Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet. Keiner der 5 zitierenden Entscheide wurde ausgewertet.

76 III 81

19, Entscheid vom 30. Dezember 1950 i. S. Lindemann.

Zaklung an das Betreibungsamt (Ari. 12 SchKG). Intervention des Arbeitgebers des Schuldners durch Ablieferung von nicht gepfändetem Lohn (Herbstzulage). Solche Zahlung ist mur wrksam mit Zustmmunmg des Schuldners oder kraft emer auf gie ausgedehnten Lohnpfändung. Erw. 2.

Rückerstattungspflicht des Amtes gegenüber dem Schuldner im Rahmen des Exiegtenzminimums, auch wenn es über den mecht gepfändeten Lohnbetrag bereits verfügt hat. Erw. 3.

Payemenrt en mains de l'office des poursuites (art. 12 LP). Versement fait par l’employeur du débiteur d’un salaire non saisi (supplément de salaire d’automne). Un tel versement n’a d'effet gur la -poursuite que moyennant le consentement du débiteur ou 81 la saisíe est étendue sur la so0omme versée (consid. 2).

Obligation de restitution incombant à Voffice envers le débiteur dans les limites du montant indispensable à l’entretien du débiteur, môme sì l’office a déjà disposé de la part du salaire non saisíe sconsid. 3).

Pagamento atPufficio di esecuzione (art. 12 LEF). Versgamento di un salario non Ppignorato (indennità autunnale) da parte del datore di lavoro del debitore. Questo versamento produce degli effetti soltanto se il debitore vi consente o se il pignoramento è esteso alla gomma pagata (consid. 2).

Obbligo dell'ufficio di far luogo alla restituzione entro i limiti dell’ammontare indispensabile al mantenimento del debitore, quand’anche ufficio avesse già disposto della parte di salario non Pignorata (conaid. 83).

Sachverhalt

A. — Das Betreibungsamt Wald (Zürich) vollzog am 24. März 1950 beim Rekurrenten für die Betreibung Nr. 133 eine Lohnpfändung von Fr. 5.70 pro Zahltag s AS 78 TIT — 1950 82 Schuldbetreibungs- und Konkursreecht. N® 19, teilnahm. Der Schuldner führte Beschwerde wegen Fingriffes in das Existenzminimum, 208 sie jedoch am 26. Mai 1950 zurück.

B. — Am 5. Juli 1950 stellte das Betreibungsamt in einer andern gegen den nämlichen Schuldner gerichteten Betreibung (Nr. 469 ; nach Angabe des Schuldners auch in Nr. 440) eine leere Pfändungsurkunde als Verlustschein aus. Nun verlangte der Schuldner den Widerruf bzw. die Aufhebung der Lohnpfändung auch in den andern zwei Betreibungen, und das Betreibungsamt entsprach diesem Begehren zunächst am 7. August, stellte dann aber tags darauf jene Lohnpfändung wegen des vorerwähnten Rückzuges der vom Schuldner gef ührten Beschwerde wieder her.

C. — Dagegen reichte der Schuldner eine neue Beschwerde ein, die jedoch in beiden kantonalen Instanzen. als gegenstandslos geworden erklärt wurde, weil der Arbeitgeber des Schuldners am 21. September 1950 aus dessen Herbstzulage dem Betreibungsamt einen Betrag von Fr. 130.10 abgeliefert hatte, den dieses in erster Linie zur gänzlichen Erledigung der Betreibungen Nr. 133 und 3906 verwendete.

