Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 1 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

76 III 1

1, Entscheid vom 7. Februar 1950 i. S. Talleri.

Pfändungsurkunde ats definitiver oder provisorischer Verlustschein (Art. 115 Abs. I und 2 SchKG). Für das eine wie für das andere ist Voraussetzung eine definitive Pfändung. Die Formulare 7 f und 7 g (Pfändungsurkunde-Verlustechein) sgind bei provisorischer Pfändung nicht zu verwenden.

Procès-verbaux de saisie valant actes de défaut de biens définitifs OU provisoîres (art. 115 al. I et 2 LP). TI faut pour cela, dans les deux cas, qu’il s’agisse d’une saisie définitive. Les formules n° 7 f eb 7 g (procès-verbaux de saisie-actes de défaut de biens) ne doivent pas être utilisées dans le cas d’une saisie provisoire.

Verbale di pignoramento valevole come aitesíato di carenza dè bent definitivo o provvuis0rio sart. 115 cp. 1 e 2 LEF). Occorre, in ambedue i cas1ì, che sí tratti di un pignoramento definitivo. I moduli n° 7f e 7g (verbale di pignoramento-attestato di carenza di beni) non debbono essere usati nel caso di un pignorammento Pprovvisorio.

4A. — Talleri erhielt in seiner Betreibung Nr. 5110 Zürich 6 gegen Kessler provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2200.—. Der Schuldner erhob Aberkennungsanklage, die noch hängig ist. Der Gläubiger verlangte provisorische Pfändung. Bei deren Vollzug wurde kein pfändbares Vermögen vorgefunden. Das Betreibungsamt stellte deshalb dem Gläubiger eine leere Pfändungsurkunde aus. Es bediente sich dafür des Vormulars 7g (leere Pfändungsurkunde als definitiver Verlustschein nach Art. 115 und 149 SchKG).

T AS 76 IIT — 19509 2 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. No 1,

Sachverhalt

B. — Als der Schuldner hievon erfuhr, führte er Beschwerde mit dem Antrag, der definitive Verlustschein sei aufzuheben und durch einen provisorischen zu ersetzen. Die untere Aufsichtsbehörde entsprach diesem Begehren, und die obere kantonale Aufsichtsbehörde wies am 22. Dezember 1949 einen Rekurs des Gläubigers ab. Dieser zieht die Sache an das Bundesgericht weiter. Er erneuert den Antrag auf Wiederherstellung des definitiven Verlustscheins.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zteht in Erwägung :

1. — Ein definitiver Verlustschein ist nach Art. 149 SchKG auszustellen, wenn die Betreibung durchgeführt ist und dem Gläubiger keine oder nicht volle Deckung geboten hat. Erste Voraussetzung hiefür ist, dass die Forderung überhaupt zu definitiver Vollstreckung gelangt ist. Daran fehlt es, solange der Gläubiger nur provisorische Rechtsöffnung erlangt hat, also während der Dauer eines rechtzeitig angehobenen Aberkennungsprozesses. Für s0- lange kann der Gläubiger nur provisorische Pfändung verlangen (Art. 83 Abs. 1 SchKG), auf die sich kein Verwertungsbegehren stützen lässt (Art. 118 SchKG). Kommt es zur Verwertung auf Begehren eines andern Gläubigers (dessen Pfändung definitiv ist), so ist der auf jene Forderung mit bloss provisorischer Pfändung entfallende Teil des Erlöses zu hinterlegen (Art. 144 Abs. 5 SchKG). Er verfällt dem betreffenden Gläubiger definitiv erst mit der rechtskräftigen Abweisung der Aberkennungsklage. Wird: diese gutgeheissen, so fällt die Betreibung und damit auch. eine allfällige provisorische Pfändung oder ein auf die provisorische Pfändung gestützter Anspruch am Erlöse dahin, und es kann von der Ausstellung eines definitiven Verlustscheins keine Rede sein, sowenig wie wenn der Gläubiger gegen den Rechtsvorschlag nichts vorgekehrt hätte.

9. — Art. 115 Abs. 1 SchKG mit seinem Hinweis auf Art. 149 SchKG kann somit nur den Vollzug einer defiSchuldbetreibungs- und Konkursrecht, N® I, 3 nitiven Pfändung im Auge haben. Bei provisorischer Pfändung kann unmöglich über die Betreibung abgerechnet werden. Solchenfalls hätte es übrigens keinen Sinn, dem Gläubiger einen Verlustechein in die Hand zu geben, der nach Art. 149 Abs. 2 SchKG als Schuldanerkennung zu gelten hätte. Er ist ja bereits und immer noch im Genuss einer provisorischen Rechtsöffnung. Auch kommt für ihn bis auf weiteres nicht in Frage, die Betreibung gemäss Art. 149 Abs. 3 SchKG binnen sechs Monaten ohne neuen Zahlungsbefehl fortzusetzen (was eine neue Betreibung ohne Einleitungsverfahren bedeutet, BGE 75 ITI 51). Die Betreibung, in der er provisorische Pfändung verlangt hat, isb eben noch hängig ; er kann dabei jederzeit Nachpfändung verlangen. Anderseits ist auch nicht etwa der Schuldner befugt zu verlangen, dass über die Betreibung mit einem definitiven Verlustschein abgerechnet werde, damit der Zinsenlauf gemäss Art. 149 Abs. 4 SchKG aufhöre. Da er mit seiner Aberkennungsklage den Rechtsevorschlag aufrecht hält und damit den Abschluss der Betreibung mindestens bis auf weiteres - hindert, ist eine Schlussabrechnung und die Ausstellung eines definitiven Verlustscheines ausgeschlossen. :

Damit erweist sich der Rekurs des Gläubigers als unbegründet. Das als definitiver Verlustschein ausgestaltete Formular 7 f und 7 g darf nur beim fruchtlosgen Vollzug einer definitiven Pfändung verwendet werden. Im vorliegenden Fall ist eine gewöhnliche Pfändungsurkunde mit dem Vermerk « provisorisch » in der letzten Kolonne der Vorderseite auszustellen (vgl. dazu Art. 14 Abs. 4 der Verordnung I zum SchKG), und es ist darin die Ergebnislosigkeit des Vollzuges zu verurkunden.

