Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 4 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

76 III 33

11, Entscheid vom #16. Oktober 1950 i. S. Hauert.

Unpfändbarkeit.

1. Ein Zuchttier ist kein Werkzeug, das Halten eines einzigen Zuchthundes kein Beruf im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG.

2. Hunde gehören nicht zu den nach Art. 92 Ziff. 4 SchKG unpfändbaren Hauatieren.

FInsaisissabilité.

1. Un animal destiné à la reproduction n’est pas insaisissable en qualité d’instrument de travail, et la détention d’un seul chien reproducteur ne constitue pas une profession dans le sens de l’art. 92 ch. 3 LP.

2. Les chiens ne rentrent pas dans la catégorie des animaux domestiques insaisissables en vertu de l’art. 92 ch. 4 LP, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, N®° 11, 37 Tmpignorabiltità.

1, Un animale destinato alla. riproduzione non è strumento di lavoro, e il tenere sgolamente un cane da razza non costituisce professione a norma dell’arkt. 92 cifra 3 LEF.

2, I cani non rientrano nella categoria degli animali domestici impignorabili in virtù dell’art. 92 cifra 4 LEF.

Auf Beschwerde der Schuldnerin hat die kantonale Aufsichtsbehörde die vom Betreibungsamt Bern am 10. Juli 1950 vollzogene Pfändung des deutschen SchäferRüden « Fero von Feurig-Blut » im Schätzungswerte von Fr. 500.— aufgehoben mit der Begründung, die Schuldnerin haite diesgen Hund, um ihn andern Hundebesitzern zum Decken ihrer Hündinnen zur Verfügung zu stellen und damit einen kleinen Nebenverdienst zu erzielen, der ihr einziges Einkommen darstelle ; bei dieser Tätigkeit handle es sich nicht um eine Unternehmung, sondern um die Ausübung eines Berufes im Sinne von Art. 92 Ziff. 3 SchKG ; unter den hier verwendeten Begriff der Werkzeuge usw. falle nach BGE 52 IIL Nr. 9 nicht bloss totes Material ; der für die Ausübung des erwähnten Berufs unentbehrliche Hund sei daher nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG unpfändbar. Das Bundesgericht hebt diesen — von der Gläubigerin angefochtenen — Entscheid auf und weist die Beschwerde der Schuldnerin ab.

Erwägungen

In Abweichung von seiner früheren Praxis, die die Anwendung von Art, 92 Ziff. 3 SchKG auf Tiere schlechthin abgelehnt hatte, hat das Bundesgericht in BGE 52 IIT 32 angenommen, bei einem Last- oder Zugtier könne in einem weitern Sinne auch von einem Werkzeug gesprochen werden. Auf Grund dieser Annahme und der Festetellung, dass die im Betrieb einer kleinen Gärtnerei und dem Verkauf des darin gepflanzten Gemüses bestehende Erwerbstätigkeit der damaligen Rekurrentin nicht den Charakter einer Unternehmung, sondern eines Berufes trage, hat es den Zughund, mit dessen Hilfe die Rekurrentin ibr Gemüse an den Markttagen zur Stadt brachte, als unpfändbar erklärt.

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