75 IV 94
20. Entscheid der Anklagekammer vom 10. Jnni 1949 i. S. Staatsanwaltschaît des Kantons Basel-Stadt gegen Staatsanwaltsechaft des Kantons Graubünden.
Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Das vollendete Verbrechen iat mit schwererer Strafo bedroht als das versuchte.
Art. 350 ch. 1 al. 1 CP. L’infraction consommée est passible d’une peine plus grave que 1a tentative.
Art. 350, cifra 1, cp. 1 opt Hil Teato coOngsumato è passibile d'una pena più grave che tentativo.
Sachverhalt
A. — Die Behörden des Kantons Graubünden verfolgen Lodovico Beretta seit 6. Juli 1948 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) und seit 27. Juli 1948 wegen Betrugsversguchs (Art. 148, 22 StGB). Er soll diese strafbaren Handlungen im Kanton Graubünden ausgeführt haben.
Seit November 1948 wohnt Beretta in Basel. In einer am 22. März 1949 angehobenen Strafuntersuchung beschuldigen ihn die Behörden des Kantons Basel-Stadt, sich in dieser Stadt des Diebstahbls, der Veruntreuung, der Urkundenfälechung und des Betruges schuldig gemacht zu haben. :
B. — Da sich die Behörden der beiden Kantone über den Gerichtsstand nicht haben einigen können, beantragt die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt der Anklagekammer des Bundesgerichts mit Gesuch vom 21. Mai 1949, die Behörden des Kantons Graubünden seien im Sinne des Art. 350 StGB auch für die Verfolgung und Beurteilung der von Beretta in Basel begangenen strafbaren Handlungen zuständig zu erklären. Die Gesuechgtellerin macht geltend, die mit der schwersten Strafe bedrohten Taten seien der Betrugsversuch, die Diebstühle, die Urkundenfälschung und der Betrug. Da die Untersuchung wegen Betragsversguchs vor jener wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betruges angehoben worden sei, stehe die Gerichtsbarkeit dem Kanton Graubünden zu. :
C. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragt, aus praktischen und prozessökonomischen Gründen seien in Abweichung von Art. 350 Zif. 1 StGB die Behörden des Kantons Basel-Stadt zuständig zu erklären, denn der Schwerpunkt der strafbaren Handlungen des Beschuldigten befinde sich in Basel.
Die Anklagekammer zieht in Erwägung - Wird jemand wegen mehrerer an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, s0 sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und die Beurteilung der andern Taten zuständig (Art 350 Zif. 1 Abs. 1 StGB). Mit welcher Strafe eine Tat bedroht igt, beurteilt sich nach dem rein formalen Merkmal der auf sie angedrohten Strafe. Erschwerende oder erleichternde Merkmale, die sich auf den angedrohten Strafrahmen auswirken, sind dabei zu berücksichtigen (BGE 71 IV 165). Nach der Rechtaprechung der Anklagekammer gilt daher das versuchte Verbrechen nicht als mit der gleichen Strafe bedroht wie das vollendete. Wer ein Verbrechen bloss zu begehen versucht, kann zwar mit der gleichen Strafe belegt werden wie der, der es vollendet. Das Gesetz ermächtigt aber den Richter, den für das vollendete Verbrechen angedrohten Rahmen zu unterschreiten (Art. 22 StGB). Die Zulässigkeit dieser Milderung macht die Strafdrohbung für den Versuch weniger schwer. Beretta ist daher für alle Handlungen im Kanton 96 ° . Vorfahren. No 20, Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen, wo er unter anderem einen vollendeten Betrug begangen haben soll, nicht im Kanton Graubünden, wo ihm ausser einer einfachen Körperverletzung und einer Beschimpfung nur ein Betrugsversuch vorgeworfen wird,
Dispositiv
Demnach erkennt die Anklagekammer : Die Behörden des Kantons Basel-Stadt werden berechtigt und verpflichtet erklärt, Beretta für alle ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen.
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I. STRAFGESETZBUCH CODE PÉNAL