Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

75 IV 97

21. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1949 i. S. Ziegler gegen Staatsanwaltsechafît des Kantons St. Gallen.

1. Art. {2 Ziff 1 Satz 1 SiGB. Nur Freiheitsstrafen, die vor Begehung der Tat verbüsst wurden, sind zu zählen (Erw. 1). Wann sind sie « zahlreich » ? (Erw. 2).

2, Art. 42 Ziff. 1 und 5, Art. 68 Ziff 2 StGB. Der Richter, der die Zusatzstrafe ausspricht, darf den Verurteilten auch dann verwahren, wenn der Richter, der die Grundstrafe verhängt hakt, das nicht getan hat. Die Verwahrung tritt dann an Stelle beider Strafen. Wie lange hat sie mindestens zu dauer ? sErw. 3).

1. Art. 42 ch. 1, It phrase CP. Seules des peines privatives de liberté subies avant l'infraction entrent en ligne de compte (consid. 1). Quand sont-elles « nombreuses » ? (consìid. 2).

2. Art. 42 ch. 1 et à, 68 ch. 2 CP. Le juge qui inflige une peine additionnelle peut ordonner l’internement du condamné même si le juge qui a prononcé la peine principale ne l’a pas fait. L'’internement se sgubstitue aux deux peines. Durée minimum ? sconsid. 3).

1. Art. 42 cifra 1, TI frase CP. Solo le pene privative della libertà personale subite prima del reato entrano in Imea di conto sconsid. 1). Quando sono « molte » ? (consid. 2).

2. Art. 42 cifre 1 e 5 e art. 68 cifra 2 CF. Tl giudice che pronuncia la pena addizionale può ordinare l’internamento del condannato anche se 1l giudice che ha pronunciato la pena principale non l’ha fatto. L’internamento sostituisce le due pene. Quale

dev’essere la sua durata minima ? (consid. 3).

Sachverhalt

A. — Ziegler wurde in den Jahren 1917, 1922 und 1923 im Ausland dreimal wegen Diebstahls verurteilt. Die Strafen, die er verbüsst hat, lauteten auf vier Monate, zwei Wochen und ein Jabr Gefängnis. Im Jahre 1924 verurteilte ihn das Kantonsgericht von St. Gallen wegen Raubes mit Vernichtung eines Menschenlebens, qualifizierten Diebstahls und Einbruchs in diebischer Absicht zu lebenslänglichem Zuchthaus. Am 19. Juni 1940 wurde er als begnadigt auf freien Fuss gesetzt.

7 AS 75 IV — 1949 98 Sirafgeaetzbuch. N° 21. Am 18. Dezember 1947 verurteilte ihn das Kriminalgericht des Kantons Glarus wegen gewerbsmüssigen Betruges, Urkundenfälschung, gewerbsmässigen Diebstahis und Veruntreuung zu drei Jahren Zuchthaus und stellte : ibn für fünf Jabre in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ein. Als Zusatz zu dieser Strafe sprach das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Februar 1948 gegen Ziegler wegen Betruges, wiederholter Fälschung von öffentlichen Urkunden und Amtsanmassung ein Jahr Zuchthaus aus. Am 1. September 1948 verurteilte das Obergericht des Kantons Glarus Ziegler wegen Anstiftung zu Diebstahl, Anstiftung zu Befreiung eines Gefangenen und Hehlerei zu fünf Monaten Gefängnis.

B. — Anfangs September 1947 hatte Ziegler unter Mithilfe eines andern versucht, eine Frau um rund Fr. 50,000.— zu betrügen. Vür diese Tat verurteilte ihn das Kantonsgericht von St. Gallen am 23. Dezember 1948 zu vier Monaten Zuchthaus als Zusatz im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB zu der Strafe, die das Kriminalgericht des Kantons Glarus am 18. Dezember 1947 verhängt batte. An Stelle der Zusatzstrafe liess das Kantonsgericht Verwahrung auf unbestimmte Zeit im Sinne von Art. 42 StGB treten. Zur Begründung führte es aus, die Vorgtrafen zeigten, dass der Angeklagte æœinen Hang zum Verbrechen babe. Die grosse Gefährlichkeit, die Ziegler schon früher und auch in diesem Falle wieder bekundet habe, lasse wünschen, dass er die Freiheit überhaupt nicht mehr erlange. Die Verwahrung trete nur an Stelle der Zusatzstrafe, da andernfalls ein rechtskräftiges und z bier zudem ausserkantonales Urteil abgeändert würde, was auf einen unhaltbaren Eingriff in die Gerichtsbarkeit eines andern Kantons hinauslaufen würde. Ziegler werde also zuerst die vom Kriminalgericht des Kantons Glarus, vom Obergericht des Kantons Zürich und vom Obergericht des Kantons Glarus verhängten Strafen verbüssen müssen. Erst hierauf sei die Verwahrung zu vollstrecken.