D. — Mit vorliegendem Rekurs gegen den Entscheid der obern kantonalen Aufsichtsbehörde vom 31. Oktober 1950 hält der Schuldner daran fest, dass die zufolge der verschiedenen Betreibungen erfolgten Lohnabzüge unzulässig seien. Er verlangt « Entechädigung » für Lohnentzüge von Fr. 156.80 gemäss folgender Abrechnung des Betreibungsamtes vom 16. November 1950 :

I. Lohnablieferungen des Arbeitgebers in der Zeit vom 11. Mai bis zum 28. August 1950: 5 x Fr. 11.40 dazu am 21. September aus der Herbstzuage ... » 130.10 ZuSsammen Fr. 187.10 II. Auszahlungen des Amtes :

in der Betreibung Nr. 138 » 27.85 NB » » 3906 » 95.15 Kosten . E, » T.— Rückerstattung an den Schuldner . » 30.30 Total Fr. 187.10 Nach Abzug der Rückerstattung von » 30.30 ergibt sgich der Rest von... ... Fr. 156.80 Zweitens fordert der Rekurrent « Genugtuung » von Fr. 500.— für Läufe und Gänge sowie sOnstige Umtriebe.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zueht in Erwägung :

LL — Fine Unmtriebs-, also Parteientschädigung im Sinne des zweiten Rekursantrages kann im Beschwerdeund Rekursverfahren vor den Aufsichtsbebörden nicht beansprucht werden, s0 wenig wie in diesem Verfahren Spruchgebühren zu erheben sind (Art. 69 und 78 des Tarifs zum SchKG).

2. — Soweit die gepfändeten Lohnbeträge von 5 x Vr. 11.40 = Fr. 57.— für die Betreibungen Nr. 133 und 3906 verwendet wurden, ist die Beschwerde nicht begründet. Ein Grund zur Revision dieser Lohnpfändung zugunsten des Schuldners (vgl. BGE 50 III 124) ist nicht dargetan. Was aber den der Herbstzulage entnommenen Betrag von Fr. 130.10 betrifft, der nicht gepfändet war, s0 stellt sich dessen Ablieferung an das Betreibungsamt als Interventionszahlung eines Dritten dar. Eine solche ist zwar an und für sich mit Art. 12 SchKG durchaus vereinbar und ebenso wie eine Zahlung des Schuldners selbst zu berücksichtigen. Umstritten ist jedoch, ob auch eine gegen den Willen des Schuldners erfolgte Intervention als im Sinne von Art. 12 SchKG wirksam zu gelten habe (was der Bundesrat einmal bejahte : Archiv 3 Nr. 37 ; zustimmend JAEGER, zu Art. 12 N. 2 : ebenso BLUMEN- 84 Schuldbetreibungs- und Konkursrechgt. N° 19.

STEIX, Handbuch S. 46 Nr. 8, entgegen REICHEL, 2. Auflage des Kommentars von Weber und Brüstlein, zu Art. 12 N. 2). Richtigerweise hat das Amt nicht nur einem vom Zahlenden angebrachten Vorbehalte Rechnung zu tragen (Archiv 5 Nr. 3), sondern ebenso einen Widerspruch des Schuldners zu beachten. Im allgemeinen ist allerdings das FEinverständnis des Schuldners mit der Intervention eines Dritten im Betreibungsverfahren zu vermuten. Bestehen aber begründete Zweifel, so hat das Amt den Schuldner anzuhören und sich jeder Verfügung über den eingegangenen Geldbetrag einstweilen zu enthalten. Mit einem Zweifelsfalle solcher Art hat man es nun immer zu tun, wenn beim Bestehen einer Lohnpfändung der Arbeitgeber dem Betreibungsamte nicht gepfändeten Lohn einbezahlt. Es ist von vorneherein damit zu rechnen, der Schuldner werde dies nicht gelten lassen und die betreffenden Geldmittel für gein Existenzminimum in Ansepruch nehmen. Dazu ist er denn auch berechtigt. Vorbehalten bleibt eine den betreffenden Betrag umfassende zusätzliche Lohnpfändung, sei es 1m Sinne einer Revision der ursprünglichen Lohnpfändung oder als Nachpfändung, wobei aber das Beschwerderecht des Schuldners wiederum gewahrt sein müsste.