3. — Dass diese Pfändungsgurkunde aber einen provisorischen Verlustschein im Sinne von Art. 115 Abs. 2 SchKG zu bilden habe, was freilich der Schuldner selbst beantragt und die untere Aufsichtesbehörde verfügt hat, ist nicht zuzugeben. Und da diese Verfügung Interessen Dritter berührt — der provisorische Verlustsgchein gibt 4 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 1.

dem Gläubiger das Recht zur Anhebung von AnfechtungsKlagen nach Art. 285 ffÆ. SchKG —, ist sie von Amtes wegen als nichtig aufzuheben. Art. 115 Abs. 1 SchKG setzt, wie dargetan, voraus, dass eine definitive Pfändung in Frage steht, der Zahlungsbefehl also definitiv vollstreckbar geworden ist. Abs. 2 beruht, so wie er lautet, auf der gleichen Grundlage. Der provisorische Verlustschein hat nichts mit provisorischer Pfändung zu tun. Der Pfändungsurkunde kommt solche Wirkung bei, wenn die Pfändung zwar nicht völlig fruchtlos, aber nach der amtlichen Schätzung ungenügend ist, ohne dass dies endgültig feststünde, jedenfalls ohne dass sich der Betrag des Verlustes bereits endgültig beziffern liesse. Dabei 1st wie gesagt an eine Pfändung mit definitivem Charakter zu denken. Es liesse sích nicht rechtfertigen, Art. 115 Abs. 2 SchKG auf den Fall einer bloss provisorischen Pfändung auszudehnen. Insbesondere stösst eine dahingehende Ausdehnung der Legitimation zur Anfechtungsklage auf Bedenken. Einmal ist der Schuldner, der die in Betreibung stehende Forderung bestreitet und darüber einen Aberkennungsprozess führt, vor einem derartigen Eingriff des nicht anerkannten Gläubigers. in seine rechtsgeschäftlichen Beziehungen zu schützen. Hier hat er sich allerdings nicht darüber beschwert. Vor allem aber ist den Dritten sgelbst, die vom Schuldner Vermögenswerte empfangen haben, nicht zuzumuten, sgich von jemandem, der zwar behauptet, Gläubiger des Zuwendenden zu sein, jedoch mit diesem noch im Prozess über die Forderung stebt, mit einer Anfechtunsklage belangen zu lassen. Dass der provisorischen Pfändung, die unter auflösender Bedingung steht, eine sgolche Wirkung zukommen solle, folgt weder aus dem erörterten Art. 115 SchKG, der vielmehr in beiden Abgätzen von definitiver Pfändung ausgeht, noch aus den Art. 83 Abs. 1 und 111 Abs. 3 SchKG, und hinreichende sachliche Gründe zur Gleichstellung der provisorischen mit einer definitiven Pfändung bestehen wie gesagt in dieser Hinsicht nicht.

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 2, F Ist somit der Pfändungsurkunde, die der Rekurrent bekommen soll, weder die Wirkung eines definitiven noch auch nur eines provisorischen Verlustscheins beizulegen, 80 wird sie ihm auch nicht (gemäss Art. 115 Abs. 2 SchKG) ales Arrestgrund dienen können (was an und für sich weniger bedenklich wäre).

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr.- u. Konkurskammer - Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Extrait de Farrêt du 29 mars 1950 dans la canse Heiniger.

Miremum indispensable pour un débiteur marié qui vit en fait séparé de sa femme. i La vie séparée des époux est un fait dont l’office doit prendre acte, sanse rechercher sí elle est ou non justifiée du point de vue matrimonial. Il doit fixer les charges d’entretien et de loyer du mari comme pour un célibataire et tenir compte, dans les limites de lari. 93 LP, des contributions que le débiteur verse en fait à sa femme.

Notbedarf eines tatsächläch getrennt von seiner Ehefrau lebenden Schuldners. as Betreibungsamt hat das Getrenntleben der Eheleute als

Tatsache hinzunehmen und nicht zu unterezuchen, ob es eherechtlich begründet sei. Das Amt hat den Unterhalts- und Mietbedarf des Schuldners wie für einen Ledigen zu bestimmen und in den Schranken von Art. 93 SchKG die Beiträge, die er der - Ehefrau tatsächlich leistet, zu berücksichtigen.

Minimo indispensabile al debitore sposato che vive separato dalla moglie.

La vita separata dei coniugi è un fatto di cui l'ufficio deve prendere atto, senza indagare se essa siía giustificata o no dal punto di vista matrimoniale. L'ufficio deve stabilire gli oneri di mantenimento e le spese di alloggio del marito come per un celibe e tener conto, nei limiti dell’art. 93 LEF, dei contributi ch'egli effettivamente versa alla moglie. :

Une saisiíe a été faite au préjudice de Heiniger, qui est marié mais vit séparé en fait de sa femme.

Dans la procédure de plainte consécutive, l’office des Ppoursuites a proposé une saisie de 35 fr. par mois sur la base d’un salaire net de 490 fr. et de charges s’élevant

Zitiert in