O. — Ziegler führt gegen das Urteil vom 28. Dezember 1948 Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrage, die Verwahrung sei aufzuheben und nur die Zusatzstrafe von vier Monaten Zuchthaus in Rechtskraft zu lassen. Er macht geltend, die vier Vorstrafen, die er yor Begehung der Tat verbüsst gehabt habe, sgeien nicht « zahlreiche » im Sinne des Art. 42 StGB.

D. — Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.

Erwägungen

1. Verwahrung nach Árt. 42 StGB setzt unter anderem voraus, dass der Verurteilte wegen Verbrechen oder Vergehen schon zahlreiche Freiheitestrafen verbüsst hat. Das Gesetz geht davon aus, dass der Verurteilte, solange nicht zahlreiche Verszuche, ihn durch Freiheitsstrafe zu bessern, fehlgeschlagen haben, möglicherweise noch durch Strafe gebessert werden kann und daher für sgeine Tat bestraft, nicht verwahrt werden soll. Unter diesem Gesichtspunkte können ihm nur die Strafen vorgehalten werden, die er vor Begehung der Tat verbüsst hat. Über die Ermahnungen, die er durch erst später ausgefällte Strafen erhalten hat, hat er sich durch Begehung der Tat nicht hinweggesetzt. Daher sind die Strafen, zu denen Ziegler am 18. Dezember 1947, 5. Februar und 1. September 1948 verurteilt worden ist, bei Beurteilung der Frage, ob er wegen des anfangs September 1947 verübten Betrugsversuchs zu verwahren sei, nicht mitzuzählen. Bloss die vier in den Jahren 1917, 1922, 1923 und 1924 ausgefällten Freiheitsstrafen, die alle vor September 1947 verbüsst worden sind, fallen in Betracht.

2. Durch den Begriff « zahlreich » will das Gesetz die Zahl der Vorstrafen, die verbüsst sein müssen, nicht ein für allemal nach unten fest begrenzen. Wollte es das tun, s0 würde es die Mindestzahl der Vorstrafen, die es als Voraussetzung der Verwahrung betrachtet, nennen. Die Verwahrung soll die Gesellschaft vor dem Rechtsbrecher sichern, von dem nach den gemachten Erfah- 100 Strafgesetzbuch, N° 21.

rungen nicht anzunehmen ist, dass er siích durch Strafe bessern lasse. Die Wirkung der Vorstrafen aber wird nur verstanden, wenn berücksichtigt wird, welcher Art sie waren, wie weit sie zurückliegen und in welchen Abständen sie sich folgten (vgl. ZÜRCHER, Erläuterungen zum Vorentwurf 1998 S. 79). Daher hat der Kassationshof in gewissen Fällen vier Vorstrafen als zahlreiche gelten lassen, in anderen dagegen nicht. Das Merkmal der zahlreichen Freiheitsstrafen sieht er bloss dann als zweifellos nicht erfüllt an, wenn der Verurteilte weniger als vier solche Strafen verbüsst hat (BGE 69 IV 101).

Im vorliegenden Falle fällt in Betracht, dass der Beschwerdeführer aussger den drei Gefängnisstrafen aus den Jahren 1917, 1922 und 1923 sechzehn Jahre Zuchthaus hinter sich hatte, als er die Verbrecherlaufbahn erneut beschritt, und dass er nur durch Begnadigung dem lebenslänglichen Aufenthalt im Zuchthaus entgangen ist. Diese Warnungen und Besserungsversuche hätten genügt, wenn er überhaupt fähig wäre, sich zu bessern. Gewiss hat er sich während sieben Jahren gehalten. Seine neuen schweren und zahlreichen Verbrechen, die seither beurteilt worden sind, beweisen aber, dass mit Strafe, auch mit der schwersten, gegen seinen Hang auf die Dauer nicht aufzukommen ist. Unter diesen Umständen kann es nicht der Sinn des Art. 42 StGB sein, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu weiteren Verbrechen oder Vergehen gegeben werden müzsse, ehe er verwahrt werden kann. Durch die vier verbüssten Freiheitsstrafen ist er oft genug gewarnt worden.

3. Dass das Kriminalgericht des Kantons Glarus, das Obergericht des Kantons Zürich und das Obergericht des Kantons Glarus gegen den Beschwerdeführer die Verwahrung nicht ausgesprochen haben, steht der Verhöngung dieser Massnahme heute nicht im Wege. Obwohl das Urteil über die Zusatzstrafe im Sinne von Ark. 68 Ziff. 2 StGB auf die Grundstrafe Rücksicht zu nehmen bat, ist es rechtlich unabhängig. Gleich wie der Richter, der die Zusatzstrafe ausfällt, frei darüber entscheidet, ob gie bedingt aufzuschieben sei (BGE 73 IV 89), ist er auch in der Frage, ob Verwahrung zweckmägesig sei, nicht an die Auffassung des Richters gebunden, der die Grundstrafe ausgefällt hat.