3. — Kam solch nachträgliche Pfändung mangels Begehrens eines Gläubigers nicht in Frage, s0 hätte das Amt die ihm vom Arbeitgeber ohne Zustimmung des Schuldners abgelieferte Herbstzulage zurückweisen und dem Arbeitgeber oder mit dessen Zustimmung dem Schuldner überweisen sollen. Und die kantonale Aufsichtsbehörde, welcher der Widerspruch des Schuldners durch dessen Rekurs eindeutig zur Kenntnis gelangte, durfte die Sache nicht kurzerhand als gegenstandslos erklären, was geradezu eine Rechtsverweigerung darstellt. Allerdings war der aus der Herbstzulage stammende Betrag bereits den betreibenden Gläubigern ausbezahlt worden. Allein grundsätzlich bleiben vollstreckungsrechtliche Ansprüche auf Geldzahlung gegenüber dem Betreibungsamte auch dann zu Recht bestehen, wenn dieses, sei es mit oder ohne Verschulden, den betreffenden Betrag seiner gesetzlichen Bestimmung entfremdet hat. Der nach Vollstreckungsrecht dazu Berechtigte kann seinen Anspruch dessenungeachtet erheben und nötigenfalls auf dem Beschwerdewege geltend machen. Es handelt sich dabei nicht um Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 5 SchKG gegen den Betreibungsbeamten, sondern um den vollstreckungsrechtlichen Anspruch gegen das Amt als solches,

D. h. gegen den Justiz- und Betreibungsfiskus, dem seinerseits der Rückgriff auf den Beamten wegen allfälligen Verschuldens vorbehalten bleibt (BGE 50 ITI 47, 53 IIL 147, 59 TTT 212, 73 TIT 88). Ein derartiger Zahlungsanspruch wurde in den bisher ergangenen Entscheidungen vornebmlich den betreibenden Gläubigern zuerkannt, ferner etwa noch einem Ersteigerer bei Aufhebung des Zuschlages, wodurch seine Leistungen grundlos geworden waren. Es ist jedoch nicht einzusehen, wieso die nämliche Rechtsstellung gegenüber dem Betreibungsamt nicht auch dem - Schuldner zukommen sollte, wenn er in den Fall kommt, nach Vollstreckungsrecht einen Betrag vom Amte herauszuverlangen ; 80, wenn ihm das Betreibungsamt etwa einen für ihn verfügbar gewordenen Verwertungsüberschuss vorenthielte. Im vorliegenden Fall ist indessen der dem Schuldner mit Unrecht vorenthaltene Lobnbetrag zur Tilgung von in Betreibung stehenden Vorderungen mit Lohnpfändung verwendet worden, die Handlungsweise des Betreibungsamtes dem Schuldner also in gewissem Sinne zugute gekommen. Er wäre ungerechtfertigt bereichert, wenn ihm der betreffende Betrag nunmehr aus der Kasse des Betreibungsamtes ausbezahlt würde, ohne dass die (vermeintlich gültig) befriedigten Gläubiger mit Erfolg auf Rückgabe der bezogenen Beträge an das Betreibungsamt belangt werden könnten.

Ob ein solcher Sachverhalt an und für sich dem vom Schuldner erhobenen Zahlungsanspruch aus Vollstrek- 86 Sehuldbetreibungs- und Konkursrecht. N° 19.

