Gläubiger zu befriedigen, vereiteln, « verfügt » über sie. Es ist nicht zu sehen, weshalb das Gesetz die tatsächliche Verfügung über eine Sache anders hätte behandeln wollen als die rechtliche Verfügung. Die eine kann dem Gläubiger gleich nachteilig sein wie die andere. Árt. 96 Abs. 1 SchKG verbietet denn auch dem Schuldner Verfügungen über die gepfändeten Vermögensstücke schlechthin, ohne zwischen rechtlichen und tatsächlichen Verfügungen zu unterscheiden. Dass Art. 169 StGB auch für Handlungen gilt, welche die Verwertung der Sache bloss aus tatsächlichen, nicht aus rechtlichen Gründen vereiteln, ergibt sich aus der Strafbarkeit dessen, der die Sache « beschädigt, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht ». Diese Worte sagen nicht abschliesgend, welche Einwirkungen auf die Sache strafbar sein sollen. Es ist nicht denkbar, dass der Gesetzgeber mit Strafe habe bedrohen wollen, wer die Sache beschädigt oder entwertet (ihren Wert vermindert), dagegen eine Handlung, welche die Verwertung der Sache verunmöglicht und damit dem Gläubiger ihren Wert vollständig entzieht, straflos habe ausgehen lassen wollen. Wer eine gepfändete Sache verbirgt oder an einen Ort scbafft, wo sie dem Zugriff des Betreibungsamtes entzogen ist, verfügt über sie. Das tut er sogar schon dann, wenn er durch diese Handlungen die Verwertung der Sache bloss vorübergehend verhindert. Schon das wirkt sich « zum Nachteile der Gläubiger » aus, Mit diesgem Merkmal verlangt das Gesetz nicht, dass der Gläubiger in der Betreibung zu Verlust komme, sondern bloss, dass er irgendwelche, wenn auch nicht bleibende Nachteile erleide.

4. Durch das Verbergen der Schreibmaschine hat der Beschwerdeführer das Betreibungsamt verhindert, die Maschine am vorgesehenen Tage zu verwerten. Er hat damit über sie verfügt, und. zwar zum Nachteile der Gläubiger, für deren Forderungen sie gepfändet war. Er hat seine Handlung « eigenmächtig », ohne Erlaubnis des Be-\ treibungsamtes vorgenommen. Der objektive Tatbestand des Art. 169 StGB ist erfüllt.

Auch subjektiv ist er gegeben, gleichgültig ob der Begchwerdeführer, wie er behauptet, zum vornherein beabsichtigt hat, die Schreibmaschine dem Betreibungsamte zu übergeben, falls er im Beschwerdeverfahren über ihre Pfändbarkeit unterliegen würde, oder ob er, wie die Akten nahe legen, ihre Verwertung ein für allemal hat verhindern wollen. Er hat gewusst, dass seine Tat zum Nachteile der Gläubiger wenigstens vorübergehend gegen den Willen des Betreibungsamtes die Verwertung der gepfändeten Sache verunmögliche, und hat zum mindesten diesen Erfolg gewollt.

Demnack erkennt der Kassationshof : Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 169 und Art. 292 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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