Er hat jedoch dafür zu sorgen, dass der Verurteilte durch Verhängung der - Verwahrung nicht ungünstiger wegkommt, als wenn die mehreren strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt würden. Art. 68 Ziff. 2 StGB stellt diesen Grundsatz freilich nur für die Bestimmung der Strafe auf Der Gedanke, der dieser Vorschrift zugrunde liegt, lässt sich jedoch auf die Verwahrung übertragen, die gemäss Art. 42 Ziff. 1 StGB an Stelle der ausgesprochenen Freiheitsstrafe triti und damit deren Sühnezweck miterfüllt. Hätten der vom Kantonsgericht von St. Gallen beurteilte Betrugsversuch von anfangs September 1947 und die nach diesem Zeitpunkt von den Glarner Gerichten und dem zürcherischen Obergericht beurteilten strafbaren Handlungen Gegenstand eines einzigen Urteils gebildet, so0 hätte die Verwahrung nicht an Stelle bloss eines Teils der Gesamtstrase treten können, sondern hätte diese notwendigerweise ganz ersetzt. Dass das Kriminalgericht des Kantons Glarus, das Obergericht des Kantons Zürich und das Obergericht des Kantons Glarus einen Teil der strafbaren Handlungen vorweg beurteilt haben, ehe es zum Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen gekommen ist, darf deshalb nicht zu Ungunsten des Beschwerdeführers ausschlagen. Die Verwahrung, die verhängt wird, hat an Stelle aller Strafen zu treten. Einer Aufhebung der früheren Urteile und der Ausfällung einer Gesamtstrafe bedarf es zu diesem Zwecke nicht. Wie immer (BGE 68 IV 11) hat der zuletzt urteilende Richter bloss eine Zusatzstrafe auszusprechen. Das Urteil über die Grundstrafe tastet er nicht an. Er ergänzt es nur, indem er erklärt, dass die Verwahrung, die er an Stelle der Zusatzstrafe treten lässt, auch den Vollzug der Grundstrafe ersetze. Damit greift er nicht in die Gerichtsbarkeit des Richters ein, der die Grundstrafe ausgefällt 102 Strafgesetzbuch. N° 21.

hat, sowenig dies der Bundesrat tut, wenn er eine rechtskräftig ausgefällte Strafe mit einer zweiten gleicher Ärt « vereinigt », ihren Vollzug aufschiebt und statt dessen die im zweiten. Urteil verhängte Erziehung zur Arbeit durchführen lässt (ZStR 62 334).

Das Kantonsgericht hat daher sein Urteil dahin abzuändern, dass es die Verwahrung an Stelle aller vier Strafen treten Iässt. Wohl bezeichnen die Erwägungen des angefochtenen Urteils die ausgesällten vier Monate Zuchthaus bloss als Zusatzstrafe zu den drei Jahren Zuchthaus, die das Kriminalgericht des Kantons Glarus am 18. Dezember 1947 ausgesprochen hat. Richtigerweise ist sie aber auch Zusatzstrafe zu der einjährigen Zuchthausstrafe, die das Obergericht des Kantons Zürich am 5. Februar 1948 ausgefällt hat und die ihrerseits als Zusatz zu der Strafe vom 18. Dezember 1947 bemessen worden ist. Sodann sind die vom Kantonsgericht von St. Gallen ausgesprochenen vier Monate Zuchthaus auch Zusatz zu den fünf Monaten Gefängnis, die das Obergericht des Kantons Glarus am 1. September 1948 verhängt hat, denn auch im Verhältnis zu diesem Urteil treffen die Voraussetzungen von Árt. 68 Ziff. 2 zu, unbekümmert darum, ob die fünf Monate Gefängnis als selbständige Strafe oder ibrerseits als Zusatz zu den früheren Strafen ausgesprochen worden sind.

Die Verwahrung wird mindestens solange dauern als alle vier Strafen zusammen, soweit gie bei Antritt der Verwahrung nicht bereits vollzogen sein werden. Beträgt der unvollzogene Rest der Strafen weniger als drei Jahre, 80 bleibt der Verurteilte mindestens drei Jahre in Verwahrung (Art. 42 Ziff. 5 StGB).

Dispositiv

Demnach erkennt der Kassationshof :

Die Nichtigkeitebeschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts von St. Gallen vom

23. Dezember 1948 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Strafgesetzbuch. Ns 22. 103

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 42 und Art. 68 — der Erlass wurde am 1. Januar 1995, 1. Februar 1997, 1. September 1997, 1. Januar 1998, 1. April 1998, 1. Januar 1999, 1. März 2000, 1. Mai 2000, 1. Juli 2000, 15. Dezember 2000, 1. Januar 2002, 1. April 2002, 1. Juli 2002, 1. Oktober 2002, 1. April 2003, 1. Dezember 2003, 1. Januar 2004, 1. März 2004, 1. April 2004, 1. Juli 2004, 1. August 2004, 1. Januar 2005, 1. Februar 2005, 1. Januar 2006, 1. April 2006, 1. Juli 2006, 1. Dezember 2006, 1. Januar 2007, 1. Januar 2008, 1. Juni 2008, 1. August 2008, 1. Oktober 2008, 5. Dezember 2008, 1. Januar 2009, 1. Februar 2009, 1. April 2009, 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.

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