kungsrecht entgegenstünde, braucht nun aber nicht entschieden zu werden. Grundsätzlich ist dem Schuldner entgegenzuhalten, dass ja die Herbstzulage eine ihm zustehende zusätzliche Lohnforderung darstellt, die auch ihrerseits im Rahmen von Art. 93 SchKG der Pfändung unterliegt. Nichts hindert die Gläubiger der Betreibungen Nr. 133 und 3906, auch nachträglich noch die Auedehnung der zu ihren Gunsten verfügten Lohnpfändungen auf diese Herbstzulage zu verlangen, und darin, dass sie an dem ihnen vom Betreibungsamt aus der bisher nicht gepfändeten Zulage Zugewendeten festhalten, ist ein auf solche zusätzliche Lohnpfändung gerichtetes Begehren enthalten. Somit bleibt nur noch über den vom Schuldner erhobenen Anspruch auf Wahrung seines Existenzminimums nach Art. 93 SchKG zu entscheiden, wozu die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Soweit sich die Herbstzulage als zur Deckung des Existenzminimums des Schuldners und seiner Familie unentbehrlich erweisen sollte, wird dann allerdings der vollstreckungsrechtliche Zahlungsanspruch zu schützen sein. Denn es geht schlechterdings nicht an, einem Schuldner im Betreibungsverfahren Lobnbeträge zu entziehen, die er mit Recht für das Existenzminimum in Anspruch nimmt (vgl. BGE 65 III 132 Erw. 3). Ñ Für die Betreibung Nr. 440 ist den Akten überhaupt keine Lohnpfändung zu entnehmen. Es bleibt deshalb durch die vorinstanzliche Behörde abzuklären, ob irgend eine rechtliche Grundlage zur Überweisung von Fr. 26.80 an den betreffenden Gläubiger vorhanden war.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetr. u. Konkurskammer : A Der Rekurs wird dahin gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid aufgeboben und die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Aufsichtsbehörde zurückgewiesen wird, Schuidbetreibungs- und Konkursrecht. N° 20. T

20. Auszug aus dem Entscheid vom 8. November 1950

1. S. Schwörer.

Widerruf einer betreibungsamtlichen Verfügung wöhrend der Beschwerdefrist : isb an keine Form gebunden und kann auch einem Dritten zu Handen eines Beteiligten mitgeteilt werden. Art. 17 SchKG. Erw. 1 Abe. 1.

Wirkung des Widerrufs. Erw. 1 Abs. 2.

Widerspruchsverfakren : Für die Anwendung der Art. 106 /7 oder 109 SchKG sind in der Arrestbetreibung die Gewahrsamsverhältnisse zur Zeit der Arrestlegung massgebend, auch wenn erst bei der Pfändung eine Drittansprache erhoben wird. Art. 275 SchKG. Erw. 2.

Décision de loffice des pourasuites révoquée durant le délai de plainte : la révocation n’est assujettie à aucune forme déterminée et peut ôtre communiquée à un tiers pour le compte d’un intéressé. Art. 17 LP (consid. 1 al. 1).

Effet de la révocation (consid. I al. 2).

Procédure de tierce opposîtion. Pour Vapplication des art. 106 /107 ou 109 LP en matière de séquestre, ce sont les Circonstances existant au moment du séquestre qui font règle, même sì la revendication du tiers n’a été formulée qu’au moment de Îa Saisie. Art. 275 (consgid. 2).

Decîisione dell'ufficio d’esecuzione revocata durante Ul termine di reclamo : la revoca non è vincolata a forma alcuna e può esgere comunicata anche ad un terzo per conto di un interessato. Art. 17 LEF (consid. 1 ep. 1).

Effetto della revoca (consìid. 1 ep. 2).

Procedura dè rivendicazione. Per l’applicazione degli art. 106 / 107 o 109 LEF, in materia di sequestro, s0no determinanti le circostanze esistenti al momento del sequestro, anche se il terzo abbia fatto valere la rivendicazione solo all’atto del pignoramento. Art. 275 LEF (consid. 2). © Aus dem Tatbestand :

À. — Schwörer liess am 8. Juli 1949 für eine Verlustscheinsforderung gegen Hümbeli ein auf dem Flugplatze Spreitenbach eingestelltes Flugzeug arrestieren. Im Mai 1950 wurde das Flugzeug requisitionsweise bei Dätwyler in Dietikon gepfändet, der Eigentumsansprache erhob.

B. — Das Betreibungsamt Spreitenbach leitete :das Widerspruchsverfahren nach Art. 106-107 SchKG ein, mit. Klagefristansetzung vom 5./6. Juni 1950 an den Drittansprecher Dätwyler. Auf dessen Veranlasgsung besprach das Betreibungsamt Dietikon die Angelegenheit am 15. Tani.

Zitiert in